Ebay-Kauf mit PayPal bezahlt, mit DHL versichert versendet - Totalverlust, Haftung, Abtrittserklärung verweigert

    • Uhu, TE hat keine Schickschuld gekauft, sondern ein TV.

      Der Inhalt des Kaufvertrages ist Fernseher gegen Geld. Der Anspruch des K auf den Fernseher kann aber nicht mehr erfüllt werden, weil er untergegangen ist.
      Das ist diese Unmöglichkeit, aufgrund derer der K einen Schaden hat, der DHL gegenüber geltend gemacht wurde.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Uhu, TE hat keine Schickschuld gekauft, sondern ein TV.

      Eine Schickschuld kann man nicht kaufen, sie liegt aber in der Regel bei Privatverkäufen bei ebay vor.

      Erkläre doch mal bitte, warum deiner Ansicht nach hier keine Schickschuld vorliegt. Hilfestellung dazu:

      Bei einem Kauf oder Verkauf auf ebay wird für den Verkäufer eine Schickschuld nach § 270 Abs. 1 BGB begründet.
      Wenn Sie die Ware einem Versandunternehmen übergeben haben, haben Sie damit Ihre Leistungsverpflichtung erfüllt.

      frag-einen-anwalt.de/Ware-nich…rschlagung---f100697.html

      Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (dies ist in der Regel der Wohnsitz des Verkäufers), so muss der Verkäufer den Kaufgegenstand nur ordnungsgemäß verpackt etc. der Transportperson übergeben (vgl. § 447 Abs. 1 BGB). Mit der Versendung vereinbaren die Vertragsparteien eine sog. „Schickschuld“.

      ra-kotz.de/internetauktion7.htm

      Bei der Schickschuld - und die haben wir fast ausnahmslos bei eBay Käufen - muss der Käufer die Ware versenden. Wenn er sie einem vertrauenswürdigen Transportunternehmen übergeben hat, endet hier seine Haftung.

      123recht.net/Transportrisiko-b…-der-Kaeufer-__a8277.html
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ja, es liegt eine Schickschuld vor, das bestreitet auch keiner. Übergabe an DHL ist erfolgt.

      Das liest sich aber bei dir anders...

      Mirabella Neumann schrieb:

      Deine links kannst du daher behalten.

      Wenn die Argumente ausgehen, muss man nicht patzig werden.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Denn du hast recht, du wirst es wohl nie verstehen, egal wie man versucht es dir zu erklären.

      Ich habe mehrfach explizit darum gebeten, es mir zu erklären, denn ich habe erhebliche Verständnisprobleme damit, wie eine Leistung, die bereits erbracht wurde, unmöglich werden kann. Bisher hat aber niemand den Versuch einer Erklärung unternommen. Ich bin aber sehr offen gegenüber einer solchen Erläuterung.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Frage 3: Ansprüche K gegen W
      I. Anspruch auf Übereignung des Weines, § 433 I 1 BGB
      1. Anspruch entstanden (+)
      2. Anspruch untergegangen (+), wegen § 275 I BGB
      - Erfüllung, § 362 BGB? (-), da noch keine Übereignung des Frachtgutes an K erfolgt ist
      - aber Unmöglichkeit nach § 275 I BGB
      - i.E. kein Anspruch auf Übereignung des Weines
    • Es werden hier wohl zwei Sachen durcheinandergeworfen.

      Schickschuld: Durch übergabe der Sache hat der Verkäufer seine Leistung schon erbracht.

      Und die...

      Unmöglichkeit bezieht sich natürlich auf erneute Leistung.


