Nun, ganz so ist das nicht:
focus.de/politik/deutschland/w…erhaltung&ts=201510241120
Scholz.
Der Anspruch auf Asyl hat in Deutschland Verfassungsrang: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch das Grundrecht stößt nicht nur faktisch, sondern auch verfassungsrechtlich an seine Grenzen. Es wurde 1993 durch vier weitere Absätze eingeschränkt. Wie stark am Asylrecht gerüttelt werden darf, bleibt aber politisch umstritten.
Sätze wie „Wir schaffen das“, „Das Asylrecht kennt keine Grenze nach oben“ oder „Alle Syrer erhalten in Deutschland Asyl“ sind verfassungsrechtlich weitgehend nicht gedeckt, legt der Verfassungsrechtler Rupert Scholz hier für FOCUS in zehn Grundsätzen dar. Solch weit verbreitete Rechtsirrtümer versperren seiner Ansicht nach den Blick auf die notwendigen Reformen zur Eindämmung wie Kontrolle des laufenden Flüchtlingsstroms.
1. Asyl begründet keinen Anspruch auf Einwanderung
Das Asylrecht stellt gemäß Art. 16a GG ein ausschließliches Individualgrundrecht dar, also kein Kollektivgrundrecht, das von ganzen Bevölkerungsschichten oder bestimmten Gruppen kollektiv in Anspruch genommen werden könnte. Anspruch auf Asyl hat nur der Einzelne, wenn er definitiv einen Tatbestand „politischer Verfolgung“ gegenüber seiner Person nachweisen kann - so das Bundesverfassungsgericht.
Die Gewährleistung des Asylrechts in Art. 16a GG begründet keinen Einwanderungstatbestand - weder in offener noch in verkappter Form.
2. Jeder EU-Staat hat das Recht auf Grenzkontrollen
Aus der staatlichen Souveränität über das eigene Staatsgebiet folgt prinzipiell auch das Recht zur Einführung von Grenzkontrollen und Grenzsperren. Hieran ändert für die Europäische Union auch der Vertrag von Schengen nichts. Dieser garantiert zwar innerhalb der EU prinzipielle Freizügigkeit, er erkennt aber durchaus das Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten an, Ausnahmen von der Freizügigkeitsgewähr gerade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verfügen. Dieses Recht der staatlichen Gebietshoheit ist verantwortlich auch gegenüber Flüchtlings- oder Einwanderungswellen wahrzunehmen.
3. Der Staat muss nationale Identität schützen
Gerade gegenüber überdimensionierten Einwanderungs- oder Flüchtlingsströmen ist das Prinzip der nationalen Identität der Deutschen beziehungsweise Deutschlands zu wahren. Der Grundsatz der nationalen Identität basiert auf den Grundsätzen der deutschen Kulturnation und ihrer ebenso integralen wie einheitsstiftenden Kraft.
Das Prinzip der nationalen Identität und ihrer Wahrung ist dem Verfassungsstaat vorgegeben und bei entsprechender Gefährdung kraft wehrhafter Verfassungsstaatlichkeit auch aktiv zu schützen. Dies gilt naturgemäß auch und insbesondere gegenüber Flüchtlingen oder Einwanderern aus anderen Kulturkreisen, wie insbesondere dem Islam.
Jeder Flüchtling oder Einwanderer ist verpflichtet, sich zur Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Wer sich an dieses Gebot nicht hält, sich der Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes verweigert, ist nicht berechtigt, gemäß Art. 16a GG die Gewährung von Asyl zu verlangen.
Der Gesetzgeber hat nicht nur die Aufgabe, für die nötigen Integrationsmaßnahmen zu sorgen, sondern auch über die Wahrung der nationalen Identität zu wachen. Der deutsche Gesetzgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nicht Kontra- oder Parallelgesellschaften von Angehörigen anderer Kulturkreise begründet werden.
4. Das Asylrecht steht nicht über anderen Grundrechten
Das Grundrecht aus Art. 16a GG verfügt innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes über keinen Sonderstatuts, der das Asylrecht über die Regelungen anderer Verfassungsnormen hinauszuheben vermöchte. Wie jedes andere Grundrecht auch funktioniert das Asylrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Im Übrigen: Im Falle der Kollision oder Konkurrenz des Asylrechts mit anderen Verfassungsnormen ist der Gesetzgeber zum Ausgleich beziehungsweise zur Befriedung der kollidierenden Positionen verpflichtet.
