An einer Ecke hier im Verlauf habe ich wohl einen Bock geschossen, wie mir durch die von Mira verlinkte Fallstudie klar geworden ist.
Der VK hat dem K das Eigentum am TV nicht verschafft (wie ich in #18 noch angenommen habe)
Es fehlt die Übergabe, die Verschaffung der tatsächlichen Herrschaft am Tv-Gerät.
(Ich gehe jetzt davon aus, dass der VK überhaupt Eigentümer war und lasse eventuell Rechtsmängel weg, weil wir das sowieso nicht beurteilen können)
Beim Sendungsverkauf liegt eine Schickschuld des Verkäufers vor
Schickschuld bedeutet:
Leistungsort und "Erfolgsort" fallen auseinander.
Der VK muss am Leistungort(oder auch Erfüllungsort), also bei sich vor Ort, seinen LeistungsHandlung erbringen, in dem er die Ware ordnungsgemäß an einen Transporteur übergibt.
Damit geht per Gesetz (BGB 447) die Gefahr an den Käufer über [Da war mein Fehler in #18, die Gefahr hat noch nichts mit dem Eigentum zu tun]
Und der VK hat aber alles getan, was er "aktiv" tun musste.
Außerdem ist spätestens am Leistungort mit der Übergabe an die dhl eine Konkretisierung der Ware von "Gattung" zu "konkretem Stück" geschehen.
Ab da geht es nur noch um dieses eine Stück, genau das TV-Gerät.
Das Gerät geht nun unter bei der dhl.
Die Übergabe am Erfolgsort, beim Käufer, kann nicht mehr stattfinden, damit hat der VK die Verpflichtung, die Ware dem K zu übergeben, nicht erfüllt und kann das auch nicht mehr.
Aber: Er muss das auch nicht mehr, da er durch BGB §275 davon befreit wird.
Den Kaufpreis darf er trotzdem behalten, da wegen BGB § 447 die Gefahr auf den K übergegangen ist.
Allerdings hat er eine neue Pflicht aus BGB §285. Er muss zwar nicht mehr leisten, auch darf er den Kaufpreis behalten, aber er muss einen eventuellen Schadenersatz an den K zahlen oder den Anspruch abtreten. Neu gelernt: Das nennt man im Juristen-Latein "stellvertretendes commodum", was der K fordern kann.
Puh, ich hoffe, dass das nun so stimmt.....
Übrigens passt das genau zu dem, was TE in #128 zusammen gefasst hat
Der VK hat dem K das Eigentum am TV nicht verschafft (wie ich in #18 noch angenommen habe)
Es fehlt die Übergabe, die Verschaffung der tatsächlichen Herrschaft am Tv-Gerät.
(Ich gehe jetzt davon aus, dass der VK überhaupt Eigentümer war und lasse eventuell Rechtsmängel weg, weil wir das sowieso nicht beurteilen können)
Beim Sendungsverkauf liegt eine Schickschuld des Verkäufers vor
Schickschuld bedeutet:
Leistungsort und "Erfolgsort" fallen auseinander.
Der VK muss am Leistungort(oder auch Erfüllungsort), also bei sich vor Ort, seinen LeistungsHandlung erbringen, in dem er die Ware ordnungsgemäß an einen Transporteur übergibt.
Damit geht per Gesetz (BGB 447) die Gefahr an den Käufer über [Da war mein Fehler in #18, die Gefahr hat noch nichts mit dem Eigentum zu tun]
Und der VK hat aber alles getan, was er "aktiv" tun musste.
Außerdem ist spätestens am Leistungort mit der Übergabe an die dhl eine Konkretisierung der Ware von "Gattung" zu "konkretem Stück" geschehen.
Ab da geht es nur noch um dieses eine Stück, genau das TV-Gerät.
Das Gerät geht nun unter bei der dhl.
Die Übergabe am Erfolgsort, beim Käufer, kann nicht mehr stattfinden, damit hat der VK die Verpflichtung, die Ware dem K zu übergeben, nicht erfüllt und kann das auch nicht mehr.
Aber: Er muss das auch nicht mehr, da er durch BGB §275 davon befreit wird.
Den Kaufpreis darf er trotzdem behalten, da wegen BGB § 447 die Gefahr auf den K übergegangen ist.
Allerdings hat er eine neue Pflicht aus BGB §285. Er muss zwar nicht mehr leisten, auch darf er den Kaufpreis behalten, aber er muss einen eventuellen Schadenersatz an den K zahlen oder den Anspruch abtreten. Neu gelernt: Das nennt man im Juristen-Latein "stellvertretendes commodum", was der K fordern kann.
Puh, ich hoffe, dass das nun so stimmt.....
Übrigens passt das genau zu dem, was TE in #128 zusammen gefasst hat