Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Stubentiger schrieb:

      ...
      ohne Verzug könnte er ja immer noch anfechten, wenn ihm(ihr?) bewusst wird, dass du die Gebotsrückziehung nicht anerkennst und auf dem Vertrag bestehst.
      ...

      Nein! Zu einer wirksamen Gebotsrücknahme gehört nach den AGB von eBay immer eine Anfechtung. Und für diese Anfechtung gilt folgendes:

      rechtslexikon-online.de/Anfech…_Willenserklaerungen.html

      Ganz besonders interessant Punkt 3 der angegebenen möglichen Irrtümer.
    • Stubentiger schrieb:



      ohne Verzug könnte er ja immer noch anfechten, wenn ihm(ihr?) bewusst wird, dass du die Gebotsrückziehung nicht anerkennst und auf dem Vertrag bestehst.

      2. Der Gebotsrückzieher hat rechtlich die Möglichkeit gegen den Kaufvertrag vorzugehen, indem er sich des Betruges schuldig bekennt.


      ? Warum das, hast du dafür Beweise? "Betrug" entscheidet ein Richter. Der Gebotsrückzieher hat doch die Möglichkeit gegen den Kaufvertrag vorzugehen, indem er/sie einfach nochmal die Gebotsrückziehung begründet (um mal zu vermeiden den inflationären Gebrauch von "Anfechtung eines Kaufvertrags" zu bemühen ;) ) ob er das noch "ohne Verzug" tun kann oder nicht, wäre dann zu beweisen.

      Ich glaube zwar es gibt keine 100% Beschreibung für "ohne Verzug", aber 2 Wochen sind sicherlich nicht zu begründen, demnach nicht unverzüglich, es sei denn Gebotsrückzieher ist direkt nach Rücknahme des Gebots ins Krankenhaus gekommen o.ä.
      Um die Willenserklärung ohne Anfechtung loszuwerden, kann nur angeführt werden, dass garkein Wille zum Kauf bestand. Dieser bestand nur nicht, wenn ein Betrug geplant war, insofern müssten sich beide selber schuldig bekennen, ohne das von meiner Seite ein Beweis erbracht werden muss.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Rumpel, zu deinem 1. sehe ich nach wie vor den Haken aufgrund des Zahlungseingangs.
      HB bestand auf Vertrag, lehnt demzufolge Transaktionsabbruch ab, Zahlungseingang in Höhe der Ebay-Mail folgt. Somit stimmig.
      Es ist für mich einfach nicht schlüssig daraus eine Anzahlung eines Dritten (GR) zu schließen, zumal wenn der Vorwurf der Gebotsabschirmung aussen vor bleiben soll.
      Spätestens wegen dieser behaupteten Anzahlung würde ja in einem Rechtsstreit die Verstrickung HB und GR zwangsläufig zur Sprache kommen.
      Selbst wenn man es als Anzahlung von/gegenüber GR wertet, kannst du doch nicht leugnen, dass ein Zahlungseingang aus der Sicht des HB (weil er einen Vertrag als gegeben ansah), in geschuldeter Höhe erfolgte.
      Falls HB davon ausgeht, dass eine Gebotsabschirmung nicht nachzuweisen ist oder diese wirklich nicht vorliegt (eher unwahrscheinlich, aber nicht gänzl. auszuschließen), wird er u. U. wirklich Anzeige erstatten. Der Polizei möchtest du dann also ggf. deine Anzahlungsgeschichte erzählen?
      Du hast mir ja leider die Frage noch nicht beantwortet, weshalb du dieses "Anzahlungskonstrukt" einer Rückbuchung vorziehst.
      Ich bleibe dabei.
      Ich selbst würde zurückbuchen und von weiteren Aktionen absehen.
      Dir kann ich nur weiterhin empfehlen, einen RA aufzusuchen, der dich über die Erfolgsaussichten, aber auch die Nebenwirkungen und Risiken berät.
      Das Pro und Contra, das hier ausgetauscht wird, ersetzt schließlich keine Rechtsberatung.
      Folgendes Gedankenspiel:
      Ich zahle das Geld zurück und verkaufe den Laptop anderweitig. Kurz darauf meldet sich Gebotsrückzieher (ggf. inkl. Restzahlung) und fragt wo sein Laptop bleibt. Ich kann nichtmehr liefern und somit kann Gebotsrückzieher, der ja mit der Lieferung gerechnet hat, ein Schaden entstehen. Diese könnte er gegen mich durchsetzen. Hier müsste also erstmal Gebotsrückzieher vom Kauf zurücktreten, bevor ich etwas erstatten und weiterverkaufen darf.

