Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

    • Danke werv, in dem link und dem Beispiel des Möbelkaufs steht keine Aussage, dass der Möbelhändler Vorkasse mit dem Käufer vereinbart hätte. Ich kann daher nicht beurteilen, ob es sich um ein normales Zug um Zug Geschäft handelt bei dem die Lieferung die Zahlung auslöst oder eben um eine Vorkasse Vereinbarung, bei dem die Zahlung vor der Lieferung zu leisten ist.
      Das Internet gibt mir dazu nichts her.
    • Da hast du wiederrum recht. Ich sehe da aber sehr viele Ähnlichkeiten.

      Denn auch bei Vorkasse geht es erstmal um einen Vertrag. Solcher Vertrag ist
      von einer Gegenleistung abhängig. Somit kann ich logisch nicht einsehen, wieso
      man "Ich erkläre, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt" ankreuzen dürfte.

      Eine Mahnung ist einfach eine Erleichterung: Ich kriege Geld, das mir zusteht ohne zu klagen.

      Genau gesagt geht es hier aber um eine Vetragspflicht - man müsste Vertragserfüllung einklagen.
      Also müsste man auch Vertragsefüllung mahnen müssen/können - das geht aber nicht.
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      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • In dieser Entscheidung ging es um einen Kaufvertrag zwischen Händler und
      Verbraucher über den Kauf von Möbelstücken. Bei einem solchen
      Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB
      müssen Leistung (= Zahlung der Kaufsache) und Gegenleistung (= Übergabe
      der Kaufsache) Zug-um-Zug erfüllt werden. Vorliegend hatte der Käufer
      die Möbel weder bezahlt noch abgeholt. Der Händler beantragte daraufhin
      einen Mahnbescheid und erklärte in diesem, " [...] dass der Anspruch von
      einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei." In dem Fall war
      die Aussage jedoch falsch, da der Anspruch auf Zahlung der Kaufsache
      erst Zug-um-Zug mit Übergabe der Möbel besteht. Insofern hängt der
      Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung ab und diese Gegenleistung,
      also die Übergabe der Möbel, wurde auch noch nicht erbracht. Bei
      wahrheitsgemäßen Angaben hätte der Mahnantrag daher vom Mahngericht als
      unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
    • Aus links zu zitieren, die hier schon mehrfach gesetzt wurden, hilft nicht weiter und erhellen das Problem nicht!
      Zug um Zug findet an der Ladentheke statt oder beide versenden zeitgleich.
      Hier war sehr wahrscheinlich Vorkasse vereinbart, steht mittlerweile auch so in den Ebay-AGB und man hätte abweichend etwas anderes vereinbaren müssen.
      Für einen Mahnbescheid bedarf es auf jeden Fall eines bestehenden Kaufvertrages und dass der Schuldner bereits in Verzug gesetzt ist.
      Was für ein Fall war das?
      Transaktionsabbruch oder "unbezahlter Artikel"?
      Wurde er wirklich von Ebay oder doch vom VK geschlossen? Nach wieviel Tagen?
      Gab es zusätzlich Mahnungen?
      Hast du die Möglichkeit gegen das Versäumnisurteil Widerspruch einzulegen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Wir wissen schlicht nicht, was in der AB stand. (Zumnindest) bei privaten Verkäufern habe ich die ausdrücklich Vereinbarung schon oft gesehen. Und die hat auch schon vor der Änderung der Ebay-AGB in 2014 aus gereicht.

      rheinrecht.wordpress.com/2014/…-zug-verurteilung-mglich/


      Ob die "neue" AGB-Klausel von ebay für den Vertrag ansonsten alleine rechtsgültig ist, dass ist meines Wissens noch nicht prozessiert worden, zumindest finde ich nichts dazu.
      Sie drücken bisher "nur" aus, wie ebay es haben möchte. Auf jeden Fall kann per AGB oder in der AB anderes vereibart werden.
      Ebay-AGB §6 9.

      Der Käufer ist grundsätzlich zur Vorkasse verpflichtet. Sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes vereinbaren, ist der Kaufpreis sofort fällig und vom Käufer über die vom Verkäufer angebotenen Zahlungsmethoden zu begleichen. eBay behält sich vor, die für einen Käufer verfügbaren Zahlungsmethoden zum Zwecke des Risikomanagements einzuschränken.


