Account gesperrt wegen Grundsatz-Verletzungen - suche Anwalt

    • Account gesperrt wegen Grundsatz-Verletzungen - suche Anwalt

      ebay hat meinen Acoount gesperrt mit Hinweis ich verstosse gegen ihre Grundsätze ! Seit 20.11. existiert ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht Leipzig das diese Waren Öffentlich und im Internet verkauft werden dürfen . Das ist ebay aber egal...hab schon an ebay geschrieben und sogar mit dem Kundenservice telefoniert....ebay kann sich doch nicht einfach auf ihre Grundsätze berufen wenn es Urteile dazu gibt ???? Kann mir jemand raten was ich tun soll ? Anwalt einschalten ? Wenn ja, kann mir jemand einen Anwalt empfelen der schon Erfahrung mit ebay hat???
    • andi1510 schrieb:

      das diese Waren Öffentlich und im Internet verkauft werden dürfen

      Diese Waren? Welche Waren sind es denn? Das erwähnst du nirgends.

      andi1510 schrieb:

      ebay kann sich doch nicht einfach auf ihre Grundsätze berufen wenn es Urteile dazu gibt ????

      Ja, selbstverständlich kann ebay entscheiden, was auf ihrer Plattform verkauft wird und was nicht. Du hast einen Vertrag mit ebay geschlossen und die AGB sind zunächst bindend, wenn nicht ein Gericht beschlossen hat, dass Teile davon keine Wirkung entfalten.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich habe jetzt mal mit den dürftigen Infos, die du uns gegeben hast, ein wenig recherchiert. Bei dem urteil dürfte es sich um folgendes handeln: bverwg.de/presse/pressemitteil…ilung.php?jahr=2014&nr=68

      Pressemitteilung:

      E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder Medizinprodukt

      Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sog. Liquids), die mittels elektronischer Zigaretten (sog. E-Zigaretten) verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist.

      Die Klägerin im ersten Verfahren betrieb in Wuppertal seit Dezember 2011 ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör. Im Februar 2012 untersagte ihr die beklagte Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die beanstandeten Liquids keine Arzneimittel seien.

      Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die nikotinhaltigen Liquids sind keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Sie erfüllen nicht Voraussetzungen eines (sog.) Präsentationsarzneimittels. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden die Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet („präsentiert“); ebenso wenig lässt die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Die Liquids sind auch keine (sog.) Funktionsarzneimittel. Zwar ist Nikotin ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst. Jedoch ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, von Fall zu Fall zu treffen; dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Anhand dieser Gesamtbetrachtung ist das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass den Liquids keine Arzneimitteleigenschaft zukommt. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen fehlt den Liquids eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lässt. Entsprechend messen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel.

      In einem zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Darin wurde vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und u. a. darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften; E-Zigaretten dürften nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz vertrieben werden. Die Klage auf Unterlassung dieser Äußerungen ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dem beklagten Land die Äußerungen untersagt.

      Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin kann die Unterlassung der amtlichen Äußerungen beanspruchen, weil das staatliche Informationshandeln sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt hat. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beeinträchtigten die öffentlichen Äußerungen die Wettbewerbsposition der Klägerin am Markt faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung. Wegen dieser verbotsähnlichen Wirkung war das Informationshandeln ein funktionales Äquivalent zu einer klassischen Verwaltungsmaßnahme mittels hoheitlicher Regelung und unterlag deshalb den dafür geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Danach waren die Äußerungen des Ministeriums rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Zwar erlauben die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes den Überwachungsbehörden erforderlichenfalls auch ein Handeln durch öffentliche Warnungen. Hier aber sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Liquids und E-Zigaretten nicht den arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften unterfallen.