Das Grundrecht auf Asyl untersteht insoweit einem mittelbaren Gesetzesvorbehalt. Im Ernstfall kann das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG sogar komplett abgeschafft werden. Die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen.
5. Das Asylrecht kennt verfassungsrechtliche Schranken
Von herausragender Bedeutung (auch) für die gesetzgeberische Begrenzung des Asylrechts sind die Verfassungsprinzipien des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips. Auch das Asylrecht steht unter dem Schrankenvorbehalt der „Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung“ (Bundesverfassungsgericht). Das Gleiche gilt für alle sozialstaatlichen Leistungsversprechen, selbst wenn Asylanten eine prinzipielle Gewähr des Existenzminimums zusteht.
Aber auch bei dessen Bemessung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ressourcen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates dürfen weder gefährdet noch infrage gestellt werden.
Wer die Grundrechte, namentlich die auf Leben, Gesundheit und Eigentum anderer angreift oder gefährdet, hat keinen Anspruch auf Asylgewährung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf Terroristen betont.
6. Der Bundestag kann Asyl-Obergrenzen einziehen
Aus den Grundsätzen von Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie dem Gebot des Schutzes der nationalen Identität folgt insbesondere auch das Recht - und gegebenenfalls auch die Pflicht des Gesetzgebers, einer Überzahl von Asylbewerbern dann regelungsmäßig entgegenzutreten, wenn die Aufnahmefähigkeit des eigenen Landes ernsthaft gefährdet wird.
Der Satz, dass das Asylrecht angeblich „keine Grenze nach oben“ kenne, ist falsch und verfassungswidrig. Der Gesetzgeber kann Obergrenzen festlegen.
7. Wer Regeln bricht, hat keinen Anspruch auf Asyl
Gemäß Art. 16a Grundgesetz untersteht die materielle Gewähr des Asylrechts maßgebenden verfahrensrechtlichen Schranken (Asylverfahrensgesetz etc.). Wer sich beispielsweise nicht registrieren lässt, hat keinen Anspruch auf Asylgewährung.
focus.de/politik/deutschland/w…erhaltung&ts=201510241120
Scholz.
Der Anspruch auf Asyl hat in Deutschland Verfassungsrang: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch das Grundrecht stößt nicht nur faktisch, sondern auch verfassungsrechtlich an seine Grenzen. Es wurde 1993 durch vier weitere Absätze eingeschränkt. Wie stark am Asylrecht gerüttelt werden darf, bleibt aber politisch umstritten.
Sätze wie „Wir schaffen das“, „Das Asylrecht kennt keine Grenze nach oben“ oder „Alle Syrer erhalten in Deutschland Asyl“ sind verfassungsrechtlich weitgehend nicht gedeckt, legt der Verfassungsrechtler Rupert Scholz hier für FOCUS in zehn Grundsätzen dar. Solch weit verbreitete Rechtsirrtümer versperren seiner Ansicht nach den Blick auf die notwendigen Reformen zur Eindämmung wie Kontrolle des laufenden Flüchtlingsstroms.
1. Asyl begründet keinen Anspruch auf Einwanderung
Das Asylrecht stellt gemäß Art. 16a GG ein ausschließliches Individualgrundrecht dar, also kein Kollektivgrundrecht, das von ganzen Bevölkerungsschichten oder bestimmten Gruppen kollektiv in Anspruch genommen werden könnte. Anspruch auf Asyl hat nur der Einzelne, wenn er definitiv einen Tatbestand „politischer Verfolgung“ gegenüber seiner Person nachweisen kann - so das Bundesverfassungsgericht.
Die Gewährleistung des Asylrechts in Art. 16a GG begründet keinen Einwanderungstatbestand - weder in offener noch in verkappter Form.
2. Jeder EU-Staat hat das Recht auf Grenzkontrollen
Aus der staatlichen Souveränität über das eigene Staatsgebiet folgt prinzipiell auch das Recht zur Einführung von Grenzkontrollen und Grenzsperren. Hieran ändert für die Europäische Union auch der Vertrag von Schengen nichts. Dieser garantiert zwar innerhalb der EU prinzipielle Freizügigkeit, er erkennt aber durchaus das Recht der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten an, Ausnahmen von der Freizügigkeitsgewähr gerade zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verfügen. Dieses Recht der staatlichen Gebietshoheit ist verantwortlich auch gegenüber Flüchtlings- oder Einwanderungswellen wahrzunehmen.