      Ansonsten scheint der Käufer trotz allem Schaderersatzansprüche stellen zu können, da
      Der Versand als "Hilfsperson" zu vertreten wäre:

      "Der Verkäufer ist zwischen Vertragsschluss und Ablieferung der Kaufsache mit einer Pflicht der Verwahrung der Sache
      nach strengen Sorgfalts prinzipien (vgl. die custodia- Haftung des römischen
      Verkäufers!) belastet. Liefert er die Sache in einem gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
      verschlechterten Zustand oder behauptet er, die Sache sei untergegangen, wird er
      schadenersatzpflichtig(Vergütung der Wertdifferenz zwischen Zustand bei Vertragsschluss und
      Lieferung im Falle der Verschlechterung, Wert der Sache für den Käufer im Falle des Untergangs,
      immer nach allgemeinen Grundsätzen von OR 97 ff. und nicht nach kaufrechtlichen Prinzipien
      berechnet), wenn er nicht den Entlastungsbeweis i.S. von OR 97 ("... dass ihm keinerlei Verschulden
      zur Last falle.") führt. Verhalten von Hilfspersonen hat der Verkäufer wie eigenes zu vertreten" (Seite 81)

      Ich habe die pdf schon heute nacht in dem "Club" gepostet...es ist schwer, da wirklich durchzukommen....

      eugenbucher.ch/pdf_files/Bucher_ORBT_03.pdf


      Ansonsten wurde schon mehrmals Richtung kompetenten Anwalt hingewiesen - der wird es schon regeln
      etweder als Schadensersatz oder als Bereicherung....
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • Gut, das ist in Ordnung.
      Du hast in den AGBs die entsprechenden Absätze herausgesucht auf Grundlage dessen PayPal den Fall gegen mich entschieden hat.
      Gut gemacht.
      Ich habe trotzdem heute morgen dem PayPal Käuferschutz meinen Einspruch gegen Ihre Entscheidung zukommen lassen.
      Jetzt sollte das nochmals überprüft werden, ich halte Euch da auf dem laufenden was dabei herauskommt.

      Jetzt nochmal zu der "Unmöglichkeit der Leistung".

      Ich verstehe was Du meinst und in gewissem Sinne hast Du sogar Recht.
      Du musst aber auch verstehen das es jetzt, nachdem der Fernseher verloren ging es Unmöglich geworden ist für den Verkäufer das ich ganz genau diesen Fernseher noch bekomme!
      Und das ist damit gemeint.
      Wenn er unauffindbar ist ist es dem Verkäufer unmöglich Ihn mir zu geben.
      Das er seine Leistung erbracht steht hier außer Frage und somit hab ich auch keine Ansprüche auf den Kaufpreis inkl.Versandksten.
      Ich kann von Ihm schon gar nicht verlangen das er mir genau diesen Fernseher trotzdem zusendet weil es eben unmöglich geworden ist.
      Was ich aber verlangen kann ist das er mir die Schadenersatzansprüche abtritt!
      So habe ich zwar keinen Fernseher aber kann mir davon einen gleichen, gleichwertigen oder sogar besseren kaufen.
      Ich verstehe was Du meinst ok.
      Du musst Dir aber auch Mühe geben zumindest zu akzeptieren das ich niemals diesen Fernseher von Ihm bekommen werde und da es Unmöglich geworden ist für Ihn.
      Sieh mal, der Kaufvertrag besteht ja weiterhin und ich habe die Ware nicht erhalten.
      Aber wie soll er mir geben was ich bezahlt habe wenn er es auch nicht mehr hat?
      Also kann ich nur max. Schadenersatz verlangen und zwar auch nicht direkt von Ihm, sondern von der Post.
      Aber da er der Vertragspartner ist zahlen die nicht an mich sondern an Ihn.
      Und daher kann ich verlangen das er mir alle Ansprüche abtritt.
      Den Fernseher habe ich dadurch aber trotzdem nicht und kann Ihn auch nicht einfordern.
      Ich habe mir wirklich Mühe gegeben es mit meinen eigenen Worten und meinem wirren Verstand so gut wie möglich zu erklären.

      Wenn einer es noch besser kann bitte sehr.
    • biguhu schrieb:

      Mirabella Neumann schrieb:

      Ja, es liegt eine Schickschuld vor, das bestreitet auch keiner. Übergabe an DHL ist erfolgt.

      Das liest sich aber bei dir anders...

      Mirabella Neumann schrieb:

      Deine links kannst du daher behalten.

      Wenn die Argumente ausgehen, muss man nicht patzig werden.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Denn du hast recht, du wirst es wohl nie verstehen, egal wie man versucht es dir zu erklären.

