Vorzeitiger Auktionsabbruch, Schadenersatz-Forderung per Mail - Ebayname: thide.uit1gli1

    • Kaiolito schrieb:

      Ach komm @monza, das steht da schon......
      Diese Gebote sind unabhängig davon nichtig gemäß § 117 Abs. 1BGB, ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat. ...



      Jau... zerfleddert jetzt ruhig mein Post..... damit dann ein Abbruchjäger Munition bekommt....



      Ich sags nochmal: wenn der Freund/Bekannte/Arbeitskollege/sonstwer das Gerät direkt zu einem guten Preis kaufen will. Also ein REGELgerechter Abbruch. Schliesslich gibt es die Option des Verkaufs zum derzeitigen Höchstgebot....



      Und bei meinem Post habe ich deutlich die Möglichkeit unter diesen Umständen gemeint.... nix anderes...

      Ich habe fertig
    • Beleidigt? Warum?

      Du hattest geschrieben, dass das Urteil das nicht hergibt, ist aber dennoch so, wie @schmatter geschrieben hat.
      Ob mir das gefällt oder jemand anderem, spielt hierbei keine Rolle, genau so wenig, dass ein berechtigter Abbruch eben berechtigt ist, nachweisbare "empfohlene" Gebote, im nachhinein ungültig sind.

      Auch das muss mir nicht gefallen, ist aber derzeit so.
    • Stubentiger schrieb:

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Sorgfaltspflicht beinhaltet für mich nicht nur eine vorliegende "grobe Fahrlässigkeit" sondern auch die "einfache".


      das wär zwar deine Einstellung, aber nicht unbedingt die gängiger Rechtsprechung, juraforum.de/lexikon/sorgfalt-in-eigenen-angelegenheiten

      Dabei ist es so, dass die Unterscheidung nach objektiven Maßstäben vorgenommen wird. In der Praxis kann es immer wieder vorkommen, dass ein Schuldner nur in jenen Fällen haften muss, in denen er die Sorgfalt verletzt hat, welche er in entsprechenden eigenen Angelegenheiten anwenden würde. Auch in derartigen Fällen ist er gemäß § 277 BGB allerdings nicht von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit befreit.

      Tischa magst du bitte deinen Link nochmal nachlesen? ;)

      "In der Regel ist es so, dass jeder Schuldner
      Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Um den weit definierbaren
      begriff „Fahrlässigkeit“ ein wenig einzugrenzen, nimmt das Gesetz
      Differenzierungen vor, beispielsweise zwischen „leichter“ und „grober“
      Fahrlässigkeit. Dabei ist es so, dass die Unterscheidung nach objektiven
      Maßstäben vorgenommen wird. In der Praxis kann es immer wieder
      vorkommen, dass ein Schuldner nur in jenen Fällen haften muss, in denen
      er die Sorgfalt verletzt hat, welche er in entsprechenden eigenen
      Angelegenheiten anwenden würde."

      Ich sehe da keinen Widerspruch zu meiner Aussage!


      Redaktion: Post repariert.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Kaiolito schrieb:

      Beleidigt? Warum?

      Du hattest geschrieben, dass das Urteil das nicht hergibt, ist aber dennoch so, wie @schmatter geschrieben hat.
      Ob mir das gefällt oder jemand anderem, spielt hierbei keine Rolle, genau so wenig, dass ein berechtigter Abbruch eben berechtigt ist, nachweisbare "empfohlene" Gebote, im nachhinein ungültig sind.

      Auch das muss mir nicht gefallen, ist aber derzeit so.



      Wieso beleidigt? Nur weil ich an und für sich fertig habe? Nun interpretierste wieder was rein.....

      Wozu gibt es die Funktion "Verkauf zum derzeitigen Höchstgebot" in Verbindung mit dem Abbruch?

      habe ich irgendwo geschrieben, dass jemand, der das gerät garnicht erwerben will, bieten soll? Oder habe ich ganz was anderes geschrieben? Nur weil's Schmatter geschrieben hat muss doch nicht alles übernommen werden, was ich garnicht geschrieben oder gemeint habe.....
    • ich hatte mein Post oben aber so gemeint... das mit der Abbruchfunktion. Und ich darf doch dahingehend schreiben, dass Schmatter da nichts reininterpretieren solle, was da nicht geschrieben steht.



