Ich versuche dann nochmals, alle relevanten Informationen in einem Posting zusammenzufassen, damit du @Donald dir das sowie die Links ausdrucken kannst, um sicherzustellen, daß diesmal nix unter den Tisch fällt.
1. Grundsätzlich steht jede eBay-Auktion unter dem Vorbehalt der vorzeitigen berechtigten Beendigung nach den eBay-Regeln (BGH VIII ZR 305/10). Es handelt sich dabei um eine Einschränkung der Bindungswirkung des Angebotes nach §145 BGB, der Abbruch ist also bereits in der ursprünglichen Willenserklärung ausdrücklich vorbehalten, falls eine der zulässigen Bedingungen eintritt.
Dieses Urteil ist von der Gegenpartei in der Klageschrift aufgeführt worden und damit bekannt. Die damals gültigen eBay-AGB und Regeln zum Vorzeitigen Abbruch muß dein Anwalt von eBay anfordern, falls darüber Streit besteht. Aus dem Internet Archive wurden sie gelöscht, heute gelten ähnliche, aber andere Grundsätze.
2. Die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion erstreckt sich analog zu o.g. Urteil auch auf den zweiten Themenkomplex "Fehler beim Eingeben von Startpreis, Mindestpreis oder Angebot", vgl. OLG Hamm 2 U 94/13. Einer Anfechtung bedarf es dazu nicht.
3. Einer Anfechtung bedarf es ebenfalls nicht, falls ein Irrtum im Gesetzessinne vorliegt, da eBays Regeln allein dessen Vorhandensein, nicht aber eine tatsächlich erfolgte Anfechtung zur Voraussetzung für einen Abbruch machen. Auch dazu hat der BGH geurteilt (BGH VIII ZR 63/13), eine Erklärung dazu gibt es bei Internetrecht-Rostock.
4. Dein Irrtum, der darin bestand, zu glauben, das Anhaken einer Sofortkauf-Option im damals von eBay zur Verfügung gestellten Kurzformular würde das Bieten ab einem Euro ausschließen, muß belegt werden. Du benötigst dazu zum einen einen Beweis, daß die Auktion mit 1,- vorausgefüllt war. Das Kurzformular ist noch bei eBay Österreich im Einsatz, wo du und dein Anwalt es aufrufen und dokumentieren können, eine Bestätigung, daß das damals bei dir bei eBay.de genauso war, kann wieder nur eBay geben und muß von deinem Anwalt angefordert werden.
5. Andererseits mußt du die genaue zeitliche Abfolge der Ereignisse rund um deinen Irrtum darlegen. Wann hast du eingestellt, was hast du angeklickt, warum, was hast du dir dabei gedacht, wann hast du bemerkt, daß das, was du zurechtgeklickt hast, nicht dem entspricht, was du wolltest, was hast du daraufhin unternommen, wie hast du deinen Fehler korrigiert. Dazu ist im Schriftsatz der Gegenseite zu lesen, daß deine neu eingestellte Auktion (daß du sie neu eingestellt hast, ist damit unstrittig) keine wesentlichen Änderungen enthielt. Zur Beweis eines Fehlers ist es unumgänglich, Beweis für das Ausbügeln desselben, also die Abweichungen der neuen Auktion, anzubieten. Dazu eignet sich wie bereits gesagt die Rechnung, aus der hervorgeht, daß du das zweite Angebot als Festpreis eingestellt hast, das erste aber als Auktion mit Sofortkauf-Option. Diese Unterlagen muß dein Anwalt bei eBay anfordern.
6. Lerne deinen Vortrag so lange auswendig, bis du ihn widerspruchslos darlegen kannst!
7. eBay ist dir zur Mitarbeit aus gegenseitigem Vertrag verpflichtet, aber das weiß dein Anwalt ohnehin.
8. Kläre mit deinem Anwalt ab, wie ihr es schaffen wollt, neue Beweise ins Berufungsverfahren aufzunehmen. Der große Knackpunkt an der ganzen Sache ist, daß das Gericht nicht jeglichen neuen Vortrag mit "verpätetes Vorbringen" vom Tisch wischt. Falls ihr mit angesprochener Argumentation und allen dafür erforderlichen neuen Beweisen Gehör findet, ist ein Sieg fast unausweichlich. Falls aber das Gericht wesentliche Teile davon nicht zuläßt, weil sie bereits in erster Instanz gebracht hätten werden müssen, geht die Sache genauso unausweichlich verloren. Es ist unabdingbar, sauber argumentieren zu können, warum diese neuen Fakten zuzulassen sind.
