Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

    • #39

      Klar steht das drin, @Mira.
      Wenn es denn ein Versäumnisurteil gegeben hat und es nicht nur die zugestellte Klageschrift ist, in der natürlich auch der Antrag auf den Ergang eines Versäumisurteils steht, falls es eben versäumt wird, zu erklären, dass man sich gegen die Klage wehren möchte.

      Was in diesem Fall wohl keinen Sinn macht.
    • Ich stell nochmal die Frage: Wann wurde das Urteil zugestellt?

      Das ist doch letztendlich die Gretchen-Frage.

      Bisher wissen wir doch nur ...

      todesengel_[...] schrieb:

      Aber nun bekomme ich Post von einem Verseumungs Urteil


      Wir können danach nur vermuten, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. So wie wir den TE aber hier bisher erleben konnten, möchte ich meine Hand dafür nicht ins Feuer legen.

      Zu vermuten ist z.b. eher, dass TE eine Ladung bekommen hat und diese - warum auch immer - nicht wahrgenommen hat. Raum für Spekulatius bleibt aber auch für den Fall, sollte er keine erhalten haben. Unzuverlässiger Briefträger, hinterhältiger Nachbar usw. All das wird aber nichts daran ändern, dass dem Gericht das Nichtversenden einer Ladung nicht nachzuweisen sein wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dem Gericht ein solch gravierender Fehler unterlaufen ist.

      Bleibt unterm Strich die Frage nach der Rechtskräftigkeit des Urteils.

      Sollte die Widerspruchsfrist abgelaufen sein, dann kann TE sich drehen und wenden wie er will. Dann ist das Urteil rechtskräftig und er hat die Musik zu bezahlen, die er bestellt hat.

      Läuft hingegen die Frist noch, dann sollte TE sich so schnell wie möglich einen Anwalt suchen, der ihm, falls er immer noch widersprechen möchte, zur Seite steht. U.U hat TE dann sogar noch den Vorteil "Flucht in die Säumnis " auf seiner Seite. Aber all das müsste ein Anwalt für ihn klären. Denn mein Eindruck ist, dass TE alleine damit vollständig überfordert sein dürfte.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Steht in so einem Säumnisurteil nicht drin, dass der Unterlegene (aufgrund Versäumnis) neben der eigentlichen Schuld auch Verzugszinsen, Gerichtskosten und RA-Kosten zu tragen hat?

      Eben. Und nicht etwa nur die RA-Kosten des Klägers, wie der TE es darstellte.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:

      werv schrieb:

      @TE: Bist du dir sicher dass es sich schon um das Urteil handelt - oder ist
      es schriftliches Vorverfahren zu dem du dich äußern sollst ?

      Es ist überhaupt die Frage noch nicht beantwortet, von wem da Post gekommen ist. Es sollen ja auch gleichzeitig Forderungen des gegenerischen RA übermittelt worden sein (und nur diese). - Find ich auch merkwürdig.


      Korrekt, Kara. Es ist einiges merkwürdig. Und daraus schließe ich, dass wir keine Schilderung des TE haben, was da wie wirklich war. Lies die bisherigen Beiträge des TE noch mal genau. Dann wirst Du erkennen, wie sehr er sich "im Recht" fühlt und warum ich so ausführlich seine "Bockigkeit" angesprochen habe. (Übrigens habe ich in #12 explizit darauf hin gewiesen, dass der Nichterhalt von Gerichts-Unterlagen zur Klageerhebung für mich sehr seltsam in diesem Fall sind)
      Das hat auch nichts mit "Erziehen wollen" zu tun, sondern damit, dass ich möchte, dass der TE zuerst mal erkennt, dass er in keiner so guten Position ist. Deshalb, weil der Grundfakt erst mal steht (solange nicht mehr Butter bei die Fische kommt): TE wird eine Ware, die er gekauft hat, auch zahlen müssen. Solange er das nicht begriffen hat, halte ich es für gefährlich ihm von eventuellen Möglichkeiten zu erzählen, weil der VK eventuell mit dem Weg über Mahnbescheid was falsch gemacht haben könnte. ..
      Die Sache könnte für TE auch noch viel teurer werden.