      Ich habe mehrfach explizit darum gebeten, es mir zu erklären, denn ich habe erhebliche Verständnisprobleme damit, wie eine Leistung, die bereits erbracht wurde, unmöglich werden kann. Bisher hat aber niemand den Versuch einer Erklärung unternommen. Ich bin aber sehr offen gegenüber einer solchen Erläuterung.

      Der VK ist doch seiner Bringschuld nach gekommen in dem das die Ware an den Versandunternehmer übergeben wurde (und er eine Sendungsnummer hat zum nachweis ). Das Versandunternehmer hat das Packet aber verschlonst und kann es nicht finden ergo kann der VK seiner Bringschuld nicht weiter nachkommen, dafür müsste er ja die Ware erstmal wieder beschaffen (neukauf) und das ganze wieder Versenden. Die wiederbeschaffung wäre aber erst möglich wenn das Versandunternehmen den Schaden reguliert (auszahlung des Wertes). dann könnte der VK seiner Bringschuld nach kommen (also Ware kaufen versenden oder Geld überweisen als Schadens gerulierung). Da durch das das versandrisiko bei Privat zu Privat auf den K übergeht ist die Bringschuld des VK ja erloschen. Sollte der Schaden nun durch das Versandunternehmen reguliert werden muss der VK lediglich dem K das Geld des Versandunternehmens überweisen und fertig.
    • lhamiltonF1 schrieb:

      Also kann ich nur max. Schadenersatz verlangen und zwar auch nicht direkt von Ihm

      Die Post ist als "Hilfsperson" zu werten. Die haben zugegeben die Sache verloren zu haben.
      Und da

      "Verhalten von Hilfspersonen hat der Verkäufer wie eigenes zu vertreten"

      kannst du nun Schadenersatz von deinem Verkäufer verlangen, wenn er Geld gekriegt hat.

      Nachmal: Meine bescheidene Meinung - du brauchst einen Anwalt!
      Vor allem, weil wir uns ansonsten bei Doppeltbezahlung bei "ungerechtfertigter Bereicherung" bewegen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Das hatte ich gestern in # 112 geschrieben:

      Uhu, ihr meint offenbar 2 verschiedene Aspekte.
      Du schreibst anscheinend hiervon

      - gem. § 447 I BGB geht Preisgefahr bereits auf den
      Käufer über, wenn die Sache an eine mit
      der Versendung beauftragte Person übergeben wird
      Versendungskauf = Schickschuld: hier (+), s.o.
      (..........)
      Aber TE redet von einem anderen Sachverhalt (Unmöglichkeit) der durch den Untergang der Ware eingetreten ist.


      Steht aber alles schon auf den ersten Seiten in meinem schönen und nützlichen link in # 109 :)

      Darüber, dass einem daraus gestrickt wird, man würde die Schickschuld bestreiten, kann ich wirklich nur den Kopf schütteln.
    • lhamiltonF1 schrieb:

      Gut, das ist in Ordnung.
      Du hast in den AGBs die entsprechenden Absätze herausgesucht auf Grundlage dessen PayPal den Fall gegen mich entschieden hat.
      Gut gemacht.
      Ich habe trotzdem heute morgen dem PayPal Käuferschutz meinen Einspruch gegen Ihre Entscheidung zukommen lassen.
      Jetzt sollte das nochmals überprüft werden, ich halte Euch da auf dem laufenden was dabei herauskommt.

      Jetzt nochmal zu der "Unmöglichkeit der Leistung".

