Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • @biguhu ,
      Mit besiegelt ist allgemein gesehen, im Normalfall, diese Bestätigungsmail gemeint. Diese basiert auf dem zustande gekommenen Auktionsergebnis mit dem zuletzt erzielten Höchstgebot.
      Vergleich: Auktion, mit Fall des Hammers verkündet der Auktionator den zustande gekommenen Vertrag. Der ist rechtskräftig.

      Wir hier wissen um das Problem. Aber Außenstehende kennen es nicht und sind der Meinung, dass die 371.- zählen. Es müsste ein Dokument her, in welchem für Jedermann ohne Umstände sofort zu erkennen ist, dass die 1010.- volle Rechtskraft besitzen. Es kann nicht so sein, dass ein Außenstehender erst BGB und eBay-Richtlinien lesen muss, um zu erkennen, dass die 1010.- als Ergebnis der Auktion anzusehen sind.
    • Müsste, könnte, wäre, im "allgemeinen", "im Normalfall", für Außenstehende.....

      Pfeffersagg...in diesem Forum ist es nur manchmal "allgemein", in solche Threads wie hier gewünschter Weise eher konkret.
      Ob "wir hier" um Probleme wissen...Hmmmm? "Außenstehende"? Meinst Du damit den hilfesuchenden Rumpel, seinen Gegenpart oder Dich?
      Meiner Meinung nach gehen Deine Posts oft meilenweit am Interesse, Kenntnisstand des TE und Fortschritt der Diskussion hier vorbei. Für mich persönlich eher mühsam.

      Ich nehme Dich als engagierten, interessierten und relativ neuen User in diesem Forum wahr. "Im allgemeinen" hilft es den Fragestellern nicht, wenn Du in einen Faden so ein wenig reinliest und dann Deine Kommentare und Meinungen dazu abgibst. Oft Dinge, die Du auch nachlesen könntest, weil Du auf einem Stand "reinschneist" den andere schon vor Monaten diskutiert haben. Meine Meinung.
      Aber nichts ist ohne Lösung: Deine "allgemeinen" Anmerkungen und nachträglichen Fragen für Dein eigenes Verständnis könntest Du in einem anderen Thread diskutieren.
      Die gute Nachricht: Es gibt ihn schon, einen dafür geeigneten Faden :)
      Club der Schlaflosen

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    • Pfeffersagg008 schrieb:

      @biguhu ,
      Mit besiegelt ist allgemein gesehen, im Normalfall, diese Bestätigungsmail gemeint. Diese basiert auf dem zustande gekommenen Auktionsergebnis mit dem zuletzt erzielten Höchstgebot.
      Vergleich: Auktion, mit Fall des Hammers verkündet der Auktionator den zustande gekommenen Vertrag. Der ist rechtskräftig.
      ....

      Die Bestätigungsmail hat keinen Einfluss auf das Zustandekommen, Bestehen oder Nichtbestehen eines Kaufvertrages.

      Der Vergleich ist keiner, da eBay eben keine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB ist, sondern ein Verkauf zum Höchstpreis nach abgelaufener Angebotszeit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Und wieder ein Statusupdate:

      Neues richterliches Schreiben:
      Ich habe ein Schreiben des Richters erhalten, das gleich auch an GR ging.
      Es wird ein Vergleich vorgeschlagen. Ich zahle das Geld vollständig zurück und GR trägt die Gerichtskosten (sollten 35 Euro sein), da das Beweisrisiko auf Seiten der Klägerin liegt.
      Der Richter gibt an/erwägt, dass
      1. mit HB kein Vertrag vorliegt, da er überboten wurde und
      2. (ab hier wirds kritisch) kein Vertrag mit GR vorliegt, da von HB geboten wurde und somit nach BGB §179 mit HB Vertrag zustande kommt. Hier wird jedoch
      3. angegeben, dass das Gebot durch den Rückzug binnen 1 Stunde nach eBay AGB angefochten wurde.

