Auktion beendet nach Falscheinstellung Bieten/Sofortkauf

    • @Donald

      Du bekommst natürlich nicht dir Originalakte, nur falls mein Posting da falsch zu verstehen wäre.
      Aber eine Abschrift/Kopie (im Zweifelsfall auch kostenpflichtig, keine Ahnung) bekommst du auf jeden Fall.

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    • Ich kann das langsam nicht mehr nachvollziehen.
      Da hat Donald ein Urteil, er möchte in Berufung gehen, deshalb suchte er letzten Dienstag seinen RA auf und dann erkundigt er sich noch nicht einmal
      nach dem Verbleib und Inhalt eines Schriftstückes, das unter "Entscheidungsgründe" in diesem Urteil Erwähnung findet?
      Worüber wurde am Dienstag eigentlich geredet ?(
      Nein, ich möchte es gar nicht mehr wissen......
    • @Mirabella:

      Jemand,der unreflektiert ist,der nur Impulse verspürt und diesen sofort nachgibt;jemand,der von dem,mit dem er konfrontiert wird,zu wenig versteht,ist unwillig UND(!!) unfähig,planvoll zu agieren.

      Beweise??

      Der chronologisch jüngste(Beweis) ist sein Posting No.494;es gibt noch mindestens zwanzig andere.

      Wenn schon unsereins mit diesen Dingen nur schwer klarkommt,Beratung braucht,sich in die Materie(sachlich und juristisch)einarbeiten muß,und dann noch mit einem Vertreter der "Gott und Kaiser" Fraktion(RAe) konfrontiert wird,der sich einen Dreck kümmert,dann darfst Du Dich bei dem TE über nichts wundern.

      petergabriel

      petergabriel
    • schumiline schrieb:

      Danke @HSPRDonald, wir haben deine Nachricht erhalten.

      Besteht die Möglichkeit auch das Rubrum und den Urteilstenor zu bekommen oder wird der nur bei mir nicht angezeigt?

      Von weiterem Interesse ist auch das Verhandlungsprotokoll.

      pandarul schrieb:

      Holla.

      Die Klägerseite wirkt auf mich sehr kompetent, mal davon abgesehen, daß die natürlich nicht sagen, daß es einer Anfechtung nicht bedarf, und ebenfalls nicht, daß sich die Berechtigung zum vorzeitigen Abbruch nicht nur auf einen Verlust/eine Beschädigung, sondern auch auf einen Fehler beim Eingeben des Startpreises, Mindestpreises oder des Angebotes bezieht. Dafür sind die ja auch nicht zuständig.
      ...

      Hm, wenn ich die Klageschrift lese, dann finde ich da etwas von einer per e-Mail erfolgten Rücktrittserklärung des Klägers und dennoch schreibt der Klägervertreter etwas von positivem Erfüllungsinteresse, auf das die Klage gerichtet sein soll.

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    • petergabriel schrieb:

      Natürlich stand die Auktion NICHT bei €4,50,sondern der für Dich sichtbare Preis war €1.-(??),€1,50(??) etc,jedenfalls lag das(für Dich unsichtbare)Höchstgebot bis maximal €4,00.

      Als Dein Gegner seinen Höchstbetrag eingegeben hat,kam als neues Höchstgebot €4,50.Dann hast Du zu einemZeitpunkt x abgebrochen und Dein Gegner den Artikel für sein (momentanes/ausreichendes)Höchstgebot erworben.


      Inwiefern ist es relevant, wo die Auktion stand und mit wievielen Bietern?
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Hm, wenn ich die Klageschrift lese, dann finde ich da etwas von einer per e-Mail erfolgten Rücktrittserklärung des Klägers und dennoch schreibt der Klägervertreter etwas von positivem Erfüllungsinteresse, auf das die Klage gerichtet sein soll.


      Warum soll es sich nicht um einen Erfüllungsschaden handeln, wenn der Gläubiger aufgrund nicht erbrachter Leistung zurücktritt?
    • Kaiolito schrieb:

      ...
      Wichtig ist, dass @Donald (nach oder bei Entzug des Mandates) die komplette Akte ausgehändigt bekommt um sie seinem neuen RA vorzulegen.