      Hier allerdings hat der TE bisher damit gar kein Problem. TE "erinnert" sich ja, dass der dem Mahnbescheid widersprochen hat. Das Denken von TE geht aber in die Richtung, dass der Vertrag durch ebay bzw. den "Fall" hinfällig geworden wäre.
      Ihr diskutiert im Moment Dinge, die den TE gar nicht interessieren, sie sind Euch wichtig.
      TE muss erst mal begreifen, dass sich ein Vertrag nicht in Luft auflöst, weil ebay einen Fall schließt.
      TE muss erst mal begreifen, dass es nicht sein Recht ist zu entscheiden, dass und ob der VK ja hätte an den Nächstbietenden verkaufen können.
      TE muss erst mal begreifen, dass er vom VK nicht "fordern" kann sein Gebot zu streichen, sondern, dass er darum höchstens bitten hätte können.
      TE hat sogar eine seltsame Auffassung darüber, wer da Streit gesucht hat.

      TE hat sich hier geäußert wie ein bockiger Halbwüchsiger, der sich absolut nicht bewusst ist, dass er nicht beliebig Verträge schließen und aufheben kann, weil dazu immer zwei gehören.

      Und danach kann man imo darüber diskutieren, ob dem VK ein Formfehler passiert ist, der aber vom Gericht durchgewunken wurde. Und ob man da noch mal "raus kommen" könnte. Um dazu was sagen zu können, haben wir aber viel zu wenig Informationen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Für mich geht es zunächst alleine darum auf welcher Grundlage dieser Kaufvertrag geschlossen wurde (Vorkasse oder auf Rechnung oder gar Abholung?), ob er noch besteht, ob TE ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde, falls er noch besteht und ob es noch möglich ist bzw. Sinn macht, gegen das Säumnisurteil Einspruch zu erheben.
      Für ein etwaiges "Lernprogramm", das TE evtl. in seinem Leben noch zu absolvieren hat, bin ich nicht zuständig.
      Mir reicht schon die Beantwortung der Fragen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • schabbesgoi schrieb:

      Ob die "neue" AGB-Klausel von ebay für den Vertrag ansonsten alleine rechtsgültig ist, dass ist meines Wissens noch nicht prozessiert worden, zumindest finde ich nichts dazu.
      Sie drücken bisher "nur" aus, wie ebay es haben möchte. Auf jeden Fall kann per AGB oder in der AB anderes vereibart werden.

      oldschmatterhand schrieb:

      Unter Hinweis auf das Ricardo-Urteil schrieb pandarul an anderer Stelle
      Rhetorische Frage zum Auktionsabbruch

      Zitat
      weil anerkannt ist, daß eBays AGB sehr wohl regeln, wie das Vertragsverhältnis zwischen den Nutzern zu bewerten ist (oder eben nicht).

      Knackpunkt für diesen Unterpunkt der Diskussion ist aber offenbar § 688 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO:
      (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:
      2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist
      Bedeutet also, wenn ich das richtig sehe, der Verkäufer müsste zunächst liefern, um dann für den ausstehenden Betrag ein Mahnverfahren betreiben zu können.

      "Umdrehen" kann man das anscheinend nicht, auch wenn es (in Zeiten von eBay-Vorkasse) nicht unbedingt einleuchtend ist. Man muss als Verkäufer also auf Vertragserfüllung klagen, wenn die Kohle des Käufers ausbleibt, also ohne dass der Verkäufer zuvor geliefert hat

      Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass die ordnungsgemäße Ladung des TE unterblieben sei. Dass bei Nichterscheinen ein Versäumnisurteil ergeht, ist folgerichtig, darauf wird schon in der Ladung hingewiesen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • Hier geht es um den Kauf einer Festplatte. Kaufpreis unbekannt.
      Wird denn generell bei einem Mahnverfahren persönlich verhandelt oder gibt es dort auch die Alternative des schriftlichen Verfahrens?
      Wenn schriftliches Verfahren: Ergeht dann ein Säumnisurteil, wenn man nicht antwortet?
      Ich vermute, ja, weiß aber nicht, ob es ein schriftl. Verfahren war.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Ich kann mir nur sehr schwer vorstellen, dass die ordnungsgemäße Ladung des TE unterblieben sei. Dass bei Nichterscheinen ein Versäumnisurteil ergeht, ist folgerichtig, darauf wird schon in der Ladung hingewiesen.


