Heiner.Hemken schrieb:
grafiksammler schrieb:
Teile ihr mit, dass Du rückabwickelst, wenn Sie belegen kann, dass Du einen Fake-Duft geliefert hättest.
Eine Teilrückerstattung, um den von Dir gelieferten Original-Duft zum Restepreis zu ergattern gäbe es bei Dir nicht.
Entschuldige, aber wieso rätst Du zu so etwas?
Es ist doch klar, daß die Käuferin, soweit Sie behauptet, es handele sich nicht um das Originalprodukt, das erst einmal beweisen muß und dann erst von der Verkäuferin Nacherfüllung verlangen kann.
Ich finde es äußerst problematisch, anderen schon in Form einer Handlungsanweisung Ratschläge zu erteilen.
Was soll daran falsch sein, genau das, was klar ist, auch zu empfehlen?
Wenn Du genau lesen würdest, wäre Dir klar, dass die Käuferin zweierlei machen müßte: 1. nachweisen, dass sie ein Plagiat hätte und 2. das dieses Plagiat von TE geliefert worden wäre und sie die Flüssigkeit nicht ausgetauscht hat.
Genau darauf zielt meine "Handlungsanweisung" ab.