Ebay-Kauf mit PayPal bezahlt, mit DHL versichert versendet - Totalverlust, Haftung, Abtrittserklärung verweigert

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Von wem hast du denn gestern Abend erfahren, dass DHL noch nicht erstattet hat?
      Weißt du auch warum?

      Mirabella Neumann schrieb:

      Rege dich nicht auf.
      Du hast Anzeige erstattet, du warst beim Anwalt, daran war doch nix falsch.
      Ob der RA fähig ist, das muss sich noch erweisen.
      Du könntest ihn ja mal mit dem § 421 HGB konfrontieren, egal, was hier irgendwer versteht oder nicht.



      Du hast Recht Mirabella, ich hab jetzt mich abgeregt, jetzt wollen wir bitte ALLE sachlich und konstruktiv bleiben.
      Ich bitte darum das dies jetzt auch von ALLEN anderen hier so gehandhabt wird.


      Ich habe es gestern von meinem Anwalt erfahren der mit der Post korrespondiert.
      Zwar gab es auch weiter keine Infos aber jedenfalls das hat er rausbekommen.
      Den Grund kenne ich nicht.
      Ich habe hier irgendwo gelesen das ich mich hier auf keine feste Frage festgelegt habe.
      Doch hatte ich steht irgendwo in meinen wirren Posts, das war auch der Grund diesem Forum beizutreten.

      Und zwar wollte ich ganz genau wissen ob eine Abtrittserklärung meines VK zwingend notwendig ist wenn ich direkt Schadenersatzansprüche ggf.DHL geltend machen möchte?

      Diese Frage konnte mir mein Anwalt auch nicht so 100%ig beantworten.

      Ja es stimmt irgendwo wurde ich berichtigt, es ist natürlich kein Sendungskauf sondern ein Versendungskauf.

      Und was hier definitiv nicht stimmt ist das der VK die Wahl hat ob er mir die Abtrittserklärung gibt oder mir später den Betrag auszahlt.

      Wenn der Verkäufer aufgrund des Sendungsverlusts, durch den er gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Leistung = Übergabe an den Käufer frei wird, einen Anspruch auf eine Versicherungszahlung gegen einen Versicherer erlangt, dann kann der Käufer die Herausgabe/Abtretung verlangen, § 285 BGB:

      "Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen."

      Der Käufer kann also nicht die Rückzahlung des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen, sondern gemäß § 285 BGB kann er "nur" fordern, daß der Verkäufer ihm seine Versicherungsansprüche gegen den Transportversicherer abtritt (oder erhaltene Versicherungszahlungen herausrückt).

      Aus diesem Grund war sich der Anwalt unsicher ob evtl. ohne Abtrittserklärung direkt reguliert hätte werden können.
      Er sagte aber gestern das nix zu machen ist da die DHL ohne ATE NICHT an mich reguliert.
      Egal also wie jetzt die Rechtslage aussieht, die DHL hält sich strikt an Ihren Versandpartner.

      Was ich noch gern loswerden würde ist, wenn ich klage können sich vor Gericht alle möglichen Szenarien abspielen.
      Die Gesetzte sind zwar eindeutig, doch das hindert clevere Betrüger nicht daran diese für sich zu nutzen.
      Und um eben diese Lücken geht es.
      Es ist immer alles eine Auslegungssache und niemand weiß zu welchem Schluss ein ordentliches Gericht nach Einsicht ALLER Fakten kommt?

      Einer hier meinte sinngemäß auf mich bezogen ich bin selbst Schuld das mir diese Sache widerfährt, da ich nicht genügend aufgepasst und auf seine 37 Bewertungen geachtet habe wovon 1 neutral war.
      Gut, das lass ich mir irgendwie gefallen das stimmt.
      Nur ich bin nicht derjenige der den ganzen Mist verzapft hat.
      Wer geht schon davon aus wenn ein Paket versichert versendet wird das es dann auf dem Postweg verschwindet?
      Und selbst wenn, dann hat man ja immer noch PayPal.
      Die haben mir bisher immer geholfen.
      Diesmal nicht.
      PayPal war meine Absicherung.
      So ich hoffe das jetzt hier wieder Frieden herrscht und wer was nich versteht oder ne Frage hat soll einfach normal fragen und dann regt sich auch keiner auf.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ganz am Rande ist gut, darum geht es doch schon direkt unter "Ausgangslage".
      Ja und auch nur da und nur in einem Satz, das war`s dann aber auch schon.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Woher hast du deine Sachkunde?
      Aus praktischer Erfahrung in >15 Jahren ebay, mit einigen Fällen wo Sendungen verloren gingen (passiert verdammt selten), wo ich mal VK aber auch K war.

