Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1

    • Was ist denn mit dieser Nachricht vom TE, ich kann doch nichts unverschuldet fallen lassen, oder doch ? Denn solange man nicht die unverschuldete Beschädigung belegen kann, ist es doch wumpe ob man überhaupt irgendeinen Schaden belegen kann.
      Hallo thide.uit1glil1,

      Hallo, ich habe es fallen lassen und direkt Glas kaputt. So ein Mist.
      Gruß

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    • Pandora schrieb:

      Was ist denn mit dieser Nachricht vom TE, ich kann doch nichts unverschuldet fallen lassen, oder doch ?
      Hallo thide.uit1glil1,

      Hallo, ich habe es fallen lassen und direkt Glas kaputt. So ein Mist.
      Gruß

      Naja im Endeffekt wirds halt immer heissen: sobald zur Auktion eingestellt hat man das Teil nicht mehr zu nutzen oder sinnlos herumzutragen.

      Schuldlos fallen lassen kann man, selbst wenn man sagt: ich hatte das Telefon in der Hand, wurde angerempelt und es fiel runter, eigentlich dann immer schon ausschließen. Da haste recht Pandora.
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral

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    • eule
      -
      die Bearbeitungszeit ist bei beiden "Wegen" gleich...(nicht einschätzbar wie lange der Kundendienst für eine Antwort / Bearbeitung braucht)

      wobei es m.E. sinnvoller ist diese Email von dem Emailaccount zu schreiben der im Verkäuferaccount hinterlegt ist -
      damit hat TE einen Nachweis die Daten angefordert zu haben....

      bei dem Kontaktformular kann man sich keine Kopie zusenden lassen
      (diese Option muss "sonst" separat angeklickt werden....)

      Ebay-Kundendienst-Emailadresse: customerhelp_de@ebay.com
    • Du solltest Schumiline oder Alte Eule den namen mitteilen.

      Ich weis wonach sie schauen und glaub mir es kann eventuell helfen.
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    • *alte_eule* schrieb:

      Es war ein Missverständnis.


      Nein nein, jetzt wo es da eine Mailadresse gibt, würde ich wirklich "echt" mailen.

      Dieses Kontaktformular-Gegrütze ist doch gruselig. Bislang hatte ich das nur empfohlen, weil eBay entgegen geltender Rechtslage keine Mailadresse hatte und der Weg über den Kundenservice noch gruseliger war; die haben da nichtmal einen passenden Punkt für sowas.

      satlink schrieb:

      Was kann ich mit den eventuell herausgegebenen Daten machen?


      Googlen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      Falls du dir sicher bist, daß du das kannst, schreib dem Spekulanten, daß du berechtigt warst, die Auktion wegen unverschuldeter Beschädigung der Ware vorzeitig zu beenden, seinen Forderungen entgültig widersprichst und keine weitere außergerichtliche Kommunikation wünschst. Und sonst nix.


      Das schadet auch dann nicht, wenn sich hinterher herausstellt, daß er Fake ist.

      Du könntest aber stattdessen (!) auch einfach mal schreiben, daß du seine Daten (Name, Anschrift) benötigst, um festzustellen, wer hier eigentlich ggf. Vertragspartner sein soll, und gleich mal betonen, daß du selbstverständlich den Kaufvertrag erfüllen wirst, falls sich bei einer Überprüfung der Angelegenheit herausstellen sollte, daß ein solcher tatsächlich besteht. Damit nimmst du ihm und seiner Frist erstmal den Wind aus den Segeln.

      Bei der Prüfung wird dann am Ende o.g. herauskommen, nämlich daß eben kein Vertrag besteht, weil du berechtigt abgebrochen hast.

    • pandarul schrieb:

      Damit nimmst du ihm und seiner Frist erstmal den Wind aus den Segeln.

      Eine Frist auf Übersendung von Zahlungsinformationen wird ausgehebelt, indem man ankündigt dies irgendwann zu tun ?



