Gewährleistung nicht ausgeschlossen

    • Gewährleistung nicht ausgeschlossen

      Hallo,

      ich habe einen Kinderwagen per "Sofortkauf " mit "Abholung" gekauft. Wir vereinbarten ein Treffen am Bahnhof des Wohnortes ( Verkäufer ) da ich nicht mobil bin fand ich die Idee Klasse.

      Bei diesem Treffen wurde mir einiges Vorgeführt, die Funktionstüchtigkeit der Handbremse ( Wortlaut "Bremsen und Reifen ok), wie man das Ding zusammenklappt, die Räder abnimmt, die Babywanne ab- und anmontiert etc.

      Auch wurden Mängel besprochen wie der defekte Einkaufskorb, eine fehlende und notdürftig geflickte Schraube, durch Kellerlagerung verstaubt, kleinere weiße Farbflecken und kleine Näharbeiten die zu erledigen wären, Kratzer/ übliche Gebrauchtspuren halt.

      Regenverdecke wurden mir gezeigt und erklärt welches für die Babyschale und welches für den Sportsitz wäre und auch ein Sonnenverdeck für den Sportsitz.

      Alles lief prima, wenn auch unter ein wenig Zeitdruck des Verkäufers da Mutter und Tochter wohl vor dem Kindergarten auf sein Eintreffen warteten. Die trotz Zeitdruck, für mich sehr ehrlichen Mängelbeschreibungen boten mir kein Grund zum Misstrauen.

      Barzahlung bei Übergabe und alles schien bestens. Mit den Mängeln ließ sich Leben und mit ein wenig Geld und Zeitinvestition ein für mein persönliches Empfinden faires Geschäft. ( Kein Schnäppchen, sondern fair für beide Seiten)

      Im Zug wollte ich den Kinderwagen dann mit der Feststellbremse sichern was mir nicht gelang. Das Ding ist defekt und nur die Handbremse funktionierte. Noch im Zug schrieb ich eine SMS auf die ich keine Antwort bekam.

      Zuhause angekommen wollte ich den Kinderwagen eine Stufe hinunterlassen um in meine Wohnung zu kommen wobei der Kinderwagen sich von dem Schieber löste oder der Schieber ( Haltegriff) vom Kinderwagen ( wie mans nimmt ;) ) Meine Tochter kann ich hier als Zeuge nennen da sie mir die Tür öffnete und wohl genauso erstaunt schaute wie ich.

      Nach kompletten Check dann zuhause stellte sich heraus dass das Bremsgestänge der Feststellbremse gebrochen ist, an dem Schieber nicht separat erhältliche Teile fehlen damit man ihn nicht komplett auseinander ziehen kann ( Schieber ist nur im ganzen nachzukaufen) das angepriesene Sportwagenverdeck ist kein solches sondern nur ein Teil davon und ein Sonnenschirm der zum Lieferumfang gehörte war auch nicht dabei.

      Um den Kinderwagen nun wenigsten wie in der Artikelbeschreibung "funktionstüchtig" zu machen müsste ich rein für Ersatzteile ca. 50 Euro investieren dazu noch das Zubehör was falsch bzw gar nicht mitgeliefert wurde ( günstig gebraucht) weitere ca. 40,- Euro ;(

      Ob ich die Bremse selber reparieren kann oder jemanden dafür brauche weiß ich noch nicht, mit den von vornherein einkalkulierten Dingen wie die Reinigung, neuer Korb, Lackreperaturen und Näharbeiten scheint mir das ganze nun ein Fass ohne Boden und ich fühle mich ziemlich über den Tisch gezogen.

      Bei Ebay wurde ein Fall eröffnet, der Verkäufer behauptet bei ihm war alles ganz und desweiteren wäre das ja ein Kinderwagen und kein Auto mit Tüv. Das mit dem Verdeck war ein versehen und den Schirm hat er vergessen, dürfte ich aber bei ihm abholen kommen. Nun ja, eine weitere Zugfahrt dort hin würde mich eine Menge Geld kosten, mehr als 50% der Kosten die ich für neue "gebrauchte Teile" zahlen würde. Da wir keine Einigung finden konnten hat Ebay den Fall nun geschlossen, man könne mir wegen fehlendem Käuferschutz nicht helfen aber man würde den Verkäufer und sein Verkaufsverhalten nun im Auge behalten.

      Nun meine Frage: Ich habe natürlich recherchiert ob es unter arglistige Täuschung fallen könnte und dabei herausgefunden das es eine Gewährleistung ( trotz Gewährleistungsausschluss) auch auf gebrauchte Dinge von privat gibt, wenn diese Mängel verschwiegen wurden, allerdings greift hier die Beweislastumkehr.

      Noch besser, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde haftet ein privater genau wie ein Händler 2 Jahre (bzw 1 Jahr), wobei die ersten 6 Monate der Verkäufer beweisen muss das es nicht schon von vornherein kaputt war und danach erst der Käufer.

      Habe ich das so richtig verstanden?