      BVerwG 3 C 25.13 - Urteil vom 20. November 2014

      Vorinstanzen:
      OVG Münster 13 A 2448/12 - Urteil vom 17. September 2013
      VG Düsseldorf 16 K 2585/12 - Urteil vom 10. Oktober 2012

      BVerwG 3 C 26.13 - Urteil vom 20. November 2014

      Vorinstanzen:
      OVG Münster 13 A 1100/12 - Urteil vom 17. September 2013
      VG Köln 7 K 3169/11 - Urteil vom 20. März 2012

      BVerwG 3 C 27.13 - Urteil vom 20. November 2014

      Vorinstanzen:
      OVG Münster 13 A 2541/12 - Urteil vom 17. September 2013
      VG Düsseldorf 16 K 3792/12 - Urteil vom 10. Oktober 2012

      Und hier der dazugehörige Grundsatz von ebay: pages.ebay.de/help/policies/tobacco.html

      Verboten: Elektrische Zigaretten (sog. e-Zigaretten) und entsprechendes Zubehör wie Depots, Aromen und Flüssigkeiten (sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie)

      Ich kann in dem Urteil nicht erkennen, dass die AGB von ebay als nichtig erklärt werden. Insofern ist das Handeln von ebay absolut korrekt. Das Urteil stellt lediglich fest, dass E-Zigaretten nicht als Medizin einzustufen sind. Hätte ebay keinen entsprechenden Grundsatz zu E-Zigaretten und würde sich darauf berufen, du würdest Medizin verkaufen und damit gegen Grundsätze verstoßen, nur dann wäre das Urteil für dich von Nutzen. So ist alles korrekt gelaufen und du musst dir andere Vertriebswege suchen.

      Nachtrag: Wenn ich mich nicht furchtbar täusche, dann ist dein Account gar nicht gesperrt. Du verkaufst zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin Zubehör für E-Zigaretten. Könntest du das bitte aufklären!
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    • Doch er ist Verkaufs gesperrt ...warum da noch zwei Auktionen von mir laufen keine Ahnung.....also muss ich zum Anwalt gehen und vor Gericht obwohl ein bestehendes Urteil existiert das diese Waren frei verkäuflich sind ?....ist schon erschreckend das jeder einfach etwas festlegen darf und man erst vor Gericht gehen muss damit sich an Urteile gehalten wird.....die e zigarettenindustrie verklagt NRW auf über 100Millionen weil NRW verboten hat ezigaretten und liquids zu verkaufen...ist eigentlich genau das gleiche nur das 100 millionen werde ich nicht bekommen :)
    • Darfst du z.b. als Zoofachhandel vor Ort Tiere verkaufen? Darfst du das auch über eBay?

      Nein, das darfst du nicht.

      Und was @Uhu dir damit sagen wollte: eBay ist der Hausherr. Die entscheiden, was über deren platten Form verkauft werden darf und was nicht. Jeder bestägt diese AGB bei der Registrierung. Und wer sich nicht daran hällt, den schmeißt der Hausherr raus. So einfach ist das.
    • biguhu schrieb:

      Ich kann in dem Urteil nicht erkennen, dass die AGB von ebay als nichtig erklärt werden. Insofern ist das Handeln von ebay absolut korrekt.
      Das ist ein allgemeines Urteil und allgemeine Urteile gehe ich davon aus das es für alle gültig ist....nach meinen Rechtsempfinden ist es dann auch für ebay gültig...aber mich wundert nichts mehr....ich brauche nur noch einen Anwalt ich werde das klären lassen.
    • @Andi

      Das würde zuerst einmal davon abhängen, wo du so in etwa wohnst....... da ich keinen Bock habe mir die Mühe von @Uhu zu machen. Sicherlich würde man dann einen Anwalt finden können, der sich mit eBay und allem was dazu gehört auskennt.

