Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Ihr bedenkt aber schon, daß die Musik bezahlt wer sie bestellt?
      Einen rechtsgültigen Kaufvertrag sehe ich immer noch nicht. Das wird wohl auch nur vor Gericht zu klären sein.
      Momentan hat TE allerdings Geld auf das er, zunächst, keinen Anspruch hat.
      Problem:
      TE möchte den KV durchsetzen und/oder Schadenersatz. Da wird er um den Anwalt nicht herumkommen!
      Fernerhin hat er keine RV. Da wären wir wieder bei meinem ersten Satz.

      Und nu möchte der vermeindliche K das Geld zurück. Auf ein dubioses QuälPal-Konto.

      Auf die Gefahr hin mich zu widerholen:
      Das gezahlte Geld zurückbuchen auf das Absenderkonto. Das als "Anzahlung" zu sehen, sorry so funktioniert das nicht!
      Der Versuch einen KV durchzusetzen bzw. evt. Schadenersatzansprüche hat damit erstmal nichts zu tun sondern ist getrennt zu betrachten.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • forenuser schrieb:

      Und wenn dass stimmt, dann wäre es spannend geworden, dass dem letzten Höchstbietenden zu erklären, dass er die Auktion nicht gewonnen hat, obwohl eBay ihm die entsprechende Mail geschickt hat. Aber das nur am Rande.


      Das stimmt. Der VK hätte 2 Verträge, die er beide erfüllen können müsste. An der Durchsetzung des zweiten können nur die wenigsten PVK naturgemäß noch Interesse haben, weil sie den Artikel ohnehin nur einmal besitzen.
      Das ist ein Teilaspekt, der wird in den eBay-Foren seit Jahren bemängelt wird.
    • Kaiolito schrieb:

      Anzeige? Aus welchem Grund?


      Versuchter Betrug. Klar ist das zunächst einmal Kaffeesatzleserei. Die Bewertungszahlen und das Vorgehen sprechen jedenfalls für mich dafür, dass der das nicht zum ersten Mal macht und deshalb schon Accounts als NRM führt. Schade nur, dass wohl nicht bei jedem Versuch die Anzeigen auf dem Fuße gefolgt sein werden.

      @ TE
      Hast du die hinterlegte Adresse eigentlich schon mal geprüft?
    • forenuser schrieb:

      Eine Bitte habe ich aber noch.

      Kannst Du mir bitte mal die Namen der letzten 3 Bieter per PN zukommen lassen?

      Ich würde meine These gerne mal überprüfen.
      Ich würde noch weiter gehen: TE sollte an forenuser nicht nur die Accountnamen, sondern auch die von eBay übermittelten Accountdaten BEIDER Accounts übersenden sowie den Namen des Überweisenden einschließlich dessen Bankverbindung und die Nachrichten der involvierten Bieteraccounts. Forenuser hat exzellente Erfahrung beim Recherchieren, vielleicht ließen sich weitere Erkenntnisse gewinnen. (FU, ich hoffe, Du wärst damit einverstanden?)

      forenuser schrieb:

      Erkläre Du mir bitte, wie e***e (7) jetzt noch einen berechtigten Grund nennen kann, wenn er als Gebotsrückzieher bereits überwiesen hat.

      ...?

      Ist das eine Willenserklärung oder nicht?
      Da gibt's aber noch einen Haken:

      Rumpel schrieb:

      Außerdem verlangt er das Geld an irgendeine seltsame Paypal Adresse zurückgezahlt zu kriegen
      Unterstellt, es sei ein KV mit dem Gebotsrückzieher = Überweisender = Zweithöchstbieter: Wäre das als Rücktritt zu werten?