      Ich bin zwar kein Jurist aber man kann die Sache auch einfach logisch aufdröseln. Beide (Absender und Empfänger) können nicht gleichberechtigt eventuelle Ansprüche gegen den Frachtführer haben (sonst wär es ja möglich, dass beide gleichzeitig Ansprüche stellen könnten, das kann ja wohl kaum sein) u. den Satz in § 421 HGB, "der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt", kann ich nur so verstehen, dass der Anspruch des Absenders letztendlich eben immer vorrangig ist.

      AUSSER, dieser kümmert sich nicht darum UND der Empfänger macht Ansprüche geltend ODER er tritt seine Ansprüche gleich an den Empfänger ab.
      Davon abgesehen, wenn der Empfänger jederzeit gleichberechtigt Ansprüche (oder gar gegen den Willen des Absenders bzw. dessen Ansprüche) geltend machen könnte, wozu gibt es überhaupt sowas wie eine Abtretungserklärung? Sowas wäre dann ja komplett überflüssig.
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    • Das kann auch jeden anderen treffen....

      Ich möchte hier weil ich so verwirrt bin einfach nochmal sagen das dass letztendlich jedem passieren kann.

      Folgender ausgedachter Fall.

      Man ersteigert sich bei eBay von Privat einen Laptop oder eine Waschmaschine (Laptop = Männlein; Waschmaschine = Weiblein).
      Privat ist dabei wichtig weil für gewerbliche Verkäufer gelten andere Regeln.Die haben in jedem Fall zu haften wenn die Sendung nicht ankommt, ob es nun seine eigene oder Schuld des Versandunternehmens ist spielt dabei KEINE Rolle.
      Der Verkäufer hat sagen wir mal 777 positive Bewertungen.Alles chic.
      Man bezahlt bei PayPal 1006,99€ also mit versichertem Versand bei DHL.
      Die Ware kommt aber nicht an.
      Von Betrug geht niemand aus.
      Von Diebstahl bei der Post schon eher.
      Man bittet PayPal den Betrag zurückzubuchen.
      PayPal verweigert dies aber mit der Begründung: "Sendung ordnungsgemäß versendet".
      Gut soweit alle mitgekommen???
      Jetzt wendet man sich an Verkäufer.
      Der lehnt Ersatzansprüche ab verweist an die Post und gibt sogar die Abtrittserklärung und oh Wunder Post bezahlt.
      Aber nur max.500,-€!!!
      Warum?
      Weil normale Pakete nur bis 500,-€ versichert sind.
      Käufer springt im Dreieck.
      Wenn der Versand vorher nicht AUSDRÜCKLICH anders vereinbart war als normaler versicherter Versand, ist der Verkäufer aus dem Schneider.

      Jetzt sagen wir mal PayPal entscheidet anders.
      Sie geben dem Geschädigten Recht, was ich sehr begrüßen würde.
      Dann geht das Geld inkl. Versand also 1006,99€ zurück an den Käufer und bleibt der Verkäufer bleibt auf 500,-€ Einbußen sitzen.
      Das wäre der Normalzustand.So sollte es sein.
      Ich will damit sagen das hier der Fehler seitens PayPal liegt.
      Wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist die Ware ausreichend zu versichern muss er auf den Kosten eben sitzenbleiben.
      Auch ohne das man als gutgläubiger Käufer ihn darauf aufmerksam macht das Paket ausreichend zu versichern.
      Ich habe bewusst in meinem Bsp. Betrug weggelassen da dies sicher in 99% der Fälle keine Rolle spielt, Diebstahl von Postangestellten gehört aber zur Tagesordnung.
      Und da müsste PayPal einfach sagen das Geld hat der Verkäufer erst sicher wenn die Ware in einem einwandfreien Zustand beim Käufer ankommt.
      Vorher nicht!!!
      Ich hoffe es ist nicht zu wirr und einige von Euch können mit meinem Bsp etwas anfangen.
      Sachliche Kommentare oder Berichtigungen ausdrücklich erwünscht.
    • Jura-Lehrstunde Teil drei? Wieder, diesmal offen fiktive Abwandlungen.

