FYI: Urteil des OLG München zu unberechtigter negativer Bewertung durch Käufer

    • Der Artikel ist absolut nichtssagend. Weder kennen wir den genauen Sachverhalt, noch die abgegebene Bewertung, noch die Urteilsbegründung. Der praktische Nutzen für uns ist daher gleich Null. Ist das der neue Qualitäts-Jornalismus bei Spiegel online?

      Wer das Aktenzeichen und den Volltext oder zumindest eine Urteilsbegründung parat hat, bitte hier dringend veröffentlichen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop eines Händlers aus Gelting (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt.

      Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden. (dpa)


      mz-web.de/multimedia/-urteil-d…er,20642986,28879356.html

      dito finanzen.net/nachricht/aktien/…ung-zuruecknehmen-3976453

      Der Kunde hatte sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.

      Das Landgericht München hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war. Der Mann ging daraufhin in Berufung und das Oberlandesgericht gab ihm nun Recht.


      ariva.de/news/ROUNDUP-Kaeufer-…ung-zuruecknehmen-5197899
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Berndsen schrieb:

      Angebrachte negative Bewertungen sind davon nicht betroffen, also egal.

      Ich lese nichts davon, dass die BW als "nicht angebracht" beurteilt worden wäre.
      Aber es ist wirklich sinnvoll die Urteilsbegründung abzuwarten.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Also was ich da aber raus lese, ist dass eine negative Bewertung, weil der Artikel Mängel aufweist, ungerechtfertigt ist, solange er nicht beim Händler reklamiert wurde. Und das halte ich prinzipiell auch für richtig, immerhin bewertet man bei eBay ja ausschließlich den Händler und dessen Leistungen/Service und nicht das Produkt an sich, wie z.b. bei Amazon.
    • Pandora schrieb:

      weil der Artikel Mängel aufweist, ungerechtfertigt ist, solange er nicht beim Händler reklamiert wurde.


      wo steht das als Voraussetzung der Bewertung???

      Wie genau entsprach der Artikel der Beschreibung?
      Sehr ungenauUngenauAkzeptabelGenauSehr genau

      Wie zufrieden waren Sie mit der Kommunikation des Verkäufers?
      Sehr unzufriedenUnzufriedenEinigermaßen zufriedenZufriedenSehr zufrieden

      Wie schnell hat der Verkäufer den Artikel verschickt?
      Sehr verzögertVerzögertAkzeptabelSchnellSehr schnell

      Wie angemessen waren die Verpackungs- und Versandkosten?



      Wenn das bewertet wurde, ist es m. E. nicht notwendig auch noch eine Rücknahmefreundlichkeit zu bewerten, ansonsten sollte es auch möglich sein, in einer zu überarbeitenden Bewertung auch dieses Meinungsfreiheit einschränkende Verhalten mit einer mangelhaften Kommunikation per 1 Sternchen zu bewerten :thumbup:

      Schließlich hätte der Vk auch erstmal mit Mahnung und Fristsetzung diese Bewertung reklamieren können sollen müssen, --- gleiches Recht für alle ;)
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    • Pandora schrieb:

      Also was ich da aber raus lese, ist dass eine negative Bewertung, weil der Artikel Mängel aufweist, ungerechtfertigt ist, solange er nicht beim Händler reklamiert wurde. Und das halte ich prinzipiell auch für richtig, immerhin bewertet man bei eBay ja ausschließlich den Händler und dessen Leistungen/Service und nicht das Produkt an sich, wie z.b. bei Amazon.
      Es gab mal ein Ähnliches Urteil, wo auch der Verkäufer recht bekommen hat, weil er vorher kein Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen hat und ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat das Problem zu lösen. War irgendwo mal bei Onlinehändlernews zu lesen...
    • giga85 schrieb:

      und ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat das Problem zu lösen.



      Womit das Problem immerhin trotzdem aufgetreten ist, ob hinterher gelöst oder nicht. Nichts anderes wurde doch wohl behauptet.

      Man bewertet die Problemfreiheit des Einkaufs und nicht die Problemlösungsfähigkeit des Vk.
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    • Stubentiger schrieb:

      giga85 schrieb:

      und ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat das Problem zu lösen.



      Womit das Problem immerhin trotzdem aufgetreten ist, ob hinterher gelöst oder nicht. Nichts anderes wurde doch wohl behauptet.