      *alte_eule* schrieb:

      und deshalb schon Accounts als NRM führt
      oder sind die beiden Bieteraccounts schon identifiziert?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • werv schrieb:

      an der Willenserklärung anhebeln


      "Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

      Wollte er das MacBook oder wollte er das MacBook? ;)

      Ich denke, Du meinst den kleinen Bruder, der an den PC ging, auf der der Gebotsrückzieher noch im eingeloggten Zustand die Seite mit dem Angebot vom TE offen hatte. Den kleinen Bruder, den der Gebotsrückzieher nun vorschieben könnte, dass der unberechtigt ein Gebot über 1200,- € abgegeben haben könnte?

      Mhh, da könnte sich der TE dann evtl. auf die Duldungsvollmacht berufen.

      Aber ich gebe dir soweit recht, dass wir hier unterm Strich nur Hinweise geben können. Eine endgültige Entscheidung haben andere zu treffen. Notfalls eben auch ein Richter.
    • oldschmatterhand schrieb:

      FU, ich hoffe, Du wärst damit einverstanden?

      Ich hab keinen Einwand.

      oldschmatterhand schrieb:

      Da gibt's aber noch einen Haken:

      Ja, das mit PP ist wirklich noch ein Haken. Aber da müsste sich ein anderer zu äußern. Ich habe von PP null Ahnung. Ich mache seit Jahren einen großen Bogen um den Laden. Aber egal was ist. Ich würde auf keinen Fall etwas an eine PP-Adr. bezahlen. Erst recht nicht, wenn sie mir seltsam vorkommt.

      oldschmatterhand schrieb:

      Wäre das als Rücktritt zu werten?

      Mit welchen Recht will er einen Rücktritt erklären?

      oldschmatterhand schrieb:

      oder sind die beiden Bieteraccounts schon identifiziert?

      Nein, ist noch in arbeit ;)
    • #66

      Dann warte ich mal...........

      Denn mit dem Zweithöchstbietenden ist keinesfalls ein Kaufvertrag entstanden, selbst wenn er eine Zahlung geleistet hat. Es handelt sich aus der Sicht des Accounts um eine einseitige Willenserklärung.

      §6 Abs. 5
      pages.ebay.de/help/policies/us…:f:DE&_trksid=m40#formate

      Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt
      .

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @Kaio,
      ich glaube, du hast etwas falsch verstanden. ;)

      Der Zweithöchstbietende hat nie eine Zahlung geleistet. Hat hier auch nie jemand behauptet und wenn dann sicherlich nur versehentlich. Der Zweithöchstbietende hat gem. der Bescheinigung von eBay nur die selbe Anschrift wie der Gebotsrückzieher, welcher dann auch die Zahlung geleistet hat.

      Es ist ganz klar, dass der Zweithöchstbietende keinen Kaufvertrag mit dem TE hat.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      ...
      Naja, kommt natürlich drauf an, ob der Höchstbieter sein Gebot berechtigt zurückgezogen hat. Hat er unberechtigt zurückgezogen hat er grundsätzlich die selbe Konstellation wie ein Verkäufer bei einem unberechtigten Auktionsabruch gegenüber seinem Höchstbieter...

      Soweit man sich die eBay-AGB ansieht, wird hier nicht zwischen einer berechtigten oder unberechtigen Gebotsrckname unterschieden, d.h. also wenn eine Rücknahme erfolgt, ist das vorherige Gebot automatisch nicht mehr gültig.

      Rumpel schrieb:

      ...
      Außerdem wäre zu klären, ob nicht ein Kaufvertrag mit dem Gebotszurückzieher vorliegt, da es sich ja um die gleiche Person wie der Auktionsgewinner handelt und somit der eindeutige Wille zum Kauf vorlag. Hier wäre die Frage ob die Höhe des Kaufvertrags dann 1010 oder 1200 Euro beträgt. Demnach könnte ich noch die Differenz zum bereits gezahlten Betrag verlangen oder anderenfalls Schadensersatz.

      Bisher spricht ja nichts gegen die Annahme, daß Kaufvertrag besteht. Der Kaufpreis ergibt sich aus dem letzten Gebot des Zweitbieters + 1,- Euro.