      Ich verstehe was Du meinst und in gewissem Sinne hast Du sogar Recht.
      Du musst aber auch verstehen das es jetzt, nachdem der Fernseher verloren ging es Unmöglich geworden ist für den Verkäufer das ich ganz genau diesen Fernseher noch bekomme!
      Und das ist damit gemeint.
      Wenn er unauffindbar ist ist es dem Verkäufer unmöglich Ihn mir zu geben.
      Das er seine Leistung erbracht steht hier außer Frage und somit hab ich auch keine Ansprüche auf den Kaufpreis inkl.Versandksten.
      Ich kann von Ihm schon gar nicht verlangen das er mir genau diesen Fernseher trotzdem zusendet weil es eben unmöglich geworden ist.
      Was ich aber verlangen kann ist das er mir die Schadenersatzansprüche abtritt!
      So habe ich zwar keinen Fernseher aber kann mir davon einen gleichen, gleichwertigen oder sogar besseren kaufen.
      Ich verstehe was Du meinst ok.
      Du musst Dir aber auch Mühe geben zumindest zu akzeptieren das ich niemals diesen Fernseher von Ihm bekommen werde und da es Unmöglich geworden ist für Ihn.
      Sieh mal, der Kaufvertrag besteht ja weiterhin und ich habe die Ware nicht erhalten.
      Aber wie soll er mir geben was ich bezahlt habe wenn er es auch nicht mehr hat?
      Also kann ich nur max. Schadenersatz verlangen und zwar auch nicht direkt von Ihm, sondern von der Post.
      Aber da er der Vertragspartner ist zahlen die nicht an mich sondern an Ihn.
      Und daher kann ich verlangen das er mir alle Ansprüche abtritt.
      Den Fernseher habe ich dadurch aber trotzdem nicht und kann Ihn auch nicht einfordern.
      Ich habe mir wirklich Mühe gegeben es mit meinen eigenen Worten und meinem wirren Verstand so gut wie möglich zu erklären.

      Wenn einer es noch besser kann bitte sehr.
      Nunja unmöglich ist es nicht den Fernseher wieder zubesorgen (vorraus gesetzt er wird noch im Handel verkauft)
      dann könnte der VK nach regulierung auch her gehen gleiches Modell kaufen ein packen wieder versenden das ganze wird aber wohl ehr unter unzumutbar gehandelt.
      Der VK muss dir auch keine Abtrittserklärung machen, er kann genauso gut hergehen und sagen schauen wir mal was das versandunternehmen nun macht reguliert das Unternehmen den schaden (kann ja mal 4-6 Wochen dauern) nimmt er das Geld und überweist es dir und fertig.
      Anders rum kann er (VK) hergehen hier haste die Abtrittserklärung zoffel du dich (K) doch mit dem unternehmen rum.
      Klar ist nur eines du Hast ausschliesslich ansprüche gegen den VK gelten machen weil nehmen wir an PP entscheidet für dich unter der VK gibt dir ne abtrittserklärung damit hättest du dann 2x kassiert obwohl dir nur 1x zusteht, wäre der umgekehrte fall.
    • Das hatte ich gestern in # 112 geschrieben:

      Uhu, ihr meint offenbar 2 verschiedene Aspekte.
      Du schreibst anscheinend hiervon

      - gem. § 447 I BGB geht Preisgefahr bereits auf den
      Käufer über, wenn die Sache an eine mit
      der Versendung beauftragte Person übergeben wird
      Versendungskauf = Schickschuld: hier (+), s.o.
      (..........)
      Aber TE redet von einem anderen Sachverhalt (Unmöglichkeit) der durch den Untergang der Ware eingetreten ist.


      Steht aber alles schon auf den ersten Seiten in meinem schönen und nützlichen link in # 109 :)

      Darüber, dass einem daraus gestrickt wird, man würde die Schickschuld bestreiten, kann ich wirklich nur den Kopf schütteln.

      werv, gerade wenn es eine Schickschuld ist, gilt die Spedition (hier DHL) vermutlich nicht als Erfüllungsgehilfe, aber TE hat einen RA, der weiß das sicher.
    • lhamiltonF1 schrieb:

      Gut, das ist in Ordnung.
      Du hast in den AGBs die entsprechenden Absätze herausgesucht auf Grundlage dessen PayPal den Fall gegen mich entschieden hat.
      Gut gemacht.
      Ich habe trotzdem heute morgen dem PayPal Käuferschutz meinen Einspruch gegen Ihre Entscheidung zukommen lassen.
      Jetzt sollte das nochmals überprüft werden, ich halte Euch da auf dem laufenden was dabei herauskommt.

      Ich habe das nur für dich zitiert. Dass der ebay-Mitarbeiter Unsinn erzählt, das dürfte den meisten Usern hier sofort klar gewesen sein. Du kannst allenfalls auf Kulanz von PayPal hoffen.

      lhamiltonF1 schrieb:

      Ich verstehe was Du meinst und in gewissem Sinne hast Du sogar Recht.
      Du musst aber auch verstehen das es jetzt, nachdem der Fernseher verloren ging es Unmöglich geworden ist für den Verkäufer das ich ganz genau diesen Fernseher noch bekomme!