      So geht es mir auch. Allerdings ist der Nichterhalt dieser Ladung, ja sogar einer Information über ein eröffnetes Verfahren, das einzige, was TE klar und eindeutig zweimal zu Protokoll gegeben hat.
      Das wird hier in der Diskussion standhaft ignoriert.
      Stattdessen werden die Lücken in seiner Darstellung nach eigenem Gusto aufgefüllt, wird sein "erinnern" in Anführung geschrieben und ihm Worte in den Mund geschoben, die er nicht geschrieben hat. ("fordern")

      Unter solchen Umständen würde wohl so mancher "bockig" werden.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Mirabella Neumann schrieb:

      ob es noch möglich ist bzw. Sinn macht, gegen das Säumnisurteil Einspruch zu erheben
      Da müssten wir aber den gesammten Schriftverkehr vorliegen haben.
      Wir wissen nicht mal, ob der Verkäufer nicht doch nach der mißglückten Mahnung
      auf Vertragserfüllung geklagt hatte.

      Urteil ist schon gesprochen. Der Verkäufer zieht es durch. Man kann davon
      ausgehen, dass er dabei bleibt und auch bei Einspruch nicht locker lässt.
      Sollte also Einspruch erhoben werden, dann wird TE einen Anwalt brauchen
      und dann ist es auch nicht sicher wie es weiter kommt.

      Letztendlich, sollte der Verkäufer dabei bleiben, dann wird TE zahlen müssen. Denn
      einen Vertrag hat er abgeschlossen.
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    • Mir ist bisher nicht einmal klar, ob sich das ganze zwischen deutschen Handelspartnern und unter Beiziehung eines deutschen Gerichtes abspielt.
      "Versäumungsurteil" heißt es in Österreich.
      (Nicht dass ich das ohne Zuhilfenahme von Wiki gewusst hätte - aber so schwierig war es wiederum auch nicht.)

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Wird denn generell bei einem Mahnverfahren persönlich verhandelt oder gibt es dort auch die Alternative des schriftlichen Verfahrens?

      finanztip.de/mahnverfahren/
      Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Mahnverfahren in ein
      zivilrechtliches Klageverfahren über, weil die Forderung vom Schuldner
      bestritten wird. Es wird in einem normalen zivilrechtlichen Verfahren
      geklärt, ob und in welcher Höhe die Forderung gegenüber dem Schuldner
      rechtmäßig besteht. Das Mahngericht gibt den Fall an das zuständige
      Prozessgericht ab. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die
      Streitsache übertragen wurde, wird den Antragsteller auffordern, den
      Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen.

      Mehr hierzu bei: finanztip.de/mahnverfahren/#ixzz3NZo5cDLL

      th-h.de/infos/jura/zivilverfahren.php
      Mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht wird der Rechtsstreit
      anhängig. Danach wird das Gericht die Klage -
      nämlich die beigefügten Abschriften der Klageschrift - von
      Amts wegen an den oder die Beklagten zustellen und zugleich
      verfügen, dass ein schriftliches Vorverfahren
      durchgeführt werden soll, oder direkt einen frühen
      ersten Termin
      zur Güteverhandlung und
      mündlichen Verhandlung bestimmen. Mit der -
      erfolgreichen - Zustellung an den oder die Beklagten wid der
      Rechtstreit sodann rechtshängig.


      Schriftliches Vorverfahren


      Im Falle des schriftlichen Vorverfahrens muss der Beklagte nun
      binnen einer bestimmten Frist erklären, ob er sich gegen die
      Klage verteidigen will, und zugleich binnen einer weiteren Frist
      vorbringen, mit was er sich verteidigen will, das heisst, warum dem
      Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zukommen soll. Auch er
      muss entsprechende Beweisangebote in gleicher Weise wie der
      Kläger erbringen und Abschriften für den Kläger
      beifügen. Das Gericht wird sodann die Klageerwiderung
      des Beklagten dem Kläger zusenden, der darauf dann entgegen kann
      (Replik). Danach wird das Gericht dann Termin zur
      Güteverhandlung bestimmen und womöglich bereits Zeugen zu
      diesem Haupttermin laden oder die Vorlegung von Urkunden
      anordnen und Hinweise geben, bspw. auf Unklarheiten oder fehlenden
      Vortrag.