      Meine Meinung dazu:
      Zu Punkt 1) Ist korrekt und sehe ich genauso.
      Zu Punkt 2) Hier ist die Frage wie bewiesen wird, ob HB über GR geboten hat. Reicht hier eine schriftliche Stellungsnahme?
      Zu Punkt 3) Meiner Meinung nach und auch nach den eBay AGB reicht das technische Zurückziehen eines Gebots nicht aus. Es muss schriftlich angefochten werden, ich vermute allerdings, dass der Richter nicht die Zeit hatte, sich alle eBay AGB genau anzuschauen.... Des Weiteren habe ich die schriftliche Aussage von HB, dass er sich selber über den Auktionsgewinn gewundert hat. Auch der in EBay hinterlegte Grund "falscher Gebotsbetrag eingegeben" widerspricht der aktuellen Aussage.

      Neues GR Schreiben:
      Weiterhin hing ein Schreiben von GR an, die noch mal die ganze Situation ausführlich schildert. Reichlich spektakuläre Aussagen sowie Grammatik- und Rechtschreibfehler inklusive. Mir wird hier seitens GR auch Geldunterschlagung vorgeworfen und gesagt ich soll "endlich mal was kluges machen". Zweimal wird mit Polizei gedroht und die (nach Meinung GR) wichtigsten Aussagen sind GROßGESCHRIEBEN. Die Fallnummer wurde per Hand drüber geschrieben.

      Wie geht es weiter:
      Für mich stellen sich nun eine Reihe von Fragen, die ich derzeit prüfe. Es bleiben mir dazu 2 Wochen für eine Rückantwort.
      1. Kann ich einen neuen Vergleichsvorschlag anbieten? Der Rechner ist natürlich, nach über einem halben Jahr, deutlich im Wert gesunken.
      2. Wenn ich ablehne, kommt es zum Verfahren?
      3. Bedeutet das, dass die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird?
      4. Wenn es zum Verfahren kommt, müssen dann HB und GR erscheinen, oder wird das Verfahren abgelehnt und nur HB muss klagen? (Ich bin nach wie vor über die Existenz von HB am Zweifeln...)


      Mal schauen, was das Forum dazu meint... :)

      Gruß und guten Abend euch!
    • Rein Gefühlsmässig würde ich den Vergleich akzeptieren um die Sache zu Ende zu bringen.

      Aber dazu gibt es hier bestimmt auch andere Meinungen.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Rumpel schrieb:

      Wie geht es weiter:
      Für mich stellen sich nun eine Reihe von Fragen, die ich derzeit prüfe. Es bleiben mir dazu 2 Wochen für eine Rückantwort.
      1. Kann ich einen neuen Vergleichsvorschlag anbieten? Der Rechner ist natürlich, nach über einem halben Jahr, deutlich im Wert gesunken.
      2. Wenn ich ablehne, kommt es zum Verfahren?
      3. Bedeutet das, dass die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird?
      4. Wenn es zum Verfahren kommt, müssen dann HB und GR erscheinen, oder wird das Verfahren abgelehnt und nur HB muss klagen? (Ich bin nach wie vor über die Existenz von HB am Zweifeln...)
      ...


      Zu 1. Einen eigenen Verglichsvorschlag anzubieten, ist zu diesem Zeitpunkt nicht sinnvoll. Das kann man immer noch, wenn es zu einer Verhandlung kommt.

      Zu 2. Nicht automatisch. Keiner weiß, wie die Klägerin handelt, wenn die PKH verweigert wird.

      Zu 3. Die PKH ist direkt von der Wahrscheinlichkeit des Prozessgewinns abhängig.

      Zu 4. Wenn es zur Verhandlung kommt, sollte man auf alle Fälle die HB als Zeugin laden.
    • Ohne den genauen Wortlaut zu kennen, kann ich nur raten.