      Es dürfte sich hier um eine Gattungsschuld handeln, es muss also nicht genau dieser Fernseher sein.

      lhamiltonF1 schrieb:

      Ich kann von Ihm schon gar nicht verlangen das er mir genau diesen Fernseher trotzdem zusendet weil es eben unmöglich geworden ist.

      Er hat ihn dir schon zugeschickt und damit seine Leistungspflicht erfüllt.

      senseman schrieb:

      Der VK ist doch seiner Bringschuld

      Da reden wir eine ganze Seite über Schickschuld und du faselst irgend etwas von Bringschuld. Ich bin fassunglos. Aber da ich ein höflicher Mensch bin, erspare ich mir meinen Kommentar. Hier liegt eine Schickschuld vor!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • senseman schrieb:



      Nunja unmöglich ist es nicht den Fernseher wieder zubesorgen (vorraus gesetzt er wird noch im Handel verkauft)
      dann könnte der VK nach regulierung auch her gehen gleiches Modell kaufen ein packen wieder versenden das ganze wird aber wohl ehr unter unzumutbar gehandelt.
      Der VK muss dir auch keine Abtrittserklärung machen, er kann genauso gut hergehen und sagen schauen wir mal was das versandunternehmen nun macht reguliert das Unternehmen den schaden (kann ja mal 4-6 Wochen dauern) nimmt er das Geld und überweist es dir und fertig.
      Anders rum kann er (VK) hergehen hier haste die Abtrittserklärung zoffel du dich (K) doch mit dem unternehmen rum.
      Klar ist nur eines du Hast ausschliesslich ansprüche gegen den VK gelten machen weil nehmen wir an PP entscheidet für dich unter der VK gibt dir ne abtrittserklärung damit hättest du dann 2x kassiert obwohl dir nur 1x zusteht, wäre der umgekehrte fall.


      Klar wäre es möglich den Fernseher nochmal zu kaufen und mir zu geben (das wäre mir das liebste :) )
      Aber eben nicht diesen Fernseher sondern einen anderen gleichen!
      Man muss ja im allgemeinen davon ausgehen das manchmal Sachen verschickt werden die einmalig oder einfach nicht mehr zu beschaffen sind.
      Und daher geht man hier von "Unmöglichkeit zur Leistung" aus.
      Wie das im Einzelfall dann wirklich aussieht ist eine andere Sache.
      Abgesehen davon kann ich das von Ihm auch nicht mehr fordern.
      Sicher habe ich auch schon daran gedacht, wenn PayPal jetzt für mich entscheiden würde und parallel dazu entschließt er sich doch mir die Abtrittserklärung zu geben würde ich auch 2 x Geld erhalten.Soweit ist das richtig gedacht.
      Nur, da ich mich damit strafbar machen würde wegen Betruges würde ich natürlich Ihm den Betrag per PayPal in dem Fall direkt wieder zukommen lassen.
      Dieses Recht hat er ja ohnehin.
      Das habe ich Ihm auch so geschrieben bei Eröffnung des Falles bei PayPal, er erhält sein Geld wieder sobald ich das Gerät habe oder aber eine Ersatzleistung.
      Was der VK aber einfach nicht einsieht weil es Ihn nicht interessiert ist das ich laut BGB einen Anspruch auf Abtritt des Schadenersatzes habe.
      Und nicht erst auf die Ihm ausgezahlte Summe, sondern direkt nach Eintritt des Schadens bei DHL.
      Er MUSS mir die Ansprüche abtreten.
      Hier ist keine Rede von, er könnte wenn er wollte, sondern es steht ganz eindeutig geschrieben das er dazu verpflichtet ist.
      Deshalb hat Ihm ja PayPal auch das Geld von mir gegeben, weil ich trotzdem ich das Gerät nicht erhalten habe zur Zahlung verpflichtet bin.
      Und genauso ist er vom Tage des Verschwindens des Paketes verpflichtet mir die Abtrittserklärung zu geben.
      Das habe ich mehrfach gefordert.
      Der Grund der VERWEIGERUNG ist höchstwahrscheinlich der das er eine andere Schadensumme bei der Post z.B. den NP von 3200,-€ angegeben hat, was nebenbei Versicherungsbetrug wär, da er einen anderen Kaufpreis erzielt hat, nämlich 2500,-€, und er die höhere Summe behalten möchte.
      Das darf er aber nicht, da macht er sich strafbar.
      Ich weiß nicht was in der Schadensmeldung von Ihm steht das ist reine Spekulation von mir und von der Post bekomme ich auch keine Infos zu den Details.
      Nur was hindert Ihn daran mir den Schaden abzutreten?
      Wenn er 2500,-€ angegeben hat könnte es Ihm doch egal sein.
      Also fallen mir spontan nur die beiden Gründe ein entweder er will beide Summen behalten oder die jeweils höhere um sich vollkommen abzusichern bzw. zu betrügen.
    • Sorry, 2mal wollte ich das gleiche Post nicht absetzen, sondern nur den Satz an werv einfügen....

