Gebotsabschirmung mit Zahlung per Überweisung

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Schumi ich hab oben schon geschrieben, wann vom Rückzieher geboten wurde und wann dieses Gebot dann zurückgezogen wurde. Du kannst nicht ernsthaft annehmen wollen, dass man mit zwei Browsern eingeloggt ist, dann zufällig auf den Artikel mit dem falschen Browser bietet und ab dem Moment ab dem ebay einem anzeigt, dass der Artikel, bei dem man gerade eben noch bei ca 370 Euro vorne lag und bei dem man nun für 1010 Euro "Glückwunsch, Sie sind Höchstbieter" ist, fast eine Stunde vergeht, bis man die Bildschirmanzeige gedanklich verarbeitet hat. Das ist reichlich lebensfern.


      Ich rede auch davon, wenn es in voller Absicht (Gebotsabschirmung) passierte, es auch mit verschiedenen Browsern vonstatten gehen kann. Ich bin selber oft gleichzeitig mit verschiedenen Accounts auf je einem anderen Browser eingeloggt, was sollte daran lebensfern sein?!
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    • Mal zu Klarheit: bei niemanden hier, auch nicht beim TE, sehe ich auch nur den Ansatz des Willens sich am Geld des Überweisers ungerechtfertigt bereichern zu wollen.
      Wenn die ganze Sache geklärt ist, zur Not gerichtlich (?), so werden die Gelder bestimmt genau dort hin fließen, wo sie rechtlich hin gehören.
      Bei Zweifeln gilt ja wohl, dass man erst mal prüfen darf.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      werv schrieb:

      ...
      Mach was du willst......................... es ist dein Geld, was du verschleuderst.
      @Heiner: Erstmal eine Frage am Rande - wie bist du zu so einem Zitat gekommen?


      Mirabella Neumann schrieb:


      :?:
      Gebotsrückzieher und überbotener Zweitbieter leben in einem Haushalt?
      TE schickt Transaktionsabbruch an Zweitbieter, dieser lehnt ab und besteht auf Kaufvertrag?
      Der Betrag wird vom Gebotsrückzieher überwiesen (der im gleichen Haushalt lebt)?
      Aus der Überweisung des Kaufbetrages ergibt sich doch nicht zwangsläufig ein Kaufvertrag, jeder darf meine Rechnungen bezahlen.
      Da TE dem Zweitbieter gegenüber einen Kaufvertrag mit Hinweis auf die Ebay AGB bestritten hat, müsste er konsequenterweise den Betrag zurücküberweisen,
      denn sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um eine Zahlung für das behauptete Vertragsverhältnis mit dem Zweitbieter.
      Oder hat der Gebotsrückzieher irgendwann, irgendwelche Ansprüche auf das Gerät geltend gemacht?
      Ich habe es so verstanden, dass nur der Zweitbieter Ansprüche stellt.
      Genauso sehe ich es bis jetzt auch!
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    • #76

      So, dann redzuziert sich doch das ganze auf die Frage ob eine berechtigte Gebotsrücknahme vorhanden war oder nicht und damit ein Kaufvertrag mit dem Käufer entstanden ist, der unberechtigt das Gebot zurück gezogen hat.

      Hinzu kommt, dass der TE im EP schreibt, dass das 1.200 € Gebot in etwa dem doppelten Zeitwert des PC`s entspricht.
      Also will der TE möglicherweise auf gut 1.000 € klagen...............

      So und nun?

      Das Gericht hat drei Möglichkeiten (kein Anspruch auf Vollständigkeit):
      1.) Klageabweisung, weil eine berechtigte Gebotsrücknahme erfolgt ist, mit Verzinsung des einbehaltenen Betrages und TE trägt sämtliche Kosten.
      2.) Die erkennen die Gebotsabschirmung und gestehen dem TE gegen herausgabe des PC die Zahlung des Zeitwertes zu = Kosten werden gegeneinander aufgehoben und der TE hat rund 50 % an der Backe.
      3.) Der TE bekommt zu 100 % Recht und die Gebotsabschirmung wird erkannt, dem TE stehen deutlich mehr als der Zeitwert zu und hat keine eigenen Kosten. Hierzu müsste das Gericht auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages trotz Gebotsrücknahme entscheiden.

      Wie auch immer, der TE trägt ein erhebliches Kostenrisiko, daher halte ich Ratschläge in Richtung Klage etwas zu wenig vorsichtig.

      Sind wir doch mal realistisch.
      Der unterlegene (dann wieder) Höchstbietende legt die EOA vor, das Gericht ist erstmal verwirrt, denn dort steht eindeutig, dass er "gewonnen" hat für rund 371 €.
      Die hat er bezahlt und keine Lieferung dafür erhalten.
      Dann erklärt er irgendeine Geschichte, wie es dazu gekommen ist, dass das höhere Gebot (obwohl gleicher Bieter oder zumindest gleicher Haushalt) wegen eines Fehlers zurückgezogen wurde. Da gibt es viele Möglichkeiten.
      Gleichzeitig behält der TE die Kohle des Zweitbietenden ein, obwohl klar ist, dass mit diesen Account kein/niemals/nie nicht ein Kaufvertrag geschlossen wurde.

      Also Leute, das ist mir wirklich zu konstruiert um vor Gericht Bestand zu haben.
    • Kaiolito schrieb:

      Dann erklärt er irgendeine Geschichte, wie es dazu gekommen ist, dass das höhere Gebot (obwohl gleicher Bieter oder zumindest gleicher Haushalt) wegen eines Fehlers zurückgezogen wurde. Da gibt es viele Möglichkeiten.