      Die Sache stinkt. Jetzt kommt der Vergleich ins Spiel. Ja, wieso ? Man ist sich doch seiner Sache soooo sicher! Weil man genau weiß, was passiert.
      Was ist denn mit der PKH ?

      Zitat : ' Wie geht es weiter:1. Kann ich einen neuen Vergleichsvorschlag anbieten? Der Rechner ist natürlich, nach über einem halben Jahr, deutlich im Wert gesunken.
      2. Wenn ich ablehne, kommt es zum Verfahren?
      3. Bedeutet das, dass die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird?
      4. Wenn es zum Verfahren kommt, müssen dann HB und GR erscheinen, oder wird das Verfahren abgelehnt und nur HB muss klagen? (Ich bin nach wie vor über die Existenz von HB am Zweifeln...) '

      1. natürlich kann ich einen Vergleich vorschlagen zu MEINEN eigenen Bedingungen aber !!!
      2. ich sehe LANGE noch kein Verfahren. Wie soll das gehen ? Alles erstmal nur ein Hin- und Herschreiben, um schriftlich fixierte Daten anzusammeln.
      3. k.A., nach meinem Ermessen dürfte es keine PKH geben, wenn ich fundiert dagegenhalte.
      4. es genügt, wenn ein RA erscheint. Ich müsste es dann beantragen, dass die Notwendigkeit besteht, den Zeugen zu laden.

      Die Existenz von HB ließe sich doch am einfachsten feststellen, indem ich eine Strafanzeige erstatte. Dann müssen die Beiden erscheinen.
    • @Rumpel

      ich stelle mir noch eine ganz anderer Frage, die da wäre, wieviel Leute insgesamt beteiligt waren? Weil ich die Szene ( allgemein ) schon eine Weile kenne und sich fast immer ergeben hat, dass die Ausführenden lediglich Strohmänner waren. Die Hintermänner sind nie in Erscheinung getreten.
      Die Strohmänner sind durch die Bank solche Existenzen mit "Null-zu-holen".
    • :?:
      Der Vergleich kommt vom Richter.
      Er orientiert sich mit seinem Verweis auf 179 BGB offenbar an diesem Urteil (Achtung, Überschrift ist irreführend)
      damm-legal.de/bgh-keine-haftun…mitgliedern-keine-wirkung
      Demnach ist GR nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Nutzung seines Accounts versehentlich bzw. ohne seine Zustimmung bzw. Duldung erfolgte.
      Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, sind Gebot und Rücknahme dann nicht ihm zuzurechnen, sondern HB.
      Es wäre dann wohl zu prüfen, ob die Gebotsrücknahme als Heilung dieses "Einloggversehens" ausreicht oder auch dann eine Anfechtungserklärung (seitens HB?) erforderlich ist.
      Auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Geschichte als Einloggfehler oder ähnlich dargestellt wird, wurde TE von Anfang an verwiesen.
      Versucht er das nun zu widerlegen, z.B. aufgrund von Widersprüchen zw. dem ersten Schriftverkehr und der jetzigen Darstellung, dann besteht allerdings die Gefahr, dass der Sachverhalt nicht nur als Gebotsabschirmung erkannt, sondern als Betrugsversuch gewertet wird und somit kein Vertrag zustande gekommen ist.
      Auch darauf wurde TE anfangs verwiesen und es wurde ihm daher zu einem RA geraten.
      Generell kann man solchen Vergleichsvorschlägen oft eine tendenzielle Wertung des Richters entnehmen, andererseits möchten die Richter damit vermeiden, dass sie ein Urteil fällen müssen.
      Wie ein Richter das "Anzahlungskonstrukt" des TE wertet bleibt ebenfalls abzuwarten.
      Durch den Hinweis auf 179 BGB brachte der Richter nun jedenfalls eine Sichtweise ein, die von TE m.E. bisher zuwenig beachtet wurde.
      Insgesamt verhielt sich TE wohl eher passiv und scheint auch auf eine Strafanzeige verzichtet zu haben.
      Seine Position wäre vermutlich hervorragend gesichert, sollte HB gar nicht existieren. Das ist aber zur Zeit nur eine Vermutung.
    • Pfeffer, an hartgesottene und geübte Gebotsabschirmer (auch im Hintergrund) glaube ich eher nicht, dafür haben sie es zu stümperhaft aufgezogen.
      Betrachtet man allerdings den Zeitpunkt der Gebote und die "Entdeckung des Versehens" Sekunden vor Auktionsende, war es natürlich eine Gebotsabschirmung.
      Da vermisse ich ein bisschen einen versteckten Hinweis seitens des Richters in seinem Vergleichsvorschlag.
      Vielleicht gibt es ihn, wir kennen ja den genauen Wortlaut nicht.
    • Rumpel schrieb:

      1. mit HB kein Vertrag vorliegt, da er überboten wurde und
      2. (ab hier wirds kritisch) kein Vertrag mit GR vorliegt, da von HB geboten wurde und somit nach BGB §179 mit HB Vertrag zustande kommt. Hier wird jedoch
      3. angegeben, dass das Gebot durch den Rückzug binnen 1 Stunde nach eBay AGB angefochten wurde.



      hmmmm.....und doch wird es nicht logischer für eine Forderung durch GR.
      GR hat die Überweisung nach seiner eigenen Stellungnahme für HB getätigt (und damit im GEgenzug seine Miete bei HB beglichen). Also wäre das bis jetzt gezahlte Geld sowieso als Zahlung von HB zu betrachten. GR hat also keine Forderung an TE und keinen Vermögensnachteil.
      HB ist nicht diejenige, die klagen will bzw. PKH beantragt.

      "Neu" scheint die Einführung des BGB §179 in die "Diskussion". Jedoch ergibt sich daraus kein "Vertrag" mit HB, sondern lediglich eine Schadensersatzpflicht?

      TE durfte ja darauf vertrauen, dass der Besitzer des Account GR auch der Bieter und Rückzieher war....über Monate. Erst mit Beantragung der PKH kam ja "das war ich ja gar nicht".
      Wie war das noch in dem Schreiben der "Anwältin"? (#294)

      "5) Es wird nur vom Account des Auktionsgewinner gesprochen und dieser mit dem Mandant Gebotsrückzieher verbunden. Der Account des Gebotsrückziehers wird nicht angesprochen. Ebenso nicht die Person des Auktionsgewinners."

      da hat GR auf jeden Fall nicht dargelegt, dass HB ohne Vollmacht für GR geboten hätte....;-)

      Ich würde mal schließen, dass GR (sollte GR überhaupt ihre "neuen" Darlegungen glaubhaft machen wollen/können) hier sich selber sogar in eine Haftung gebracht haben könnte, da sie den TE vollkommen im Unklaren über das gelassen hat, was sie nun als "Wahrheit" darstellt.

      An der Frage des ungültigen Rückzug des Höchstgebots hat sich nichts geändert, egal ob HR oder HB es in Person waren. Schon bei dem "technische Rückzieher" mit der Angabe "falscher Preis" war die Angabe des Grundes falsch...und eine weitere (nach BGB und Ebay-AGB) notwendige Anfechtung des zurückgezogenen Gebots ist nicht erfolgt.

      Ich tendiere dazu (in diesem speziellen Fall), durchaus einen Gegenvorschlag für eine Einigung zu machen. Man will ja auch mal "diese lästige Angelegenheit vom Tisch bringen" ;) Diese gütliche Einigung müsste für mich folgendes umfassen:
      - Übernahme der ebay-Provision
      - Übernahme der Kosten des Schriftverkehrs (5 Euro pro Brief an "Anwältin" und Richter? [Bin unsicher, was das angemessen für einen Privatmenschen ist]
      - Zahlung des mitterweile seit Auktionsende eingetreten weiteren Wertverlusts [Kann man den beziffern?]
      - Eine gerichtsfest abgegebene Bestätigung von GR, dass sie jegliche mögliche Ansprüche aus einem eventuell bestehenden Vertrag aufgibt
      - Eine gerichtsfest abgegebene Bestätigung von HB(!), dass sie jegliche mögliche Ansprüche aus einem eventuell bestehenden Vertrag aufgibt
      - Zahlung der eventuell anfallenden Gerichts- und Beurkundungskosten durch GR


