Pflichten eines normalen Auktionshauses

    • Ich habe mich gerade mal selbst bei lot-tissimo.com umgesehen.

      Dort steht formularmäßig:

      Gebot speichern

      Objekt-Bedingungen,

      Versteigerungsbedingungen und Eingaben akzeptieren:


      ohne den entsprechenden Haken zu setzen, kommt niemand dazu, ein Gebot abzugeben.

      Ob allerdings das ausreicht, denn die Versteigerungsbedingungen sind nicht mit einem oder wenigen Klicken einzusehen, es ist nicht beschrieben, wo gesucht werden muß, um die konkreten Bedingungen überhaupt zu finden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Inzwischen ging Gartenarbeit vor....

      jetzt habe ich vergeblich im Internetauftritt des Auktionshauses nach deren AGB etc gesucht. Fehlanzeige.

      Auf dem Bieterformular ist zu finden:

      Ich erkenne die im Katalog abgedruckten bzw. in den Auktionsräumen aushängenden und mir bekannten Versteigerungsbedingungen
      des Allgäuer Auktionshauses Kühling verbindlich an.

      Tolle Sache, wenn man international und übers Internet seine Sachen verkauft.
      Eine Ausgabe in English habe ich bisher vergeblich gesucht.
    • Dann ist fraglich ob die AGB ordnungsgemäß eingebracht wurden. Sie zu finden ist schwierig.

      Für mich strittig ob die AGB dann gelten.
      "The nice thing about Windows is, it doesn’t just crash, it displays a dialog box and lets you press “OK” first."
      Rich Edmonds UK Editor wpcentral
    • Wie ist das auf der Seite lot-tissimo nun wirklich? Wenn ich da was aufrufe, sehe ich

      Es gelten die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses.


      - wobei "Versteigerungsbedingungen" angeklickt werden kann und tatsächlich die AGB des jeweiligen (!) Auktionshauses anzeigt.

      Das ist bei weitem nicht so eindeutig wie anfangs von dir beschrieben @grafiksammer. Natürlich kann ich jetzt nicht prüfen, wie der weitere Verlauf ist, weil ich da keinen Account habe. "Wurden nicht mitgeteilt" ist aber jedenfalls so nicht richtig.

      Generell gilt, daß die Sprache nun wirklich kein Hindernis darstellt und dem Auktionshaus nicht anzurechnen ist, wenn dein Kumpel die nicht spricht.
    • @pandarul, ich kann leider bei lot-tissimo für abgelaufene Auktionen das Auktionshaus nicht aufrufen. Andere Auktionshäuser mögen andere Links mit anderen Informationen geschaltet haben. Ich hatte das schon versucht mit einem x-beliebigen Auktionshaus und wei in meinem Beitrag #24 geschrieben, nur einen Link zum Anklicken gefunden.
      Das entspricht auch meinem (alten) Kenntnisstand von vor ca 2 Jahren, als ich zuletzt über das Portal nach Auktionsware gesucht hatte.
    • Die Anforderungen an die Einbindung von AGB sind i.d.R. sehr hoch; es gab ja das Beispiel, in dem die Post zur Haftung für ein Päckchen gezwungen wurde, weil ein reiner Aushang anderslautender Bedingungen nicht ausreicht.

      Daß man auf der Plattform die AGB eines Drittanbieters findet, spricht gegen eine wirksame Einbeziehung, damit rechnet keiner. Daß man einen Haken setzen muß, spricht allerdings dafür, daß man wußte (wissen mußte), was man tut. Die Klausel in den AGB selbst halte ich für nicht eindeutig, schon weil sie im Konjunktiv formuliert ist, und weil sie im Kontext einer ohne weitere Voraussetzung auch via Internet zu bebietenden Auktion überraschend ist. Der Anbieter weiß doch ganz genau, daß nur eine Minderheit der Auktionsteilnehmer tatsächlich besichtigt. Da bin ich ganz deiner Meinung. Würde er eine Versteigerung ausschließlich gekauft wie besehen durchführen, müßte er das klar herausstellen, und in letzter Konsequenz ggf. dafür sorgen, daß die Lots auch wirklich besehen wurden. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, daß man das anders argumentieren kann, z.B. mit "verkehrsüblich".

      Alles in allem ist klar, daß dein Freund wohl ohne den Rechtsweg mindestens anzudrohen nicht weiterkommen wird. Wären auf der Seite von lot-tissimo wirklich keine AGB zu finden gewesen, würde ich dazu raten, scharf zu schießen. So wie sich die Sache in Gänze darstellt, halte ich es aber für grenzwertig und möchte mich beim besten Willen nicht festlegen.
    • grafiksammler schrieb:

      Vielen Dank für Euren Input.

      Ich habe den Eindruck, dass das Allgäuer Auktionshaus darauf spekuliert, dass sich ein fremdsprachiger Ausländer bei dem Streitwert nicht vor ein Deutsches Gericht trauen wird. Leider.


      Dem könnte man aber eventuell abhelfen, indem Dir Dein Freund eine Vollmacht gibt, ihn und seine Ansprüche zu vertreten. Du könntest das Auktionshaus dann in bestem Deutsch anschreiben.
      Vielleicht hilft das dann dem Auktionshaus zu zeigen, dass es eventuell doch mit Folgen zu rechnen hat?