Notebook Kauf bei lenovo - lenovo hat storniert

    • In der Konfiguration habe ich ihn jetzt noch nicht gefunden. Nur bei nem Krauter für 300€ mehr. Was mir widerstreben würde. Mir wäre ja schon geholfen, wenn lenovo Alternativvorschläge machen würde. Jedenfalls die Standardantwort der Stornomail mit 5% Preisvorteil beim nächsten Einkauf hilft mir nicht.
      Mir geht es hier in erster Linie nur um eine Argumentationsgrundlage. Alles weitere ist jetzt abhängig wie lenovo sich weiter verhält. Vielleicht finden sie ja doch noch einen Rechner, womit mir am meisten geholfen würde.
    • Willst Du meine Meinung unterdrücken?

      biguhu schrieb:

      Unterlasse es, Fragesteller grundlos derart anzugehen! Du benimmst dich mal wieder unmöglich.


      Unterlaß es,mir Vorschriften bezüglich meiner Meinung(säußerung)mittels Drohgebärde zu machen.

      Aus den nachfolgenden Beiträgen ergibt sich klar und deutlich,daß meine Äußerung nicht grundlos war.

      Deine "Kniggebewertung" ist mir gegenüber sowieso ein für Dich typischer Routinereflex,der mich nicht tangiert.

      petergabriel
    • Vielen Dank petergabriel für deinen Beitrag. Hilft mir nur so ohne Begründung nicht weiter.

      @biguhu
      1ste mail lautete:

      Von: lenovo.de.cs@digitalriver.com [mailto:lenovo.de.cs@digitalriver.com]

      Gesendet: Samstag, 25. Oktober 2014 14:12

      An: -------------------

      Betreff: Lenovo - Zahlungsanweisungen (Bestellung Nr. 897---------)



      Sehr geehrte(r) -----------,



      vielen Dank für Ihre Bestellung im Lenovo Online-Shop, betrieben von Digital

      River.



      Ihre Bestellung wurde entgegengenommen, jedoch steht die Bezahlung Ihrer

      bestellten Artikel noch aus. Die Bestellung kann erst abgewickelt und für

      den Versand vorbereitet werden, wenn Ihre Zahlung eingegangen ist und von

      uns bearbeitet wurde. Falls Sie die Zahlung bereits eingeleitet haben,

      können Sie diese Mitteilung ignorieren.



      Ihre Bank benötigt die folgenden Informationen für die Überweisung des zu

      zahlenden Betrags (in der angegebenen Währung): Die Zahlung wird von Netgiro

      Payments AB in unserem Auftrag bearbeitet.

      .........etc.


      Das verstehe ich eher als Bestellbestätigung. Kann man natürlich auch anders sehen.



      2te mail:

      Von:
      lenovo.de.cs@digitalriver.com [mailto:lenovo.de.cs@digitalriver.com]

      Gesendet: Freitag, 31. Oktober
      2014 10:53

      An: -----------------

      Betreff: lenovoeu -
      Auftragsbestätigung (Bestellung Nr. 897...........)



      [Blockierte Grafik: https://drh.img.digitalriver.com/DRHM/Storefront/Site/lenovoeu/pb/images/Notifications/de_DE/Order-Confirmation_de.jpg]


      Sehr geehrte(r) -------------,

      Vielen Dank für die Bestellung im Lenovo Online-Shop, betrieben von Digital
      River.

      Bitte beachten Sie, dass konfigurierte Systeme,je nach Angabe auf der
      Webseite, in der Regel jedoch ca. 1 bis 2 Wochen für den Zusammenbau
      beanspruchen. Zusätzlich wird mit einer Lieferzeit von 3 bis 6 Tagen ab Werk
      gerechnet.

      Systeme, die mit vordefinierten Spezifikationen bestellt werden, sind
      innerhalb von 2-3 Tagen versandfertig.

      Zubehörteile werden in der Regel ebenfalls innerhalb von 2-3 Werktagen
      versendet. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bestellung daher in mehreren
      Lieferungen erfolgen kann, wenn Zubehör zu einem System mitbestellt wird.

      Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung Ihrer Bestellung. Wenn Sie mit
      Kreditkarte bezahlt haben, suchen Sie bitte nach auf Ihrer
      Kreditkartenabrechnung.


      .................etc. (sprich Bestelldaten)

      Den Betreff und die Aufmachung verstehe ich dann eben als Auftragsbestätigung.
    • Ich würde in diesem Fall keinen Anwalt bemühen. Wenn der Verkäufer nicht aus Kulanz noch was findet, so sehe ich keine Chance...

      Das Wort "Auftragsbestätigung" hat (wie von stubbi oben zitiert) keinen Rechtscharakter.

      Die AGB definieren, wie bzw. wann der Vertragsabschluss zustande kommt. Dies ist erlaubt (siehe ebay). Eine klare Definition wann durch wen eine verbindliche Willenserklärung zustande kommt.

      Und da steht, dass der Vertrag erst mit Absenden der Ware durch die Firma zustande kommt. Vorher will sich die Firma nicht binden. Das ist zu akzeptieren.

      Dass sich ein Versender hier die für ihn günstigste Möglichkeit raus sucht, die ihn selbst erst möglichst spät bindet, das mag unangenehm für den Käufer sein. Aber ich halte es für "legal".

      Übrigens machen das fast alle Online-Händler auf ihren eigenen Seiten ähnlich, doof sind sie ja nicht.
      Dass das z.B. bei ebay ganz anders ist, das ist eher die Besonderheit dieser Plattform, die für die Käufer sehr angenehm ist, aber "normal" ist das nicht.
    • Eine Auftragsbestätigung nach Bezahlung würde ich schon als verbindlich betrachten


      shopbetreiber-blog.de/2012/09/…sel-bei-vorkasse-zahlung/


      Keine Zahlung ohne Vertragsschluss


      die Aufforderung zur Bezahlung dürfte als Annahmeerklärung des Kaufvertrages verstanden werden.

      So wäre z.B. auch eine Vorkasse-Vereinbarung unwirksam, wenn der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mijanne2007 ()

    • Lt.Auskunft eines großen Medienversenders(jpc.de) ist DER entscheidende Zeitpunkt der VERBINDLICHKEIT der Bestellung mit der FAKTURIERUNG des Vorgangs in der Abteilung Rechnungswesen erreicht.

      Wenn Du nun bereits vorab bezahlt hast(aufgrund Deiner Auftragsbestätigung)ändert das NICHTS;auch eventuelle Instruktionen und sonstige Zahlungshinweise bewirken KEINE Rechtsverbindlichkeit für den Lieferanten,daß er (zum im Angebot genannten Preis)zu liefern hat.

      Vor der Fakturierung und dem(nachfolgenden und evtl.separaten) Zugang der Rechnung darf der Lieferant jederzeit stornieren,ein Ersatzangebot machen etc etc etc oder eben einfach den vom Kunden bereits gezahlten Betrag ersatzlos erstatten.

      Deutlich:aus Deiner Auftragsbestätigung kannst Du keine Ansprüche irgendwelcher Art ableiten,auch nicht aus den Dir zugegangenen Instruktionen.

      Meinen Ausführungen,daß seitens Lenovo alles korrekt abgelaufen ist,ist daher nichts hinzuzufügen.

      Entgegenstehende hier verbreitete "Meinungen",daß Du "im Recht" bist,sind unzutreffend.

      Du bist an zwei Dingen gescheitert:

      a)"wer zu spät kommt,den bestraft das Leben"
      und
      b)an der Rechtslage und der aus ihr betriebenen täglichen Praxis.

      Beachte:"wie DU etwas auffasst/verstehst" bzw."nach meinem Verständnis ist das aber das und das" o.ä.ist irrelevant.

      Falls Du dennoch anderer Ansicht bist:geh zur Verbraucherberatung oder gleich zum Anwalt oder informiere Dich in den einschlägigen Datenbanken,Fore o.ä.

