Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Pfeffersagg, Dein Bemühen um die gerechte Sache in Ehren...aber manchmal gehen Dir die Gäule durch ;)
      Ein "So sollte es sein" ist kein in der Realität nach zu voll zu ziehendes "Ist". Du hast bestimmt schon mal gehört "Vor Gericht und auf hoher See.."

      Wie wäre es, wenn Du einfach mal Dich in die Rolle eines TE (hier Rumpel) rein versetzt [es versuchst]und Dir auch Gedanken darüber machen würdest, ob Du selber, konkret...auch so handeln würdest, wie Du es hier im besten Willen, aber unbedarft, so rein bringst?
      Dazu dann noch ins Kalkül ziehen, dass "wilder Westen" mal früher irgendwo in Amerika war. Aber nicht heute vor deutschen Gerichten.

      Ansosnten wären mir "die 700" auch am liebsten, aber das ist wohl weit, weit weg ;) Lach nicht, aber ich hatte im ersten Entwurf´ in meinem letzten Post ...genau dieses drin
      "Was willst Du am liebsten (aber jetzt bitte nicht die unrealistische Variante: Den vollen Kaufpreis von 1010 *kicher)"

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    • schabbesgoi schrieb:

      @Rumpel, was wäre Dir denn am liebsten für den weiteren Verlauf?

      Weiter "lange Bank"?
      Ein möglichst ausführliches PKH-Prüfungsverfahren mit eventueller Klärung?
      Ein Prozess gegen Dich, den Du (wahrscheinlich) gewinnen wirst?
      Ist alles möglich. Da ich meine Vorleistungen gering halten will, insbesondere da ich nun weiß, dass ich womöglich darauf sitzen bleiben würde (PKH=kein Geld), tendiere ich dazu den Prozess weiter zu schieben. Abgesehen davon sollte die PKH verwehrt werden, da dies ja Kosten sind, die im Endeffekt der Steuerzahler trägt. Der Kläger ist in diesem Fall selbst Schuld an seiner Lage und versucht nur seinen Kopf zu retten, dass soll er dann bitte auch selber zahlen und nicht auf Kosten der Steuerzahler. (Sorry, wenn das so was dämlich klingt, denke aber meine Einstellung ist verständlich)

      Kleines Update nebenbei:
      Habe vom Gericht eine weitere Mail des GR weitergeleitet bekommen. Darin wird vorgetragen (neben vielen Fehlern), dass nur geklagt werden soll, wenn die PKH gewährt wird. Ansonsten würde lieber Anzeige bei der Polizei gestellt.

      Ich denke jeder kann sich selbst seine Meinung dazu bilden....
    • Ok, Rumpel :)
      Dann weise den Richter (ohne belehrend zu werden) darauf hin, dass da nach den Angaben des PKH-Beantragers gar kein Anspruch gegen Dich besteht. Das geht ohne, dass Du irgendeine andere Positionen aufgibst.
      So ähnlich vielleicht, laienhaft von mir, wie immer ohne Rechtsberatung und Anspruch auf juristische Fachkenntnisse und Widerspruch von Anderen hoch willkommen. Ist nichts als meine Meinung und ich bin blutiger Laie.

      Dass NAME-GEBOTSRÜCKZIEHER nun behauptet, das Gebot mit dem Ebay-Konto KONTO-GEBOTSRÜCKZIEHER nicht selbst abgegeben zu haben, ist RUMPEL(mir) vollkommen neu. Der Fall hat ja seine Vorgeschichte.
      Sollte NAME-GEBOTSRÜCKZIEHER bei der Meinung bleiben, dass RUMPEL einen Kaufvertrag mit NAME-AUKTIONSGEWINNER abgeschlossen habe, so sehe ich keinen Grund für eine Forderung von NAME-GEBOTSRÜCKZIEHER an RUMPEL.
      Wenn NAME-GEBOTSRÜCKZIEHER (statt Miete an sie zu zahlen) einen Teil der offenen Rechnung der NAME-AUKTIONSGEWINNER bei TE, für sie überwiesen hat, so möge NAME-GEBOTSRÜCKZIEHER dies bitte mit NAME-AUKTIONSGEWINNER klären.