      Rumpel schrieb:

      ...
      Einen solch dreisten Betrug sollte man auf jeden Fall nicht ohne Konsequenzen lassen.

      +1

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • werv schrieb:

      ...
      Dann must du ihn freundlich nach den Gründen fragen. Wenn er keine konforme Antwort geben kann, dann ist er an sein
      Vertrag gebunden. Er muss dann den Restbetrag überweisen und dann kriegt er die Ware...

      Es sollte besser Antrag heißen, denn einen Vertrag haben beide miteinander.

      werv schrieb:

      ...
      Aber: bei einer Klage geht es darum, meine Rechte durchzusetzen. Wenn ich den Weg der Klage gehen will, dann
      kann ich nicht erstmal Geld eigenmächtig behalten. Dieses Geld steht mir erstmal nicht zu, da durch dieses Bietkonto (mit
      Ebay als Vermittler) mit dieser Person kein Vertrag zustande gekommen ist.

      Das hängt zuerst einmal von dem Klagegrund ab. Wenn der TE davon ausgeht, daß ein Vertrag mit dem besteht, der das Gebot zurückgenommen hat, klagt er eben auf Restzahlung.

      werv schrieb:

      ...
      Es ist eben zu prüfen, ob durch das andere Bietkonto ein Vertrag entstanden ist!

      Warum sollte das nicht der Fall sein?

      werv schrieb:

      ...
      Aber nur für den Betrag, den die Person gezahlt hatte. Ich kann ansonsten immer noch argumentieren, meine Katze
      war an dem anderen Account dran. Es gibt genug Urteile für uberechtigte Nutzung von accounts. Es spricht für selbe Person
      erstmal nichts für Kaufwillen für höheren Betrag. Das muss nun rausgefunden werden indem sich diese Person zu ihrer Angebotrücknahme
      äußert.

      Geht man rein von der Funktion aus, so müsste sich die Person wissent- und willentlich, handelt es sich um einen Rechner, erst aus- und dann wieder mit den anderen Kontodaten einloggen. Geht man von zwei Rechnern aus, so muß mindestens bei jedem Account einmal wissent- und willentlich der Einlogvorgang vorgenommen worden sein. Es ist dem User also bekannt, daß sie mit zwei Accounts arbeitet.

      werv schrieb:

      ...
      Warum nicht? Bitte begründen warum "meine Freundin" nicht geboten hatte - (ich hatte alle Maßnahmen getroffen, dass sie es nicht kann)?

      Dann besteht ein Kaufvertrag mit der Freundin bzw. zweiten Person.

      schabbesgoi schrieb:

      ...
      Einem Richter zu erklären, wie dieser "Trick" funktioniert, das könnte Mühe kosten.

      MMn nicht, denn alleine die Tatsache, daß der Käufer den höheren Betrag zurückgenommen hat, aus welchem Grund auch immer, aber dennoch darauf besteht, einen Vertrag zu dem niedrigeren Kaufpreis zu haben, obwohl er wissen sollte, daß dieser aufgrund der eBay-AGB nicht mehr besteht, zeigt, daß das ihm sein Handeln bewußt ist. Hätte er wirklich einen berechtigten Grund zur Gebotsrücknahme gehabt, so hätte er versuchen können, sich mit dem TE auf einen Vertrag zu einigen.

      Rumpel schrieb:

      ...
      Wenn ich keinen Rechtschutz habe, muss ich ja den Anwalt erstmal aus eigener Tasche finanzieren. Holt der Anwalt sich dann das ganze Geld vom Betrüger zurück, so dass ich 0 Kosten habe, oder muss ich noch was drauf zahlen?