      LG
      Artikelnr. 251659711379
    • Hallo Persepolis,

      zunächst einmal: auch bei einem privaten Verkäufer hast Du das Recht, dass die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe in genau dem Zustand ist, wie sie beschrieben worden ist. Durch die persönliche Übergabe wird aus Deinem Kauf übers Internet kein "gekauft wie besehen".
      Allerdings ist ein privater Verkäufer nicht für die ersten 6 Monate durch die Beweisumkehr gezwungen, nachzuweisen, dass der Fehler nicht bei der Übergabe vorhanden war. Du mußt beweisen, dass der Fehler vorhanden war.
    • Nach meiner Meinung hast Du die Möglichkeit gehabt bei der Übergabe genau zu prüfen in welchem Zustand die Ware war - da Du das möglicherweise nicht genau genug gemacht hast denke ich das es hier keine Möglichkeit gibt den VK das anzulasten. Evtl. hat de VK ja ein Herz und macht da was auf Kulanz aber rechtlich würde ich sagen - ist da nichts zu machen.
      Die Wahrheit? Die Wahrheit ist relativ – „take one that works“ --> Shark
    • stragami schrieb:

      Nach meiner Meinung hast Du die Möglichkeit gehabt bei der Übergabe genau zu prüfen in welchem Zustand die Ware war - da Du das möglicherweise nicht genau genug gemacht hast denke ich das es hier keine Möglichkeit gibt den VK das anzulasten.

      Das ist so nicht ganz richtig. Der Kaufvertrag wurde vor Übergabe geschlossen, entsprechend hat der Käufer bereits vom Gesetz her eine mängelfreie Ware zu erwarten, egal ob er sie bei Abholung geprüft hat oder nicht. Theoretisch könnte ein Käufer, der bei Abholung einen Mangel feststellt, sogar auf Beseitigung des Mangels bestehen und am Kaufvertrag festhalten.

      Der Knackpunkt hier ist wie so häufig bei privaten Ebayverkäufen: Der Käufer muss nachweisen können, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware bestand und nicht erst später entstand. Das ist unabhängig davon, ob die Gewährleistung ausgeschlossen wurde. Und da der Wagen im Zug transportiert wurde und der Verkäufer den Mangel bestreitet, wird dies schwierig.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • biguhu schrieb:


      Das ist so nicht ganz richtig. Der Kaufvertrag wurde vor Übergabe geschlossen, entsprechend hat der Käufer bereits vom Gesetz her eine mängelfreie Ware zu erwarten, egal ob er sie bei Abholung geprüft hat oder nicht. Theoretisch könnte ein Käufer, der bei Abholung einen Mangel feststellt, sogar auf Beseitigung des Mangels bestehen und am Kaufvertrag festhalten.



      Das ist völlig korrekt aber der Magngel hätte ja meiner Meinung nach bei Übergabe festgestllt werden müssen. Da dies aber nicht der Fall war denke ich das hier Ende der Fahnenstange ist - und da wir nicht wissen wie hoch der Warenwert war evtl sowieso nicht wirtschftlich - Ich würde da eher beim VK "gut Wetter" machen und am Preis was versuchen zu machen.
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    • stragami schrieb:

      er Magngel hätte ja meiner Meinung nach bei Übergabe festgestllt werden müssen.

      Das ist falsch. Aufgrund der Art des Kaufvertrages gilt die gesetzliche Gewährleistung ( falls die im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden ist )
      Ausserdem gilt die Mangelfreiheit bei Übergabe. Sachmängel, die nicht beschrieben worden sind, darf das Teil nicht haben. Wenn doch, dürfen die nach Kenntnisnahme bemängelt werden. Die Beweislast ist allerdings beim Käufer.
    • grafiksammler schrieb:

      stragami schrieb:

      er Magngel hätte ja meiner Meinung nach bei Übergabe festgestllt werden müssen.

      Das ist falsch. Aufgrund der Art des Kaufvertrages gilt die gesetzliche Gewährleistung ( falls die im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden ist )
      Ausserdem gilt die Mangelfreiheit bei Übergabe. Sachmängel, die nicht beschrieben worden sind, darf das Teil nicht haben. Wenn doch, dürfen die nach Kenntnisnahme bemängelt werden. Die Beweislast ist allerdings beim Käufer.
      So ist es. Aber der Verkäufer hat zugegeben, dass noch Teile durch sein Verschulden fehlen. Das fällt auch unter
      Sachmangel. Die darf er dann auf seine Kosten nachliefern.
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Persepolis schrieb:

      ob es unter arglistige Täuschung fallen könnte


      Wenn der Wagen vorgeführt wurde, ist das mit der Arglist schon mal raus

      grafiksammler schrieb:

      Du mußt beweisen, dass der Fehler vorhanden war.

      eben, weil:

      grafiksammler schrieb:

      Die Beweislast ist allerdings beim Käufer.


      Es gilt den Schaden zu beschränken, denn die Umstände sind eher nach "Lehrgeld" gezahlt, als "Musterprozess"

      werv schrieb:

      Aber der Verkäufer hat zugegeben, dass noch Teile durch sein Verschulden fehlen. Das fällt auch unter
      Sachmangel. Die darf er dann auf seine Kosten nachliefern.