      Die Handakte wird der Anwalt nicht an den ehemaligen Mandanten herausgeben, wenn überhaupt gibt er Dokumente an den neuen Vertreter weiter.

      pandarul schrieb:

      Was bei einem einfachen AG-Urteil auch nicht ungewöhnlich ist.

      Mit einer Tatbestandsbeschreibung, die auf Seite 3 beginnt? Scheint mir nicht schlüssig.

      Kaiolito schrieb:

      ...
      Du bekommst natürlich nicht dir Originalakte, nur falls mein Posting da falsch zu verstehen wäre.
      Aber eine Abschrift/Kopie (im Zweifelsfall auch kostenpflichtig, keine Ahnung) bekommst du auf jeden Fall.

      Was verstehst Du denn unter Originalakte? Die Schriftsätze sollten ihm scho vorliegen und die Handakte des RAs bekommt er bestimmt nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • pandarul schrieb:

      ...
      Warum soll es sich nicht um einen Erfüllungsschaden handeln, wenn der Gläubiger aufgrund nicht erbrachter Leistung zurücktritt?

      Weil der Erfüllungsschaden auf das positive Interesse, also der Vertragserfüllung oder der Gleichstellung, als wäre erfüllt worden, gerichtet ist. Der Rücktritt ist dabei entbehrlich und dieser selbst sagt ja letztlich nichts anderes aus, eben nicht mehr an dem Vertrag festhalten zu wollen.
    • Korrigiere mich, wenn ich auf dem Holzweg bin, aber zurückzutreten (323) und kausal Schadensersatz statt nicht erbrachter Leistung (281) zu fordern, ist immernoch positives Interesse.

      Nur weil es des Rücktritts dazu ggf. gar nicht bedarf, heißt das ja nicht, daß dadurch der Anspruch verschwindet.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Hm, wenn ich die Klageschrift lese, dann finde ich da etwas von einer per e-Mail erfolgten Rücktrittserklärung des Klägers und dennoch schreibt der Klägervertreter etwas von positivem Erfüllungsinteresse, auf das die Klage gerichtet sein soll.
      Kann es sein daß damit einfach gemeint ist das TE sich erst auf eine gütliche Einigung mit dem Käufer einlassen wollte - im Verlauf dieses e-mail Verkehrs aber dann endgültig eine Zahlung abgelehnt hat ?

      Wer weiß wie sehr TE sich schon im E-mail Verkehr ( den wir nicht kennen ) um Kopf und Kragen geschrieben hat.
    • Urteil , Seite 3

      unter Anlage k3

      10.1. Drohung mit Anzeige von TE

      20.2. Kläger fordert Schadensersatz +

      Zitat

      " Gleichzeitig unterbreitete der Kläger dem Beklagten ein gütliches Angebot. Es folgte weiterer E-mail Verkehr zwischen den Parteien , mit e-mail vom 24.4.2013 lehnte der Beklagte die Zahlung endgültig ab. "
    • pandarul schrieb:

      Korrigiere mich, wenn ich auf dem Holzweg bin, aber zurückzutreten (323) und kausal Schadensersatz statt nicht erbrachter Leistung (281) zu fordern, ist immernoch positives Interesse.

      Nur weil es des Rücktritts dazu ggf. gar nicht bedarf, heißt das ja nicht, daß dadurch der Anspruch verschwindet.

      Durch den erklärten Rücktritt entfällt/entfallen aber die Leistungspflicht/en der Parteien. Wie kann man da noch von einem auf die Erfüllung des Vertrages gerichteten Interesse ausgehen?

      schabbesgoi schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      und die Handakte des RAs bekommt er bestimmt nicht


      hmmm, fällt das nicht unter BGB §667, Herausgabepflicht?

      dejure.org/gesetze/BGB/667.html


      Das bezieht sich auf die Dokumente, die der RA von seiten des Mandanten, des Gerichts oder anderweitiger Quellen (evtl. Auszüge aus der Verhandlungs-/Ermittlungsakte- letztere nur mit Einschränkungen) erhält. Daher sendet der RA normalerweise auch alle Dokumente vom Gericht und der Gegenpartei in Kopie an den Mandanten. Somit müssten dem Mandanten diese schon vorliegen. In der Handakte befinden sich aber noch weitere meist eigene Notizen.