      Man bewertet die Problemfreiheit des Einkaufs und nicht die Problemlösungsfähigkeit des Vk.
      Ja, das Gericht sagte damals man müsse den Verkäufer die Möglichkeit auf das Problem einzugehen. Natürlich kannst du dann immer noch eine schlechte Bewertung geben dann. Aber leider fehlen hier wirklich die Infos um den Fall zu vergleichen.
      Echt doof das der Text dort nicht steht, der als Bewertungs abgegeben wurde.
    • heise.de/newsticker/foren/S-Si…287488/msg-26009475/read/

      Viele Händler - ob auch in diesem Fall ist nicht zu erkennen -
      schreien geradezu nach einer Bewertung. Sie fordern per Mail (-Spam)
      die Käufer zu einer Bewertung auf: "Vielen Dank für den Kauf, denken
      Sie bitte auch an unsere Bewertung bei Amazon/Ebay/..."


      ich frage mich grad, ob dieser besagte Vk auch solch einen Sermon sozusagen als Nebenabrede irgendwo hinterlassen hatte, damit so ein Urteil gefällt werden konnte? Ohne Revision?

      oder solch einen heise.de/newsticker/foren/S-Re…287488/msg-26009869/read/

      "Vielen Dank für Ihren
      Einkauf. Bitte denken Sie an eine Bewertung. Bevor Sie eine schlechte
      Bewertung (4/5 und weniger) abgeben, kontaktieren Sie uns."


      ?(

      Sind diese nervigen Dinger ("So nach dem Motto "schreib doch was über uns, aber nur Lob, sonst brauchen wirs nicht".") mit Absicht und Hintergedanken rechtlicher Art verfasst?
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    • Stubentiger schrieb:

      heise.de/newsticker/foren/S-Si…287488/msg-26009475/read/

      Viele Händler - ob auch in diesem Fall ist nicht zu erkennen -
      schreien geradezu nach einer Bewertung. Sie fordern per Mail (-Spam)
      die Käufer zu einer Bewertung auf: "Vielen Dank für den Kauf, denken
      Sie bitte auch an unsere Bewertung bei Amazon/Ebay/..."


      ich frage mich grad, ob dieser besagte Vk auch solch einen Sermon sozusagen als Nebenabrede irgendwo hinterlassen hatte, damit so ein Urteil gefällt werden konnte? Ohne Revision?

      oder solch einen heise.de/newsticker/foren/S-Re…287488/msg-26009869/read/

      "Vielen Dank für Ihren
      Einkauf. Bitte denken Sie an eine Bewertung. Bevor Sie eine schlechte
      Bewertung (4/5 und weniger) abgeben, kontaktieren Sie uns."


      ?(

      Sind diese nervigen Dinger ("So nach dem Motto "schreib doch was über uns, aber nur Lob, sonst brauchen wirs nicht".") mit Absicht und Hintergedanken rechtlicher Art verfasst?
      Mich Bewerten 60 % der Leute nicht, aber ist mir auch egal. Ich Verkaufe ja auch nichts sondern bin Dienstleister. Probleme können nun mal entstehen. Ich würde es aber auch doof finden wenn ich vorher keine Info bekommen würde, schließlich bin ich ein Mensch und möchte natürlich falls mir wirklich ein Fehler unterlaufen ist, dies beheben. Trotz Prüfung etc. ist nun mal so das nicht alles Perfekt läuft, man tut was man kann. Manche Kunden Zahlen nichts, trotzdem geben Sie eine negative.
      Ein paar negative sind garnicht so schlecht, weil ich Kunden die nicht mit Problemen auch wenn diese ein Glück selten sind leben können, möchte ich garnicht haben.
      Sollen diese zu den anderen gehen und diese auf die nerven gehen.
    • Stubentiger schrieb:

      giga85 schrieb:

      und ihm nicht die Möglichkeit gegeben hat das Problem zu lösen.



      Womit das Problem immerhin trotzdem aufgetreten ist, ob hinterher gelöst oder nicht. Nichts anderes wurde doch wohl behauptet.

      Man bewertet die Problemfreiheit des Einkaufs und nicht die Problemlösungsfähigkeit des Vk.
      Sagen wir mal so: Es steht ganz und gar im Ermessen des Käufers, welches von beiden er bei der Bewertung höher gewichten will.
      Ich habe durchaus auch schon grüngegeben mit ausdrücklichem Lob für die schnelle und unproblematische Problemlösung.

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    • Da sieht man, wie wichtig es ist, die Urteilsbegründung zu kennen, denn trotz des Zugwinns an Informationen stellen sich mir jetzt noch weitere Fragen. Im Artikel von Spiegel Online heißt es:

      Das Landgericht München hatte die Klage zuvor abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war.

