Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Nur ein paar Gedanken meinerseits, ohne jegliche Wertung. Keinerlei Beratung, keinerlei Kritik.

      Ich sehe es so: Es ist mit dem Fall des Hammers ein Vertrag über 371.- zustande gekommen. Das erschien am Ende der Auktion und ist erstmal Gesetz. Dieser wird meinerseits voll berechtigt angefochten, aufgrund der Gebotsabschirmung.
      Die 'Bucht' hält sich diesbezüglich sehr bedeckt und schreitet nicht ein. Es geht sie nichts an, sagen sie und fertig.
      Für mich gilt der Vertrag über 371.- nicht, sondern ich behaupte, dass ich mit dem GR einen Vertrag habe über 1010.- . Jetzt habe ich die Möglichkeit, dies zivilrechtlich durchzusetzen, damit es höchstrichterlich besiegelt wird mit einem Urteil. Ich mache es aber nicht aus besagtem Grund, der hier bereits mindestens 20 Mal genannt wurde.
      Jetzt will die Gegenseite das Mac oder die 371.- . Der GR will klagen und hat PKH beantragt.
      Ich habe aber bisher gar keinen Vertrag mit dem GR. Ich habe immer noch einen Vertrag mit dem AG, den ich jedoch nicht anerkenne.

      Ein Rechtsgeschäft wird i.d.R. durch den VK und den AG getätigt. Ich verkaufe das Mac an den AG und im Gegenzug überweist mir der AG den fälligen Betrag.
      Der AG hat mit also den Betrag zu überweisen.
      Der AG hat nichts überwiesen. Es hat der GR überwiesen, mit dem ich keinen Vertrag habe. Es darf aber nicht so ohne Weiteres ein anderer überweisen. Dazu bedarf es meiner Zustimmung.
      Es hat eine Person, mit der ich keinen Vertrag habe, mir mal 371.- überwiesen. Ja , wie kommt er dazu? Der will mir das Geld schenken. Er hat es ja nicht aus Versehen, sondern im vollen Bewusstsein seiner geistigen Kräfte getan. Bei einem Versehen zahle ich natürlich zurück. Das ist es aber nicht.
      Hierbei ist ein neuer Vertrag entstanden, ein Schenkungsvertrag, den ich gerne bereit bin anzunehmen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Ich habe immer noch einen Vertrag mit dem AG, den ich jedoch nicht anerkenne.


      Das ist ein Widerspruch in sich.
      Hier im Forum sind Meinungen zu Rechtsfragen gefragt. Hat er nun einen Vertrag an der Backe oder nicht?

      Pfeffersagg008 schrieb:

      Es hat der GR überwiesen, mit dem ich keinen Vertrag habe. Es darf aber nicht so ohne Weiteres ein anderer überweisen. Dazu bedarf es meiner Zustimmung.


      Und ab hier wird es endgültig unsinnig.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Das glaube ich aber nicht,, du darfst es gerne dann so schreiben, wie du es siehst.
      Formuliere das bitte, wie es deiner Meinung nach richtig wäre.

      Nur zu sagen, dass es nicht zutrifft , reicht nicht, dann auch richtig stellen.
      Es gelten Verträge. Die müssen nicht immer richtig sein und man kann dagegen angehen. Man hat sich an bestimmte Gepflogenheiten zu halten und es kann nicht so ohne Weiteres ein Anderer überweisen. Ich habe keinerlei Zustimmung gegeben, dass einfach Jeder meine Kontodaten in die Hand bekommen darf. Die darf nur der AG bekommen und kein anderer. Wo leben wir denn. Meine Kontodaten gehen Niemand Anderes je etwas an. Der AG ist nicht berechtigt, meine Daten weiterzugeben und verstößt damit gegen den Datenschutz.
      Wenn du es unsinnig findest, dann bitte deine sinnige Meinung dazu.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • Lieber Pfeffersagg, wenn Deine Meinung irgendwie Wahrheit wäre...dann würde die Online-Wirtschaft in D daniederliegen.

      Was mein persönliche Meinung zu diesem Fall ist, das habe ich wohl ausreichend genau (und auch ausführlich genug ;) ) geschrieben. Auch, wenn ich nicht behaupten will: "Das muss so und wird so kommen!"
      Zumindest wird Rumpel meine Meinung dazu hoffentlich verstanden und gebührend in seine Überlegungen einbezogen haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Zitat von »Pfeffersagg008«



      Ich habe immer noch einen Vertrag mit dem AG, den ich jedoch nicht anerkenne.