      Mal abgesehen davon, dass eine Anzeige (wie zuvor von anderen hier gesagt) vermutlich nicht verfolgt wird, habe ich Nachweise für einen Kauf über 1010 Euro, diese Nachweise müssen also von der Polizei geprüft werden.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      #211 kann ich voll und ganz unterschreiben!
      Für das weitere Vorgehen ist ein versierter RA notwendig. Warum dieser noch nicht kontaktiert worden ist??
      Das Anliegen des TE wird nur vor Gericht durchzusetzen sein mit dem entsprechenden Kostenrisiko.
      Für die Durchsetzung des Kaufvertrags stimme ich dir da zu, eine Einigung kann jedoch auch ohne RA erfolgen. Da hierzu ja noch Gespräche laufen, sehe ich derzeit noch (mit Hinblick auf die dadurch entstehenden Kosten) davon ab.
      Wie ich nun letztendlich Verfahre hängt sicherlich noch von den derzeit laufenden Gesprächen ab und kann sich demnach auch noch etwas hinziehen.

      Hehnlein schrieb:

      Rumpel schrieb:

      PS: Der Auktionsgewinner hat zwischenzeitlich angeboten statt dem Handy oder 100 Euro auch 150 Euro zu bezahlen. Da mit ihm jedoch kein Vertrag besteht kann und möchte ich dem Angebot nicht entgegen kommen.


      Ist mir was entgangen oder redet der TE nun auf einmal statt von einem Laptop (#1) nun von einem Handy (#209) ? Oh Oh! Da drängen sich ja Gedanken auf...

      Ich hab aber nun nicht alles durchgelesen.
      Bitte keine Behauptungen aufstellen, die negativ auf mich zurückfallen, ohne das zuvor zumindest meine Beiträge gelesen werden.
      Nochmal: Der Käufer bietet mir nun regelmäßig neue Dinge ein. 50 Euro, 100 Euro, 150 Euro, ein Handy mit Garantie etc., außerdem sagt er, dass wenn ich ihm meine E-Mail Adresse gebe würde er mir ein "noch besseres" Angebot zukommen lassen.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Rumpel, zu deinem 1. sehe ich nach wie vor den Haken aufgrund des Zahlungseingangs.
      HB bestand auf Vertrag, lehnt demzufolge Transaktionsabbruch ab, Zahlungseingang in Höhe der Ebay-Mail folgt. Somit stimmig.

      HB hat keinen Vertrag mit dem TE! Es ist kein Zahlungseingang von dem HB erfolgt!

      Mirabella Neumann schrieb:

      ...
      Selbst wenn man es als Anzahlung von/gegenüber GR wertet, kannst du doch nicht leugnen, dass ein Zahlungseingang aus der Sicht des HB (weil er einen Vertrag als gegeben ansah), in geschuldeter Höhe erfolgte.

      Wo/Wodruch schuldet der "HB" dem "TE" etwas?

      Mirabella Neumann schrieb:

      Falls HB davon ausgeht, dass eine Gebotsabschirmung nicht nachzuweisen ist oder diese wirklich nicht vorliegt (eher unwahrscheinlich, aber nicht gänzl. auszuschließen), wird er u. U. wirklich Anzeige erstatten. Der Polizei möchtest du dann also ggf. deine Anzahlungsgeschichte erzählen?