      Aha, also sah die Vorinstanz die Beweispflicht angeblich beim Verkäufer.

      Bei RA Graf heiß es dagegen:

      Klägerseits wurde nämlich zur Frage, dass die Gewinde, wie es der Käufer behauptet hatte, nachgeschnitten werden mussten, kein Beweis angeboten. Wäre ein solches Beweisangebot erfolgt, dann hätte das Gericht zu dieser Frage Beweis erheben müssen. Hätte die Beweisaufnahme dann den Vortrag des Klägers bestätigt, dann hätte er auch den Rechtsstreit gewonnen.

      Das klingt aber eher so, als würde das OLG von einer Beweispflicht des Käufers für seine Tatsachenbehauptung ausgehen. Hier braucht es dringend mehr Differenzierung durch die Urteilsbegründung.

      Spiegel Online schreibt auch:

      Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop eines Händlers bestellt und sich in der Onlinebewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des Händlers gesagt.

      Das suggeriert dann doch, dass der fehlende Kontakt zum Verkäufer ein entscheidendes Argument der Klägerseite sei. Nach dem oben zitierten Schlusswort von RA Graf scheint dies aber dann doch keine Rolle gespielt zu haben. Ich hielt es auch für reichlich praxisfremd, dass eine negative Bewertung nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer rechtens sei.

      Weiterhin schreibt RA Graf:

      Auch, wenn sich ein Anspruch auf Zustimmung zur Entfernung einer ungerechtfertigten negativen Bewertung dem Grunde nach rechtlich unproblematisch aus einer Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis oder aber eine unerlaubten Handlung konstruieren lässt, scheitert eine Durchsetzung dann doch oft im Praktischen. Dies deshalb, weil sich gerissene Käufer meist auf die Meinungsfreiheit berufen und die mit der Angelegenheit befassten Gerichte von der Spezialmaterie des Äußerungsrechts oft über keine oder nur wenig praktische Erfahrung verfügen, so dass Gerichtsentscheidungen oft wenig juristische Substanz haben und eher „aus dem Bauch heraus“ getroffen werden.

      Aha, Käufer die negativ bewerten und ihr Recht auf Meinungsfreiheit ausüben, handeln also mitunter gerissen. RA Graf zeigt angesichts solcher Äußerungen, dass er entweder zu polemischen Verallgemeinerungen neigt oder seine Klientel eher auf Verkäuferseite sucht. Er setzt noch einen drauf:

      Viel schwerer wiegt aber, dass oft Online-Käufer nicht mit normalen Kunden im stationären Handel vergleichbar sind. Nicht nur, dass aus Spaß Unmengen an Waren bestellt und (teilweise verdreckt und beschädigt) wieder zurückgeschickt werden, sondern gerade die Bewertungssysteme, die Handelsplattformen, wie beispielsweise eBay, zur Verfügung stellen, werden von Kunden auch missbraucht, um Verkäufer regelrecht zu erpressen. Ist die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen und weigert sich der Verkäufer deshalb die Ware zurücknehmen, kommt es nicht selten vor, dass der Käufer damit droht im Gegenzug den Verkäufer negativ zu bewerten. Besonders dreiste Zeitgenossen verlangen nach Vertragsschluss auch noch einen ordentlichen Preisabschlag und drohen damit, wenn ihnen dieser nicht gewährt wird, mit einer Negativbewertung zu reagieren.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Man könnte aus dem bisher vorliegenden den Schluss ziehen, dass es sich für Käufer empfiehlt, beim Bewerten möglichst ganz auf die Erwähnung von Tatsachen zu verzichten.
      Und statt dessen ausschließlich Meinungen zu verbreiten.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:

      Man könnte aus dem bisher vorliegenden den Schluss ziehen, dass es sich für Käufer empfiehlt, beim Bewerten möglichst ganz auf die Erwähnung von Tatsachen zu verzichten.
      Und statt dessen ausschließlich Meinungen zu verbreiten.
      Sicherer ist es. Wobei ebay zur Zeit auf Antrag fast jeden Bewertungstext der etwas daneben ist löscht. Die Bewertung bleibt aber. Viele meinen Unterstellungen und auch Beleidigungen harmlose wäre "Meinungsfreiheit"
    • biguhu schrieb:


      Das suggeriert dann doch, dass der fehlende Kontakt zum Verkäufer ein entscheidendes Argument der Klägerseite sei. Nach dem oben zitierten Schlusswort von RA Graf scheint dies aber dann doch keine Rolle gespielt zu haben. Ich hielt es auch für reichlich praxisfremd, dass eine negative Bewertung nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer rechtens sei.


