Ebay Verkauf - Reklamation Käufer nach 25 Tagen

    • Heiner.Hemken schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Teile ihr mit, dass Du rückabwickelst, wenn Sie belegen kann, dass Du einen Fake-Duft geliefert hättest.
      Eine Teilrückerstattung, um den von Dir gelieferten Original-Duft zum Restepreis zu ergattern gäbe es bei Dir nicht.

      Entschuldige, aber wieso rätst Du zu so etwas?

      Es ist doch klar, daß die Käuferin, soweit Sie behauptet, es handele sich nicht um das Originalprodukt, das erst einmal beweisen muß und dann erst von der Verkäuferin Nacherfüllung verlangen kann.

      Ich finde es äußerst problematisch, anderen schon in Form einer Handlungsanweisung Ratschläge zu erteilen.

      Was soll daran falsch sein, genau das, was klar ist, auch zu empfehlen?

      Wenn Du genau lesen würdest, wäre Dir klar, dass die Käuferin zweierlei machen müßte: 1. nachweisen, dass sie ein Plagiat hätte und 2. das dieses Plagiat von TE geliefert worden wäre und sie die Flüssigkeit nicht ausgetauscht hat.

      Genau darauf zielt meine "Handlungsanweisung" ab.
    • grafiksammler schrieb:

      ...
      Es ist doch klar, daß die Käuferin, soweit Sie behauptet, es handele sich nicht um das Originalprodukt, das erst einmal beweisen muß und dann erst von der Verkäuferin Nacherfüllung verlangen kann.

      Wenn Du genau lesen würdest, wäre Dir klar, dass die Käuferin zweierlei machen müßte: 1. nachweisen, dass sie ein Plagiat hätte und 2. das dieses Plagiat von TE geliefert worden wäre und sie die Flüssigkeit nicht ausgetauscht hat.

      Genau darauf zielt meine "Handlungsanweisung" ab.

      Um etwas klarzustellen, persönlich will ich Dir gar nichts.

      Aber allein die Tatsache, dass sich jemand an das Forum hier wendet, zeigt eben, dass es nicht so klar ist, was zu tun ist, sonst gäbe es dieses Nachfragen nicht.

      Es ist mehr als gewagt, eine Rückabwicklung anzubieten, auch verbunden mit einer Bedingung, wenn man die Situation der @TE nicht kennt. Es kann ja sein, dass diese noch weitere Produkte von dem verkauften hat, usw. usf.

      Bisher liegt hier erst einmal eine Forderung nach Minderung vor, dessen Anspruch von der Käuferin noch nicht begründet worden ist. Warum da also weitergehen, als notwendig?

      hondamobil schrieb:

      Wie verhält sich das ganze eigentlich da der Verkäufer ja offensichtlich "gewerblich" (anhand der aktuellen 61 Auktionen) verkauft?

      ebay.de/sch/lieblingsseite!/m.…om=&_ipg=25&_trksid=p3692

      Dass dann der Sachmangelhaftungsausschluss unwirksam wäre, was er mMn jetzt schon ist, da er formularmäßig verwendet wird und somit als allgemeine Geschäftsbedigung verstanden werden kann, entsprechend gegen §309 Pkt. 8 BGB verstößt. Ferner bestünde eine Widerrufsmöglichkeit für die Käuferin.

      Unterm Strich ändert sich aber an der Tatsache, den Kaufgegenstand mit der vereinbarten Beschaffenheit liefern zu müssen nicht.

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    • hondamobil schrieb:

      Wie verhält sich das ganze eigentlich da der Verkäufer ja offensichtlich "gewerblich" (anhand der aktuellen 61 Auktionen) verkauft?


      Was soll das ändern?

      Gar nichts.

      Oder willst du darauf hinaus,daß "Gewerbliche" nachgeben müssen,auch wenn es sich vom Käufer um eine hanebüchene und linke Tour handelt?????

      Ich für meinen Teil kommuniziere mit solchen Leuten NICHT!

      Dadurch habe ich mir jede Menge Ärger erspart,weil solche Leute sehr schnell merken,ob sie jemanden "aufweichen" können oder nicht(der "Aufweichvorgang" beginnt mit der Antwort auf offensichtliche Lügen).

      Merken sie,daß es nicht funktioniert,kommt noch eine inhaltsleere Drohung und dann ist Schluß.

      Noch was:die K hat bereits eine positive Bewertung (vor Wochen)abgegeben.

      petergabriel

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    • Heiner.Hemken

      widersprichst Du Dir nicht?

      ist es nun klar oder nicht?

      Die Rechtslage ist klar, Käuferin muß den Nachweis führen. Genau das einzufordern a) eine Selbstverständlichkeit b) eine Notwendigkeit.

      Den Ratschlag, nichts zu tun halte ich für problematisch. Genau so verhalten sich Verkäufer, die betrügen wollen - sie gehen in Deckung und hoffen, dass der Käufer irgendwann aufgibt.
    • @TE: 1. Ist es möglich bei diesem Parfüm, dass deine Käuferin "mogelt"?
      (Also z.B Billigparfüm in deine Flasche umfüllt, Flachen austauscht etc.)

      2. Hast du für so ein Fall die Möglichkeit selbst zu beweisen, dass es ein Original gewesen ist (z.B Rechnung, Zeugen) ?
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • grafiksammler schrieb:

      Heiner.Hemken

      widersprichst Du Dir nicht?

      Auf was beziehst Du Dich da genau?

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Die Rechtslage ist klar, Käuferin muß den Nachweis führen. Genau das einzufordern a) eine Selbstverständlichkeit b) eine Notwendigkeit.

      Das Einfordern übernimmt das Gesetz, in dem, in diesem Fall auch klar ist, dass der, der behauptet auch beweisen muss.

      grafiksammler schrieb:


      Den Ratschlag, nichts zu tun halte ich für problematisch. Genau so verhalten sich Verkäufer, die betrügen wollen - sie gehen in Deckung und hoffen, dass der Käufer irgendwann aufgibt.

      Warum aber soll sich denn die Verkäuferin rühren, wenn doch die Rechtslage einerseits klar ist und auch noch auf ihrer Seite. Sie kann sich doch getrost zurücklehnen und warten, was da noch kommen mag. Ein Grund, die Arbeit der Käuferin zu machen bzw. hier auch noch Vorschläge zu machen, ändert doch weder etwas an der Sach- noch Rechtslage.
      Hinzu kommt dann auch noch der plumpe Versuch, einfach nach verhandeln zu wollen.
    • wenn jemand an mich eine Forderung stellt ( Preisnachlaß + Plagiatsvorwurf ), dann begegne ich dieser Forderung, indem ich sie ablehne, anerkenne oder einen Gegenvorschlag mache. Nichts tun schwächt m.Mn. nach meine Position.

      und zu "klar" lies mal Deine Beiträge durch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()