      BTW: Auch hier gibt es direkt wieder einen Widerspruch, Startpost "ich sagte eventuell reparieren lassen" und Nachricht an Bieter "habe es in Reparatur gegeben"
      Ist hier jetzt eigentlich egal, aber wie es genau zu dem Schaden kam und ob/wann er das Gerät nun reparieren lassen hat, hat der TE ja auch nicht verraten.
    • Pandora schrieb:

      Eine Frist auf Übersendung von Zahlungsinformationen wird ausgehebelt, indem man ankündigt dies irgendwann zu tun ?


      Nein. Die Ankündigung, den Vertrag unverzüglich zu erfüllen, sobald klar ist, a) daß und b) mit wem er besteht, annuliert jedwede frühere Frist, da diese schwerlich angemessen sein kann.

      Natürlich steht es dem ungeduldigen Käufer frei, trotzdem kostenpflichtige Schritte einzuleiten. Aus seine Kosten dann.
    • knapp eine Woche ist nicht angemessen um zu prüfen ob und mit wem ein KV besteht ? Zumal diese Frist dann doch nicht ersatzlos verschwinden kann, sonnst kann sich der VK mit der Prüfung ja einfach so lange Zeit lassen, bis es das Handy im Ausverkauf für 100€ gibt und er mit Erfüllung des KV noch Gewinn macht.
    • Ja, Pandora, eine Woche kann durchaus zu knapp bemessen sein.
      Wenn du den Anwalt nicht schon kennst: "Nächste Woche... haben wir einen Termin für sie frei".

      Nicht ohne Grund nennt dir hier (fast) jeder eine Frist von mindestens 10 Werktagen als angemessene Frist für alles, damit die dann gerichtlich nicht gleich ausgehebelt wird.
    • Pandora schrieb:

      knapp eine Woche ist nicht angemessen um zu prüfen ob und mit wem ein KV besteht ?


      Und wenn eBay erst in einem Jahr antwortet und der Bieter gar nicht, dann kann sich der VK so lange Zeit mit der Erfüllung lassen.

      "Unverzüglich" meint keinen Zeitraum, sondern ohne schuldhaftes Verzögern.

      Du wirst doch nicht im Ernst behaupten wollen, daß man einem "Vertragspartner", der nicht mal mitteilen möchte, wer er eigentlich ist, seine Kontodaten geben muß?
    • Pandora schrieb:

      knapp eine Woche ist nicht angemessen um zu prüfen ob und mit wem ein KV besteht ? Zumal diese Frist dann doch nicht ersatzlos verschwinden kann, sonnst kann sich der VK mit der Prüfung ja einfach so lange Zeit lassen, bis es das Handy im Ausverkauf für 100€ gibt und er mit Erfüllung des KV noch Gewinn macht.

      Moment! Der Verkäufer ist überhaupt nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Kaufvertrages zu prüfen. Letztlich wird das Vorliegen des Vertrages vom Käufer behauptet und damit liegt die Beweislast bei diesem.
      Es ist mMn sowieso fraglich, ob der vermeintliche Käufer überhaupt eine wirksame Frist setzen kann, bevor dieser nicht das Vorliegen eines aus einem Schuldverhältnis entstandenen Anspruchs nachgewiesen hat.
    • Genau.

      Und genau deshalb soll der VK ja auch betonen, daß er einen eventuellen KV selbstverständlich erfüllen wird, sobald dessen Existenz feststeht, damit erst gar keine Zweifel aufkommen, daß er nicht den geringsten Anlaß für irgendwelche Maßnahmen kostenpflichtiger Art gibt.

      Nachdem dann feststeht, wer mit wem welchen Vertrag hat, kann der Käufer gerne eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen.
    • Nochmal, was ihr hier sagt, heißt für mich, ein VK kann in solchen Fällen dann einfach sagen das er den Kaufvertrag natürlich erfüllen wird, sofern er nach Prüfung der Sachlage dessen Existenz bestätigen kann und sich dann gemütlich zurücklehnen und die Sachlage die nächsten 2 Jahre prüfen!?

      Und dann soll der K auch noch den KV beweisen, wie, mit was, viel mehr als auf irgendwelche AGB/Urteile/Aussagen des VK verweisen kann man doch gar nicht, denn kosten darf er ja nicht produzieren, denn für die muss er ja dann gerade stehen oder wie.