      Darauf würde ich allerdings auch bestehen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • stragami schrieb:

      ...
      Das ist völlig korrekt aber der Magngel hätte ja meiner Meinung nach bei Übergabe festgestllt werden müssen.

      Es besteht keine Verpflichtung einen Mangel festzustellen und auch kein Zeitpunkt zu dem das zu geschehen hat.

      Stubentiger schrieb:

      Persepolis schrieb:

      ob es unter arglistige Täuschung fallen könnte


      Wenn der Wagen vorgeführt wurde, ist das mit der Arglist schon mal raus

      Es gibt immer noch die Möglichkeit, dass eben keine offensichtlichen Mängel zu Tage treten, die dem Verkäufer aber bewusst waren. Allein den Nachweis, dass dem Verkäufer das bewusst war zu führen, ist nicht einfach.
    • Heiner.Hemken schrieb:


      Stubentiger schrieb:

      Persepolis schrieb:

      ob es unter arglistige Täuschung fallen könnte
      Wenn der Wagen vorgeführt wurde, ist das mit der Arglist schon mal raus

      Es gibt immer noch die Möglichkeit, dass eben keine offensichtlichen Mängel zu Tage treten, die dem Verkäufer aber bewusst waren. Allein den Nachweis, dass dem Verkäufer das bewusst war zu führen, ist nicht einfach.
      Da schliesse ich mich an. Unserer TE wurde ja einiges an dem Wagen vorgeführt worden...wäre dabei nicht das einfachste
      gewesen die Feststellbremse zu ziehen, damit es sicher bei der Vorführung steht?!
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    • Heiner.Hemken schrieb:

      Es gibt immer noch die Möglichkeit, dass eben keine offensichtlichen Mängel zu Tage treten, die dem Verkäufer aber bewusst waren. Allein den Nachweis, dass dem Verkäufer das bewusst war zu führen, ist nicht einfach.

      Es kommt im heutigen Sachmangel Haftungsrecht nicht einmal mehr darauf an, ob ein Mangel dem Verkäufer bewusst war oder er ihn absichtlich verschwiegen hat. Es reicht die Tatsache, dass der Mangel bei der Übergabe vorhanden war, um die Haftung zu begründen.
    • "Artikelzustand:







      Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und

      vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es
      sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an
      den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten,
      z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des
      Verkäufers.

      Beschreibung: Quinny Kinderwagen dunkelblau, gebraucht in guter Zustand. Zubehör:
      Regenschutz,Handbremse , Feststellbremse, Babyschale, Sonnenschirm,"

      das wars an Infos in der Auktion.

      Da dürften die beschriebenen Mängel allesamt nicht gegeben sein.
    • upsala, gerade mal die BW des VK angesehen:

      [Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconNeg_16x16.gif]Verdeckte, schwerwiegende Mängel-Bremse und Schieber defekt-Teile fehlen!!
      p***7 ( 272[Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconTealStar_25x25.gif]) Im letzten Monaten Quinny Kinder Wagen (Nr.251659711379)EUR 100,00Artikel aufrufen Quinny Kinder Wagen
      [Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconNeg_16x16.gif]Finger weg! Verkauft Handy als funktionsfähig obwohl defekt!! Unfreundl.Kontakt
      k***7 ( 378[Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconTealStar_25x25.gif]) In den letzten 6 Monaten Iphone 5S Wie Neu(ohne Simlock)Gold Weiss (Nr.251580790697)EUR 380,00Artikel aufrufen Iphone 5S Wie Neu(ohne Simlock)Gold Weiss
      [Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconNeg_16x16.gif]Verkauft Defektes Handy nicht weiterzuempfehlen .
      h***o ( 165[Blockierte Grafik: http://q.ebaystatic.com/aw/pics/icon/iconTealStar_25x25.gif]) In den letzten 6 Monaten Aplle iphone4-16 GB-schwarz(Ohne Simlock) (Nr.251563857962)EUR 125,00Artikel aufrufen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • grafiksammler schrieb:


      Da dürften die beschriebenen Mängel allesamt nicht gegeben sein.
      Ich frage mich aber, wie weit sich unser TE "leichtfertig" verhalten hatte, dadurch,
      dass der Wagen mit den beschriebenen Mängeln mitgenommen wurde.
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    • In erster Linie muß festgestellt werden, ob der Kaufvertrag seinerseits abgeändert worden ist oder aber zu dem geschlossenen Kaufvertrag Nebenabreden getroffen wurden.

      Alleine die Tatsache, dass der Käufer den Kaufgegenstand, auch beschädigt mitgenommen hat, stellt ihn nicht per sé schlechter, als hätte er den Kaufgegenstand in gleichem Zustand per Versand erhalten. Allerdings immer unter der Voraussetzung, dass am ursprünglichen Kaufvertrag nichts verändert worden oder hinzugekommen ist.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      In erster Linie muß festgestellt werden, ob der Kaufvertrag seinerseits abgeändert worden ist oder aber zu dem geschlossenen Kaufvertrag Nebenabreden getroffen wurden.


      Das meinte ich auch mit meiner Bemerkung - so wie TE es beschreibt, könnte es eine Abänderung durch
      konkludentes Handeln bedeuten.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()