      Hat der Beklagte nicht innerhalb der Frist
      Verteidigungsbereitschaft erklärt, wird
      Versäumnisurteil
      im schriftlichen Vorverfahren ergehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von oldschmatterhand ()

    • Eine gutes neue Jahr allen.

      werv schrieb:

      ...
      Ich kann mir nur vorstellen, dass durch das Nichterscheinen einfach gegen TE entschieden wurde und
      der Mahnbescheid nicht näher beleuchtet wurde. Oder, dass
      der Verkäufer nach mißglückten (unberechtigten) Mahnbescheid auf Vertragserfüllung geklagt hatte.

      Ein Mahnbescheid wird in einer auf einen Widerspruch folgenden Verhandlung nie überprüft. Dazu gibt es die Klage, die man bei Beantragung des MBs gleich als anschließende Durchführung eines streitigen Verfahrens ankreuzen kann, sollte der Antragsgegner widersprechen. Der MB ist miteinem Widerspruch/anschließenden Klage erledigt.

      Dem TE bleibt es nur offen, fristgemäß gegen das Versäumnisurteil Einspruch (§338 ZPO) einzulegen. Das ist aber nur dann sinnvoll, wenn er auch in einer aussichtsreichen Rechtsposition ist, was sich aus der hier gemachten Schilderung allerdings nicht erkennen lässt.
      BZ
      @grafiksammler

      Letztlich ist es einfacher zu verstehen, wenn man sich den Grund ansieht, aus welchem das Instrument Mahnbescheid entstanden ist. Es ging dabei lediglich, um die Möglichkeit nach erfolgter Lieferung von Waren, die ausstehende Bezahlung in einem vorgerichtlichen Zug ohne Belastung der Justizorgane einfordern zu können. Damals hatte der MB, wie teilweise auch heute noch eine ganz andere Wirkung, nämlich einen Makel, mit dem sich auch der säumigste Schuldner nicht gerne belegt sah.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Danke @Schmatter - da war ich gerade auch dran:

      "Mit dem Eingang der Klageschrift bei Gericht wird der Rechtsstreit
      anhängig. Danach wird das Gericht die Klage -
      nämlich die beigefügten Abschriften der Klageschrift - von
      Amts wegen an den oder die Beklagten zustellen und zugleich
      verfügen, dass ein schriftliches Vorverfahren
      durchgeführt werden soll"


      @TE: Bist du dir sicher dass es sich schon um das Urteil handelt - oder ist
      es schriftliches Vorverfahren zu dem du dich äußern sollst ?
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • werv schrieb:

      @TE: Bist du dir sicher dass es sich schon um das Urteil handelt - oder ist
      es schriftliches Vorverfahren zu dem du dich äußern sollst ?

      Es ist überhaupt die Frage noch nicht beantwortet, von wem da Post gekommen ist. Es sollen ja auch gleichzeitig Forderungen des gegenerischen RA übermittelt worden sein (und nur diese). - Find ich auch merkwürdig.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • todesengel_[...] schrieb:

      und der Vertrag ist nach Schließung durch Ebay auch als Nichtig erklärt wurden.

      Hat da jemand zufällig eine solche Mitteilung auf Lager, die die (ehemaligen?) Vertragspartner vom Plattformbetreiber nach Fallschließung wegen Nichtzahlung erhalten?
      Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eBay da so was reinschreibt, das man so auslegen könnte, dass der KV aufgehoben sei.
    • Ob die Klage berechtigt war oder nicht, spielt im vorliegenden Fall aktuell überhauptkeine Rolle.
      Das wurde vom Richter auch garnicht mehr geprüft, weil weder der Beklagte noch ein von ihm beauftragter Anwalt zum Termin erschienen ist bzw sich zur Klage geäußert haben. Damit wird der Fall genauso behandelt wie ein unwidersprochener Mahnbescheid: Der Klage wird in Form eines Versäumnisurteils stattgegeben, völlig unabhängig davon, ob sie inhaltlich berechtigt war oder nicht.

