Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1

    • cody7888a schrieb:

      Rakete15 schrieb:

      Auktionsabbruch.....
      >> warum hast Du die Auktion abgebrochen?

      was ist mit dem Artikel passiert?

      les` Dir bitte den Beitrag komplett durch!
      Den hat der Hund mit seinem Knochen verwechselt ... was wir hier aber schon jahrelang diskutieren!
      Es mag ja um einen Abbruchjäger gehen aber er verhält sich nicht ilegal!
      Was da der Kollege mit mehreren Fällen wagt und Erfolgsaussichten vor Gericht einräumt ist völliger Humbug, es sei denn der benannte E-Bayer darf nicht auf der Plattform handeln.
      Und, ich bin eigentlich nicht böse, bei einem Prozeß knall ich jedem den 1€ auf den Tisch um meinen "Rechtsbindungswillen" zu untermauern!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      les` Dir bitte den Beitrag komplett durch!
      Den hat der Hund mit seinem Knochen verwechselt ... was wir hier aber schon jahrelang diskutieren!
      Es mag ja um einen Abbruchjäger gehen aber er verhält sich nicht ilegal!
      Was da der Kollege mit mehreren Fällen wagt und Erfolgsaussichten vor Gericht einräumt ist völliger Humbug, es sei denn der benannte E-Bayer darf nicht auf der Plattform handeln.
      Und, ich bin eigentlich nicht böse, bei einem Prozeß knall ich jedem den 1€ auf den Tisch um meinen "Rechtsbindungswillen" zu untermauern!
      Unverschuldet und unter Zeugen wurde das Smartphone durch einen dritten beschädigt.Displaybruch und Kante weisen auf einen Schaden durch einen Fall hin.
      Daraufhin Auktionsabbruch.Als "Humbug" würde ich es nicht bezeichnen, eher als schwierig -> identische Mails weisen evtl darauf hin das es sich nicht nur um einen Eintzelfall handelt, sondern das eine Methode dahinter zu erkennen ist.Insofern gibt es dann auch das Argument des mangelnden Kaufintresses.

      Ich weiss nicht inwieweit in einem Rechtsstreit eBay berechtigt ist, darüber Auskunft zu geben, auf wieviele Auktionen der Ebayer geboten hat und wieviele letztendlich davon erfolgreich waren.Mein Anwalt erwähnte mir gegenüber, dass es bereits Urteile gegen Schadensersatzklagen von sog. "Abbruchjägern" gab und ebay diese im Anschluss auch lebenslang gesperrt hat.

      Insofern die meine Frage nach weiteren Betroffenen.
    • cody7888a schrieb:

      Rakete15 schrieb:

      Unverschuldet und unter Zeugen wurde das Smartphone durch einen dritten beschädigt......
      der Zustand des Geräts ist dokumentiert worden (Fachwerkstatt, Telefonladen o.ä.)?

      die Haftpflichtversicherung des Verursachers ist bereits via Schadensmeldung "informiert"?
      Zustand ist dokumentiert.Ein erster Kostenvoranschlag für die Reparatur liegt bei knapp 260 Euro (Displaytausch 150 + Gehäusetausch 110).Dabei ist noch nicht sicher ob nicht auch die Elekronik beim Sturz beschädigt wurden.Der Verursacher hat keine Haftpflichtversicherung.
    • Rakete15 schrieb:

      Ein erster Kostenvoranschlag für die Reparatur liegt bei knapp 260 Euro (Displaytausch 150 + Gehäusetausch 110).Dabei ist noch nicht sicher ob nicht auch die Elekronik beim Sturz beschädigt wurden.Der Verursacher hat keine Haftpflichtversicherung.
      diese Information / Unterlagen hast Du sicher Deinem Anwalt zur Verfügung gestellt der einen entsprechenden Schriftsatz (an den "Forderer") aufgesetzt hat, oder?
    • Rakete15 schrieb:

      identische Mails weisen evtl darauf hin das es sich nicht nur um einen Eintzelfall handelt, sondern das eine Methode dahinter zu erkennen ist.Insofern gibt es dann auch das Argument des mangelnden Kaufintresses.
      Nein gibt es nicht, denn es gibt nur einen senilen Dorfrichter der dieser Argumentation jemals folgte, die ständige Rechtsprechung sieht dies indes genau andersherum und das ist objektiv betrachtet auch völlig logisch.