1. Grundsätzlich steht jede eBay-Auktion unter dem Vorbehalt der vorzeitigen berechtigten Beendigung nach den eBay-Regeln (BGH VIII ZR 305/10). Es handelt sich dabei um eine Einschränkung der Bindungswirkung des Angebotes nach §145 BGB, der Abbruch ist also bereits in der ursprünglichen Willenserklärung ausdrücklich vorbehalten, falls eine der zulässigen Bedingungen eintritt.
Dieses Urteil ist von der Gegenpartei in der Klageschrift aufgeführt worden und damit bekannt. Die damals gültigen eBay-AGB und Regeln zum Vorzeitigen Abbruch muß dein Anwalt von eBay anfordern, falls darüber Streit besteht. Aus dem Internet Archive wurden sie gelöscht, heute gelten ähnliche, aber andere Grundsätze.
2. Die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion erstreckt sich analog zu o.g. Urteil auch auf den zweiten Themenkomplex "Fehler beim Eingeben von Startpreis, Mindestpreis oder Angebot", vgl. OLG Hamm 2 U 94/13. Einer Anfechtung bedarf es dazu nicht.
3. Einer Anfechtung bedarf es ebenfalls nicht, falls ein Irrtum im Gesetzessinne vorliegt, da eBays Regeln allein dessen Vorhandensein, nicht aber eine tatsächlich erfolgte Anfechtung zur Voraussetzung für einen Abbruch machen. Auch dazu hat der BGH geurteilt (BGH VIII ZR 63/13), eine Erklärung dazu gibt es bei Internetrecht-Rostock.
4. Dein Irrtum, der darin bestand, zu glauben, das Anhaken einer Sofortkauf-Option im damals von eBay zur Verfügung gestellten Kurzformular würde das Bieten ab einem Euro ausschließen, muß belegt werden. Du benötigst dazu zum einen einen Beweis, daß die Auktion mit 1,- vorausgefüllt war. Das Kurzformular ist noch bei eBay Österreich im Einsatz, wo du und dein Anwalt es aufrufen und dokumentieren können, eine Bestätigung, daß das damals bei dir bei eBay.de genauso war, kann wieder nur eBay geben und muß von deinem Anwalt angefordert werden.
5. Andererseits mußt du die genaue zeitliche Abfolge der Ereignisse rund um deinen Irrtum darlegen. Wann hast du eingestellt, was hast du angeklickt, warum, was hast du dir dabei gedacht, wann hast du bemerkt, daß das, was du zurechtgeklickt hast, nicht dem entspricht, was du wolltest, was hast du daraufhin unternommen, wie hast du deinen Fehler korrigiert. Dazu ist im Schriftsatz der Gegenseite zu lesen, daß deine neu eingestellte Auktion (daß du sie neu eingestellt hast, ist damit unstrittig) keine wesentlichen Änderungen enthielt. Zur Beweis eines Fehlers ist es unumgänglich, Beweis für das Ausbügeln desselben, also die Abweichungen der neuen Auktion, anzubieten. Dazu eignet sich wie bereits gesagt die Rechnung, aus der hervorgeht, daß du das zweite Angebot als Festpreis eingestellt hast, das erste aber als Auktion mit Sofortkauf-Option. Diese Unterlagen muß dein Anwalt bei eBay anfordern.
6. Lerne deinen Vortrag so lange auswendig, bis du ihn widerspruchslos darlegen kannst!
7. eBay ist dir zur Mitarbeit aus gegenseitigem Vertrag verpflichtet, aber das weiß dein Anwalt ohnehin.
8. Kläre mit deinem Anwalt ab, wie ihr es schaffen wollt, neue Beweise ins Berufungsverfahren aufzunehmen. Der große Knackpunkt an der ganzen Sache ist, daß das Gericht nicht jeglichen neuen Vortrag mit "verpätetes Vorbringen" vom Tisch wischt. Falls ihr mit angesprochener Argumentation und allen dafür erforderlichen neuen Beweisen Gehör findet, ist ein Sieg fast unausweichlich. Falls aber das Gericht wesentliche Teile davon nicht zuläßt, weil sie bereits in erster Instanz gebracht hätten werden müssen, geht die Sache genauso unausweichlich verloren. Es ist unabdingbar, sauber argumentieren zu können, warum diese neuen Fakten zuzulassen sind.
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