      Kommentar, für Leute, die solchen Dingenaus dem Weg gehen wollen: Man kann als Käufer seine Ware durch die dhl beim VK abholen lassen, wenn der VK mit spielt.
      Stell Dir mal vor....Du hättest das mit Deinem VK vereinbart....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Zumindest steht der 421 HGB diesen wiederholten Aussagen, der Empfänger könne grundsätzlich keine Ansprüche geltend machen, weil er nicht Vertragspartner sei, entgegen.
      Dass der Absender Vorrang haben soll, entnehme ich dem 421 HGB auch nicht.
      Hat man also eine Anspruchsgrundlage, nämlich HGB 421, kann man sie auch geltend machen.
      Die praktische Umsetzung mag durchaus für die Versandunternehmen schwierig sein, aber was sollte TE denn daran hindern sich darauf zu berufen?
      Ich habe nix anderes empfohlen als dass TE den Herrn RA mit dem § 421 HGB konfrontieren soll und wüsste nicht, was an dieser Empfehlung falsch ist.
      Ich sehe also wirklich keinen Anlass darüber stundenlang zu diskutieren, was jemand glaubt, meint oder denkt.
      Meine Freundin hat damals ihren Anspruch mit Hinweis auf den 421 HGB durchgesetzt, ohne Anwalt.
      Aber wie bereits beschrieben, berief sich damals noch Hermes selbst in seinen AGB auf die entsprechenden HGB-Klauseln.
      Vielleicht ist das auch jetzt noch so. Ich habe es aber beim Überfliegen nicht gefunden.
    • schabbesgoi schrieb:

      Jura-Lehrstunde Teil drei? Wieder, diesmal offen fiktive Abwandlungen.

      Kommentar, für Leute, die solchen Dingenaus dem Weg gehen wollen: Man kann als Käufer seine Ware durch die dhl beim VK abholen lassen, wenn der VK mit spielt.
      Stell Dir mal vor....Du hättest das mit Deinem VK vereinbart....



      Das wäre phantastisch gewesen.Nächstes Mal vielleicht.
      Aber ich bleibe dabei, das sicherste ist selbst abholen.
    • lhamiltonF1 schrieb:

      Wenn der Verkäufer aufgrund des Sendungsverlusts, durch den er gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Leistung = Übergabe an den Käufer frei wird, einen Anspruch auf eine Versicherungszahlung gegen einen Versicherer erlangt, dann kann der Käufer die Herausgabe/Abtretung verlangen, § 285 BGB:

      Eine Korrektur deiner Überlegung: Der Verkäufer hat bereits geleistet, indem er die Ware einem Transportunternehmen übergeben hat. Der Leistungsort ist bei privaten ebay-Verkäufen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wohnort der Verkäufers. Entsprechend wird der Verkäufer auch nicht frei von der Pflicht zu leisten, somit ist der weiter Kausalschluss obsolet.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Mir ist es jetzt zu mühsam noch einmal den ganzen Thread zu durchforsten.
      Dein VK tritt bei Ebay als privater VK auf. Hattest du mal nach dem Namen und Wohnort gegooglet?
      Sollte er Unternehmer sein, dann wäre es u. U. ein Verbrauchsgüterkauf, deshalb meine Frage.
      In diesem Jura-Beispiel "Weinstraße" sind beide Unternehmer, daher ist es auch kein Verbrauchsgüterkauf und daher m. E. vergleichbar mit privat von privat.

      Edit: Aber wahrscheinlich bin ich die Einzige die dieses interessante Beispiel komplett von Seite 1 - 6 gelesen hat.......

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Die praktische Umsetzung mag durchaus für die Versandunternehmen schwierig sein, aber was sollte TE denn daran hindern sich darauf zu berufen?

      Ich habe nix anderes empfohlen als dass TE den Herrn RA mit dem § 421 HGB konfrontieren soll und wüsste nicht, was an dieser Empfehlung falsch ist.

      Ich sehe also wirklich keinen Anlass darüber stundenlang zu diskutieren, was jemand glaubt, meint oder denkt.
      Hat niemand gesagt (ich jedenfalls nicht), das an dem was Du gesagt hast, was falsch ist.

      DU hast gesagt, dass das was ich zu dem § 421 Dingens anmerkte, falsch ist, ohne zu erklären was daran falsch sein soll (ausser Deinen Link präsentiert, der diesbezügl. nichts hergibt, zu sagen, dass das bei Hermes "so" ist oder war, ohne wiederum das wie "so" zu erklären oder mir schnippisch mitzuteilen, darüber könne ich mich mit "meinem RA" unterhalten).

