Auktion beendet nach Falscheinstellung Bieten/Sofortkauf

    • Ich versuche dann nochmals, alle relevanten Informationen in einem Posting zusammenzufassen, damit du @Donald dir das sowie die Links ausdrucken kannst, um sicherzustellen, daß diesmal nix unter den Tisch fällt.

      1. Grundsätzlich steht jede eBay-Auktion unter dem Vorbehalt der vorzeitigen berechtigten Beendigung nach den eBay-Regeln (BGH VIII ZR 305/10). Es handelt sich dabei um eine Einschränkung der Bindungswirkung des Angebotes nach §145 BGB, der Abbruch ist also bereits in der ursprünglichen Willenserklärung ausdrücklich vorbehalten, falls eine der zulässigen Bedingungen eintritt.

      Dieses Urteil ist von der Gegenpartei in der Klageschrift aufgeführt worden und damit bekannt. Die damals gültigen eBay-AGB und Regeln zum Vorzeitigen Abbruch muß dein Anwalt von eBay anfordern, falls darüber Streit besteht. Aus dem Internet Archive wurden sie gelöscht, heute gelten ähnliche, aber andere Grundsätze.

      2. Die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion erstreckt sich analog zu o.g. Urteil auch auf den zweiten Themenkomplex "Fehler beim Eingeben von Startpreis, Mindestpreis oder Angebot", vgl. OLG Hamm 2 U 94/13. Einer Anfechtung bedarf es dazu nicht.

      3. Einer Anfechtung bedarf es ebenfalls nicht, falls ein Irrtum im Gesetzessinne vorliegt, da eBays Regeln allein dessen Vorhandensein, nicht aber eine tatsächlich erfolgte Anfechtung zur Voraussetzung für einen Abbruch machen. Auch dazu hat der BGH geurteilt (BGH VIII ZR 63/13), eine Erklärung dazu gibt es bei Internetrecht-Rostock.

      4. Dein Irrtum, der darin bestand, zu glauben, das Anhaken einer Sofortkauf-Option im damals von eBay zur Verfügung gestellten Kurzformular würde das Bieten ab einem Euro ausschließen, muß belegt werden. Du benötigst dazu zum einen einen Beweis, daß die Auktion mit 1,- vorausgefüllt war. Das Kurzformular ist noch bei eBay Österreich im Einsatz, wo du und dein Anwalt es aufrufen und dokumentieren können, eine Bestätigung, daß das damals bei dir bei eBay.de genauso war, kann wieder nur eBay geben und muß von deinem Anwalt angefordert werden.

      5. Andererseits mußt du die genaue zeitliche Abfolge der Ereignisse rund um deinen Irrtum darlegen. Wann hast du eingestellt, was hast du angeklickt, warum, was hast du dir dabei gedacht, wann hast du bemerkt, daß das, was du zurechtgeklickt hast, nicht dem entspricht, was du wolltest, was hast du daraufhin unternommen, wie hast du deinen Fehler korrigiert. Dazu ist im Schriftsatz der Gegenseite zu lesen, daß deine neu eingestellte Auktion (daß du sie neu eingestellt hast, ist damit unstrittig) keine wesentlichen Änderungen enthielt. Zur Beweis eines Fehlers ist es unumgänglich, Beweis für das Ausbügeln desselben, also die Abweichungen der neuen Auktion, anzubieten. Dazu eignet sich wie bereits gesagt die Rechnung, aus der hervorgeht, daß du das zweite Angebot als Festpreis eingestellt hast, das erste aber als Auktion mit Sofortkauf-Option. Diese Unterlagen muß dein Anwalt bei eBay anfordern.

      6. Lerne deinen Vortrag so lange auswendig, bis du ihn widerspruchslos darlegen kannst!

      7. eBay ist dir zur Mitarbeit aus gegenseitigem Vertrag verpflichtet, aber das weiß dein Anwalt ohnehin.