      Also todesengel: schau dem Übel mutig ins Gesicht, wenn es denn schon mal passiert ist....und erzähle alles, wenn Dir jemand helfen können soll.
    • oldschmatterhand schrieb:

      todesengel_[...] schrieb:

      und der Vertrag ist nach Schließung durch Ebay auch als Nichtig erklärt wurden.

      Hat da jemand zufällig eine solche Mitteilung auf Lager, die die (ehemaligen?) Vertragspartner vom Plattformbetreiber nach Fallschließung wegen Nichtzahlung erhalten?
      Ich kann mir durchaus vorstellen, dass eBay da so was reinschreibt, das man so auslegen könnte, dass der KV aufgehoben sei.


      Ich guck mal, kann dann aber nur von der VK-Seite berichten.
      Auf den Hilfeseiten steht das:

      .....Um sich sicher von dem Vertrag zu lösen sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären.

      Sie können dann einem anderen Bieter ein Angebot an unterlegene Bieter unterbreiten.

      Sie können den Artikel wiedereinstellen und bekommen dann unter Umständen nicht nur eine Gutschrift der Verkaufsprovision, sondern auch der Angebotsgebühr......


      Umkehrschluss: Ohne Kündigung seitens des VK besteht Vertrag bzw. die Zahlungsverpflichtung weiter. Das hatte TE wohl nicht verinnerlicht.
    • schabbesgoi schrieb:

      Korrekt, Kara. Es ist einiges merkwürdig. Und daraus schließe ich, dass wir keine Schilderung des TE haben, was da wie wirklich war.

      Seh ich auch so. Ich halte es allerdings IMMER, nicht nur in diesem Fall, für unangebracht, klaffende Informationslücken dann mit eigenen Vermutungen zu füllen. Wie es in diesem Thread schon ganz früh von Grachtenhamster getan wurde. Und dem TE dann diese "Fakten" mehr oder weniger vorwurfsvoll um die Ohren zu hauen.
      Und voll überzeugt, im Recht zu sein, sind meiner Erfahrung nach mehr als die Hälfte aller TE. Verbal dann ordentlich in die Vollen zu gehen, um den "runterzuholen", hat mir schon "drüben" nicht gefallen. (Meine jetzt nicht dich.) - Schwarze Pädagogik.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von karakorum666 ()

    • Eine umgehende Beratung durch einen Anwalt ist sicher eine gute Sache. Allerdings scheint TE nicht unbedingt begütert zu sein. Ein eigener Anwalt kostet wieder...
      Dazu kann es sein (wir wissen es nicht), dass Eile geboten ist.

      Ich finde gerade keine Links....kann man (kostenfrei oder günstig) sich an den Rechtspfleger des Gerichts wenden ohne vorher vereinbarten Termin? Um zumindest schon mal keine Fristen zu versäumen und in der Folge zu einem Anwalt (Beratungsschein) zu kommen? Ich habe leider keine Ahnung, wie der Ablauf und die Zeitläufe sind, wenn man Prozesskostenhilfe braucht.
    • Wenn ein Fall wegen eines nichtbezahlten Artikels vom Verkäufer geschlossen wird, erhält der Käufer folgende Nachricht von eBay:

      Betreff: Fall wegen des folgenden nicht bezahlten Artikels geschlossen: -Angebotsüberschrift-

      Dieser Verkauf wurde abgebrochen und es wurde ein nicht bezahlter Artikel gemeldet
      Hallo xxx,
      Die Zahlung für diesen Artikel ist in den letzten 10 Tagen nicht eingegangen.
      yyy hat die Transaktion abgebrochen und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels. Außerdem wurde Ihrem eBay-Konto ein Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels hinzugefügt.
      Wenn Sie bereits gezahlt haben und der Meinung sind, dass die Zahlung inzwischen eingegangen sein müsste, wenden Sie sich bitte an den eBay-Kundenservice.