      Du schmeisst zwar selber "falsch" in die Runde, willst es aber nicht begründen, weil: Du willst das nicht "stundenlang diskutieren".
      Nein, wir müssen das nicht "stundenlang diskutieren" und ja, lassen wird das.

      schabbesgoi schrieb:

      Jura-Lehrstunde Teil drei? Wieder, diesmal offen fiktive Abwandlungen.

      Kommentar, für Leute, die solchen Dingenaus dem Weg gehen wollen: Man kann als Käufer seine Ware durch die dhl beim VK abholen lassen, wenn der VK mit spielt.
      Das setzt aber voraus, dass man, anstatt sich automatisch auf ein rundum sorglos, völlig denkbefreit Internet-Kauf Paket zu verlassen, wie das PP vorgibt zu sein u. worauf sich nicht wenige meinen verlassen zu können (oder meinen, dass das so sein müsste), wenigstens die grundlegenden Spielregeln beim Kauf im Internet aneignet u. darüber hinaus ab und an selber die Denkmurmel betätigt.

      Das mögen Leute mit Vollkaskomentalität aber nicht so gerne.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von iiiihhBääähh ()

    • biguhu schrieb:

      lhamiltonF1 schrieb:

      Wenn der Verkäufer aufgrund des Sendungsverlusts, durch den er gemäß § 275 BGB von der Pflicht zur Leistung = Übergabe an den Käufer frei wird, einen Anspruch auf eine Versicherungszahlung gegen einen Versicherer erlangt, dann kann der Käufer die Herausgabe/Abtretung verlangen, § 285 BGB:

      Eine Korrektur deiner Überlegung: Der Verkäufer hat bereits geleistet, indem er die Ware einem Transportunternehmen übergeben hat. Der Leistungsort ist bei privaten ebay-Verkäufen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Wohnort der Verkäufers. Entsprechend wird der Verkäufer auch nicht frei von der Pflicht zu leisten, somit ist der weiter Kausalschluss obsolet.


      Uhu, ihr meint offenbar 2 verschiedene Aspekte.
      Du schreibst anscheinend hiervon

      - gem. § 447 I BGB geht Preisgefahr bereits auf den
      Käufer über, wenn die Sache an eine mit
      der Versendung beauftragte Person übergeben wird
      Versendungskauf = Schickschuld: hier (+), s.o.

      Anspruch auf die Gegenleistung
      nicht
      untergegangen!


      womit mit dem Anspruch auf Gegenleistung, die Kohle des K gemeint ist, die darf VK behalten

      Aber TE redet von einem anderen Sachverhalt (Unmöglichkeit) der durch den Untergang der Ware eingetreten ist.

      Steht aber alles schon auf den ersten Seiten in meinem schönen und nützlichen link in # 109 :)
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Uhu, ihr meint offenbar 2 verschiedene Aspekte.

      Ich beziehe mich einzig auf das vom TE niedergeschriebene.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Aber TE redet von einem anderen Sachverhalt (Unmöglichkeit) der durch den Untergang der Ware eingetreten ist.

      Eine Unmöglichkeit zur Leistung ist doch gar nicht eingetreten und kann auch nicht mehr eintreten, denn der Verkäufer hat bereits geleistet. Und richtig, dies ergibt sich aus der Schickschuld.

      Wenn also bereits die Voraussetzung nicht gegeben ist, kann der TE daraus keinen Schluss ziehen, was aber nicht bedeutet, dass sich der Schluss nicht durch andere Kausalzusammenhänge ergeben kann.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vielleicht ist auch schon besser zu verstehen, was TE meint, wenn man sich den § 285 BGB anguckt und sieht, dass er auf den § 275 BGB (Unmöglichkeit) verweist.
      dejure.org/gesetze/BGB/285.html
      dejure.org/gesetze/BGB/275.html
      Ich finde es auch etwas schwierig, das mit der Unmöglichkeit zu erklären und verweise daher lieber auf die Lösungsskizze und zwar diesbezügl. schon ab Seite 1
      uni-leipzig.de/wirtschaftsrech…/bgbsratfall12loesung.pdf
    • Mag sein, dass ich aufgrund der Notationsform deines verlinkten Dokuments nicht jedes Detail erfassen kann und ich daher schon mehr brauche, als nur den Verweis darauf.