      Dann könnte man die Sache doch wunderbar als "gütlich geeinigt" betrachten?
    • Einen Vergleichsvorschlag hatte TE wohl schon einmal gemacht. Auf das Schreiben der Anwältin hin. Offenbar kam keine Reaktion.
      Als Forum kann man, zumal ohne Kenntnis des ganzen Schriftverkehrs, ja auch nur sehr begrenzt helfen.
      Es gab Warnhinweise, Tipps, Anregungen, Diskussionen.
      Dass der Richter sich mit dem 179 BGB an diesem Urteil orientiert, ist auch nur eine Annahme von mir, muss nicht stimmen und was demnächst kommt oder kommen könnte, kann man auch nur vermuten.....
      Ich hätte auf den ganzen Zirkus verzichtet, meine Provision von Ebay wiedergeholt, das Gerät inzwischen verkauft, aber Anzeige erstattet oder den ganzen Kram einem RA übergeben.
      TE hat sich anders entschieden. Ich habe allerdings noch nicht verstanden wofür genau. Er selbst hat doch nur noch reagiert?
    • Was Rumpel vorschwebt, das hatte ich schon vorher mal gefragt, und war der Meinung, das ungefähr verstanden zu haben. ICh hoffe, dass ich richtig verstanden habe.

      Was jetzt vom Richter kam, als "Vergleich"....das ist für Rumpel weniger, als das, was GR(oder HB?) schon viel, viel früher anbot. Rumpel würde dabei mit "Verlust" aus der Sache rauskommen.
      Was Rumpel nun dem Richter letztens wirklich geantwortet hat...das hat Rumpel hier nicht mitgeteilt. Auf jeden Fall hat es den Richter nicht dazu bewogen den PKH-Antrag direkt abzulehnen.

      Dieses "Vergleichsangebot" wirkt auf mich fast, als hätte es von einem Anwalt der GR rein in deren Interesse gekommen können. Ein "Angebot" im Sinne von "lukrativ" kann ich darin jetzt für Rumpel nicht sehen. Außer der Abwehr der latenten Drohung einer Anzeige zu entkommen ;)

      Sicher, Rumpel hält uns (eventuell kluger Weise) recht knapp, was Infos angeht. Wir wissen nicht, was er damals auf das erste Schreiben dem Richter geantwortet hat. Wir haben auch jetzt keine "Wortlaute"..also basieren "Tipps" hier einzig auf dem, was er uns gefiltert zur Kenntnis gibt. Das ist jedoch die Verantwortung von Rumpel.

      Und nein, Rumpel "muss" natürlich keinen Gegenvorschlag machen. Jetzt noch nicht. Aber "dürfen" täte er (natürlich). Geht die Gegenseite darauf ein, so ist doch dann "alles gut". Geht die Gegenseite darauf nicht ein, so geht die Sache eben weiter ihren Gang.
      Die Frage, ob HB "wirklich" existiert bzw. irgendwas von "dieser Sache" überhaupt weiß oder gar beteiligt war.....wir können das nicht klären.
      Aber ein Gericht könnte das.
      Wer da nun wirklich geboten hat und einen Vertrag mit TE hat...wir können es nicht feststellen. Aber ein Gericht kann so eine Feststellung treffen.
    • Grundlegende Sachverhalte müssten erstmal geklärt werden.
      Mit Wem konkret ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen. Soweit ich es sehe, bezogen auf das neuerliche Schreiben, mit dem GR nicht und mit dem HB, AG wohl auch nicht?
      Der GR fällt m.E. vollkommen raus, denn er war wohl ( angeblich? ) gar nicht beteiligt. Sehe ich das richtig?
      Stellt sich die Frage: Wieso der GR mir dann diese 371.- überwiesen hat? Es hat nur der zu überweisen, mit dem ich den Vertrag habe. Was die Beiden untereinander an Mietzahlungen zu regeln haben, darf hierbei nicht mit einfließen. Dann kommen ja irgendwelche Dreiecksgeschäfte zustande und dem habe ich nicht zugestimmt.