      Ich zitiere einfach mal wieder OLG Hamm - 30.10.2014 - 28 U 199/13
      Entgegen der Einschätzung der Beklagten sei am Rechtsbindungswillen des Klägers nicht zu zweifeln. Dass er den Gabelstapler zum Preis von bis zu 345 Euro abgenommen hätte, habe der Kläger plausibel dargelegt. Es sei nicht anzunehmen, dass er sein Kaufangebot nur zum Schein oder zum Scherz abgegeben habe. Jeder Teilnehmer einer eBay-Auktion werde vor der Abgabe eines Gebots darauf hingewiesen, dass dieses Gebot verbindlich sei und zum Abschluss eines Kaufvertrages führen könne. Das spreche für die Verbindlichkeit der mit einem Angebot abgegebenen Erklärung. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als so genannter "Abbuchjäger" systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zu realisieren, setze auch ein solches Vorhaben gerade voraus, dass das jeweilige Höchstgebot bindend abgegeben werden solle.
      Allein die Annahme jemand würde kein ernsthaftes Interesse daran haben einen Artikel zu erstehen, den er sofort und mit Gewinn wieder veräußern könnte, ist doch geradezu haarsträubend.

      Aber ich stelle dir einfach mal die gleiche Frage wie dem letzten Abbrecher hier, vllt. wird sie ja von dir nicht ignoriert: hat der Bieter von dir irgendwelche Beweise für deine Behauptung gefordert und hast du ihm diese angeboten bzw zukommen lassen ?
    • Wobei auch Richter wohl mit der Zeit sensibler werden und sowohl pro als auch contra genauer hinsehen müssen. Denn es kann eigentlich nicht sein, dass ein (berechtigt) auf einer Plattform handelnder K und VK mit irgendwelchen Argumenten Auktionen abbrechen oder aber bei berechtigten Gründen trotzdem Schadensersatz fordern....

      Denn wie ich schon mehrfach beschrieben habe: es häufen sich ja die Abbrüche gerade mit hochwertiger Ware wie Handys etc. Und da mach ich ne Wette, dass so mancher Abbrecher garnicht nachdenkt und die AGB der Bucht oder/und gesetzliche Regelungen beachtet und somit die Auktion unberechtigt abbricht mit allen Folgen.

      Hier würde ein Richter wohl fragen, wieso ein Dritter das Eiföhn hat beschädigen können.... es war doch bereits zum Verkauf eingestellt und beboten. Stichwort: Sorfaltspflicht....

      Man kann immer wieder nur raten: solltet ihr was zum Verkauf in die Bucht (oder sonstwo) einstellen und abbrechen wollen (z.B: weil ihr ein gutes Angebot von Freunden bekommt), stellt sicher dass die Auktion noch nicht beboten wurde! Keinesfalls einfach Gebote streichen/lassen und/oder die Auktion sofort beenden. Auch nicht wenn ihr vorher eine Mail bekommen habt, dass man doch beenden solle (auch nicht, wenn da noch kein Gebot drauf ist... könnte sich um einen Bruchteil einer Sekunde überschneiden. In dem Moment wo man die Auktion beendet, wird ein anderes Gebot wirksam abgegeben und man hats versaubeutelt...).

      bei bebotenen Auktionen gibts immer Wege, regelgerecht abzubrechen. Auch ohne das Gerät zu schrotten. Der Freund, dem man das Gerät verkaufen will, kann ja schliesslich ein Gebot in der Höhe abgeben, zu dem man das Teil an ihn abgeben will. Ist der Betrag höher als das letzte Gebot: prima... sofort abbrechen und an den Höchstbieter verkaufen. fertig ist der Lack. Ist der Betrag überboten, geht das Ding eben an jemand anderen. Sowas ist der Sinn einer Auktion.