      Das ist ein Widerspruch in sich.
      Hier im Forum sind Meinungen zu Rechtsfragen gefragt. Hat er nun einen Vertrag an der Backe oder nicht?


      vor allem, war das nicht eigentlich Rumpel, der einen Vertrag hatte (oder auch nicht) ... ?(

      Gibt es nicht schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludentes Handeln? Danach käme ich als ehemaliger Höchstbieter nicht auf den Gedanken, einen Vertrag zu haben :whistling: bei dem niemals eine Leistung eingefordert wurde.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • schabbesgoi schrieb:

      ...
      Diese Logik ist Juristen und Gerichten total fremd nach meinem Wissen. Urteile werden zum guten Teil nach einer Art "Liste", einer Art "Katalog" gemacht. Auf der "Liste" sind Prüfschritte aufgeführt, die hübsch der Reihe nach abgearbeitet werden. So lernt man das wohl auch im Jura-Studium...


      Die Stichworte wären hier: Prüfschemata und Subsummieren.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Das glaube ich aber nicht,, du darfst es gerne dann so schreiben, wie du es siehst.
      Formuliere das bitte, wie es deiner Meinung nach richtig wäre.

      Nur zu sagen, dass es nicht zutrifft , reicht nicht, dann auch richtig stellen.
      Es gelten Verträge....

      Und die kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Für eine Schenkung müsste also das der Willenserklärung des Überweisenden entsprechen und das passt nicht dazu, dass sie den Überweisungsbetrag zurückverlangt.

      Warum Du aber annimst, dass zwischen der GR und dem TE kein Kaufvertrag besteht, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Meldung von Ebay über den (unwirksamen) Kaufvertragsschluss mit der AG noch das Ausbleiben dieser Meldung haben Einfluss auf das Zustandekommen vom Vertrag.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Warum Du aber annimst, dass zwischen der GR und dem TE kein Kaufvertrag besteht, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Meldung von Ebay über den (unwirksamen) Kaufvertragsschluss mit der AG noch das Ausbleiben dieser Meldung haben Einfluss auf das Zustandekommen vom Vertrag.
      @Heiner.Hemken
      Ich muss diesbezüglich nochmal rückfragen.
      Mir ist es lieb, wenn es eindeutig nachvollziehbar ist. Ich nehme es an, aufgrund der bisherigen Ausführungen durch den TE.
      Es kann durchaus sein, dass ich damit nicht richtig liege. Ich habe mir die Mühe gemacht und alle Beiträge vom TE gelesen. Daraus geht m.E. nicht eindeutig hervor, dass diese 1010.- direkt als Vertrag angesehen werden, also besiegelt sind.
      Ich würde mich freuen, wenn mir Jemand das zeigen kann, wo dies 100%-ig so steht.
      Es muss 100%-ig zu lesen sein, dass diese 1010.- der derzeit rechtskräftige gültige Vertrag ist. Das kann ich aber niergendwo herauslesen.

      Wir alle wissen, dass der ursprüngliche Vertrag über die 371.- mit dem AG durch versuchten Betrug, der strafrechtlich relevant ist, zustande gekommen ist.
      Dieser wird so seitens des VK nicht akzeptiert und berechtigterweise angefochten. Es wird dargelegt, dass ein Vertrag über die 1010.- zustande gekommen ist, der jedoch durch ein nicht genehmigtes Zurückziehen von diesen 1200.- am Ende der Auktion nicht als solcher sichtlich zu sehen war.
      Dieser eigentlich entstandene gültige Vertrag über 1010.- wird von der Seite des GR bestritten.
    • @Pfeffersagg

      Ich bin zwar nicht Heiner, aber antworte dir dennoch. Du stellst hier alte "Weisheiten" des Kaufrechts in Frage. Es gab übereinstimmende Willenserklärungen zwischen TE und GR. GR kann juristisch gesehen nicht einseitig seine Willenserklärung zurückziehen. Dummerweise kann er es aber technisch. Die Willenserklärung besteht also auf rechtlicher Ebene weiter. Ein Vertrag mit dem AG besteht übrigens nicht, weil laut ebay-Regularien ein Gebot erlischt (aus juristischer Sicht), sobald es überboten wird. Wer also am Ende der Auktion als Auktionsgewinner angezeigt wird, ist letztlich zweitrangig, wie man an dem Beispiel sieht. GR hätte allenfalls die Möglichkeit seine Willenserklärung z. B. nach §119 BGB anzufechten, dann hätte niemand einen Vertrag zu erfüllen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:

      @Pfeffersagg

      Ich bin zwar nicht Heiner, aber antworte dir dennoch. Du stellst hier alte "Weisheiten" des Kaufrechts in Frage. Es gab übereinstimmende Willenserklärungen zwischen TE und GR. GR kann juristisch gesehen nicht einseitig seine Willenserklärung zurückziehen. Dummerweise kann er es aber technisch. Die Willenserklärung besteht also auf rechtlicher Ebene weiter. Ein Vertrag mit dem AG besteht übrigens nicht, weil laut ebay-Regularien ein Gebot erlischt (aus juristischer Sicht), sobald es überboten wird. Wer also am Ende der Auktion als Auktionsgewinner angezeigt wird, ist letztlich zweitrangig, wie man an dem Beispiel sieht. GR hätte allenfalls die Möglichkeit seine Willenserklärung z. B. nach §119 BGB anzufechten, dann hätte niemand einen Vertrag zu erfüllen.
      @biguhu ,

      Alles richtig, was du da schreibst, da gibt es meinerseits nichts daran auszusetzen. Ich stimme mit dir voll überein.

      Zitat: ' Es gab übereinstimmende Willenserklärungen zwischen TE und GR. GR kann juristisch gesehen nicht einseitig seine Willenserklärung zurückziehen. Dummerweise kann er es aber technisch. '


      Ok, obwohl er es juristisch nicht kann, konnte er es technisch dennoch. Es wurde ihm ermöglicht.
      ebay schreibt, dass ein Rückziehen innerhalb 12 Std. vor Ende der Auktion nur noch mit Zustimmung des VK möglich ist. Wie das ? Der VK hat seine Zustimmung nicht gegeben!!!
      ebay gestattet es dennoch, da stellt sich mir die Frage, wer schuld an der ganzen Situation ist ? Wenn es nämlich nicht möglich gewesen wäre, dann wäre es nie zu diesem Fall gekommen.
      Der GR hat eben seine Willenserklärung dennoch sichtbar zurückgezogen.


      Jetzt ist es aber so, dass das , was wir alle wissen und was du schreibst, nicht eindeutig zu Protokoll gebracht worden ist. Und das muss zwangsläufig durch einen Richterspruch erfolgen. Darauf will ich hinaus. Es ist nicht eindeutig besiegelt. Der GR bestreitet weiterhin. Der GR hat es sich eben mal anders überlegt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

      Zitat : 'In den letzten 12 Stunden vor Angebotsende können Sie ein Gebot nur mit Zustimmung des Verkäufers zurücknehmen.'

      Ja, damit wird doch die ganze Sache durch ebay begünstigt. Aber es besteht keinerlei ausreichende Begründung dafür.


      Sie haben Ihr Gebot innerhalb der letzten 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben
      Sie können das Gebot innerhalb einerStunde nach Gebotsabgabe zurücknehmen. In diesem Fall wird nur dieses Gebot gestrichen. Andere Gebote, die Sie mehr als 12 Stunden vor Angebotsende abgegeben haben, bleiben gültig.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pfeffersagg008 ()

    • Da wohl doch noch Unklarheiten bestehen, hier noch mal mein letzter zusammenfassender Kommentar:

      Rumpel schrieb:

      Alle Aussagen hier lassen sich durch Screenshots und Zitate aus ebay AGB sowie Gesetzestexte belegen.
      1. AG hat 1000 Euro geboten, wurde so mit 300 Euro HB. GR hat 1010 Euro überboten (Hierbei handelt es sich laut Aussage von GR in Wahrheit um AG, er war also bereit 1010 Euro für den Rechner zu zahlen). GR hat nach etwa 1 Stunde zurückgezogen. AG hat mit 300 Euro gewonnen. GR hat die 300 Euro überwiesen.
      2. Da GR mir ggü. nie das Gebot angefechtet hat, besteht ein Kaufvertrag mit GR über 1010 Euro. Das Gebot wurde lediglich technisch zurückgenommen.
      3. AG hat keinerlei Vertrag mit mir, da er überboten wurde, unabhängig was danach passiert ist.
      4. GR hat mit den 300 Euro eine Anzahlung geleistet, die restlichen 710 Euro stehen demnach noch aus. Sollte er dem Vertrag nicht nachkommen wollen, biete ich ihm an gegen Zahlung eines Schadens (z.B. 200 Euro), entstanden durch den Wertverlust durch den verzögerten Verkauf, den Fall ruhen zu lassen. Auf dieses Angebot wurde bisher nicht eingegangen.
      5. Nun hat GR Prozesskostenhilfe beantragt und gibt an die Zahlung von 300 Euro für AG geleistet zu haben.
      Ergänzend dazu noch mal ganz klar die Unterscheidung:
      Technische Realisierung in eBay:
      Innerhalb einer Stunde kann ein Gebot zurückgezogen werden, als Grund hierfür bietet eBay Vorschläge an. In diesem Fall wurde als Grund "Falscher Gebotsbetrag eingegeben" gewählt. Nach der Gebotsrücknahme wird der zuvor überbotene Bieter wieder Höchstbieter und gewinnt nach Ablauf des Auktionszeitraums die Auktion. Der Gebotsbetrag fällt dabei auf den ursprünglichen Betrag, nicht auf das Maximalgebot, zurück. Da nur wenige Sekunden zwischen Gebotsrücknahme und Auktionsende bestanden konnte niemand mehr dazwischen bieten.