      Stellt sich für mich die Frage: auf welcher Grundlage will der GR denn klagen? -- Ich habe mit ihm ja niemals einen Vertrag über die 371.- geschlossen. Es existiert Nichts.
      Die 371.- hat er mir aus freien Stücken ohne jegliche Verpflichtung so mal überwiesen. Wieso will er die zurückhaben?

      Für mich gelten immer nur die Daten, die bei ebay hinterlegt sind. Jetzt würde ich mir mal die Kontodaten des HB geben lassen und prüfen.
      Ich würde darum bitten, dass der Vorwurf der Unterschlagung exakt dargelegt werden soll, da es m.E. eine Unterstellung ist und eventuelle Drohungen jeglicher Art nicht der Klärung des Sachverhaltes dienlich sind.
    • Zitat: ' Was Rumpel nun dem Richter letztens wirklich geantwortet hat...das hat Rumpel hier nicht mitgeteilt. Auf jeden Fall hat es den Richter nicht dazu bewogen den PKH-Antrag direkt abzulehnen. '

      So, wie ich es kenne, wird jeder Partei zweimal die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Mitunter ergibt sich die Möglichkeit, sich doch noch zu einigen.
      ( in meinen Fällen wurden diese Schreiben immer durch Sachbearbeiterinnen, Justizangestellte o.ä. unterzeichnet, ich habe jedenfalls im Vorfeld nichts von einem Richter lesen können,, kann aber von Ort zu Ort unterschiedlich sein ? )
      Jetzt muss wieder eine gut fundierte Erwiderung kommen und es dürfte m.E. keine PKH geben. Ich bin der Meinung, dass nach der zweiten Stellungnahme von Rumpel entschieden wird.
    • Hallo zusammen,

      es hat sich mal wieder etwas getan und ich halte euch auf dem aktuellen Stand.

      Es wurde ein erster Sieg errungen!

      Gestern habe ich eine Rückmeldung vom Gericht erhalten. Der Richter hat das ganze wie wir auch gesehen und die PKH abgelehnt.
      Er gibt an, dass nach Aussagen von GR die Mitbewohnerin AG klagen müsste und so die Sache keine Aussicht auf Erfolg hat.
      (Zur Erinnerung: GR hat an Richter geschrieben, dass AG doppelt unter zwei Accounts geboten hat und das die Überweisung durch GR auf Anweisung und durch Mittel von AG durchgeführt wurde. GR hat also nach dieser Aussage nichts mit der Auktion zu tun gehabt.)
      Widersprechen kann sie dem auch nicht, da 1. der Wert unter 600 Euro liegt und 2. nicht aus finanziellen Gründen abgelehnt wurde, sondern weil es aussichtslos ist.
      (Habe das jetzt mal so frei wiedergegeben, ist recht komplex beschrieben)


      Weiteres Vorgehen gegnerische Seite:
      GR könnte jetzt natürlich auf eigene Kosten klagen, aber sie hat ja schon geschrieben, dass sie lieber zur Polizei will. Wenn sich die Polizei melden sollte (unwahrscheinlich), kann ich das Schreiben des Richters vorzeigen. Klagen wäre aber auch wenig sinnvoll, da der Richter bereits gesagt hat, dass es aussichtslos ist.
      Alternativ könnte AG das gleiche Spiel abziehen, da diese sich aber bisher komplett rausgehalten hat ist auch dieser Schritt unwahrscheinlich.
      Übrigens hat GR teilweise die E-Mail Adressen und Telefonnummern meiner Familie rausgefunden und schon geschrieben und angerufen mit ihrer fragwürdigen Geschichte. Das bestärkt mich aber nur weiter in meinem Vorgehen. Außerdem hat immer GR geschrieben/angerufen und im Namen von AG gesprochen, was mich weiter vermuten lässt, dass AG nicht existiert/nichts damit zu tun haben will.