      Stand Oktober 2014.
    • Es ist schon über 20 Jahre her, aber damals habe ich mich, ohne Anspruch auf Prozesskostenhilfe, beim Amtsgericht kostenlos beraten lassen.
      Diese Möglichkeit gab es damals in Hessen und die Beratung war recht gründlich.
      Ich weiß nicht, ob es diese Möglichkeit heute noch gibt.

      Ansonsten:
      Bei uns (VK) steht da nur:
      Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels geschlossen Verkaufsprovision gutgeschrieben
      Und unter "Aktion" die Möglichkeit "Wiedereinstellen".
    • eBay schliesst einen vom Verkäufer geöffneten Fall für einen nichtbezahlten Artikel automatisch nach 37 Tagen, wenn der VK es nicht vorher tut. Dann kommt folgende Mail an den Käufer:

      Betreff: Fall wegen des folgenden nicht bezahlten Artikels geschlossen: -Angebotsüberschrift-

      Fall wurde automatisch geschlossen
      Hallo xxx,
      Die Zahlung für diesen Artikel ist in den letzten 37 Tagen nicht eingegangen.
      Bitte wenden Sie sich direkt an den Verkäufer, um die Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren.
      Wenn Sie nicht bezahlen, kann Ihrem Mitgliedskonto immer noch ein Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels hinzugefügt werden, was die Aufhebung Ihres Mitgliedskontos zur Folge haben könnte.
      Wenn Sie bereits gezahlt haben und der Meinung sind, dass die Zahlung inzwischen eingegangen sein müsste, wenden Sie sich bitte an den eBay-Kundenservice.

      Stand Januar 2014, war aber glaube ich im Herbst 2014 immernoch identisch. Wenn der Verkäufer den Fall schliesst, gibts ne Verwarnung für den Käufer. Wenn eBay wegen Untätigkeit oder inzwischen erfolgter Sperre des Verkäufers den Fall automatisch schliesst, gibt es keine Verwarnung für den Käufer.
      Auch hier wäre es hilfreich, wenn todesengel mal die entsprechende Mail von eBay an die Redaktion weiterleiten würde !!

      Allerdings kann, völlig unabhängig vom Wortlaut der betreffenden Nachricht, der Plattformbetreiber, entgegen seiner manchmal etwas irreführenden Formulierungen,einmal rechtsgültig geschlossene Verträge natürlich nicht einfach wieder aufheben. Auf was einer der beiden Vertragspartner nach deutschem Recht Anspruch hat oder nicht, das entscheidet, auch wenn sie 1000mal das Gegenteil behaupten, eben nicht eBay, sondern ausschließlich ein deutscher Richter !!
    • :?:
      Unter "Hilfe" steht das:
      Sie müssen den Fall innerhalb von 36 Tagen nach Angebotsende schließen, um die Verkaufsprovision gegebenenfalls zu erhalten.

      Falls Sie dies nicht tun, wird der Fall am 37. Tag nach Angebotsende automatisch geschlossen. Sie erhalten dann keine Gutschrift der Verkaufsprovision. In diesem Fall wird im eBay-Konto des Käufers der nicht bezahlte Artikel nicht vermerkt.
    • oldschmatterhand schrieb:

      Schützin schrieb:

      yyy hat die Transaktion abgebrochen und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels

      könnte man schon so auslegen, dass der KV nicht mehr besteht.

      Und ich vermute, dass der VK eine Mitteilung bekommt, dass er nunmehr den Artikel wieder einstellen könne ...
      Ich vermute mal, die überwiegende Mehrheit der Verkäufer hat keine Ahnung vom Inhalt dieser Nachricht, die wollen einfach nur die Provision von eBay zurückhaben. Und evtl auch dem nichtzahlenden Käufer eine Verwarnung reinwürgen.
      Dieser Quark von wegen "Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels" ist natürlich völlig haltlos, das kann wohl kaum der Plattformbetreiber einfach so beschließen. Dazu müsste der Verkäufer erstmal eine dem deutschen Recht entprechende Mahnung mit Fristsetzung und anschließend den rechtsgültig formulierten Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücken und dem Käufer zukommen lassen.
      Im vorliegenden Fall war ein Rücktritt vom Kaufvertrag vom Verkäufer selbst ja auch eindeutig weder angekündigt noch gewünscht, ganz im Gegenteil.

