pandarul schrieb:
Alles, was nicht gesagt wird, darf der Käufer völlig ohne nachzufragen als grundsätzlich für die angedachte Aufgabe geeignet ansehen.
Das scheint mir zu einfach. Was der Käufer sich denkt zur Verwendbarkeit, wenn er etwas kauft, muss nicht das allgemein übliche des Durchschnittskäufers sein. Der Durchschnittskäufer ist weder der informierteste anzunehmende Käufer, aber bestimmt auch nicht der DAU.
werv schrieb:
Dann wird auf die gewöhnliche Verwendung abgestellt, also das,
was ein durchschnittlicher Mensch erwarten würde.
Ich glaube, hier kommt gut heraus, was ich für eines der Probleme halte, wenn wir total verschiedener Meinung sind. Da steht "Mensch". Aber "Mensch" ist nicht das gleiche, wie "Durchschnittskäufer".
Und die anzunehmenden Durchschnittskäufer sind eine Gruppe, nicht die Gesamtbevölkerung (meistens) und auch nicht alle Menschen. Die wohl wichtigste Unterscheideung, die auch das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang, ist die Unterscheidung nach Unternehmer und Nicht-Unternehmer (Verbraucher). Was dort üblicherweise zu wissen ist, ohne dass es erwähnt wird, ist recht unterschiedlich.
Aber es gibt noch weitere Gruppen. .....
ovular schrieb:
Aber wenn es unter den Schneidemattenbenutzer wohlbekannt ist, dass man auf einem 2mm Brett nur mit Rollmessern schneidet, dann werden wir Kritiker keinen Richter finden, der uns zustimmt.
ob ein Gericht allerdings anerkennen würde, dass es eine "Gruppe" von Schneidemattenbenutzern gibt, an die sich das Angebot richtete und die ein bestimmtes allgemeines Wissen hat bzw. solches vorausgesetzt werden darf?
Ich persönlich glaube es nicht.
biguhu schrieb:
Entscheidungen treffen Richter, wir können mit unseren Erfahrungen aber ein ganz ordentliche Prognose abgeben, was als Allgemeingut anzunehmen ist und was nicht. Dass einzelne Gerichte da eine andere, manchmal schwer nachvollziehbare Sichtweise des Üblichen an den Tag legen, das gehört zum allgemeinen Risiko, einem Fehlurteil zu erliegen.
Hmmm ja, mit "unseren Erfahrungen", welche das genau sind und wie erprobt sie sind, kann der TE (und auch die anderen Mitdiskutanten) nicht so genau wissen.
Was nun genau für den (auch noch einzugruppierenden) Durchschnittskäufer übliche Beschaffenheit und übliche Verwendung bedeutet, das ist in keinem Gesetz definiert, sondern wird immer eine Einzelfallentscheidung bleiben.
Da gibt es die skurrilsten Fälle (ich vermute, auch den Rechtschutzversicherungen mit zu niedrigem Eigenanteil sei dank)
Hier mal ein Beispiel, ein wenig "heiter" darf Diskussion und Meinungsabwägung ja auch mal sein :
jurablogs.com/2014/07/14/wasch…-den-penis-ein-sachmangel
In der Sache ist es aber "todernst" und seriös, hat es doch vor einem deutschen Gericht stattgefunden.
Hudor schrieb:
In diesem Fall hier ist es doch ganz eindeutig, daß der Verkäufer den Käufern Informationen vorenthält die er selbst schwarz auf weiß hat. Verpackung
In diesem Fall, schließe ich mich an, basierend aber auch nur auf meiner eigenen Baucheinschätzung.