      Mein weiteres Vorgehen:
      Da ich das ganze nun als weitestgehend beendet empfinde möchte ich gerne den Rechner veräußern.
      Damit das ganze rechtlich korrekt bleibt würde ich das weitere Vorgehen wie folgt vorschlagen:
      Ich verkaufe den Laptop mit Kaufvertrag (habe bereits einen potentiellen Käufer). Ich schreibe GR einen Brief mit dem Kaufvertrag (Kontaktname des Käufers streiche ich raus) als Anhang und verweise darauf, dass ich nach dem abgeschlossen Fall nun den Rechner verkauft habe. Außerdem fordere ich die 1010-Kauferlös = ca 400?? Euro als Schaden. Davon hat sie bereits ca. 370 Euro bezahlt, also bitte ich um Überweisung der noch offenen ca 30 Euro. (Diese werde ich aber nicht weiter verfolgen.)


      Jetzt ist mal wieder eure Meinung gefragt. Ist das ganze so rechtlich korrekt wie ich es plane?
      Vielen Dank für eure Hilfe bisher, ich denke hier ist eine Gebotsabschirmung mal schön nach hinten losgegangen. Ohne das Forum und seine Mitglieder wäre ich sicherlich nicht so weit gekommen.
    • Rumpel schrieb:

      Außerdem fordere ich die 1010-Kauferlös = ca 400?? Euro als Schaden. Davon hat sie bereits ca. 370 Euro bezahlt, also bitte ich um Überweisung der noch offenen ca 30 Euro. (Diese werde ich aber nicht weiter verfolgen.)
      Du kannst ja nicht beides tun, wenn du den Rechner verkaufst, müsstest du ja die Zahlung dafür zurückgeben (370,-) an wen (?) auch immer.

      Schaden wär ja tatsächlich eine angenommene/mögliche Differenz zwischen Verkaufserlös dazumal und Verkaufserlös jetzt - und von wem (?) du den Schaden nun einfordern willst, da steig ich immer noch nicht ganz durch.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Stubentiger schrieb:

      Rumpel schrieb:

      Außerdem fordere ich die 1010-Kauferlös = ca 400?? Euro als Schaden. Davon hat sie bereits ca. 370 Euro bezahlt, also bitte ich um Überweisung der noch offenen ca 30 Euro. (Diese werde ich aber nicht weiter verfolgen.)
      Du kannst ja nicht beides tun, wenn du den Rechner verkaufst, müsstest du ja die Zahlung dafür zurückgeben (370,-) an wen (?) auch immer.
      Schaden wär ja tatsächlich eine angenommene/mögliche Differenz zwischen Verkaufserlös dazumal und Verkaufserlös jetzt - und von wem (?) du den Schaden nun einfordern willst, da steig ich immer noch nicht ganz durch.
      Der Stand ist ja der, dass GR (auch wenn er jetzt angibt, dass AG beide Gebote abgegeben hat) von mir einen Rechner für 1010 Euro ersteigert hat. Der Erfüllung des Kaufvertrags ist er trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung bisher nicht nachgekommen.
      Nun ist der Rechner bereits 1 Jahr älter sowie die Garantie abgelaufen. Entsprechend ist der heutige Verkaufsgelös niedriger als noch vor 1 Jahr.
      Da GR der Vertragserfüllung nicht nachkommt, verkaufe ich den Rechner für einen niedrigeren Erlös und fordere die Differenz als Schaden von GR.