      Im übrigen ist diese Formulierung natürlich auch für diejenigen Verkäufer tödlich, die dem Unfug, daß sie ohne weiteres nach 10 Tagen berechtigt seien, denselben Artikel einfach erneut zu verkaufen, nur weil eBay ihnen dies "erlaubt", Glauben schenken. Denn natürlich hat der Kaufvertrag weiterhin Bestand, bis er vom Verkäufer ( und nicht von eBay ) auf rechtlich haltbare Weise aufgelöst wurde !! Und solange hat ein Käufer auch Anspruch auf den von ihm gekauften Artikel, auch wenn dieser nicht nach 10 Tagen bezahlt wurde.
    • Dieser Spruch ist aus vielerlei Hinsicht Käse.
      Bei vereinbarter Vorkasse hat der K ohnehin keinen Anspruch auf den Artikel, wenn er nicht zahlt.
      Der VK hat aber Anspruch auf Zahlung, wenn der Kaufvertrag noch besteht.
      Der K kann ihn nicht einseitig kündigen und Ebay auch nicht.

      Edit: Wir können als VK nicht sehen, welche Nachrichten der K von Ebay in einem Nichtzahlerfall bekommt. Ich wüsste jedenfalls nicht wo.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Wenn sich TE weiterhin auf seine bisherigen Informationen beschränkt, nämlich Mahnbescheid, Einspruch, Versäumnisurteil und ansonsten nur erzählt, dass er die Vorgehensweise des VK für Betrug hält und er ihm schließlich Alternativen aufgewiesen hat (Gebot stornieren, Angebot an Nächstbieter), kann ihm kein Forum, keine evtl. kostenlose Beratungsstelle und kein RA helfen.
      Natürlich ist Nichtlieferung bei vereinbarter Vorkasse kein Betrug und der VK muss keine Gebote stornieren und keinem Nächstbietenden ein Angebot unterbreiten.
      Und tut er dies, muss dieser das nicht annehmen.
      Ein Angebot an den Nächstbietenden muss diesen noch nicht einmal erreichen, er kann das in seinen Einstellungen abstellen.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Bei vereinbarter Vorkasse hat der K ohnehin keinen Anspruch auf den Artikel, wenn er nicht zahlt.
      Ist so wohl auch nicht ganz richtig.
      zB gibt es Fälle, da ist dem VK der erzielte Preis zu niedrig. Er nennt dann dem Käufer einfach kein Bankkonto. Der Käufer kann garnicht zahlen. Anspruch auf den Artikel hat er aber trotzdem !
      Ähnlich die Fälle, in denen Abholung angeboten oder zumindest nicht ausgeschlossen wurde und der VK anschließend eine Terminvereinbarung bzw die Herausgabe verweigert.
      Liebenswürdigerweise gestattet eBay es in beiden Fällen dem Verkäufer, einen Fall für einen nichtbezahlten Artikel zu öffnen und diesen mit einer Verwarnung wieder zu schließen, obwohl der Käufer wie ein Rohrspatz zetert, weil er ja zahlen will !

      Oder die besonders schönen Fälle, in denen der Käufer mit PayPal zwar zahlt und PP dann die Zahlung aber einfriert oder verzögert, bevor der VK echtes Geld auf seinem Konto hat...

      Der Käufer hat im übrigen auch dann Anspruch auf den Artikel, wenn er nach 10 Tagen noch nicht gezahlt hat, solange, bis der Verkäufer selbst auf dem gesetzlich dafür vorgesehenen Weg den Rücktritt vom Kaufvertrag ordnungsgemäß durchgezogen hat.