3. Der Staat muss nationale Identität schützen
Gerade gegenüber überdimensionierten Einwanderungs- oder Flüchtlingsströmen ist das Prinzip der nationalen Identität der Deutschen beziehungsweise Deutschlands zu wahren. Der Grundsatz der nationalen Identität basiert auf den Grundsätzen der deutschen Kulturnation und ihrer ebenso integralen wie einheitsstiftenden Kraft.
Das Prinzip der nationalen Identität und ihrer Wahrung ist dem Verfassungsstaat vorgegeben und bei entsprechender Gefährdung kraft wehrhafter Verfassungsstaatlichkeit auch aktiv zu schützen. Dies gilt naturgemäß auch und insbesondere gegenüber Flüchtlingen oder Einwanderern aus anderen Kulturkreisen, wie insbesondere dem Islam.
Jeder Flüchtling oder Einwanderer ist verpflichtet, sich zur Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Wer sich an dieses Gebot nicht hält, sich der Werte- und Verfassungsordnung des Grundgesetzes verweigert, ist nicht berechtigt, gemäß Art. 16a GG die Gewährung von Asyl zu verlangen.
Der Gesetzgeber hat nicht nur die Aufgabe, für die nötigen Integrationsmaßnahmen zu sorgen, sondern auch über die Wahrung der nationalen Identität zu wachen. Der deutsche Gesetzgeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nicht Kontra- oder Parallelgesellschaften von Angehörigen anderer Kulturkreise begründet werden.
4. Das Asylrecht steht nicht über anderen Grundrechten
Das Grundrecht aus Art. 16a GG verfügt innerhalb der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes über keinen Sonderstatuts, der das Asylrecht über die Regelungen anderer Verfassungsnormen hinauszuheben vermöchte. Wie jedes andere Grundrecht auch funktioniert das Asylrecht nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
Im Übrigen: Im Falle der Kollision oder Konkurrenz des Asylrechts mit anderen Verfassungsnormen ist der Gesetzgeber zum Ausgleich beziehungsweise zur Befriedung der kollidierenden Positionen verpflichtet.
Das Grundrecht auf Asyl untersteht insoweit einem mittelbaren Gesetzesvorbehalt. Im Ernstfall kann das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG sogar komplett abgeschafft werden. Die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht dem nicht entgegen.
5. Das Asylrecht kennt verfassungsrechtliche Schranken
Von herausragender Bedeutung (auch) für die gesetzgeberische Begrenzung des Asylrechts sind die Verfassungsprinzipien des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips. Auch das Asylrecht steht unter dem Schrankenvorbehalt der „Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung“ (Bundesverfassungsgericht). Das Gleiche gilt für alle sozialstaatlichen Leistungsversprechen, selbst wenn Asylanten eine prinzipielle Gewähr des Existenzminimums zusteht.
Aber auch bei dessen Bemessung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Ressourcen und die Leistungsfähigkeit des Sozialstaates dürfen weder gefährdet noch infrage gestellt werden.
Wer die Grundrechte, namentlich die auf Leben, Gesundheit und Eigentum anderer angreift oder gefährdet, hat keinen Anspruch auf Asylgewährung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf Terroristen betont.
6. Der Bundestag kann Asyl-Obergrenzen einziehen
Aus den Grundsätzen von Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie dem Gebot des Schutzes der nationalen Identität folgt insbesondere auch das Recht - und gegebenenfalls auch die Pflicht des Gesetzgebers, einer Überzahl von Asylbewerbern dann regelungsmäßig entgegenzutreten, wenn die Aufnahmefähigkeit des eigenen Landes ernsthaft gefährdet wird.
Der Satz, dass das Asylrecht angeblich „keine Grenze nach oben“ kenne, ist falsch und verfassungswidrig. Der Gesetzgeber kann Obergrenzen festlegen.
7. Wer Regeln bricht, hat keinen Anspruch auf Asyl
Gemäß Art. 16a Grundgesetz untersteht die materielle Gewähr des Asylrechts maßgebenden verfahrensrechtlichen Schranken (Asylverfahrensgesetz etc.). Wer sich beispielsweise nicht registrieren lässt, hat keinen Anspruch auf Asylgewährung.
Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)