      Da erzählt er wenn will nichts oder aber stellt einfach fest, keine Zahlung von dem HB erhalten zu haben.

      Mirabella Neumann schrieb:

      ...
      Ich selbst würde zurückbuchen und von weiteren Aktionen absehen.
      ...

      So, so, Du würdest also einfach, weil jemand behauptet oder weiß, daß irgendein anderer Dir Geld überwiesen hat, ohne einen einuigen Nachweis, da der der fordert berechtigt ist, in Form eine Bevollmächtigung oder Abtretung? Sollten also diese Rechtsbegriffe Vollmacht und Abtretung launen der Natur sein?

      werv schrieb:

      ...
      Wenn die Rücknahme nicht angefochten wird, dann kann eben so wie in diesem Fall daraus ein Vertrag entstehen. Dieser Vertrag ist
      die Konsequenz der fehlenden Anfechtung der Rücknahme des Gebots...

      Bitte genauer sein. Der Vertrag besteht bereits. Er kann nur durch eine Gebotsrücknahme/Anfechtung rückwirkend unwirksam werden.

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    • Heiner.Hemken schrieb:

      werv schrieb:

      ...
      Wenn die Rücknahme nicht angefochten wird, dann kann eben so wie in diesem Fall daraus ein Vertrag entstehen. Dieser Vertrag ist
      die Konsequenz der fehlenden Anfechtung der Rücknahme des Gebots...

      Bitte genauer sein. Der Vertrag besteht bereits. Er kann nur durch eine Gebotsrücknahme/Anfechtung rückwirkend unwirksam werden.
      Weil die Rücknahme nicht angefochten wurde, dann ist eben in diesem Fall daraus ein Vertrag entstanden. ;)
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Heiner, nicht dass wir uns falsch verstehen. Es ist mir vollkommen egal, wie TE diese Angelegenheit für sich interpretiert und seine Erfolgsaussichten letztlich sieht.
      Ich empfehle einen RA für solche Fragen.
      Ansonsten ist es ja nicht meine Zeit, die investiert wird und auch nicht mein Prozesskostenrisiko das ggf. besteht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Ich verstehe das theoretische Rumgeeiere auch langsam nicht mehr.
      Die 1010€ wird GR freiwillig nicht bezahlen ----> Anwalt
      HB hat 370€ überwiesen aber keinen 'Vertrag ----> Rückbuchung an ausgehendes Konto
      Was soll denn bitte wie verhandelt werden?

      Entweder auf Vertrag bestehen ----> Anwalt oder sich mit den "Brüdern" auf einen Auktionsabbruch einigen und schriftlich geben lassen und/oder die Kiste dann für 370€+die angebotenen zusätzlichen 150€ sendungsverfolgt auf die Reise schicken.
      Das wäre praktisch die einfachste Lösung!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      ...
      HB hat 370€ überwiesen aber keinen 'Vertrag ----> Rückbuchung an ausgehendes Konto

      Das und genaus das ist theoretisch. Gibt es irgendeinen Nachweis, außer der Behautpung, daß der "HB" eine Zahlung geleistet hat?

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      ...
      Was soll denn bitte wie verhandelt werden?
      ...


      - Kaufvertrag erfüllen lassen.

      - vom Kaufvertrag zurücktreten, anderweitig verkaufen und dann Differenzpreis zzgl. Gebühren als Schadensersatz fordern, bzw. von dem Gezahlten einhalten.

      - gegen Zahlung eines gewissen Vergleichsbetrages von der Erfüllung des Kaufvertrages absehen.

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    • @Heiner

      wenn ich dich jetzt richtig verstehe muss der Betrag sogar solange einbehalten werden bis der Überweiser selbst in Kontakt & vom KV zurücktritt ? Selbst dann könnte TE ( sollte er einen Rechtstreit nicht scheuen ) noch einbehalten bis ein Gericht den Kaufvertrag als nichtig erklärt ?
    • Hudor schrieb:

      @Heiner

      wenn ich dich jetzt richtig verstehe muss der Betrag sogar solange einbehalten werden bis der Überweiser selbst in Kontakt & vom KV zurücktritt ? Selbst dann könnte TE ( sollte er einen Rechtstreit nicht scheuen ) noch einbehalten bis ein Gericht den Kaufvertrag als nichtig erklärt ?