      Um nochmal zu verdeutlichen, ein Zitat aus den Bucht-Grundsätzen:

      Zitat:
      6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen


      Zitatende

      Zitiert von: pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html#formate



      Da dürften dann doch nun wirklich alle Klarheiten beseitigt sein..... :P
    • monza30 schrieb:

      Nur weil's Schmatter geschrieben hat

      Sorry, wenn ich Dich in #107 völlig falsch interpretiert habe.
      Kommt wahrscheinlich daher, wenn ich guten Freunden was verkaufe, dass ich das ohne eBay mache, weil ich mir da die Provision für die Plattform spare ...
      Ich geb's dem Freund billiger, dafür kann er mich ja dann zu einem Bier einladen.

      BTW: Von Pushen ist in den Urteilen nicht die Rede. Kläger waren jeweils, soweit bekannt, "Profis" ..
    • Um für Mitleser nochmal zu verdeutlichen: in dem von @schmatter... verlinkten Urteil geht es um Gebote, die zum Schein einen Kaufabschluss mit dem Zweitaccount oder einem BEAUFTRAGTEN Dritten abgegeben werden, also nicht dem Verkauf an sich darstellen sollen. Das war natürlich von mir nicht gemeint.

      Zitat aus dem Urteil:

      Stammten diese Gebote von einem von ihm beauftragten Dritten,so waren diese beiden darüber im Konsens, dass ein Erwerb durch den Dritten nicht beabsichtigt war."

      Zitatende

      In meinem beschriebenen Beispiel geht es ja extra darum, einen Verkauf durchzuführen mit dem derzeit Höchstbietenden....
    • Muss ich bei Anmeldung meine Freundesliste an Ebay senden? Oder eine Aufstellung, wen ich alles kenne?

      Wenn man mit solchen Argumenten als Abbruchjäger um die Ecke käme, würde man jede Ebayauktion mit mehr als einem Bieter verbieten müssen. Also nur noch Sofortkäufe zulassen....
    • monza30 schrieb:

      Oder eine Aufstellung, wen ich alles kenne?
      monza - Deine buddy-Liste musst Du nicht miteinreichen -
      es reicht wenn die Gebotslisten einfach mal etwas näher betrachtet werden....

      ebay hat nun einmal den "offiziellen" Grundsatz zum Shill-Bidding:

      pages.ebay.de/help/policies/seller-shill-bidding.html

      Auszug:

      Warum ist das Bieten auf eigene Angebote verboten?

      Weil Familienmitglieder, Mitbewohner, Angestellte oder Geschäftspartner eines Verkäufers Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten, dürfen sie nicht auf Angebote des Verkäufers bieten – auch wenn sie den Artikel wirklich kaufen möchten.
      wobei Freund, Bekannte, Familymitglieder unter "gewissen Voraussetzungen bei "bekannten" VK`s shoppen dürfen:

      Ausnahmen zum Grundsatz zum Bieten auf eigene Angebote
      Familienmitglieder, Mitbewohner, Angestellte oder Geschäftspartner eines Verkäufers (z.B. eines Verkaufsagenten) dürfen Angebote per Sofort-Kaufen erwerben, da hierbei eine Manipulation des Preises nicht möglich ist. Verboten ist es allerdings, Artikel nur mit dem Ziel zu kaufen oder kaufen zu lassen, um dadurch das prozentuale Verhältnis der detaillierten Verkäuferbewertungen zur Anzahl der verkauften Artikel zu verändern.
      Hervorhebung: Moi :D
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Freunde, Verwandte, Nachbarn etc. dürfen aber lt. Ebay-AGB trotzdem nicht bieten, sofern sich die AGB diesbezügl. nicht geändert haben.
      Begründung war: Wissensvorsprung oder so ähnlich.