      Du könntest auch warten, bis der Käufer Dich verklagt. Dann muß er erst in Vorleistung gehen. Im Gegenzug könntest Du eine Widerklage einreichen, um Deine Forderung durchzusetzen. Der Vorteil: Durch die Klage des Käufers ist der Gerichtsstand bei dem Gericht, das für Deinen Wohnsitz zuständig ist und Du musst für die Widerklage keine Gerichtskosten vorstrecken.
    • *alte_eule* schrieb:

      Tja, und dann gab es zwei Rechner, wobei beide Inhaber mit ihrem Account eingeloggt waren, durch die Anonymisierung hat man in dem Moment nicht einmal gewusst, dass es der Partner war.
      ...

      Und das es der Partner war, hindert diesen nicht daran auch eine eigene Willenserklärung abzugeben, womit dann ein Kaufvertrag zustandekommt.

      Kaiolito schrieb:

      ...
      Es ist nicht verboten mehrere Accounts zu haben und es ist ein Irrtum, wenn man sich verloggt. Diesen Irrtum kann man auch nach erst einer Stunde feststellen, sehen, dass man einen zu hohen Betrag eingegeben hat.

      D.h. man hat also als eine Person auf einen Kaufgegenstand geboten und dann später als dieselbe Person plötzlich vergessen, daß man ein Gebot in Höhe von 1000,- EUR auf diesen Kaufgegenstand abgegeben hat, um dann ein Gebot mit 1200,- EUR zu plazieren, welches zufälligerweise höher war als das erste? Da würde man doch eher annehmen, daß man eben wieder die 1000,- EUR bietet.

      Und nun die Fragen aller Fragen: Was ist der der übliche Verkehrswert dieses MacBooks? Würde mich nicht wundern, wenn der einiges unter 1200,- EUR liegt, denn eine Gebotsabschirmung funktioniert ja nur, wenn es ein unnormal hoher Preis geboten bzw. angezeigt wird, der andere von Geboten abhält.


      werv schrieb:

      ...
      Mach was du willst......................... es ist dein Geld, was du verschleuderst.

      Er verschleudert da gar nichts.

      werv schrieb:

      @Fu: Mein Problem ist die "Willenserklärung". Das wollte ich versuchen zu sagen. Ich sehe den Zweitaccout als
      Mittel zum Zweck und etwas was die Richtung "Bereicherung" geht. Ich sehe da nirgendwo die
      Willenserklärung ein Vertrag abzuschliessen!

      Das kann dem TE egal sein, denn er darf davon ausgehen, daß eine Willenserklärung vorliegt. Ist dem nicht so, muß der Käufer das begründen und dann ergeben sich Schadensersatzansprüche.

      Bisher kann ich auch noch nicht erkennen, daß der Höchstbietende wegen seiner Gebotsrücknahme eine Anfechtung seiner Willenserklärung dem TE gegenüber erkärt hat. In der "Tradition" des BGH-Urteils, welches ja auch die Modalitäten, die eBay in den AGB berücksichtigt als bindend angibt, verweist eBay ja bei Gebotsrücknahmen höchstselbst auf dir Notwendigkeit eine Anfechtung zu erklären.

      Wenn der TE gute Neven hat, dann kann er es auf die Vertragserfüllungsklage des Käufers ankommen lassen und dann aus der Position des Beklagten die Beweisführung des Klägers abwarten, um dann mit der schon erwähnten Widerklage selbst auf Vertragserfüllung zu klagen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • forenuser schrieb:

      Nein, ist noch in arbeit ;)
      ich schau mal was sich machen lässt.

      Heiner.Hemken schrieb:


      Bisher kann ich auch noch nicht erkennen, daß der Höchstbietende wegen seiner Gebotsrücknahme eine Anfechtung seiner Willenserklärung dem TE gegenüber erkärt hat. In der "Tradition" des BGH-Urteils, welches ja auch die Modalitäten, die eBay in den AGB berücksichtigt als bindend angibt, verweist eBay ja bei Gebotsrücknahmen höchstselbst auf dir Notwendigkeit eine Anfechtung zu erklären.