      Er muß den Kaufpreis nicht einbehalten.

      Aber es ist doch wohl mehr als nachvollziehbar, daß man Geld, was man von jemand anderem erhalten hat, nicht einfach an einen dritten zurücküberweist, nur weil der das fordert und vll. behauptet, das sein von ihm, ohne jeglichen Nachweis.

      Nur der ursprüngliche Zahler kann diesen zurückverlangen, aber mit welcher Begründung? Denn zwischen den beiden besteht ein Schuldverhältnis, aus dem der TE Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises hat.

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    • Du hast recht mit dem Rumgeeiere @ GIU

      Aber bring bitte nicht selbst hier wieder einiges durcheinander, was dann wieder vom nächsten falsch verstanden wird.

      Der HB hat dem TE nichts überwiesen oder gezahlt! Das war der GR.

      Der Punkt ist doch der, dass es seit der Masche "Auktionsabbruchjäger" zu Thema "Gebotsabschirmung" kein hilfreiches Urteil gibt. Mir ist jedenfalls keines bekannt. Der Grund dafür ist auch ganz einfach. Im Gegensatz zum Auktionsabbruch, wo der Klagende der Abbruchjäger ist, der nichts hat und nur gewinnen kann, wäre hier der Kläger doch der Verkäufer, der, wie Uhu sehr treffend beschrieben hat, einiges zu verlieren hat.

      Aber verkennen wir nicht die Tatsache, dass eben unser TE mit GR einen gültigen Kaufvertrag hat? Das TE analog mit HB eben keinen KV hat!

      Sicherlich ist das durchsetzen seiner Rechte für TE ein Kostenrisiko, welches er alleine abwägen muss. Der Gedanke, dass GR 1010 € Lehrgeld bezahlen müsste gefällt mir persönlich ganz gut. Aber wie gesagt. TE muss entscheiden, ob er zivilrechtlich seine Rechte einklagen möchte oder nicht.

      Strafrechtlich hat TE nichts zu verlieren. Die Aussagen von HB, die gebotenen 1200 € von GR seinen ihm nachträglich doch zu hoch gewesen, ist eine klare Schutzbehauptung. Das wird alleine schon durch die 1000 € deutlich, die HB als Höchstgebot eingegeben hat. Denn die waren auch schon viel zu hoch. Alles zusammen gesehen dürften die Aussichten nicht schlecht, denen einen Betrugsversuch nachzuweisen. Die Frage ist nur, ob die Staatsanwaltschaft sich dem annehmen wird oder nicht. Dazu hab ich weiter vorne ja schon einiges geschrieben.

      Sicher ist, dass TE, egal wie, das bestehende Vertragsverhältnis mit GR klären muss, bevor er das MacBook erneut zum Verkauf anbietet. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er später der Dumme ist, wenn er das MacBook anderweitig verkauft hat und GR plötzlich auf die Erfüllung seines KV besteht (theoretisch, da praktisch unwahrscheinlig, aber nicht ausschließbar).
    • Welche Rücküberweisung an welchen Dritten?
      Die Rede ist doch von Rückbuchung seitens der Bank an das Konto, wovon es kam.
      Das hat mit der Forderung des HB erst einmal gar nix zu tun.
      Das hätte ich auch unabhängig davon so gemacht.
      Aber man kann natürlich auch eine Anzahlung konstruieren, wie man an deiner und TEs Argumentation sieht.

      Edit: Bezieht sich auf 230

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Das sind dann die Details, die einem entgehen, wenn man nicht den ganzen Thread gelesen hat. Die Zahlung stammt also vom GR? Dies klingt für mich nämlich anders:

      Rumpel schrieb:

      Inzwischen hat der Käufer den Artikel per Überweisung bezahlt und droht mir nun mit Anwalt und Strafanzeige, da ich den Artikel nicht senden will.