      Rechtlicher Vorgang laut eBay AGB und BGB:
      Mit der Abgabe eines Gebots kommt ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Bieter zustande. Wird ein Bieter überboten, so erlischt der Kaufvertrag. Mit der Rücknahme eines Gebots kommt mit dem zuvor Überbotenen kein neuer Kaufvertrag zustande. Der Kaufvertrag mit dem Gebotsrückzieher besteht fort, solange er nicht fristgerecht und ausreichend begründet ggü. dem Verkäufer angefechtet wird. (Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen)


      Zum derzeitigen Stand:
      Das Schreiben an den Richter inkl. Belege (Höchstgebotscreenshot und Gebotsübersicht) ist fertig und wird von mir persönlich heute beim Amtsgericht fristgerecht eingereicht.
    • @Rumpel ,

      Ja, ich hatte das mit den 12 Std. falsch aufgefasst.
      pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html

      Auf dieser Seite ist unten die Möglichkeit gegeben, dass man einen Kommentar hinterlässt und das habe ich getan.

      Alles richtig, was du schreibst. Das Folgende ist keine Kritik an dir, sondern Kritik an ebay, die quasi paradoxerweise solche Handlungen ermöglichen, die dann zu derart Gebotsabschirmung regelrecht verlocken.

      Zitat: '3. AG hat keinerlei Vertrag mit mir, da er überboten wurde, unabhängig was danach passiert ist.'


      Richtig, jedoch bekam der AG eine Bestätigungsmail in welcher sinngemäß geschrieben stand: Sie haben den Artikel erworben, bitte zahlen sie 371.- an den VK.
      Jetzt wäre es doch an ebay, dies ins Lot zu bringen und die Bestätigungsmail zu revidieren und die 1010.- für gültig zu erklären.
      Das ist vermutlich nicht erfolgt.

      Zitat: ' 2. Da GR mir ggü. nie das Gebot angefechtet hat, besteht ein Kaufvertrag mit GR über 1010 Euro. Das Gebot wurde lediglich technisch zurückgenommen. '

      Richtig, dies muss aber meiner Meinung nach ordentlich besiegelt werden.


      @Heiner
      zu Schenkung,
      Der GR hat 371.- an mich überwiesen. Wie kommt er dazu? Ich kann dieses Geld nicht zuordnen. Es gibt keinerlei Vertrag mit ihm über 371.-. Wenn schon, dann 1010.- .
      Er überweist mir dennoch 371.- . Diese 371.- überweist er ohne jeglichen Zwang, sondern absolut freiwillig. Es war also sein freier Wille und damit seine Willenserklärung.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Richtig, dies muss aber meiner Meinung nach ordentlich besiegelt werden.

      Was meinst du mit besiegelt? Dass und wann ein Gebot abgegeben wurde, kann man am Gebotsverlauf zweifelsfrei nachweisen. Und der Nachweis der Anfechtung obliegt dem Anfechtenden. Insofern verstehe ich nicht wer da was besiegeln soll. Zur Zeit besteht tatsächlich ein Kaufvertrag mit GR.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Im Moment bestreitet die Besitzerin des account GR überhaupt selbst geboten zu haben. Sie behauptet, dass die Person, die auch Besitzer des account "AG" ist, sowohl für die Gebote von AG als auch GR getätigt hat. Insofern stimmt es, dass die Besitzerin des account "GR" abstreitet einen Vertrag zu haben.

      So diese Version der Geschichte sich überhaupt bestätigen sollte.......:
      Interessant könnte noch die Frage werden, ob der Besitzer des Account GR für die leichtfertige Überlassung des accounts mit haften muss. Zumal sie ja ein halbes Jahr damit gewartet hat, bis sie "outet", dass es gar nicht sie selbst gewesen sein will, die das Gebot abgab. Noch länger kann man einen Rechtsschein ja kaum wahren.
    • Aufgrund der von Rumpel erbrachten Beweise zum Hergang wird die Sache mit Sicherheit aufgeschoben werden, da verm. keine PKH zugesprochen wird.
      Ohne PKH vor Gericht zu ziehen ist für die Gegenseite wie Harakiri.
      Ich sehe lange noch keine Verhandlung, in der die Gegenseite dann ihre Lügengeschichte plausibel vortragen müsste. Wer kauft denen das ab ?