      Der Freund könnte natürlich auch ein Gebot in "schwindelerregender Höhe" abgeben um sicherzustellen, dass der derzeit Höchstbietende sicher überboten wird...

      Gut... es kostet ein paar Euronen Gebühren. Ist aber kein Vergleich zu den Kosten (und Nerven), die eine unberechtigt abgebrochene Auktion nach sich zieht....
    • monza30 schrieb:

      bei bebotenen Auktionen gibts immer Wege, regelgerecht abzubrechen. Auch ohne das Gerät zu schrotten. Der Freund, dem man das Gerät verkaufen will, kann ja schliesslich ein Gebot in der Höhe abgeben, zu dem man das Teil an ihn abgeben will. Ist der Betrag höher als das letzte Gebot: prima... sofort abbrechen und an den Höchstbieter verkaufen. fertig ist der Lack. Ist der Betrag überboten, geht das Ding eben an jemand anderen. Sowas ist der Sinn einer Auktion.

      Der Freund könnte natürlich auch ein Gebot in "schwindelerregender Höhe" abgeben um sicherzustellen, dass der derzeit Höchstbietende sicher überboten wird...

      Gut... es kostet ein paar Euronen Gebühren. Ist aber kein Vergleich zu den Kosten (und Nerven), die eine unberechtigt abgebrochene Auktion nach sich zieht....

      Von solchen Tipps sollte man Abstand nehmen.

      Zivilrecht: Gebote mit dem "Zweitaccount" sind nichtig (§ 117 BGB) - OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 27. Juni 2014 · Az. 12 U 51/13
    • @schmatter

      Nehme an, das @pandora meint, dass das Risiko erwischt zu werden nicht so groß ist, wenn der Freundesbietaccount noch nie bei VK geboten hat und auch nicht bei ähnlichen Auktionen.
      Wenn dann der Account noch aus einer völlig anderen Region stammt, dann wäre dies schon eine Möglichkeit, wenn auch keine legale.

      Dennoch ist es klar, dass dieser Tipp nach geltender Rechtsprechung nicht mehr gegeben werden kann, genau wie hier auch schon die Vergabe anderer Tipps durch aktuelle und höherinstanzliche Urteile geändert werden musste.
      Wie müssen halt auch mit der Zeit gehen...... ;)
    • Du kennst sie doch alle @schmatter.

      Wobei ich die eBay-AGB mal ans Ende der Kette hängen würde............. da hält sich im Zweifelsfall ja nicht mal eBay dran und findet ein kleines Schlupfloch.


      Natürlich hast du recht, ein Auktionsabbruch kann und darf nur berechtigt erfolgen, Schlupflöcher haben da nichts zu suchen, genau so wenig wie irgendwelche nicht belegten Ausreden.
    • Unverschuldet und unter Zeugen wurde das Smartphone durch einen dritten beschädigt.Displaybruch und Kante weisen auf einen Schaden durch einen Fall hin.

      :?:
      Displaybruch und Kante weisen auf einen Schaden durch einen Fall hin, aber die Zeugen wissen nicht wie das passiert ist?
      Hinweis auf einen Fall gibt nur der Schaden selbst :?:
      Wesentlich dürfte sein, wie und weshalb dieser Dritte das Teil zwischen seine ungeschickten Finger bekam oder wie auch immer der Schaden durch ihn entstand.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Unverschuldet und unter Zeugen wurde das Smartphone durch einen dritten beschädigt.Displaybruch und Kante weisen auf einen Schaden durch einen Fall hin.

      :?:
      Displaybruch und Kante weisen auf einen Schaden durch einen Fall hin, aber die Zeugen wissen nicht wie das passiert ist?
      Hinweis auf einen Fall gibt nur der Schaden selbst :?:
      Wesentlich dürfte sein, wie und weshalb dieser Dritte das Teil zwischen seine ungeschickten Finger bekam oder wie auch immer der Schaden durch ihn entstand.