      Es ist was völlig anderes, ob ein Bundesland den Verkauf irgendwelcher Artikel innerhalb seiner Grenzen verbietet oder ob du gegen eine von dir bereits zugestimmten AGB klagen möchtest. Hierzu müsste ein Teil der AGB für rechtlich unwirksam erklärt werden, weil sie geltende Rechtsprechung widerspricht. Dem ist aber nicht so! Wenn eine Plattform sagt, dass alles verkauft werden darf außer DVD`s und du das bei Anmeldung anerkennst, dann ist das halt so.
      Kein Gericht wird einer Plattform dann vorschreiben, dass der Verkauf von DVD`s erlaubt werden muss. Deutschland ist in vielen Dingen eine Art Bananenrepublik, aber soweit ist es dann doch noch nicht.

      Meiner Meinung nach, kannst du mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich über 99 % nur verlieren.

      EDIT: Leider vergessen!
      Kein richtig guter Anwalt, der sich mit eBay auskennt bzw. mit Internetrecht, würde dieses Mandat annehmen............. wer verliert schon gerne, selbst wenn man dafür bezahlt wird.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Du missverstehst das Urteil vollkommen. Es ist lediglich festgehalten worden, dass E-Zigaretten kein Arzneimittel seien und daher für den Verkauf keine entsprechenden Zulassungen notwendig sind. Was du daraus machst: "Ich darf meine Zigaretten auf jeder Plattform verkaufen, wie mir es passt, ohne mich an die Vertragsmodalitäten zu halten, die ich mit der Plattform vereinbart habe."
      Das wäre ja noch schöner, wenn Plattform-Betreiber nicht selbst darüber entscheiden könnten, was auf ihr verkauft wird und was nicht.

      Vielleicht findest du einen Anwalt, der das mit dir durchprozessiert, denn das wird sicher ein lukratives Mandat für ihn, das du dann bezahlst. Die Erfolgsaussichten sehe ich dagegen gegen Null tendierend. Du versuchst hier ohne Sinn und Verstand mit dem Kopf durch die Wand zu rennen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Kaiolito schrieb:

      Wenn eine Plattform sagt, dass alles verkauft werden darf außer DVD`s und du das bei Anmeldung anerkennst, dann ist das halt so.
      Kein Gericht wird einer Plattform dann vorschreiben, dass der Verkauf von DVD`s erlaubt werden muss. Deutschland ist in vielen Dingen eine Art Bananenrepublik, aber soweit ist es dann doch noch nicht.

      Meiner Meinung nach, kannst du mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich über 99 % nur verlieren.
      OK...ist aber schon der Hammer wenn ich einfach irgendwelche AGB´s erfinde und mich über bestehende Urteile hinweg setzen darf....die Urteile sind vom 20.11.2014 das ändert nicht daran ?
    • andi1510 schrieb:

      biguhu schrieb:

      Ich kann in dem Urteil nicht erkennen, dass die AGB von ebay als nichtig erklärt werden. Insofern ist das Handeln von ebay absolut korrekt.
      Das ist ein allgemeines Urteil und allgemeine Urteile gehe ich davon aus das es für alle gültig ist....nach meinen Rechtsempfinden ist es dann auch für ebay gültig...aber mich wundert nichts mehr....ich brauche nur noch einen Anwalt ich werde das klären lassen.
      Ich wiederhole nochmal, was forenuser gesagt hatte.

      Ebay kann entscheiden, was man auf deren Plattform verkauft werden darf, weil sie das Hausrecht haben.

      Ein banales Beispiel:
      Du kannst entscheiden, wen du in deiner Wohnung reinlassen willst und du kannst entscheiden, wer deine Wohnung verlassen muss.

      Das ist bei einer Forum und Onlineplattform nicht anders. Wenn die Mods von AH dich doof, alt oder hässlich finden, dann können sie einfach dein Account sperren. Oder aus Spaß.

      Die Klage ist reine Geld- und Zeitverschwendung. Such lieber ein anderes Plattform.
    • Ich bleibe beim Thema. Ich wollte dir mit dem Beispiel nur deutlich machen, dass eBay letztendlich entscheidet, was sie zulassen und was nicht. Man könnte da noch mehr Beispiele bringen, was man sonst überall kaufen kann, du aber bei eBay vergebens suchen wirst.