      In diesem Fall hätte der Käufer etweder durch Beweise gewinnen können, oder eben durch den Kontakt (Mangelansprüche)
      Dadurch, dass er sie nicht gestellt hat, ist gefolgert worden (lt RA Graf), dass der Mangel nicht gegeben war:

      Da er selbst aber eine solche Mangelhaftigkeit gar nicht behaupte, sei
      von der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung auszugehen.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Laurynn schrieb:

      Guckstu hier

      Danke Laurynn. Soweit kannte ich das schon. Das anderweitig anhängige Verfahren dürfte dadurch aber nicht beeinflusst worden sein. Und bis zum wirklich relevanten Termin habe ich dann sowieso den Volltext aus München vorliegen.

      Stubentiger schrieb:

      wo steht das als Voraussetzung der Bewertung???

      Na, anscheinend im Urteil des OLG München. Sonst würde es nicht da stehen. :lach:

      Stubentiger schrieb:

      Man bewertet die Problemfreiheit des Einkaufs und nicht die Problemlösungsfähigkeit des Vk.

      Alles Kappes. Wenn man die Problemlosigkeit des Einkaufs bewerten sollte, müssten die Käufer ja schliesslich damit leben, dass der Verkäufer eine negative Bewertung durch den Käufer als negatives Erlebnis und einen nicht problemfreien Einkauf empfindet und das auch so bewertet. Also bewertet man überhaupt nicht. Egal wer man ist und zu welcher Farbe man greifen würde. Der ganze Scheiss mit den Bewertungen ist sowieso nur was für Bewertungsfetischisten, denen einer abgeht, wenn sich da schon wieder ein weiterer Punkt zwischen den Klammern einnistet. Ich zum Beispiel bewerte, sobald ich weiss, wem ich eine Grüne an den Kopf schmeissen darf, dann habe ich wenigstens die Bewertungsquengler vom Hals. Mir doch egal, wenn der dann hinterher bewertungstechnisch Amok läuft. Dann hat er ganz andere und vor allem deutlich teurere Problemerlebnisse als ein eingebildetes Problemchen mit der Differenz zwischen seiner gedanklichen Wunschvorstellung und der Ware. So was kostet mal eben ganz fix 2 TEuro. Muss jeder selber wissen, was er sich monatlich an negativen Bewertungen leisten kann. Der Blick auf den Kontoauszug verschafft da einiges an Klarheit.


      biguhu schrieb:

      Das klingt aber eher so, als würde das OLG von einer Beweispflicht des Käufers für seine Tatsachenbehauptung ausgehen. Hier braucht es dringend mehr Differenzierung durch die Urteilsbegründung.

      Der Text der negativen enthielt anscheinend den Text "Schrott wäre !!!" Schrott ist im technischen Sinne ein definierter Zustand. Sollte es sich beim Artikel nachweislich nicht um Schrott gehandelt haben ist das eine unwahre Tatsache, auf der die Meinung "negativ" (der Punkt) letztlich basiert. Daraus ergibt sich dann auch die Folge, dass der Händler hier in der Beweispflicht war. Denn der wollte als Kläger die Bewertung ja weg haben. Der Beklagte (Käufer) ist da nur dann in der Beweispflicht, wenn er von der sekundären Darlegungslast betroffen ist. Das wäre allerdings nur dann der Fall, wenn dem Verkäufer der schlüssige Nachweis der Unwahrheit unmöglich ist. Ich vermute aber auch, dass in der Vorinstanz vom VK nur vorgebracht wurde, dass die Bewertung sich auf die Verkäuferleistung aber nicht auf die Qualität des Artikels beziehen soll. Das würde dann schlüssig die ganze Geschichte einschliesslich der Klagabweisung am LG erklären. Denn die Feinheiten der ebay-AGB einem duchschnittlich geistig unterbelichteten ausgestatteten bajuwarischenLandrichter klarzumachen ist ungefähr so als ob Du einem Mondkalb die Keplerschen Gesetze erklärst: es steht wohl irgendwie damit in Zusammenhang...

      Warten wir also einfach mal interessiert auf den Volltext.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      wo steht das als Voraussetzung der Bewertung???


      Na, anscheinend im Urteil des OLG München. Sonst würde es nicht da stehen.


      Ja. Wohl. Aber ich meinte die Grundlage dafür, dass das als Vorausetzung vorauszusetzen ist? Es gibt doch in der Regel "Bewertungsregeln" oder "Richtlinien", Gebrauchsanweisungen oder "Ebaypages" ...
      :huh:
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"