      Übrigens: Es macht mir auch Sorgen, wenn jemand, der meint, einen "berechtigten" Rechtsanspruch zu haben, auf staatliche Unterstützung bammeln muss. Und ansonsten keine Chance gegen den "Reicheren" hat. Ein großes Thema. Ich sehe große Ungerechtigkeiten im sogenannten "Armenrecht". Und oft werden auch berechtigte Ansprüche von Menschen dadurch abgeschmettert.
      Hier sehe ich das nicht.
    • Das wird jeder Richter gerne so sehen, dass eine Straftat davon abhängig gemacht wird, dass er die PKH verweigert.
      Rumpel, ich würde immer für ein schnelles Ende plädieren, da so ein hoffnungsloser Fall Dich nur belastet. Und Zeit ist durchaus ein Gut, welches sinnvoller verwendet werden kann.
    • Grafik, eine Ablehnung des PKH-Antrags ist aber kein Ende für die ganze Sache.
      Vielleicht ein praktisches, weil der GR dann eventuell aufgeben wird. Der Anlass an sich..der wird dadurch nicht geklärt. Und der Rechner (theoretisch) schlummert derweil weiter seinem musealen Wert entgegen...Aber es ist ja noch jede Menge Zeit.....

      Nun, ich hatte Rumpel gefragt, was sein Wunsch wäre. Und ich habe darauf so geantwortet, wie ich glaube, dass sein geäußerter Wunsch erfüllt werden könnte. Was diesem Wunsch zuträglich wäre.
      Das ist nicht unbedingt das, was meiner Intention entspricht, nach meiner eigenen "Streitveranlagung" ;)
    • Rumpel schrieb:

      ...
      Für mich sind noch zwei Punkte offen:
      1) wenn GR selber angibt, dass AG geboten hat und es das Geld von AG (Mietgeld) war. MUSS dann nicht auch AG klagen?
      2) wenn PKH beantragt wird hat GR wohl kein/kaum Geld. Demnach könnte ich weder den Restbetrag noch evtl entstehende Anwaltskosten etc rausholen. Ich kann nur mit den gezahlten 300 Euro rechnen.

      1) Ja.

      2) Das hängt davon ab, ob man sich die Mühe machen will, nach dem Erhalt des Titels bei Klage auf Vertragserfüllung diesem mit der regelmäßigen Beauftragung eines Gerichtsvollziehrs nachzukommen.

      Auf alle Fälle muss ein Zustand erreicht werden, unabhängig, ob nun einen Klage von der Gegenseite erfolgt oder nicht, dass am Ende die Vertragsauslösung steht, damit das Gerät nicht mehr an Wert verliert als eben diese 300 EUR, denn dann wird es zum Verlust.

      schabbesgoi schrieb:

      ...
      Übrigens: Es macht mir auch Sorgen, wenn jemand, der meint, einen "berechtigten" Rechtsanspruch zu haben, auf staatliche Unterstützung bammeln muss. Und ansonsten keine Chance gegen den "Reicheren" hat. Ein großes Thema. Ich sehe große Ungerechtigkeiten im sogenannten "Armenrecht". Und oft werden auch berechtigte Ansprüche von Menschen dadurch abgeschmettert.
      Hier sehe ich das nicht.

      Dafür gibt es in der Tat aber eben die Ermittlung der Chancen auf Klageerfolg. Die kann auch der Beklagte in spe nicht verfälschen oder unterbinden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • @schabbesgoi

      Ich bin doch gar nicht gefragt und deshalb habe ich es in Klammern gesetzt. Das war doch nur ein Gag.

      Es kann sich noch längere Zeit hinziehen. Und ob es jemals zu einer Verhandlung kommen wird, das wissen die Götter. Bei der derzeitigen Konstellation kostet es dem GR erst einmal Geld. Die Aussicht auf Erfolg ist nicht gegeben. Er kommt aus diese Misere nicht raus.

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    • Pfeffersagg008 schrieb:

      @schabbesgoi



      Ich bin doch gar nicht gefragt und deshalb habe ich es in Klammern gesetzt. Das war doch nur ein Gag.


      Es kann sich noch längere Zeit hinziehen. Und ob es jemals zu einer Verhandlung kommen wird, das wissen die Götter. Bei der derzeitigen Konstellation kostet es dem GR erst einmal Geld. Die Aussicht auf Erfolg ist nicht gegeben. Er kommt aus diese Misere nicht raus.