      Ich als Hausherr entscheide, wer bei mir rein und was er bei mir machen darf. Da redet mir kein Gericht rein. Und so ist das auch bei eBay. Anders wäre das eventuell, wenn eBay einen Monopolstellung hätte. Haben sie aber nicht.
    • #12

      @Andi

      Uhu hat es dir doch schon erklärt, es ist keine Hinwegsetzung über ein Urteil, sondern einfach Hausrecht.
      Du kannst dich ja auch nicht bei einem Kaufhaus einklagen, damit sie deine Produkte verkaufen, selbst wenn sie völlig legal sind.

      Jede Plattform hat das Recht (wie jeder andere Geschäftsmann oder Betrieb natürlich auch), lediglich die Waren anzubieten zu lassen, die er für richtig hält und das hat nichts damit zu tun, dass der Handel der Ware eben legal ist.

      Eröffnest du einen Internetshop, kann ich dich ja auch nicht zwingen..........

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • @ Andi

      ebay ist nicht das Internet. Hier liegt dein Verständnisfehler. ebay gibt nur eine Platform im Internet und gibt seine eigenen Geschäftsbedinungen vor. Du würdest sicherlich auch nie erwarten von einemTrödel- oder Wochenmarkt hier deine Waren verkaufen zu dürfen, wenn dieser den Verkauf verbietet.

      Selbstverständlich kannst du deine Waren aber im Internet frei anbieten, wie bspw. über einen eigenen Internetshop.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von grumpycroc ()

    • Es gibt sowieso kein generelles Recht Ebay-VK zu sein. Das Urteil betrifft ausserdem einen völlig anderen Sachverhalt.
      Uhu hat es dir in # 10 erklärt.
      Vor der Sperre gab es doch schon mehrere MC-Meldungen und dir wurden zuvor schon Angebote gelöscht oder?
      Falls es so war, war dir die Sperre garantiert.
    • OK....Danke an alle....werd den Verkauf ändern....gibt 100e von Liquid Anbieter....wenn nicht eZigarette dabei steht sieht alles anders aus...eigener Shop ist zwar nett aber dann muss man das größer aufziehen...Marketing usw....sonst findet das keiner....dafür hab ich die Zeit nicht...noch nicht...ich hoffe ebay ändert seine Meinung...es stehen da noch Urteile aus in Bezug auf die eZigarette...noch mal Danke an alle für eure Hilfe !
    • Es können noch 20 Urteile bezügl. der E-Zigarette kommen.
      Keines wird lauten: "Ebay muss den Verkauf erlauben".
      Ja, das Ebay-Verbot wird umgangen, auf unterschiedliche Art und Weise.
      Die Händler werden dann nicht so leicht von der Software gefunden, können aber dennoch gemeldet werden.
      Du kannst natürlich, auch ohne Rechtsweg, Einspruch gegen die Sperre einlegen.
      Dein Hauptargument sollte dann aber nicht dieses Urteil sein, denn das greift mitnichten in das Hausrecht Ebays ein und das ist auch gut so.
      Sollte deine Sperre aufgehoben werden, dann ist sie schneller wieder da als du gucken kannst, wenn du diese Ware weiterhin verkaufst, denn dann haben sie dich auf dem Kieker, egal wie du das Verbot zu umschiffen gedenkst.
      Du hättest nach der ersten MC-Meldung sofort reagieren und diese Ware komplett aus deinem Sortiment nehmen müssen.
      Falls du nur diese Ware hast, dann eben eine andere Plattform suchen, die den Vertrieb erlaubt.
    • Also irgendwie kommt mir das doch sehr bekannt vor.
      Ist doch noch garnicht so lange her das da jemand wie wild durch das Ebay-Forum geschimpft hat das
      er bei Ebay keine E-Zigaretten verkaufen darf und das es schließlich legal ist das zu verkaufen usw........

      Warst du das etwa auch?