Ebay-Auktion abgebrochen

    • Also jetzt mal ehrlich!
      Bei einem Nick, der PeterGabriel lautet, glaube ich nicht, dass sie 12 Jahre alt sind.
      So wie sie sich verhalten, könnte dies allerdings sein.
      Wenn sie es nicht stört, bitte ich sie, in diesem Thread nicht mehr zu schreiben. Und ja....ich weiß, dass ich es ihnen nciht verbieten kann, es ist auch nur eine Bitte!
    • @Kaiolito

      drachen84 schrieb:

      In meinem Fall hat der VK auch den Artikel beendet und mein Gebot gestrichen.
      Habe ihn dann gefragt, was mit dem Handy passiert sei, worauf ich nur "schon verkauft" als Antwort bekam.


      Da wird sich der Verkäufer unschwer einen berechtigen Abbruch rauswinden können.
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • petergabriel schrieb:

      sondern NUR die schlichte Tatsache,daß JEDE Ebay AUKTION unter dem VORBEHALT der vorzeitigen Beendigung(des berechtigten "Abbruchs")steht.

      Das hat Pandarul mühselig und Schritt für Schritt JURISTISCH relevant und nachvollziehbar hier erklärt und begründet,als Folge

      der mittlerweile gefestigten(!!) Rechtsprechung bezüglich dieser Problematik.
      ...


      Rote Anmerkung von mir ergänzt.

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    • und damit wurde mal wieder erstaunlich deutlich, die Objektivität dieses Forums bewiesen....

      Kommt ein Abbrecher, werden ihm sofort 100 Wege aufgezeigt, wie er den Bieter ausbremsen kann und sich noch aus der Geschichte rausmogeln könnte. Kommt mal ein Bieter, wird er nur angefahren und an einen Anwalt verwiesen... :rolleyes:

    • #26

      Falsch @Schumi

      Die Wahrscheinlichkeit ist eher sehr groß, dass sie da in Kosten gestürzt wird und dann auf nachfolgendes hingewiesen......

      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar

      (Hervorhebung)

      Somit müsste man sich als Anbieter einer Auktion bei eBay schon ziemlich dämlich anstellen, damit der „könnte“-Anfechtungsgrund nicht greift. Auf die unverzügliche Anfechtungserklärung, daran fehlte es bisher oft, kommt es nicht mehr an.

      Das biegt ein guter gegnerischer Anwalt ziemlich sicher so hin.
    • Pandora schrieb:

      ...
      Kommt mal ein Bieter, wird er nur angefahren und an einen Anwalt verwiesen...


      Letztlich ist es wohl auch nicht im Sinne des TEs, es ohne Anwalt durchzuführen.

      Wenn auch er einiges an Vorleistung erbringen kann.

      1. Frist zur Mitteilung der Bankverbindung setzen.

      2. Nach fruchtlosem Ablauf gem. § 321 die Unsicherheitseinrede erheben.

      3. Frist zur Lieferung der Ware setzen. Für den fruchlosen Fristenablauf Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages ankündigen.

      4. Klage auf Erfüllung beim des für den Wohnsitz des Verkäufers zuständigen Amtsgericht einreichen (lassen).

      Kaiolito schrieb:

      ...
      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar

      Wie das letztlich zu interpretieren ist, hat man ja noch nicht höchstrichterlich entschieden, dennoch sehe ich da gute Chance für den TE.

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    • Also ich werde jetzt nochmal etwas deutlicher zu meinem Fall, da mir hier alles sehr theoretisch geworden ist.
      Nachdem der VK "schon verkauft" geschrieben hatte, teilte ich ihm mit, dass das nicht einfach so geht und auch einfach ärgerlich ist. Vorher hatte ich mir hier im Forum schon einige Sachen durchgelesen und dem VK die notwendige Lektüre geschickt.
      Darauf kam eine Email, dass....und jetzt passt auf...jetzt wirds lustig.....er vom Handy geschrieben hätte und Autocorrect aus "verschrottet" "verkauft" gemacht hätte.
      Er wollte nämlich Detailfotos (auf Wunsch eines potenziellen Käufers) vom Handy machen und dabei sei ihm das gute Stück runtergefallen und nicht mehr zu gebrauchen.....
    • Pandora schrieb:

      und damit wurde mal wieder erstaunlich deutlich, die Objektivität dieses Forums bewiesen....


      Haben wir heute den "internationalen Tag der Pauschalisierungen"?

      Zu einem Anwalt zu raten, wenn jemand solche Forderung durchsetzen will, das ist meiner Meinung nach genau richtig.
      Meine persönlichen Erfahrungen von früher sagen: Selber mit "freundlich anschreiben" versuchen, hat bei "coolen" Abbrechern Null Chance.
      Wenn mir so ein Abbruch jemals wieder als Höchstbieter vorkommen würde, würde ich es das nächste mal auch mit Anwalt versuchen. Wenn ich denn Beweise habe, dass es beim Abbruch an der Berechtigung gefehlt hat. Bis zu einem eventuellen Verfahren wird sich der Abbrecher nämlich bestimmt noch was besseres ausdenken und versuchen seine Berechtigung zum Abbruch anders nachweisen wollen.
    • drachen84 schrieb:

      ...
      In den Ebay-AGB's steht doch, dass eine UNVERSCHULDETE BEschädigung vorliegen muss.....


      Letztlich muß er den Beweis erbringen, dass der Kaufgegenstand untergegangen oder beschädigt worden ist.

      Der Käufer kann sich allerdings aufgrund der allg. Verjährungsfrist von 3 Jahren mit der Geltendmachung seiner Forderung Zeit lassen. Der Verkäufer muß bis dahin alle Nachweise aufbewahren, die sich dazu eigenen, den Beweis zuführen, dass seine Behauptung stimmt.
    • #35

      Ist es wahrscheinlich auch, die Frage ist, ob es zu beweisen ist!
      Habe hier derzeit zwei I-Phones und ein Samsung Galaxy S5 rumliegen, alle beschädigt und aus Schadenfällen.
      Deshalb wäre es ja wichtig die Artikelnummer zu haben (falls ich sie nicht überlesen habe) um sich das Ganze mal anschauen zu können.
    • Kaiolito schrieb:

      Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar


      Bitte lesen und verstehen:

      a)ohne Verschulden verloren gegangen,
      b)beschädigt worden
      c)anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.

      Hier:"beschädigt worden"

      Bezüglich der Fotos:

      Ich würde Dir schreiben:

      "Aussagekräftige Fotos des beschädigten Handys übersende ich nach Vorlage Ihrer Klageschrift dem zuständigen Gericht mit der Erwiderung meines Rechtsbevollmächtigten."

      Wie gesagt:

      Es ist vorbei!

      petergabriel

      P.S.:Nach der von Kaiolito verlinkten BGH Rechtssprechung muß gar nichts (jedenfalls nicht VOR einer Verhandlung)bewiesen werden,aber selbst das ist irrelevant:

      Der BGH nimmt die EBAY AGB absolut WÖRTLICH,im Klartext:der Abbrecher kann sagen,was er will.

      Weil das so ist:ein Verfahren wäre mühselig,zeitraubend,nervend und ginge mit 99 prozentiger Wahrscheinlichkeit verloren.Was soll es dann??

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