biguhu schrieb:
...
In diesem Fall setzt man eine Frist zur Zahlung des Restbetrages und tritt dann vom Vertrag zurück. Geld wird rücküberwiesen und die Ware kann erneut eingestellt werden....
Da der TE einen Schadensersatzanspruch gegen die "GR" hat, kann er sogar die bisher gleistete Zahlung einbehalten, die Kaufpreisdifferenz nach erneutem Verkauf gegenrechnen und spart sich das Mahnverfahren, soweit der Betrag deckend ist.
forenuser schrieb:
@ Uhu
Jetzt kommt es!
Wie willst Du die Provision, die durch HBs System-Zuschlag (EOA) entstanden ist, GR aufs Auge drücken?
...
Gar nicht, wie Du richtig bemerkt hast. Eben, weil das eine mit dem anderen nichts zu tun hat.
Rumpel schrieb:
Ich erbitte zu diesem Gedankenspiel noch mal Ideen, für mich ist das ein äußerst wichtiger Punkt.Rumpel schrieb:
...
Hier müsste also erstmal Gebotsrückzieher vom Kauf zurücktreten, bevor ich etwas erstatten und weiterverkaufen darf.
Das haben wir schon durch. Um einen eindeutigen Status zu erreichen, setzt man dem Käufer eine Frist zur Zahlung und kann dann nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Dann hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf Vertragserfüllung, der Verkäufer aber sehr wohl einen auf Schadensersatz.
Stubentiger schrieb:
...
eben, aber dort einen Klick weiter: rechtslexikon-online.de/Unverzueglich.html
Entscheidend für die Unverzüglichkeit ist nicht die objektive, sondern die subjektive Zumutbarkeit des alsbaldigen Handelns.
Nicht erforderlich ist, dass die Handlung sofort vorgenommen wird.
Dem Handelnden steht eine angemessene Überlegungsfrist zu. Soweit erforderlich, darf er auch den Rat eines Rechtskundigen einholen.
...
Was nützt denn die Einhaltung der Anfechtungsfrist, wenn das Argument nachher keinen Anfechtungsgrund darstellt. Und wenn man, auch wenn es unerheblich ist, den vom "HB" genannten Grund betrachtet, stellt eben genau das keinen Anfechtungsgrund dar.
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()