      pages.ebay.de/help/buy/bidding-overview.html#shill

      Es verstößt gegen die AGB, wenn der Verkäufer versucht, [...], den Gebotspreis für einen Artikel vorsätzlich hochzutreiben (Preistreiberei)
      UND Bieten auf eigene Artikel ist bei eBay strengstens verboten



      Bieten auf eigene Artikel

      Es verstößt gegen die AGB von eBay, wenn der Verkäufer versucht, unter Nutzung von Zweitanmeldungen, Alias-Namen, Familienmitgliedern, Freunden oder Partnern, den Gebotspreis für einen Artikel vorsätzlich hochzutreiben (Preistreiberei). Bieten auf eigene Artikel ist bei eBay strengstens verboten. eBay-Mitglieder, denen dieser Verstoß nachgewiesen wird, erhalten eine Verwarnung. Oder ihre Konten werden dauerhaft gesperrt. Mehr zu unseren Grundsätzen hinsichtlich Bieten auf eigene Artikel.*


      Aber wenn man dort oben genau liest, ist es eben nicht verboten, dass Familienmitglieder, Freunden oder Partner auf einen Artikel bieten, um ihn zu erwerben :thumbup: DAS ist nur dem Verkäufer selbst verboten.

      Ebay wär ja auch schön blöd, wenn sie sich dieses Geschäft der mitbietenden Mischpoke entgehen ließen. :huh:

      So, nun hat Ebay allerdings hinter einem Link versteckt - also nachgelagert der nachgelagerten Info um die Ecke rum - noch genauer ausgführt, was sie unter "dem weiter gemeinten Begriffs des auf eigene Artikel zu bieten" meinen: Shill-Bidding (eigentlich nicht das richtige Wort, für hier befürchtete "Insider"-Gebote zum KAUF, da mit Shillbidding eigentlich Preistreiberei mit einem Zweitaccount des Vk gemeint ist: t-online.de/computer/internet/…illbidding-verureilt.html)

      pages.ebay.de/help/policies/seller-shill-bidding.html

      Ehrlich gesagt halte ich das für sowas von unmöglich wir unpraktikabel, was da steht, nicht das Selbstbieten zu verdammen und zu ahnden, sondernd das

      Verbot des Bietens von Bekannten, Verwandten und abhängig Beschäftigten:

      Warum ist das Bieten auf eigene Angebote verboten?

      Durch das Bieten auf eigene Angebote wird das Vertrauen in den eBay-Marktplatz beschädigt, da so die Preisbildung im Rahmen von Online-Auktionen manipuliert wird und ein fairer Bietwettbewerb verhindert wird.

      Weil Familienmitglieder, Mitbewohner, Angestellte oder Geschäftspartner eines Verkäufers Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten, dürfen sie nicht auf Angebote des Verkäufers bieten – auch wenn sie den Artikel wirklich kaufen möchten.


      Das Ebay das nicht wirklich ernst meint - im Sinne der Praktikabilität - erkennt man schon, wenn man diese Klausel hinter der Klausel sucht. Denn das hätte man locker auch im ersten Text (der auch schon nur per Link über Link aus der AGB zu finden ist!) mit einpflegen können, bis auf den SATZTEIL: auch wenn sie den Artikel wirklich kaufen möchten. steht ja das schon auf der ersten Seite.

