auktions-manni schrieb:
Und was steht da noch genau drin ? Sicher mehr als nur der eine Satz.
Unter dem zum zuvor erwähnten Punkt: "Veräußerung des Wohnungseigentums" in der TE/GO, steht lediglich noch was bezügl. Instandhaltungsrücklage u. dass "Veräusserer kann nicht verlangen dass ihm sein Anteil am Verwaltungsvermögen, inbesondere an der Instandhaltungsrücklage ausbezahlt wird".....
Das hat aber mit "Verwalterzustimmung" nun gar nichts zu tun.
auktions-manni schrieb:
Nein, genau umgekehrt. Seit der Novelle des WEG im Sommer 2007 können Eigentümer mit Stimmenmehrheit beschließen, dass eine bestehende Veräußerungsbeschränkung ( Verwalterzustimmung ) aufgehoben wird.
Wenn eine solche aber nicht existiert, gibt`s da doch nichts, was die Eigentümer hätten bestimmen können aufzuheben.

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