      Viele Möglichkeiten, ja. Aber bedarf es einer umgehenden Anfechtung (Erklärung) gegenüber dem TE und ist diese erfolgt?
    • Zweitbieter und Überweiser werden natürlich zu jeder Zeit behaupten, dass die Zahlung für das Vertragsverhältnis mit dem Zweitbieter geleistet wurde.
      TE muss also aufpassen, dass die Annahme der Zahlung nicht doch letztlich als Zustimmung des Kaufvertrages mit dem Zweitbieter gewertet wird.
      Wenn TE wiederum ein Vertragsverhältnis mit dem Rückzieher durchsetzen möchte, dann muss er das ihm gegenüber tun und ihn zur Zahlung hieraus auffordern.
      Mit dem Zweitbieter und dessen Zahlung (egal wer Überweiser war), hat das doch gar nix zu tun.
      Wenn TE ein Vertragsverhältnis mit dem Zweitbieter bestreitet, dann muss das Geld zurück.
      M.E. zurück auf das Konto, von dem überwiesen wurde. Ob der Zweitbieter als behaupteter Vertragspartner nun ein anderes (PayPal-) Konto angeben darf, darüber
      muss ich noch sinnieren. Auf ein anderes Konto als auf das, von dem das Geld kam, würde ich aber wohl keinesfalls überweisen.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ob der Zweitbieter als behaupteter Vertragspartner nun ein anderes (PayPal-) Konto angeben darf, darüber
      muss ich noch sinnieren. Auf ein anderes Konto als auf das, von dem das Geld kam, würde ich aber wohl keinesfalls überweisen.


      Darüber muss man nicht sinnieren. Alles andere als Rückbuchung über die Bank an die Quelle der Zahlung wäre Irrsinn. Schon allein wegen der vielen Namen, die im Spiel sind.
      Kommt das Geld überhaupt vom behaupteten Käufer? Nicht mal das ist wirklich klar, da die gewünschte Versandadresse auch abzuweichen scheint.
    • Ich sehe bei Gericht die Möglichkeit der Anerkennung von Bidshielding als problematisch.

      Damit erfolgte "böswilliges Bieten" ohne die Absicht ein Vertrag anzunehmen. Sollte Gericht so entscheiden,
      dann wird sich zwar diese Person wegen Betrug strafrechtlich verantworten müssen, aber TE geht leer aus.

      de.wikipedia.org/wiki/Bid-shielding#Bewertung_der_Handlung


      Ob TE nicht einfach zuerst eine Anzeige wg Verdacht auf Betrug bei Staatsanwaltschaft stellen sollte?
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    • @werv

      Weiß ich nicht, würde eher sagen, dass das komplett im Sande verläuft, weil der TE ja derzeit einfach Geld als eine Art "Pfand" einbehält. Deshalb habe ich ja schon viel weiter oben gefragt, was das mit einer Anzeige tatsächlich soll, wobei der Hinweis von @Eule natürlich richtig war, aber sich mir der tiefere Sinn nicht erschließt.

      Ehrlich gesagt würde ich die Kohle via Bankrückbuchung zurück schicken, dem Zweitbietenden erklären, dass kein Kaufvertrag entstanden ist, die beiden Bieter sperren und neu einstellen. Klar muss das noch mit eBay wegen der Prov. geklärt werden, aber die sehen ja selbst, dass kein Kaufvertrag entstanden ist (außer ein Gericht entscheidet anders) und daher sollte das auch zu regeln sein.

      Die Kohle muss zurück, sonst steht der TE bei weiteren Ansprüchen (sollte er sie denn durchsetzen wollen) nicht wirklich gut vor Gericht da.

      OT/

      #96

      Nöööööö @schabbes
      Dafür besteht keine Chance, es war lediglich eine persönliche Bitte von mir, mal drüber zu schauen.
      Das macht er bestimmt nicht wieder, weil er sich geärgert hat. Das war nur ein ganz persönlicher Gefallen.
      Außerdem wollte ich mir nur bestätigen lassen, dass ich hier nicht absoluten Mist poste.
      /OT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • werv schrieb:

      Ob TE nicht einfach zuerst eine Anzeige wg Verdacht auf Betrug bei Staatsanwaltschaft stellen sollte?


      Einig sind wir uns irgendwie alle, dass wir der Person mit den gespaltenen Persönlichkeiten Konten/Adressen/Namen nicht den Dreck unter dem Fingernagel "gönnen".

      Ich sehe aber auch, dass im Moment TE selbst vollkommen ungeschoren (außer eventuellen Ebay-Gebühren) aus der Sache raus kann. Bereichern will TE sich auch nicht. Somit ist die Mahnung angebracht, dass das pure "Gerechtigkeitsgefühl" dem TE viele Kosten verschaffen kann, wenn es schief geht.

      Überlegen wir die Betrugsanzeige....kann man der Staatsanwaltschaft dann auch die Obhut/Verantwortung über die gezahlte Summe geben? Immerhin hätte ich große Zweifel über die Herkunft des Geldes und die Rechtmäßigkeit einer Überweisung an ein PP-Konto.

      Edit: Nicht, dass TE noch selber in den Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche kommt, wenn sie auf das vom Bieter gewünschte Fremdkonto zahlt.....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()