      Wenn man das genau nähme, dürfte ja keiner jemandem FOLGEN, Lieblingsverkäufer haben, sich Verkäufer merken etc, UM DA ZU KAUFEN denn auch da bestünde die Möglichkeit sich:

      Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten



      FRAGEN zu Artikeldetails an den Verkäufer zu stellen, DAS müsste auch verboten werden, dies FRAGEN sind zwar durch Zwischenfragen Ebays zum "Charakter der Frage" kurz behindert aber locker möglich, im Sinne dieser "Shillbidding"-Klausel-Seite Ebays müssten aber auch Fragen zu Artikeldetails unterbunden werden, denn auch diese verschaffen dem FRAGER und nur dem einen Vorteil vor den anderen Bietern, der sich so:

      Informationen zu einem Artikel einholen können, die ihnen einen Vorteil bei der Gebotsabgabe verschaffen könnten


      Dass das also Quatsch ist erkennt man daran:
      -der Rahmen "Familie" nicht definiert ist, sind wir nicht alle Brüder vor dem Herrn - oder Kinder eines Gotte oder was grade anliegt ...
      -abgesehen davon auch Familienmitglieder u. U. gar nicht wissen können, dass "Onkel Hugo" hinter dem Account "deralteFritz55" steckt,
      -erst recht nicht die Nachbarn - die dem schon von jeher spinnefeind sind und nur darauf geachtet haben, dass das Fahrrad in Abholnähe verkauft wird, und wo hört die Nachbarschaft auf?
      -es überhaupt nicht IN der eigentliche AGB steht!!! : pages.ebay.de/policies/aenderung-agb.html sonder um ZWEI ECKEN herum !! weder in der alten noch neuen Version der AGB sind die Wörter verwandt Verwandtschaft Familie hinsichtlich des Bietens zu finden.


      (nur Bei der Angabe zur Accounteröffnung: Bei der Anmeldung dürfen nur einzelne Personen als Inhaber des Mitgliedskontos angegeben werden (d.h. keine Ehepaare oder Familien). )

      und dann bleiben einem ja auch immer noch die Mitglieder des Sportvereins :P
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • cody7888a schrieb:

      Weil Familienmitglieder, Mitbewohner, Angestellte oder Geschäftspartner eines Verkäufers Informationen zu einem Artikel einholen können



      ich stell mir gerade bildlich vor, wie ein Richter (oder gar Herr Ebay selbst) einen Delinquenten verurteilt, weil er sich einen Vorteil verschafft hat.... Der VK heisst Dr. Rüdiger Grube (hat irgendwas mit der Deutschen Bahn zu tun) und hat an einen Herrn Obermüller etwas verkauft. Und nun ist der Obermüller des Shillbiddings angeklagt weil er ja Angestellter bei dem Grube ist....



      Wo fängt es denn da an und wo hörts auf?

      Oder Mitbewohner... prima in einem Hochhauskomplex, wo der zweite, der neben einem wohnt, schon garnicht mehr namentlich bekannt ist.... oder die Cousine zweiten Grades, die ein halbes Lichtjahr entfernt wohnt und die man noch nie zu Gesicht bekommen hat und von der man garnicht weiss?

      Wie würde da ein Richter sein Urteil finden im Fall des Falles? Ein wenig nachdenken sollte man schon bevor man sowas als allgemeingültig hinstellt. In der Bucht sieht man das überhaupt nicht, dass jemand wegen sowas ausgesperrt würde. da sind andere Tätigkeiten nötig, KOntoauffälligkeiten etwa. Oder ein spinnertes Programm, was Verknüpfungen sieht wo garkeine sind.

      Ich könnte das sogar belegen....
    • monza30 schrieb:

      Wie würde da ein Richter sein Urteil finden im Fall des Falles
      Kann man in den schon verlinkten Urteilen der OLG Rostock und Frankfurt nachlesen.

      monza30 schrieb:

      In der Bucht sieht man das überhaupt nicht, dass jemand wegen sowas ausgesperrt würde
      Die versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zulasten von Mitbietern sei ein schwerer Vertragsverstoß des Computershops, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertige. Das Urteil vom 17. Juni ist nach der jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung rechtskräftig.
      http://www.computerwoche.de/a/ebay-darf-haendlerkonten-sperren,1901177

      Ich verstehe wirklich nicht, warum hier Tiefen und Untiefen ausgelotet werden müssen.
      Die Rechtsprechung zum Auktionsabbruch ist gefestigt. Nur daran kann sich die Hilfestellung in einem Verbraucherschutzforum ausrichten.

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