      Selbst das ist meines Wissen so nicht ganz korrekt. Dem GR müssen bisher keine Kosten entstehen. Das wird Entscheidung des Gerichts.

      Meine eigene Intention in diesem Thread ist zuerst mal dem TE zu helfen, hilfreich zur Seite zu stehen. Weil ich genau "fühle", dass er abgezockt werden sollte.
      Das nächste wäre dann mein Wunsch endlich mal was gegen diese Gebotsabschirmer tun zu wollen. und positive Zeichen durch Gerichte dagegen zu bekommen.
      Ein eigenes Interesse auf weitere "Bestrafung" der Zocker ...hmmm..."eigentlich"...die haben nun schon (dank Rumpel) ...ein halbes Jahr "gelitten" und kommen "immer noch nicht" an "IHRE" (vermeintliche) Kohle...Gut so :) Wobei man nicht vergessen darf: Das hier sind ein paar ganz besonders dümmlliche Exemplare. Noch nicht mal ein Paradebeispiel für das Unwesen der Gebotsabschirmung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Ich habe mir sagen lassen, dass er wohl den MB beantragt hatte, der ihm ? etwa 23.- kostete. Und so wird es weiter gehen, vermute ich.

      Rumpel war einfach clever und hat alles dokumentiert.
      Ich kenne Keinen aus meinem Bekanntenkreis, der das auch macht. Die wissen nicht mal, wo das mit der Gebotsrücknahme steht und ob die alles so beobachten, kann ich auch nicht sagen.

      Zum Unwesen der Gebotsabschirmung ,, da müssten Urteile her. Ansonsten hängt es an der Möglichkeit der Rücknahme. Solange das gegeben ist wird es dies auch geben.
    • @grafik, so, wie es sich mir darstellt, ist Rumpel weiterhin nicht der User von der Sorte "Kann man rumtreiben" .
      Eher ein Typ, der Kosten und Nutzen relativ kühl abwägt, dafür hier Meinungen möchte.
      Dass und in wie weit er auf einer dünnen Klinge reitet (nicht moralisch aber juristisch) , das weiß er, zumindest meiner Meinung nach. Um so wichtiger, dass er gut abwägt.

      Wenn er es weiter treiben wollte, dann könnte er den Richter ja einfach mal fragen, ob die Behauptungen des Möchte-Gern-Klägers eigentlich von diesem beeidet sind. Und ob AG als Zeuge befragt wurde *gr
      Diese Frage könnte sich sozusagen regelrecht aufdrängen, wenn doch diese Schilderung des Ablaufs vollkommen neu ist und nicht mal durch das Schreiben der "Anwältin" (Vollmachtsbestätigung kam wohl nie) damals belegbar ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Hier ist von zwei anderen Accounts die Rede, benötigt werden aber doch drei: Der erste bietet einen geringen Betrag, den man bezahlen will; auf einem zweiten gibt ein sehr hohes Maximalgebot ab, das schon keiner überbieten will, und auf einem dritten packt man nochmal eine Stufe drauf, so dass auch das Maximalgebot von Nr. 2 plus eine Gebotsstufe da steht. Nr. 2 und 3 Ziehen dann innerhalb kürzester Zeit (Sekunden) vor Auktionsende zurück, so dass das Höchstgebot auf den kleinen, von Nr. 1 gebotenen Betrag zurückfällt.
      Abgesehen davon, dass der VK bei diesem Ablauf einen Vertrag mit Nr. 1 nicht eingehen muss - ist der Ablauf so erst mal gerichtsfest nachzuweisen, insbesondere die beiden Gebotsrücknahmen innerhalb kürzester Zeit vor Auktionsende? Der dritte Accountinhaber ist unbekannt und ebay rückt die notwendigen Daten sicherlich nicht raus. Nr. 2 beruft sich auf Erklärungsirrtum. Einen belastbaren zeitlichen Ablauf kann man nicht vorlegen und damit bewegt man sich als VK auf dünnem Eis, wenn man auf Erfüllung zum Maximalgebot bestehen will. Mir persönlich wäre der Rechtsweg hier jedenfalls zu riskant...
    • raundsi schrieb:

      einen geringen Betrag, den man bezahlen will;
      das kann ja ein xbeliebiger anderer echter Interessent sein, der einfach ein Abstauberpreis eingegeben hat
      nach Löschen des Gebotes von 3 fällts auf Bieter 2 mit 1 Bietschritt über dieses Fremdgebot runter
      also es reichen deshalb 2 Accounts des Betuppers
      funktioniert aber so nur, wenn die Aktion erst ne Stunde vorm Ende angefangen wird und da die Fremdgebote noch nicht zu hoch sind
      wenn man die Aktion frühezitig beginnen wollte, müßte vor Ablauf der letzten Stunde ertsmals zurückgezogen werden und dann mit Beginn der letzten Stunde ein in letzter Minute zurückziehbares Scheingebot draufgepackt werden
      also letztlich doch 3 Accounts notwendig
      oder?
    • nochmal auf deine Frage zurückkommend , @Rumpel , wer da klagen sollte?

      Ich sehe es so, dass nur der zu klagen hat, mit dem ich einen Vertrag habe, bzw. einen ANGEBLICHEN Vertrag. Und das ist eindeutig der AG.
      Wer da überwiesen hat, aus freien Stücken, muss mir egal sein. Mit dem habe ich keinen Vertrag geschlossen. Es könnten sich da auch 3 Mann reingeteilt haben. Es ist Sache desjenigen mit dem der Vertrag besteht, wen er dazu ( angeblich ) beauftragt hatte. Er hat es ( angeblich ) veranlasst, und dies aber hat mit dem eigentlichen Vertragsverhältnis nicht das Geringste zu tun.
      Ich verhandle grundsätzlich immer nur mit dem direkten Vertragspartner.
    • im Prinzip könnte jetzt rauskommen, daß das Gericht nur deshalb PKH verweigert, weil falscher Kläger,
      damit aber im Umkehrschluß0 logisch ist, daß es einen Kläger gibt, der Aussicht auf Erfolg hat
      und dem stünde das Geld zu (nebst Ersatz für die Auslagen fürs Verfahren)
      und die 1000 müßte TE von dem anderen einklagen, was wohl aussichtslos erscheint
    • Bisher besteht immer noch ein Kaufvertrag mit GR, auch wenn diese als Höchstbietende ihr Gebot zurückgenommen hatte.

      Der TE kann nun, nach fruchtloser Fristsetzung zur Vertragserfüllung vom Kaufvertrag zurücktreten und das MacBook anderweitig verkaufen. Die Preisdifferenz zu seinen Ungunsten bei diesem Verkauf kann er dann als Schadensersatz von dem ersten Käufer fordern. In diesem Fall einfach von der bisher geleisteten Zahlung einbehalten, einen Überschuss an den Käufer rücküberweisen, einen Unterschuss nachfordern.
    • aurum schrieb:

      im Prinzip könnte jetzt rauskommen, daß das Gericht nur deshalb PKH verweigert, weil falscher Kläger,
      damit aber im Umkehrschluß0 logisch ist, daß es einen Kläger gibt, der Aussicht auf Erfolg hat
      und dem stünde das Geld zu (nebst Ersatz für die Auslagen fürs Verfahren)
      und die 1000 müßte TE von dem anderen einklagen, was wohl aussichtslos erscheint


      Diese Logik ist Juristen und Gerichten total fremd nach meinem Wissen. Urteile werden zum guten Teil nach einer Art "Liste", einer Art "Katalog" gemacht. Auf der "Liste" sind Prüfschritte aufgeführt, die hübsch der Reihe nach abgearbeitet werden. So lernt man das wohl auch im Jura-Studium. Sobald sich einer der Punkte auf der Liste bewahrheitet, gibt es keinerlei Grund sich mit dem Rest noch zu beschäftigen.
      Nur ganz manchmal tun Richter trotzdem.

      Ein gutes Beispiel ist dazu der "Fliegengitter-Amazon-Bewertungsfall". Im Kern war dabei die Frage gestellt, was an Bewertungen ok ist, wie Meinungsfreiheit und "Tatsachenbehauptungen" zusammenhängen. Was darf man, was nicht in Bewertungen. Das hat Menschen interessiert. Das erste Urteil: Rein formal. Zur Sache selbst: Keine neuen Erkenntnisse.
      ICh denke, dass das der Alltag der Gerichte ist.