      Zu 99 Prozent wirst Du für DEINE Meinung zum Thema KEINE Rechtsgrundlagen finden,die Du Lenovo vorhalten kannst und gegeignet sind,deren Verhalten in Deinem Sinne umzulenken.

      Dafür gibt es nur EINE Ausnahme:Kulanz.

      Auf diese hast Du aber keinen Anspruch(sonst würde es ja nicht Kulanz heißen.....)!

      petergabriel
    • Wie Du möchtest

      Mach es so wie Du es möchtest.Des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

      petergabriel

      P.S.:es geht nicht darum "wie JPC es sieht",sondern---da hast Du durchaus recht-----das BGB(und andere)an Rechtsgrundlagen beinhaltet.Wie wäre es denn,wenn DU jetzt mal für DEINE Sichtweise die relevanten Rechtsgrundlagen erforscht und hier darstellst?

      JPC hat mir IHRE Rechtsgrundlagen genannt.Diese stehen Deinen entgegen.Oder glaubst Du denen nicht??

      Suche und finde und stelle mich bzw.gesetzeskonform handelnde Unternehmen nicht mal soeben an den Pranger,weil Dir deren Ausführung geltenden Rechts nicht gefällt.
    • Das OLG Nürnberg scheint 2009 zum Thema: Bestellbestätigung eine etwas differenziertere Auffassung zu vertreten. Hierbei kommt es wohl entscheidend auf deren unmissverständliche Formulierung an:

      it-rechts-praxis.de/meldungen/…nternet-Versandhandel-164

      Das Schreiben von Lenovo in diesem Sinne zu bewerten, traue ich mir allerdings nicht zu.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Bsplw. hat das AG Dieburg es am 17.2.2005 (22 C 425/04) schon einmal so gesehen das bereits ein Zahlungsaufforderung in der Bestellbestätigung als Willenserklärung zu werten ist. Grundlage war hier ein Urteil des LG Köln vom 16.4.2003 (9 S 289/02). Zusammenfassend konnte man hier aus dem Empfängerhorizont die Bestätigungsmail als solche verstehen. Was ich aber als Willenserklärung ansehe ist die Auftragsannahme nach der Vorkassezahlung.
    • mijanne2007 schrieb:

      Eine Auftragsbestätigung nach Bezahlung würde ich schon als verbindlich betrachten


      shopbetreiber-blog.de/2012/09/…sel-bei-vorkasse-zahlung/


      Keine Zahlung ohne Vertragsschluss


      die Aufforderung zur Bezahlung dürfte als Annahmeerklärung des Kaufvertrages verstanden werden.

      So wäre z.B. auch eine Vorkasse-Vereinbarung unwirksam, wenn der Vertrag erst mit Lieferung der Ware zustande kommen soll


      Das gibt natürlich zu denken. Es geht hier im Zentrum jedoch mal wieder um Abmahnung und unlauteren Wettbewerb.
      Allerdings erkennt das Gericht auch:
      "Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt sie auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist."

      Ob sich aus so einer Benachteiligung dann allerdings ein eigenes Recht für den einzelnen Kunden ergibt? Ich bezweifle es.

      Die wesentlichen Urteilsgründe ergeben sich allerdings aus einer Intransparenz, das der Käufer nicht genau wissen kann, wann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist. In diesem Urteil geht es um den Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei Verkäufer (den der Käufer ja nicht genau kennen kann)
      Im Fall hier könnte es genau so eine Intransparenz geben: Der Käufer weiß ja auch nicht genau, wann die Ware abgeschickt wird. Ob deswegen der Kunde aber eigene Ansprüche ableiten kann?
      Ich glaube es nicht.
      Der Verkäufer hat ja per AGB klar erklärt, wann und unter welchen Umständen er bereit ist, seine Willenserklärung abzugeben. Vor dem Versand fehlt es ihm deutlich am Willen sich zu binden. Ohne Bindungswillen kann es aber eigentlich keinen Kaufvertrag geben.