      8. Kläre mit deinem Anwalt ab, wie ihr es schaffen wollt, neue Beweise ins Berufungsverfahren aufzunehmen. Der große Knackpunkt an der ganzen Sache ist, daß das Gericht nicht jeglichen neuen Vortrag mit "verpätetes Vorbringen" vom Tisch wischt. Falls ihr mit angesprochener Argumentation und allen dafür erforderlichen neuen Beweisen Gehör findet, ist ein Sieg fast unausweichlich. Falls aber das Gericht wesentliche Teile davon nicht zuläßt, weil sie bereits in erster Instanz gebracht hätten werden müssen, geht die Sache genauso unausweichlich verloren. Es ist unabdingbar, sauber argumentieren zu können, warum diese neuen Fakten zuzulassen sind.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Mirabella,

      ich hab es gerade durchgespielt. Beim aktuellen Kurzformular auf at ist kein Betrag mehr vorgegeben!


      Edit: Ich kann jetzt nicht den Zeitpunkt der Änderung bezeugen, ich weiß aber dass der Betrag von einem Euro sowohl im normalen als auch im Kurzformular vorgegeben war.
      Entsprechend ist auch hier ein MA von eBay als Zeuge gefragt.
    • Eule, dankeschön :)

      Dann taugt es zur Dokumentation der damaligen Vorgänge schon einmal nicht.
      Aber, gut von der Änderung zu wissen. Das aktuelle Formular könnte nämlich die Gegenseite anschleppen, um ihr Argument (1 Euro wurde eingetragen) zu untermauern, falls das nicht schon im eingereichten Schriftsatz vom 06.06.geschehen ist.
    • pages.ebay.de/kurzformular/

      news.ebay.de/showitem&id=28

      Kurzformular - 3min.....

      youtube.com/watch?v=QpqYOUldARQ&feature=youtu.be

      eindeutig ist das Formular in beiden links das selbe - sogar auf dem ebay link ist der Startpreis vorgegeben.


      zum Vergleich das reguläre Verkaufsformular

      youtube.com/watch?v=PeL7jiXuuxY

      wenn man dann noch anhand der Abrechnung belegen kann , daß einmal Sofortkaufoption 1x Festpreis eingestellt wurde ist das doch schonmal ein guter Ansatz. Vieleicht kann ebay ja auch anhand der Account/Rechnungsdaten einsehen mit welchem Formular eingestellt wurde. Das würde mich auch nicht wundern wenn die das für eigene Zwecke speichern.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hudor ()

    • Vorsichtiger Glückwunsch an den TE,in der Hoffnung,daß sich die mündliche Deckungszusage auch in eine schriftliche verwandelt und sich hoffentlich die neue Anwältin als Könnerin erweist.

      Noch ist ja schließlich nichts gewonnen.
      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • @Peter

      Denke, das ist hier allen klar.............. mehr als eine kleine Chance ist das nicht, aber eben auch nicht weniger. Von dem her.........drücken wir einfach die Daumen, dass RA ein Glücksgriff und der Richter im Berufungsverfahren verständnisvoll ist.
    • Ja, sehr gut!

      Am 18. hast du eine 1,- Auktion (keine Angebotsgebühr, daher nicht aufgeführt!) eingestellt mit Sofortkauf-Option (1,20 Euro) und dafür eine Angebotsvorlage (0,20) benutzt.

      Am 19. hast du 4,80 Angebotsgebühr gezahlt, die wird für Festpreise jenseits von 250 Euro fällig.

      pages.ebay.at/help/sell/fees.html#fixprice
      pages.ebay.at/help/sell/fees.html#featurefees

      Auch hier gilt, die Gebühren haben sich geändert, in D gibt es keine Angebotsgebühr mehr. Obige Seite stammt aus Österreich, wo es noch so ist wie 2012 hierzulande. Auch das mußt du dir im Streitfall schriftlich geben lassen, daß damals in D diese Angebotsgebühr bestand. Ich glaube allerdings nicht, daß es darüber Streit gibt, denn daß es einen Unterschied zwischen den beiden Angeboten vom 18. und 19, gegeben hat, ist glasklar zu erkennen.

      Die Rechnung belegt also, daß du eine Auktion abgebrochen und einen Festpreis wiedereingestellt, mithin deinen Fehler korrigiert hast.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Hab das Thema hier verfolgt über die Tage, mich dazu aber nicht geäußert.
      Eine Sache geht mir irgendwie im Kopf herum, die 746 € Schadensersatz.