      Für mich stellt sich weiterhin die Sache so dar, dass der §285 nicht zur Anwendung kommt, wenn die Voraussetzungen des §275 nicht erfüllt sind (Unmöglichkeit der Leistung). Da nun in unserem Fall die Leistung aber bereits am Leistungsort - Übergabe an ein Versandunternehmen - erfolgt ist, verstehe ich weiterhin nicht, wie hier eine Unmöglichkeit der Leistung konstruiert werden kann. Vielleicht kann mich da mal jemand aufklären.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Wer doch noch in die Lösungsskizze einsteigen möchte:
      W = gewerbl. VK
      K = gewerbl. K
      also auch kein Verbrauchsgüterkauf
      S = Spediteur
      nach der Übergabe an Spediteur geht die Ware (Wein) im wahrsten Sinne des Wortes auf der A 14 verschüttet, ist also zerstört.

      Wenn sich keiner mit dieser Lösungsskizze befasst, in der durch Fragestellung alles Schritt für Schritt abgeprüft wird, dann ist TE auf jeden Fall beim RA besser aufgehoben als hier im Forum, zumindest was die rechtl. Aspekte betrifft.

      Ich bin mittlerweile auch schon ganz durcheinander, weil ich in #112 als die dort erwähnte Gegenleistung die Kohle des K beschrieben habe, ich bin inzwischen unsicher, dass das wirklich so gemeint ist und müsste das auch noch einmal in Ruhe durchgehen.

      Aber wozu?
      TE wollte Hilfe und bekommt sie nicht in der gewünschten Form und ich habe nicht vor, hier eine Juravorlesung zu halten und fühle mich dazu auch nicht berufen.
      Es wird aber wirklich alles in dieser Skizze abgecheckt.
      Stückschuld, Gattungsschuld, Hol-, Schick- und Bringschuld, Gefahrenübergang, Unmöglichkeit, 275 BGB, 285 BGB, 326 BGB, 421 HGB, 425 HGB etc.
      Vielleicht guckt Heiner mal drüber?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Mirabella Neumann schrieb:


      Hier
      rechtslexikon-online.de/Frachtgeschaeft.html
      wird das mit den Rechten des Empfängers so formuliert
      Da der Frachtvertrag gleichzeitig ein Vertrag zugunsten des Empfängers ist, hat der Empfänger selbst Rechte gegenüber dem Frachtführer (§ 421 HGB).


      Das ist jetzt aber mal sehr interessant.
      Hab vielen Dank für Deine Mühe und auch allen anderen die hier so tatkräftig mitwirken.
      Ich werde auf jeden Fall meinen Anwalt bitten dieser Sache nachzugehen und ggf. umzusetzen.
      Ein Problem wird die Umsetzung aber auf jeden Fall, da wie ich schon in einem meiner vorherigen Posts erwähnte, die Post reguliert grundsätzlich immer nur mit Ihrem Vertragspartner (es sei den es liegt Abtritt vor).
      Die berufen sich einfach darauf das eben die begehrte Abtrittserklärung NICHT vorliegt (das habe ich schriftlich) und damit ist die Sache für die erledigt.
      Was ich persönlich interessant fand, als mein Anwalt Sie damit konfrontierte das bereit Strafanzeige gestellt wurde, wurde die Post doch hellhörig.
      Sie wollen jetzt das Aktenzeichen wissen und wann Anzeige erstattet wurde.(vor ca.3Wochen).
      Vorher ging das nicht weil der Umstand des Straftatbestandes nicht erfüllt wurde, da ich dazu verpflichtet bin dem Käufer eine Frist zu setzten (ich setzte sogar 3).
      Mein Anwalt setzte meinem VK jetzt erst erneut eine Frist bis zum 03.08. die geforderte Abtrittserklärung zu unterzeichnen.

      Und das beste zum Schluss....

      Ich hatte diese Woche dem Ebaysicherheitsteam eine Anzeige des betreffenden Kontos zukommen lassen mit der Begründung:"Vorsätzlich falsche Darstellung der eigenen Identität" da hier Verkäufer, Zahlungsempfänger und Ebaykontoinhaber ganz verschiedene Namen haben.