      Die Frage der Vorkasse ist meiner Meinung nach dafür nicht erheblich. Ich wüsste nicht, wonach es verboten sein soll zu sagen: "Gib mir das Geld und ich bemühe mich Dir diesen Artikel zu verkaufen. Klapp das so schicke ich und wir haben einen Kaufvertrag. Klappt es nicht, so bekommst DU Dein Geld zurück und wir haben keinen Kaufvertrag."

      Ärgern kann man sich allerdings darüber......hab ich auch selber schon erlebt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • schabbes

      eine Bezahlung zu verlangen und dann nicht zu liefern ist eine deutliche Benachteiligung des Kunden.

      Und von daher sicherlich nicht zulässig.

      In dem Moment, in dem ich jemanden auffordere zu bezahlen habe ich in den Vertrag eingewilligt.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • shopbetreiber-blog.de/2009/06/…e-formuliere-ich-richtig/

      Das Urteil das AG Hannover macht deutlich, dass man keine Leistungsansprüche zu erwarten hat, wenn man seine Bestellbestätigung richtig formuliert. Eine entsprechende AGB-Klausel allein schützt vor einem ungewollten Vertragsschluss nicht. Entscheidend sind immer die genauen Formulierungen in der E-Mail, die als spezielle Regelungen im Zweifel auch den AGB vorgehen. Insbesondere eine Zahlungsaufforderung ist aus objektiver Sicht als eine Annahmeerklärung und damit als Vertragsschluss auszulegen. Für den Durchschnittskunden ist nicht verständlich, dass noch kein Vertrag zustande gekommen sein soll, der den Händler zur Lieferung verpflichtet, er aber bereits den Kaufpreis entrichten soll. (mr)
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • mijanne2007 schrieb:

      Für den Durchschnittskunden ist nicht verständlich, dass noch kein Vertrag zustande gekommen sein soll, der den Händler zur Lieferung verpflichtet, er aber bereits den Kaufpreis entrichten soll.


      Nicht, dass ihr mich falsch versteht. Ich mag solche Handelspraxis auch nicht.

      Wenn dem oben zitierten Satz aber zuzustimmen wäre, so würde es überhaupt keine AGB mehr brauchen, weil dem "Durchschnittskunden" sowieso alles unverständlich ist, was ihm nicht in den Kram passt.
      Da wird dann gern alles "unverständlich" ;)

      Klar ist aber, dass jede Individualverienbarung über den AGB steht. Leider kann ich da aber in den Mails auch nichts entdecken....
    • mijanne2007 schrieb:

      Nun, immerhin wurde das von 2 AG bestätigt, Dieburg und Hannover

      Und das Urteil des OLG kann man auch in die Richtung interpretieren.

      mijanne2007 schrieb:

      Nun, immerhin wurde das von 2 AG bestätigt, Dieburg und Hannover

      Und das Urteil des OLG kann man auch in die Richtung interpretieren.


      Es kann ja auch sein, dass ich vollkommen daneben liege :) Dass man in solchen Fällen wenig machen kann (positive Vertragsfeststellung wollen), war lediglich die Aussage eines erfahrenen Freundes als ich selber vor einigen Monaten so eine ärgerliche "Bestellung" bei einem Online-Händler erlebt habe. Der rät auch manchmal : "Macht keinen Sinn wegen des Aufwands", in diesem Fall sah er aber keine Chance.

      Es würde mich sogar freuen, wenn es anders wäre. In Wirklichkeit gibt es ja auch kein "Grundrecht" auf Vorkasse. Der Onlinehandel setzt es nur so durch, dass fast jeder Vorkasse für "selbstverständlich" hält. Insofern finde ich den Versuch "Kauf auf Rechnung" bei ebay einzuführen sogar positiv.
      Viele Onlinehändler gehen aber eben noch viel weiter: nicht nur Vorkasse, sondern auch kein Anrecht auf Lieferung trotz Vorkasse.