      Hudor schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Hm, wenn ich die Klageschrift lese, dann finde ich da etwas von einer per e-Mail erfolgten Rücktrittserklärung des Klägers und dennoch schreibt der Klägervertreter etwas von positivem Erfüllungsinteresse, auf das die Klage gerichtet sein soll.
      Kann es sein daß damit einfach gemeint ist das TE sich erst auf eine gütliche Einigung mit dem Käufer einlassen wollte - im Verlauf dieses e-mail Verkehrs aber dann endgültig eine Zahlung abgelehnt hat ?

      Wer weiß wie sehr TE sich schon im E-mail Verkehr ( den wir nicht kennen ) um Kopf und Kragen geschrieben hat.


      Also nach der diffusen Faktenlage wage ich nicht zu interpretieren, was da wie vorgerichtlich verhandelt wurde. Letztlich wird aber der Rücktritt klägerseitig beschrieben.

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    • Gab es hier nicht einmal einen Thread von schabbes (?), bei dem es um das Thema "Rücktritt und Schadensersatz" ging?
      Mir ist so, habe es aber nicht näher verfolgt. Nicht aus Desinteresse, sondern vermutlich waren es Zeitgründe.
      Hat noch jemand den link?
      Ich ging auch immer davon aus, dass durch einen (berechtigten) Vertragsrücktritt die Leistungspflichten entfallen bzw. bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden müssen.
      Aber, wurde das nicht in diesem Thread von schabbes (?) widerlegt? Wie geschrieben, ich hatte es leider nur ganz am Rande verfolgt.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Durch den erklärten Rücktritt entfällt/entfallen aber die Leistungspflicht/en der Parteien. Wie kann man da noch von einem auf die Erfüllung des Vertrages gerichteten Interesse ausgehen?


      Das Interesse ist, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag erfüllt wurde.

      Ich sehe jedenfalls an der entscheidenden Stelle ein "und":

      Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
      1. (...),
      2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder (...) und
      3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


      Ich bin der Meinung, daß der Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung den Verkäufer davon entlastet, die Ware zu übereignen, den Schadensersatzanspruch nach §281 aber nicht berührt.
    • Hey Leute,
      Ich war grade bei meinem ( Neuen ) Anwalt und ich habe sofort ein Unterschied gemerkt. Diesmal war mein Besuch 50min anstatt 10min.
      Er hat sich das Urteil durch gelesen und gefragt was ich zu bemängeln habe und das es doch ein ganz klare sache ist. Also erst war er auch der meinung das ich damit nicht durch komme. Also musste ich ihn erst mal davon überzeugen. ( Er hat mehrere feste Kunde wo er nur ebay Klagen macht. Hauptsächlich aber " vom Kauf zurück getretten, nicht bezahlte Artikel und so. also kurz gesagt er sitzt eigentlich auf der anderen Seite )
      Er hat dann selber bei ebay nach geschaut und sich ein paar dinge durch gelesen und ist nun auch der ansicht das ich Rechtens gehandelt habe. Er selber sieht keine Grund warum ich hätte die Auktion beenden sollen da die Laufzeit noch 6 Tage war. Ich erhalte die Tage das schreiben der Berufung und werde es natürlich direkt weiter leiten.
      Ich hoffe er kann denn Richter so überzeugen wie ich ihn ( danke euch ). Am anfang hab ich echt gedacht er nimmt denn Fall nicht an. Hab ihn natürlich von hier so einges aufn Tisch gelegt und was dazu gesagt und konnte ihn anscheint somit überzeugen.
      Also an der stelle schon mal ein dickes Danke.