      TE, hattest du deinen RA mal wegen des HGB 421 und 425 gefragt?
      Es ist nämlich keine Drittschadensliquidation gegeben, weil du zwar den Schaden hast, aber eben auch ein Forderungsrecht aus dem Frachtvertrag,
      der VK wiederum kann keinen eigenen Schaden geltend machen, weil er keinen hat,
      jedoch

      aus der Lösungsskizze (letzter Absatz)

      - aber: § 421 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HGB, wonach der Absender (Verkäufer) zur Geltendmachung der
      Ansprüche befugt bleibt, nach § 421 Abs. 1 S. 3 HGB macht es dabei keinen Unterschied, ob der
      Absender (Verkäufer) im eigenen oder fremden Interesse handelt – über §§ 425 Abs. 1, 421 Abs. 1
      S. 2, 3 HGB kann der W gegen S den Schaden des K geltend machen
      - diesen Anspruch hat der W auf Grund der Unmöglichkeit als Surrogat erlangt
      4. Ergebnis: K kann von W Abtretung des Ersatzanspruches verlangen

      W = VK, S = Spediteur

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Hi,

      Nein habe ich NOCH NICHT!
      Das hat 2 Gründe, erstens: ich habe erst nächste Woche wieder einen Termin bei Ihm und will Ihm nicht die ganze Zeit auf n Senkel gehen mit meinem ach so großem Problem,
      und zweitens: Mein RA hat Ihm bis zum 03.09. noch eine letzte endgültige Frist zum Schadenabtritt gesetzt und diese wollen wir erst einmal abwarten (leider).

      Nachtrag zu meinem vorherigen Post:

      Ich möchte selber mit DHL regulieren da ich mir nicht sicher sein kann ob er mir überhaupt Bescheid gibt wann er den Schaden ersetzt bekommt und was im einzelnen zw. Ihm und der Post vereinbart wurde.
      Desweiteren bin ich auch nicht sicher das ich das Geld von Ihm überhaupt jemals bekomme!
      Er könnte mich z.B. auch einfach voll lügen und sagen DHL hat nur 2000,-€ gezahlt.Oder mir gar nicht mehr antworten.
      Er müsste es mir zwar nachweisen, macht er aber einfach nicht!
      Außerdem habe ich eine Nachricht von Ihm bekommen das wenn er das Geld von der Versicherung bekommen hat er mir mein Geld zurückgibt.
      Und das ist nicht richtig.So läuft das nicht!
      Er möchte mir bitte alle originalen Papiere von DHL zukommen lassen die nachweisen was genau die Schadensumme ist die er ausgezahlt bekommen hat und was er gefordert hat (wenn es zur Auszahlung kommen sollte).
      So kann man ggf. nochmal dagegen vorgehen bzw. berichtigen und Ihn ggf. auch Anzeigen wegen Versicherungsbetruges (das würde ich nachdem was vorgefallen ist auch tun).
      Ich zittere hier um mein Geld und muss soviel Anstrengungen hinnehmen, die alle nicht nötig gewesen wären hätte er sich von Anfang an korrekt Verhalten.