Was gegen Spaßbieter tun?

    • Pandora schrieb:

      Da hätte ich doch auch gleich noch eine Frage, ich habe nämlich eine Zahlungsfrist in meinen Auktionen um mir das Theater mit dem Anmahnen und dem Rücktritt zu sparen. Gehe ich denn recht in der Annahme das durch diese Zahlungsfrist der Käufer dann auch automatisch in Verzug gerät, oder muss das explizit so formuliert sein das der Käufer mit fruchtlosem Verstreichen der Zahlungsfrist in Verzug gerät ? Oder anders, kann ich dann auch sofort zum Mahnverfahren übergehen, ohne ihn anschreiben zu müssen ?

      @Pandora: Ich war gerade auf der Suche über Verzug für den Thietke Thread und da bin ich auf das hier gestossen:

      "Gibt der Gläubiger in seiner Rechnung einseitig ein bestimmtes Datum vor, bis zu dem die Rechnung
      beglichen werden soll, kommt der Schuldner nicht allein dadurch in Verzug, dass er diesen Termin
      verstreichen lässt, ohne zu zahlen.(BGH U. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07)"

      info-m.de/node/29346
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    • Heiner.Hemken schrieb:

      Pandora schrieb:

      Gegenleistung ?, aber bei eBay heißt es doch erst Geld, dann Ware, das steht mittlerweile sogar in den AGB und in meinem Kleingedruckten sowieso.


      Na, die Gegenleistung ergibt sich doch aus dem Kaufvertrag. Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands. Davon hängt die Zahlung ab.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Durchaus schrieb:

      ...
      Nein, wenn Vorkasse vereinbart wurde, hängt der Anspruch des Verkäufers nicht von der Gegenleistung in Form von Übergabe und Übereignung ab. ...


      Aufgrund welcher Anspruchgrundlage soll denn dann die Zahlung erfolgen (müssen)?

      Oder soll der Käufer bezahlen, ohne etwas dafür zu erhalten?
      Zunächst einmal bitte ich die Leser um Entschuldigung, den Unsinn, den Heiner.Hemken hier verbreitet, nicht früher beantwortet zu haben.

      Ich hatte das Thema für erledigt gehalten und den Thread vergessen.

      Um es kurz zu machen:

      BGB § 320
      Einrede des nicht erfüllten Vertrags

      (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann
      die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
      verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.
    • Durchaus schrieb:

      ...
      Zunächst einmal bitte ich die Leser um Entschuldigung, den Unsinn, den Heiner.Hemken hier verbreitet, nicht früher beantwortet zu haben.

      Ich hatte das Thema für erledigt gehalten und den Thread vergessen.

      Um es kurz zu machen:

      BGB § 320
      Einrede des nicht erfüllten Vertrags

      (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann
      die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung
      verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist.


      So, so dann hätte ich gerne einmal für den Sinn, den Du hier verbreitest eine Erklärung, wie und warum denn der §688 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zum Tragen kommt.
      Ganz besonders interessiert es mich, wie es sich mit dem von Dir benannten §320 BGB verhält, der ausdrücklich von einer Gegenleistung spricht, die Du hier aber völlig ignorierst.

      Wie möchtest Du denn belegen, dass der Anspruch auf Zahlung ohne eine Gegenleistung besteht? Dass diese noch nicht erbracht worden ist, steht wohl außer Frage.

      Spätestens beim Ausfüllen den Antrags auf Erstellung eines Mahnbescheides wirst Du Dich zwischen dem Abhängen von einer Gegenleistung, die aber erbracht worden ist oder dem Nichtabhängen von einer Gegenleistung entscheiden müssen. Diese Angabe wird immer falsch sein, so dass ein Widerspruch zwangläufig erfolgen muss.

      Schlussendlich die Frage aller Fragen. Auf was willst Du denn klagen, auf Zahlung oder auf Vertragserfüllung? Ersteres wirst Du Durchaus verlieren, letzteres vermutlich gewinnen.

      Und damit du erkennst, dass das was ich geschrieben habe, kein Unsinn ist, kannst Du ja einmal das hier liesen:

      initiative-abmahnwahn.de/2012/…ser-ist-bereits-erbracht/

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • und wenn der Käufer nicht zahlt was dann? Für nen Mahnbescheid reicht das immer noch nicht. Für eine Klage auf vertragserfüllung schon - genau wie Heiner das schreibt.

      Wurde Vorleistung - sprich: Vorauszahlung überhaupt vereinbart? Oder nur eben "stillschweigend angenommen"?



      Ansonsten wurde ja keine Gegenleistung erbracht.... wie käme dann ein Mahnbescheid zustande?
    • @Durchaus:

      Wie wäre es, wenn du dir vor weiteren Aussagen erstmal den Artikel,
      den @Heiner in #24 verlinkt hat, durchliesst?!

      Vor allem den Beispiel mit der Überschirft:

      "Am Beispiel (nicht mit Filesharing vergleichbar) BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. VIII ZR 157/11:"
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