      Das Schreiben vom Gericht ist sicherlich per Einschreiben gekommen. Sofern der Empfänger nicht zuhause war, wird das Schreiben auf dem zuständigen Postamt "niedergelegt" zur Abholung. Damit gilt es bereits als zugestellt, auch wenn der Empfänger es nie abholt.
      Es gibt 2 Möglichkeiten, was in diesem Schreiben dringestanden haben könnte. In jedem Fall wird der Empfänger darüber informiert, daß eine Klage eingereicht wurde, man selbst der Beklagte ist und worum es geht ( Zustellung der Klageschrift ).
      Wahlweise enthält die Zustellung der Klageschrift dann außerdem eine von zwei Möglichkeiten, wie es weitergeht:

      1.) Das schriftliche Vorverfahren :
      Außer der Klageschrift bekommt der Empfänger gleichzeitig eine Aufforderung ( mit entsprechender Fristsetzung ! ), schriftlich dazu Stellung zu nehmen und diese Stellungnahme fristgerecht beim Amtsgericht einzureichen. In der Regel wird der Beklagte dies einem umgehend hinzugezogenen Anwalt überlassen. Und schon an dieser Stelle kann der Richter ein Versäumnisurteil erlassen, wenn nämlich der Beklagte sich einfach tot stellt und sämtliche Fristen verstreichen lässt, die ihm gesetzt wurden, um sich schriftlich zur Klage zu äußern.
      Dh, wenn sich der Beklagte in einem schriftlichen Vorferfahren in keinster Weise rührt, kommt es garnicht erst zur Verhandlung, sondern der Richter beendet die Geschichte schon vorher ungeprüft zugunsten des Klägers.

      2.) Der frühe erste Termin :
      Außer der Klageschrift bekommt der Empfänger gleichzeitig die Mitteilung eines bereits festgesetzten Termin zu einer Art "Vorverhandlung", zu der er oder mindestens ein von ihm beauftragter Anwalt erscheinen soll. In diesem frühen ersten Termin prüft der Richter in der Regel, ob es überhaupt nötig ist, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Oft kommen die Prozessgegner an dieser Stelle zu einem Vergleich oder es zeigt sich zB, daß die Klage irgendeinen Fehler enthält ( zB daß der genannte Beklagte nicht die richtige Person ist oä ), sodaß die ganze Geschichte bereits ohne größeren gerichtlichen Aufwand beendet werden kann.
      Wenn allerdings weder der Beklagte noch sein Anwalt zu diesem frühen ersten Termin erscheinen und auch sonst kein Lebenszeichen des Beklagten kommt, kann und wird der Richter auch hier die Geschichte schon vorher ungeprüft zugunsten des Klägers beenden.

      Natürlich kann der nunmehr verurteilte Beklagte gegen dieses Urteil begründeten Einspruch einlegen, allerdings nur innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Versäumnisurteils ( als Zustellungsdatum gilt auch hier der Tag der Niederlegung, sofern das Schreiben nicht persönlich zugestellt werden konnte ).
      Durch den Einspruch ( wenn dieser so ausreichend begründet ist, daß ihm stattgegeben wurde ) wird der ganze Vorgang wieder wieder an der Stelle eingesetzt, an dem er vor dem Versäumnisurteil war, dh, je nachdem, was im Anhang der Klagezustellung stand, muss sich der Beklagte entweder fristgemäß schriftlich zur Sache äußern oder zu einem neu anberaumten frühen ersten Termin erscheinen.

      Der Beklagte sollte allerdings abwägen, ob das lohnt. Mindestens sollte er das umgehend mit einem Anwalt besprechen. Denn natürlich kämen in dem Fall zu der bereits im Raume stehenden Summe erhebliche weitere Kosten dazu, die er, sofern er den dann unweigerlich wohl stattfindenden Prozess verliert, noch zusätzlich tragen müsste.
      Man kann dem Threaderöffner also nur dringend empfehlen, sofern die 2 Wochen Einspruchsfrist noch nicht verstrichen sind, sofort, wenn möglich noch morgen, einen Anwalt aufzusuchen und sich entsprechend beraten zu lassen.
    • karakorum666 schrieb:

      werv schrieb:

      @TE: Bist du dir sicher dass es sich schon um das Urteil handelt - oder ist
      es schriftliches Vorverfahren zu dem du dich äußern sollst ?

      Es ist überhaupt die Frage noch nicht beantwortet, von wem da Post gekommen ist. Es sollen ja auch gleichzeitig Forderungen des gegenerischen RA übermittelt worden sein (und nur diese). - Find ich auch merkwürdig.


      Steht in so einem Säumnisurteil nicht drin, dass der Unterlegene (aufgrund Versäumnis) neben der eigentlichen Schuld auch Verzugszinsen, Gerichtskosten und RA-Kosten zu tragen hat?