      Wenn der TE gute Neven hat, dann kann er es auf die Vertragserfüllungsklage des Käufers ankommen lassen und dann aus der Position des Beklagten die Beweisführung des Klägers abwarten, um dann mit der schon erwähnten Widerklage selbst auf Vertragserfüllung zu klagen.
      Welches BGH Urteil wäre das? Ist die Anfechtung wirklich notwendig?
      Vielen Dank für die Infos mit Gerichtsstand etc, das war mir so garnicht klar. Ist auf jedenfall ein interessanter Ansatz, wobei ich mir kaum vorstellen kann, dass der Bieter zum Anwalt geht, weil er ja durch eigenen Betrug zum Schaden gekommen ist. Ist auch die Frage ob der Name des Höchstbieters, von dem aus er ja klagen müsste, wirklich existent ist, vielleicht ist es ja nur ein Fake Name? Kann natürlich auch ein Freund o.ä. sein.
      Seit dem Wochenende hat sich der Bieter auch nichtmehr bei mir gemeldet und in der Woche zuvor hat er noch bestimmt 20 Mails geschickt, ob das jetzt ein gutes oder schlechtes Zeichen ist, weiß ich nicht.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      handelt es sich um einen Rechner, erst aus- und dann wieder mit den anderen Kontodaten einloggen.

      Es reicht wenn zwei verschiedene Broswser an einem Rechner verwendet wurden, z.B. Höchstbietende wäre mit Firefox in ebay eingeloggt und der Zweitbieter über Internet Explorer.
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • forenuser schrieb:

      @Rumpel

      ist das so richtig?

      l***k (23) hat um 18:45:02 MESZ 370,- € geboten und war da mit 356,88 € höchstbietender.
      p***e (4) hat ihn dann um 18:46:34 MESZ mit 1000,- € überboten. Das Höchstgebot stand nun bei 371,- €.
      e***e (7) bot dann im 18:47:51 MESZ besagte 1200,- € und war somit bis 19:39:39 MESZ mit 1010,- € Höchstbietender.

      Um 19:40:29 MESZ lief die Auktion aus. Also waren die letzten 3 Bieter alle innerhalb der letzten Stunde aktiv.

      Man könnte demnach sogar vermuten, dass auch l***k (23) dazu gehört.

      Er hat den Grundstein für den Endpreis von 371,- EUR gelegt. Gut 1,5 Minuten später schlägt p***e (4) auf und erhöht den Preis eben auf diese 371,- €, bis er dann wieder rund 1,5 Minuten später von e***e (7) überboten wird.

      Der Preis steht knapp eine Stunde vor Auktionsende nun also bei 1010,- €. Da ist es klar, dass da keiner mehr mitbietet.

      e***e (7) macht mit der Gebotsrücknahme um 19:39:39 die Sache dann perfekt und der preis fällt 50 Sekunden vor Auktionsende wieder auf diese 371,- Euro.
      Im Prinzip stimmt es, aber ich glaube nicht das l***k dazu gehört, warum auch, er hat ganz regulär 370 Euro geboten, was realistisch ist von Preis und Zeit her. Außerdem hat er einige gute Bewertungen. Das danach die Gebotsabschirmung begann war zeitlicher Zufall, es hätten sicherlich sonst noch einige andere um die Zeit rum geboten. Die Gebotsabschirmer hätten den Artikel ohne l***k ja sogar für 357,88 Euro bekommen.
    • @Heiner

      Ich zweifle in keiner Weise an, dass hier eindeutig Gebotsabschirmung vorliegt, dachte eigentlich das hätte ich weiter oben bereits geschrieben. Meine Zweifel liegen darin, dies einem Gericht zu "verkaufen".