      In diesem Fall setzt man eine Frist zur Zahlung des Restbetrages und tritt dann vom Vertrag zurück. Geld wird rücküberwiesen und die Ware kann erneut eingestellt werden. Ist man partout nicht bereit, die Gebühren für die Auktion zu tragen, dann muss man halt nach erfolgloser Mahnung einen Mahnbescheid hinterherschicken. Die Kosten hierfür sind überschaubar. Ich würde in unserem Fall aber stark davon ausgehen, dass man weitere juristische Schritte wie den Klageweg nachschieben muss. Insofern scheint mir das nicht empfehlenswert.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @ Uhu
      Jetzt kommt es! ;)

      Wie willst Du die Provision, die durch HBs System-Zuschlag (EOA) entstanden ist, GR aufs Auge drücken?

      EDIT:
      Es ist mit HB kein Vertrag zustande gekommen. Also hat eBay gefälligst die Provision zu stornieren! Wenn, dann dürfte eBay gem. ihrer eigenen AGB höchstens die höhere Provision in Rechnung stellen, die durch den Verkauf/Vertrag an/mit GR entstanden sind.
    • forenuser schrieb:

      Strafrechtlich hat TE nichts zu verlieren. Die Aussagen von HB, die gebotenen 1200 € von GR seinen ihm nachträglich doch zu hoch gewesen, ist eine klare Schutzbehauptung.


      Ach, wenn wir annehmen, dass HB als Zeuge aussagen müsste, dass GR ihm gegenüber genau das als Grund ihm gegenüber genannt hat....dann ist das ganz, ganz schlecht für GR :) Weder als "Irrtumsgrund" nach BGB noch nach ebay-Regularien ist das ein Grund für eine Gebotsrücknahme bzw. Anfechtung

      forenuser schrieb:

      Ansonsten läuft er Gefahr, dass er später der Dumme ist, wenn er das MacBook anderweitig verkauft hat und GR plötzlich auf die Erfüllung seines KV besteht


      Wenn GR "irgendwann" auf die Idee käme und TE den Rechner dann nicht mehr hat....Was macht TE dann? Einen gleichwertigen Rechner (Art und Güte) am Markt kaufen und den an GR liefern, sobald GR 1010 € gezahlt hat. Dieses Risiko schätze ich als nicht relevant ein. Oder besser: Es gibt auch "positive Risiken". :)
    • biguhu schrieb:

      Das sind dann die Details, die einem entgehen, wenn man nicht den ganzen Thread gelesen hat. Die Zahlung stammt also vom GR? Dies klingt für mich nämlich anders:

      Rumpel schrieb:

      Inzwischen hat der Käufer den Artikel per Überweisung bezahlt und droht mir nun mit Anwalt und Strafanzeige, da ich den Artikel nicht senden will..
      Leider bietet das Forum nicht die Möglichkeit alte Beiträge zu editieren, daher ist meine ursprüngliche Aussage schlichtweg falsch.
      Gebotsrückzieher hat überwiesen ohne jeden Hinweis auf Auktionsgewinner. Auktionsgewinner gibt nun per Mail an, dass die Zahlung von ihm sei, ohne jeden Nachweis. Von Gebotsrückzieher habe ich noch keinerlei Nachrichten erhalten.

      forenuser schrieb:


      Sicher ist, dass TE, egal wie, das bestehende Vertragsverhältnis mit GR klären muss, bevor er das MacBook erneut zum Verkauf anbietet. Ansonsten läuft er Gefahr, dass er später der Dumme ist, wenn er das MacBook anderweitig verkauft hat und GR plötzlich auf die Erfüllung seines KV besteht (theoretisch, da praktisch unwahrscheinlig, aber nicht ausschließbar).
      Genau das ist der springende Punkt warum ich einfach kein Geld zurück buchen lassen und neu verkaufen kann. Es MUSS hier ein Kontakt zu Gebotsrückzieher erfolgen. Ein Vertrag muss sonst von beiden Seiten eingehalten werden