      Soeben habe ich folgende Antwort erhalten:

      "vielen Dank für Ihre E-Mail bezüglich Ihrer Probleme bezüglich des Artikels 181448519424, welche ich gerne für Sie recherchiert habe.
      Leider muss ich Ihnen mitteilen dass zumindest uns, also eBay, in dieser Sache wenige Möglichkeiten verbleiben. Da Sie für die PayPal-Zahlung nicht die eBay-Kaufabwicklung genutzt haben, haben wir keinen Zugriff auf diese Zahlung. Zu meinem Bedauern können wir daher in dem geöffneten Käuferschutzfall keine Entscheidung fällen.
      Zugriff auf die Zahlung hat in einem solchen Fall nur PayPal selbst. Sie schreiben Sie hätten bereits einen Käuferschutzfall über PayPal geöffnet, dieser wurde allerdings wieder geschlossen da der Verkäufer eine Sendungsnummer angegeben hat. PayPal-Käuferschutzfälle entsprechen im wesentlichen eBay-Käuferschutzfällen, d.h. es muss von seiten des Verkäufers nachgewiesen werden dass der Käufer, also Sie, den Artikel auch erhalten hat.
      Ich rate daher dringend dazu in dieser Sache mit PayPal Kontakt aufzunehmen und die Eröffnung eines Falles, bzw. den Einspruch gegen die bestehende Fallentscheidung, abzuklären. Gegebenenfalls ist es auch möglich die Zahlung direkt zurückzuziehen, diese Fragen kann Ihnen der eBay-Kundenservice aber leider nicht beantworten.
      PayPal-Kundenservice:
      0800 723 4500

      Also an alle diejenigen die gesagt haben PayPal hat hier korrekt gehandelt bzw. hatte keine andere Wahl, scheinbar ist dem doch nicht so und PayPal hat hier möglicherweise einen Fehler gemacht.
      Wenn dem so ist dann habe ich im Falle des Falles sehr wohl einen Grund PayPal auch zu verklagen.
      Erst mal abwarten was bei einem Einspruch geg.die Fallentscheidung herauskommt.
      Ihr dürft bitte nicht dabei vergessen das es erst durch PayPal und die Post möglich wurde das derartigem Betrug Tür und Tor geöffnet wurden.
    • biguhu schrieb:

      Eine Unmöglichkeit zur Leistung ist doch gar nicht eingetreten und kann auch nicht mehr eintreten, denn der Verkäufer hat bereits geleistet. Und richtig, dies ergibt sich aus der Schickschuld.




      Doch, es ist "Unmöglichkeit zur Leistung" seitens des Verkäufers eingetreten weil die Sendung verloren ging.
      Er kann jetzt nicht mehr leisten da er die Ware nicht mehr hat!(hahaha Anmerkung des TE)
      Und er kann nicht verpflichtet werden mir Ersatz zu beschaffen bzw. mir mein Geld zurückzuzahlen, da er mit Übergabe an DHL seiner Pflicht nachgekommen ist.
      Dies gilt im übrigen bis auf Ausnahmefälle NICHT für gewerbliche VK sondern nur für Privatpersonen.
      Gewerbeführende müssen Ersatz leisten oder erhaltene Zahlungen zurückführen.
    • lhamiltonF1 schrieb:

      PayPal-Käuferschutzfälle entsprechen im wesentlichen eBay-Käuferschutzfällen, d.h. es muss von seiten des Verkäufers nachgewiesen werden dass der Käufer, also Sie, den Artikel auch erhalten hat.

      Es ist doch erstaunlich, was für einen Mist so mancher Mitarbeiter von ebay von sich gibt. Du solltest dir angewöhnen, etwas für dich Postives nicht einfach zu glauben, weil es so schön passt, sondern es mal selbst zu überprüfen, zumal dir hier das Gegenteil gesagt worden ist. Es wird auch dadaurch nicht richtiger, dass du es besonders groß schreibst. Siehe Käuferschutzrichtlinien von PayPal:

      Der PayPal-Käuferschutz wegen nicht versandter Artikel gilt nicht für Artikel, die während des Versands verloren gehen. Falls der Verkäufer in der geschuldeten Frist einen gültigen Versandbeleg (wie im Detail in der PayPal-Verkäuferschutzrichtlinie beschrieben) oder ein entsprechendes zwischen Verkäufer und PayPal vereinbartes Äquivalent vorlegt, welches Versand bzw. Empfang nachweist, so lehnt PayPal den Antrag auf PayPal-Käuferschutz ab.

      paypal.com/de/webapps/mpp/ua/b…ction-full?locale.x=de_DE

      lhamiltonF1 schrieb:

      Doch, es ist "Unmöglichkeit zur Leistung" seitens des Verkäufers eingetreten weil die Sendung verloren ging.

      Dadurch, dass du es immer wiederholst, werde ich es auch nicht verstehen. Wie bereits in meinem letzten Post erwähnt, habe ich erhebliche Probleme damit, nachzuvollziehen, wie eine Leistung, die bereits vollumfänglich getätigt worden ist, unmöglich sein soll.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.