      Wichtig ist, mMn. ob der VK eine verkehrsübliche Sorgfaltspflicht hat walten lassen. Dafür bin ich hier aber auch schon abgewatscht worden und dies wird im Einzelfall vor einem Richter geklärt!
      Sorgfaltspflicht beinhaltet für mich nicht nur eine vorliegende "grobe Fahrlässigkeit" sondern auch die "einfache".
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Betrug: Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1

      @M: Wieso meinst du, sie wissen nicht, wie es passiert ist? Das geht doch aus deinem Zitat nicht hervor!? Auch wenn nicht genau geschildert wurde, was wer wann getrunken hatte, ob das Handy auf der Garderobe, dem Telefontisch oder einem Regal lag, als der zweite den dritten anrempelte und dieser aus Versehen sich an dem Möbel festhielt ... Nachweisbar ist das Handy gefallen und kaputt durch das Fallen.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sorgfaltspflicht beinhaltet für mich nicht nur eine vorliegende "grobe Fahrlässigkeit" sondern auch die "einfache".


      das wär zwar deine Einstellung, aber nicht unbedingt die gängiger Rechtsprechung, juraforum.de/lexikon/sorgfalt-in-eigenen-angelegenheiten

      Dabei ist es so, dass die Unterscheidung nach objektiven Maßstäben vorgenommen wird. In der Praxis kann es immer wieder vorkommen, dass ein Schuldner nur in jenen Fällen haften muss, in denen er die Sorgfalt verletzt hat, welche er in entsprechenden eigenen Angelegenheiten anwenden würde. Auch in derartigen Fällen ist er gemäß § 277 BGB allerdings nicht von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Fragezeichen gut und schön, aber dann ist es eine Suggestivfrage, die voraussetzt, da stünde, dass die Zeugen angeblich nicht wissen was passiert sei.

      Frage meinerseits, ist es relevant, wie es passiert ist? Und wenn, ist es sinnvoll, dass sich der TE dann hier mit einer Zeugenaussage hinsichtlich des genauen Ablaufs öffentlich ohne anwaltlichen Rat festlegt, ob es einfache oder grobe Fahrlässigkeit war?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • oldschmatterhand schrieb:

      monza30 schrieb:

      bei bebotenen Auktionen gibts immer Wege, regelgerecht abzubrechen. Auch ohne das Gerät zu schrotten. Der Freund, dem man das Gerät verkaufen will, kann ja schliesslich ein Gebot in der Höhe abgeben, zu dem man das Teil an ihn abgeben will. Ist der Betrag höher als das letzte Gebot: prima... sofort abbrechen und an den Höchstbieter verkaufen. fertig ist der Lack. Ist der Betrag überboten, geht das Ding eben an jemand anderen. Sowas ist der Sinn einer Auktion.

      Der Freund könnte natürlich auch ein Gebot in "schwindelerregender Höhe" abgeben um sicherzustellen, dass der derzeit Höchstbietende sicher überboten wird...

      Gut... es kostet ein paar Euronen Gebühren. Ist aber kein Vergleich zu den Kosten (und Nerven), die eine unberechtigt abgebrochene Auktion nach sich zieht....

      Von solchen Tipps sollte man Abstand nehmen.

      Zivilrecht: Gebote mit dem "Zweitaccount" sind nichtig (§ 117 BGB) - OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 27. Juni 2014 · Az. 12 U 51/13

      du solltest alles richtig lesen..... und nicht auf Zweitaccount (also quasi Pushen) kommen, wenn da nicht von steht....
    • Nein, das war keine Suggestivfrage! Was hätte ich denn auch davon?
      Ist ja schlimm hier, mit diesen Unterstellungen.
      Für mich ist diese Formulierung missverständlich, an den Höchstbietenden sollte es daher m.E. verständlicher formuliert werden.
      Was ich als Wesentlich (er) erachte, teilte ich im gleichen Post mit.