      Rumpel schrieb:


      Ich zahle das Geld zurück und verkaufe den Laptop anderweitig. Kurz darauf meldet sich Gebotsrückzieher (ggf. inkl. Restzahlung) und fragt wo sein Laptop bleibt. Ich kann nichtmehr liefern und somit kann Gebotsrückzieher, der ja mit der Lieferung gerechnet hat, ein Schaden entstehen. Diese könnte er gegen mich durchsetzen. Hier müsste also erstmal Gebotsrückzieher vom Kauf zurücktreten, bevor ich etwas erstatten und weiterverkaufen darf.

      Ich erbitte zu diesem Gedankenspiel noch mal Ideen, für mich ist das ein äußerst wichtiger Punkt.
    • Rumpel schrieb:

      Rumpel schrieb:


      Ich zahle das Geld zurück und verkaufe den Laptop anderweitig. Kurz darauf meldet sich Gebotsrückzieher (ggf. inkl. Restzahlung) und fragt wo sein Laptop bleibt. Ich kann nichtmehr liefern und somit kann Gebotsrückzieher, der ja mit der Lieferung gerechnet hat, ein Schaden entstehen. Diese könnte er gegen mich durchsetzen. Hier müsste also erstmal Gebotsrückzieher vom Kauf zurücktreten, bevor ich etwas erstatten und weiterverkaufen darf.

      Ich erbitte zu diesem Gedankenspiel noch mal Ideen, für mich ist das ein äußerst wichtiger Punkt.

      Hierzu hat schabbesgoi bereits die richtige Antwort gegeben:

      schabbesgoi schrieb:

      Wenn GR "irgendwann" auf die Idee käme und TE den Rechner dann nicht mehr hat....Was macht TE dann? Einen gleichwertigen Rechner (Art und Güte) am Markt kaufen und den an GR liefern, sobald GR 1010 € gezahlt hat. Dieses Risiko schätze ich als nicht relevant ein. Oder besser: Es gibt auch "positive Risiken". :)

      Die Wahrscheinlichkeit, dass der GR eines Tages auf den Vertrag besteht, geht gegen Null. Ansonsten teilst du ihm mit, dass du gerne den Schadensersatz begleichst, der sich ja durch die Differenz zu einer Ersatzbeschaffung ergibt. Der Schadensersatz lege in diesem Fall dann deutlich im negativen Bereich.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • schabbes, das habe ich auch nicht verstanden, weshalb TE dann der Dumme sein sollte.
      Er hätte dann den Verkaufserlös seines jetzigen Gerätes (von neuem K) und besorgt bei Forderung des GR für 1010 Euro ein neues.
      Hätte er dann nicht in etwa das an Kohle, was er zur Zeit u. U. mit Prozesskostenrisiko durchzusetzen gedenkt?
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Nein! Zu einer wirksamen Gebotsrücknahme gehört nach den AGB von eBay immer eine Anfechtung. Und für diese Anfechtung gilt folgendes:

      rechtslexikon-online.de/Anfec…klaerungen.html


      eben, aber dort einen Klick weiter: rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html

      Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
      Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
      Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.


      vielleicht hat er noch keinen Termin beim Rechtskundigen? ;)

      Heiner.Hemken schrieb:

      Bitte genauer sein. Der Vertrag besteht bereits. Er kann nur durch eine Gebotsrücknahme/Anfechtung rückwirkend unwirksam werden.


      Ja, wie wär es denn, wenn der TE es wirklich will, vom GR Überweiser mal zu fordern?


      Hudor schrieb:

      wenn ich dich jetzt richtig verstehe muss der Betrag sogar solange einbehalten werden bis der Überweiser selbst in Kontakt & vom KV zurücktritt ? Selbst dann könnte TE ( sollte er einen Rechtstreit nicht scheuen ) noch einbehalten bis ein Gericht den Kaufvertrag als nichtig erklärt ?
      Oder so.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"