      @FU

      Ich hatte tatsächlich das EP so verstanden, dass der Zweitbietende, der nach dem eBay-System wieder Höchstbietender wird, sollte das Gebot zurückgezogen werden die EOA bekommen hat und aufgrund dieser den Kaufbetrag überwiesen hat. Es würde mich nicht einmal wundern, wenn dieser zur Artikelnummer zusätzlich den Account in den Überweisungszweck eingetragen hätte. Dies kann mir aber leider nur der TE beantworten.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Soweit man sich die eBay-AGB ansieht, wird hier nicht zwischen einer berechtigten oder unberechtigen Gebotsrckname unterschieden, d.h. also wenn eine Rücknahme erfolgt, ist das vorherige Gebot automatisch nicht mehr gültig.

      Du siehst das Problem nicht. Wenn eine Rücknahme erfolgt ist das zurückgenommene Gebot noch gültig. Soweit Du darauf abstellst, dass das überbotene Gebot nicht mehr gültig sein soll und daher der Rückzieher auf das Gebot des Dritthöchsten zurückfällt: nö. Dein Irrtum besteht eben darin, dass das überbotene Gebot ungültig geworden sein soll. Das ergibt sich aus den ebay-AGB nicht, es ist nur geregelt, dass dann kein Vertrag mit diesem Zweitbieter zustandekommen soll. Wenn Du darauf abstellst, dass das überbotene Gebot gem. §6 Ziff 5 der ebay-AGB ja "erlischt" so kann damit nur die Bindungswirkung für den Bietenden gemeint sein. Wäre damit auch die Auswirkung des überbotenen Gebotes auf die Höhe des neuen Vetragsgebots gemeint würden alle ebay-Auktionen zwingend immer mit einem Euro auslaufen. Denn das darunterliegende Höchstgebot wäre ja erloschen - dass ebay so nicht funktioniert dürfte inzwischen sogar dem allerletzten Provinzrichter bekannt sein.

      Die Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigtre Gebotsrücknahme eines Höchstgebots findest Du hier: pages.ebay.de/help/policies/invalid-bid-retraction.html


      schumiline schrieb:

      Es reicht wenn zwei verschiedene Broswser an einem Rechner verwendet wurden, z.B. Höchstbietende wäre mit Firefox in ebay eingeloggt und der Zweitbieter über Internet Explorer.

      Schumi ich hab oben schon geschrieben, wann vom Rückzieher geboten wurde und wann dieses Gebot dann zurückgezogen wurde. Du kannst nicht ernsthaft annehmen wollen, dass man mit zwei Browsern eingeloggt ist, dann zufällig auf den Artikel mit dem falschen Browser bietet und ab dem Moment ab dem ebay einem anzeigt, dass der Artikel, bei dem man gerade eben noch bei ca 370 Euro vorne lag und bei dem man nun für 1010 Euro "Glückwunsch, Sie sind Höchstbieter" ist, fast eine Stunde vergeht, bis man die Bildschirmanzeige gedanklich verarbeitet hat. Das ist reichlich lebensfern.

      Kaiolito schrieb:

      dass der Zweitbietende, (...) die EOA bekommen hat
      Klar hat er. Schau Dir den Artikel doch einfach an. Und ja, dsa ist der "normale" Systemfehler von ebay: der überbotene Zweitbieter bekommt nach dem Rückzieher die EoA.

      Kaiolito schrieb:

      Es würde mich nicht einmal wundern, wenn dieser zur Artikelnummer zusätzlich den Account in den Überweisungszweck eingetragen hätte

      Naja, der Accountzusatz wäre natürlich denkbar. Da es sich aber bei beiden Bietern anscheinend um die selbe Person handelt ist das unbeachtlich. Dann hat er als Überbotener ohne Rechtsgrund bezahlt, weil er keinen Vertrag hat, als Rückzieher hat er noch gar nichts bezahlt - was bedeutet, dass er nun gerne den kompletten Betrag zahlen darf und im Gegenzug die erste Zahlung zurückfordern kann. Das ist ein einfaches Wechselgeld-Problem. Denn den Vertrag hat ja nicht ein ebay-Account geschlossen sondern der Inhaber als natürliche Person. Wie er sich da genannt hat ist unerheblich.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Rumpel schrieb:

      Seit dem Wochenende hat sich der Bieter auch nichtmehr bei mir gemeldet und in der Woche zuvor hat er noch bestimmt 20 Mails geschickt, ob das jetzt ein gutes oder schlechtes Zeichen ist, weiß ich nicht.


