Was gegen Spaßbieter tun?

    • Was gegen Spaßbieter tun?

      Hallo Forum,

      ich bin noch nicht so lange auf eBay, kenne das System also noch nicht so gut.

      Einfache Frage: Was macht man am besten gegen Spaßbieter. Ich würde gerne verhindern, dass solche Leute noch weitere Händler schädigen.

      -1- Wenn ich eBay ein Problem mit einem Spaßbieter melde, wird dann einfach die Transaktion annuliert? Sprich: Ich kann keine schlechte Bewertung mehr vergeben?

      -2- Ich hatte auch schon gelesen, dass man ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten kann. Frage: Bringt das etwas? Oder kann man sich die Mühe sparen?

      Viele Grüße,
      Tom
    • Ein weiteres Problem ist, bei seiner Adresse hat der Käufer eine Packstation angegeben. D.h. sogar falls ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten würde, ich wüsste nicht, wohin ich den Brief schicken sollte (Briefe werden nicht an Packstationen geliefert).

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    • Frage vorab:
      Wie definierst du Spaßbieter?

      Du solltest einen Nichtzahler, der sich nicht einmal meldet und um Zahlungsaufschub bittet, als Nichtzahler melden, indem du den Artikel als nicht bezahlt markierst.
      Da die Meldung allein den Vertrag nicht aufhebt, setzt du zeitgleich eine angemessene Frist von 10 Wertagen mit Datum, den Artikel zu bezahlen, weil du ansonsten den Vertrag als hinfällig betrachtest.
      Nach Ablaufen der Frist schließt du den Fall mit Verwarnung für den Bieter.
      Nach Verwarnung verliert dein Bieter das Bewertungsrecht.

      Du selbst kannst als VK keine negative Bewertung geben. Positive Punkte mit negativem Text verstoßen gegen die Grundsätze. Also solltest du auch das unterlassen.

      Ein Mahnverfahren zur Zahlung kannst du dir schenken. Du gehst das Risiko ein, auch auf diesen Kosten sitzen zu bleiben.


      Im Vorfeld kannst du dich ein Stück weit schützen, indem du deine Einstellungen entsprechend vornimmst. Für diesen Link musst du bei eBay eingeloggt sein:
      offer.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?BuyerBlockPreferences
    • Naja, es stünde dir frei, die Vertrageinhaltung einzuklagen.

      Dagegen stehen zeitlicher, nervlicher und monetärer Aufwand mit dem Risiko, dass der Bieter überhaupt nicht finanziell in der Lage ist, zu erfüllen.

      Entsprechend würde ich meinen Vorschlag mit Fristsetzung und anschließender Verwarnung erheblich vorziehen. Das hat den Vorteil, dass du danach auch wieder frei über den Artikel verfügen kannst.
    • Als VK etwas gegen Spaßbieter zu tun ist kompliziert, denn selbst wenn der K als Spaßbieter (nichtbezahlter Artikel) gemeldet wurde, ist damit noch lange nicht garantiert das der K dann auch aus dem Verkehr gezogen wird.

      Keine Ahnung wie oft dort jemand nicht bezahlen darf und trotzdem weiterhin nicht bezahlt, dazu gibt es keine klaren Aussagen. Jedenfalls war mir mal ein Account geläufig (vergesse schon sehr viel), dieser hatte so um die 20 positive Bewertungen im Bewertungsprofil wegen Nichtzahlens :lach:
    • Da hätte ich doch auch gleich noch eine Frage, ich habe nämlich eine Zahlungsfrist in meinen Auktionen um mir das Theater mit dem Anmahnen und dem Rücktritt zu sparen. Gehe ich denn recht in der Annahme das durch diese Zahlungsfrist der Käufer dann auch automatisch in Verzug gerät, oder muss das explizit so formuliert sein das der Käufer mit fruchtlosem Verstreichen der Zahlungsfrist in Verzug gerät ? Oder anders, kann ich dann auch sofort zum Mahnverfahren übergehen, ohne ihn anschreiben zu müssen ?
    • Pandora schrieb:

      Gehe ich denn recht in der Annahme das durch diese Zahlungsfrist der Käufer dann auch automatisch in Verzug gerät,



      das sagt uns § 286 BGB

      dejure.org/gesetze/BGB/286.html

      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

      (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
      1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
      3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


      wobei ich mir nicht sicher bin, wie es mit der "Zumutbarkeit der Zahlungsfrist" bestellt ist, wenn z. b. durch außergewöhnlich lange Postlaufzeiten während der Ferien der Rechnungszugang sogar noch nach der konkreten Zahlungsfrist liegt?

      Denn auch für Rechnungen ohne ein konkretes Zahlungsziel hat ja dieser Paragraph Vorsorge getroffen:

      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.


      Was mir dabei noch besondere Sorge in der Auslegung macht, ist der Hinweis auf den Schuldner, der nicht Verbraucher ist, da vermute ich doch mal, dass zumindestens nach dem "Geiste" dieses Paragraphen der Verbraucher im Zweifelsfall vorsichtshalber ersmal "an die Hand genommen werden muss, sprich: eine Mahnung zur Verdeutlichung der Tatsachen dürfte in der Praxis jedenfalls nicht falsch sein, bevor der Mahnbescheid rausgeht.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Nun, zunächst einmal steht Ebay AGB nicht über dem Gesetz und wo steht etwas von Vorauszahlungspflicht bei Ebay

      pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

      Punkt 7
      .
      Bezahlt ein Käufer gekaufte Artikel mittels Lastschrift, Kreditkarte oder auf Rechnung (sofern verfügbar) und wird die Zahlung über PayPal abgewickelt, so gelten die PayPal-Zahlungsbedingungen.

      Hier steht nichts von erst zahlen dann liefern????
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • *alte_eule* schrieb:

      mijanne2007 schrieb:

      und wo steht etwas von Vorauszahlungspflicht bei Ebay



      mijanne,

      das besagt §6 Abs. 9

      Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen.


      Nun, in Punkt 7 steht etwas anderes.:
      Bezahlt ein Käufer gekaufte Artikel mittels Lastschrift, Kreditkarte oder auf Rechnung (sofern verfügbar) und wird die Zahlung über PayPal abgewickelt, so gelten die PayPal-Zahlungsbedingungen.


      Abgesehen davon heißt grundsätzlich im juristischen Sinn nicht das Gleiche wie im allgemeinen Sprachgebrauch.
      Im juristischen bedeutet es lediglich: in der Regel, Ausnahmen gibt es.

      Beispiel: grundsätzlich wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bestraft, allerdings, 80% der Fälle gehen nicht ins Gefängnis.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mijanne2007 ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Pandora schrieb:

      Gegenleistung ?, aber bei eBay heißt es doch erst Geld, dann Ware, das steht mittlerweile sogar in den AGB und in meinem Kleingedruckten sowieso.


      Na, die Gegenleistung ergibt sich doch aus dem Kaufvertrag. Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands. Davon hängt die Zahlung ab.

      Nein, wenn Vorkasse vereinbart wurde, hängt der Anspruch des Verkäufers nicht von der Gegenleistung in Form von Übergabe und Übereignung ab. Wie der Begriff "Vorkasse" schon sagt, ist der Käufer vorleistungspflichtig, §688 Abs.2 Nr.2 findet keine Anwendung. Sollte der Käufer sich in Verzug befinden, kann er also rechtsfehlerfrei gemahnt werden, den gesamten vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
    • Durchaus schrieb:

      ...
      Nein, wenn Vorkasse vereinbart wurde, hängt der Anspruch des Verkäufers nicht von der Gegenleistung in Form von Übergabe und Übereignung ab. ...


      Aufgrund welcher Anspruchgrundlage soll denn dann die Zahlung erfolgen (müssen)?

      Oder soll der Käufer bezahlen, ohne etwas dafür zu erhalten?

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