      Wenn hier ein Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Kaufvertrag über ein bestimmtes Laptop mit bestimmten Eigenschaften zustande gekommen ist (ich glaube übrigens dem TE bezüglich des Irrtums), dann müsste doch dem Verkäufer zumindest die Möglichkeit gelassen werden, ein gleichartiges Laptop zu liefern. Man kann doch nicht einfach die 750 Euro aus dem späteren Verkauf als Grundlage nehmen. GGf waren diese Laptops mit bissl Glück auch günstiger zu haben.
      Der TE hätte einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Laptops XYZ und würde diesen erfüllen, wenn er den Laptop liefert.

      Jetzt, mehr als 1,5 Jahre nach Kauf, dürfte so ein Teil doch günstig zu besorgen sein ;)
      Wäre dann halt Pech für den K, wenn die Leistung des Teils nicht mehr ganz up to date ist.

      Aber vllt. lässt sich das Urteil ja kippen, ich drück die Daumen.

      GGf. können noch folgende Argumente den Irrtum glaubhaft untermauern.

      Der VK (TE) wollte/musste das Teil aus plötzlicher Geldnot schnellstmöglich verkaufen. (hatte ich so verstanden)
      Er hatte das Gerät erst selbst wenige Monate vorher neu gekauft (Quittung noch vorhanden?)
      Wegen der akuten Notlage hat er einen Verlust von mehreren Hundert Euro in Kauf genommen.
      Was er in seiner dringenden Situation NICHT konnte war...WARTEN. Deshalb schied das Einstellen des Angebotes als Auktion, die ggf. sogar noch einen höheren Preis erziehlt hätte, für ihn aus. TE hat sich an den Markt-Preisen für diese Geräte orientiert und ist um einiges darunter geblieben um über Sofortkauf mit gutem Preis SCHNELL einen Käufer zu finden. Dass nach Bemerken des Irrtums das wiedereingestellte und um den Fehler berichtigte Angebot innerhalb kürzester Zeit verkauft wurde, unterstreicht dies.


      lg
      jana
    • Jetzt hoffe ich nur noch das sich die Rechtsanwältin meldet und sagt das sie denn Fall an nimmt.

      Zitat: "Jetzt, mehr als 1,5 Jahre nach Kauf, dürfte so ein Teil doch günstig zu besorgen sein ;)
      Wäre dann halt Pech für den K, wenn die Leistung des Teils nicht mehr ganz up to date ist."



      Daran habe ich auch schon gedacht. Was ist wenn ich jetzt sage ich besorge ihn denn Laptop und er bezahlt mir denn selben Preis wie ich ihn Verkauft habe ( 750,-) ?


      Aber mir geht es eigentlich nicht mehr so um das Geld sondern mehr um Gerechtigkeit. Ich zahle niemanden 750,- für nicht´s. Da zahle ich lieber 1000,-. für ein RA.
      Da Lade ich euch lieber alle mal zum Essen ein :lach:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von HSPRDonald ()

    • jana-berlin schrieb:

      Aber vllt. lässt sich das Urteil ja kippen, ich drück die Daumen.


      Oh ja, ich auch. Den Irrtum beweisen, das wird imo gelingen können.

      Das absolut vermaledeite ist: Wie kann der TE bzw. sein neuer Anwalt/Anwältin erreichen, dass diese Nachweise und Argumentationen überhaupt vorgebracht werden dürfen in der Berufung und die dann auch berücksichtigt werden?

      Ich würde zu gern das Protokoll der Sitzung lesen. Immerhin hat der unfähige Anwalt ja einen Sachverständigen angeboten? Warum war der nicht da? Weil der Kläger "so überzeugend war" und der Richter bzw. das Gericht auch so seine eigenen Kenntnisse hatte bzgl. ebay? Das ganze war ja "eh nebensächlich", wegen der "fehlenden" Anfechtung.....
    • Meine These; weil der Richter selbst wußte, das das nicht stimmt, was der Sachverständige hätte belegen sollen. Er hat den Beweisantrag dann abgelehnt, und zwar im ureigensten Interesse des Beklagten, der den SV nämlich hätte bezahlen müssen. Und der SV hätte eben schwarz auf weiß dargelegt, daß der Vortrag des Beklagten (die Sache mit dem Häkchen) nicht stimmt.