      Das ist schwer zu sagen. Kann sein, dass er aufgegeben hat (besonders, wenn da auch noch ein Kontenbetrug sein sollte). Kann aber auch sein, dass er nun tatsächlich einen Anwalt beauftragt hat.

      Rumpel schrieb:

      Inzwischen hat der Käufer den Artikel per Überweisung bezahlt und droht mir nun mit Anwalt und Strafanzeige, da ich den Artikel nicht senden will. Außerdem verlangt er das Geld an irgendeine seltsame Paypal Adresse zurückgezahlt zu kriegen, obwohl er ja (unter einem anderen Namen als die Empfängeradresse) das Geld per Bank überwiesen hat.


      Was hat er denn nun als letztes verlangt? Wenn es nur noch "sein Geld" ist, dann hat er eventuell verstanden, dass er die Sache mit der Gebotsabschirmung nur zu 90% begriffen und damit die Sache verkackt hat.

      Gerne wissen würde jetzt auch ich noch, wie diese Rechner normalerweise auslaufen. Sind 371 noch ein Schnäppchenpreis, für den sich Betrug lohnt?

      So wie Löschbert ("...den kompletten Betrag zahlen darf und im Gegenzug die erste Zahlung zurückfordern kann.") habe ich das auch gesehen, Aufrechnung von Forderungen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Rumpel schrieb:

      Im Prinzip stimmt es, aber ich glaube nicht das l***k dazu gehört, warum auch, er hat ganz regulär 370 Euro geboten,...


      Nur um sicher zu gehen, fordere doch die Daten von dem auch an? :) Ich weiß zwar nicht ob das geht oder nicht, aber wenn das jetzt der dritte Account wäre, dann wärs richtig interessant :) Als Ausrede kommt dann "Ja, also ich hab 370€ geboten, meine Freundin 1000 und mein Hamster dann noch drüber ... Bis wir den Hamster gefunden haben war die Auktion fast vorbei, aber wir konnten zumindest das Hamstergebot noch streichen" :)

      @schabbesgoi: Was würde bei einem Anwalt bei ihm rauskommen? Der Anwalt erklärt ihm, dass der niedrige "Käufer" keinen Kaufvertrag hat, er jedoch mit dem hohen "Käufer" einen gültigen hat, solange kein berechtigter Grund zur Rücknahme vorlag ...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kleinerkathe ()

    • :?:
      Gebotsrückzieher und überbotener Zweitbieter leben in einem Haushalt?
      TE schickt Transaktionsabbruch an Zweitbieter, dieser lehnt ab und besteht auf Kaufvertrag?
      Der Betrag wird vom Gebotsrückzieher überwiesen (der im gleichen Haushalt lebt)?
      Aus der Überweisung des Kaufbetrages ergibt sich doch nicht zwangsläufig ein Kaufvertrag, jeder darf meine Rechnungen bezahlen.
      Da TE dem Zweitbieter gegenüber einen Kaufvertrag mit Hinweis auf die Ebay AGB bestritten hat, müsste er konsequenterweise den Betrag zurücküberweisen,
      denn sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um eine Zahlung für das behauptete Vertragsverhältnis mit dem Zweitbieter.
      Oder hat der Gebotsrückzieher irgendwann, irgendwelche Ansprüche auf das Gerät geltend gemacht?
      Ich habe es so verstanden, dass nur der Zweitbieter Ansprüche stellt.