Mahnung, Versäumungsurteil und das ohne Produkt

    • Nun ja, auch der hat bis heute offenbar durchaus noch einen Anspruch auf Zusendung des Artikels. Denn der Verkäufer besteht ja ganz offensichtlich auf Einhaltung des bis heute von ihm nicht angefochtenen rechtsgültigen Kaufvertrages. Er dürfte sich auch demzufolge immernoch im Besitz der Ware befinden.

      Wobei das der Status quo ist nach dem, was von todesengel bisher geschrieben wurde. Daraus haben wir alle gefolgert, daß der Verkäufer tatsächlich auf Einhaltung des ursprünglichen Kaufvertrages, also auf Zahlung des vollen Kaufpreises klagt. Das EP klingt auch eher nach diesem Sachverhalt.
      Es besteht aber auch noch die Möglichkeit, daß der Verkäufer nur auf Schadensersatz klagt, also auf Zahlung der Differenzsumme zu einem in einem möglichen zweiten Verkauf erzielten niedrigeren Preis. Das halte ich zwar für relativ unwahrscheinlich im vorliegenden Fall ( btw: Von welchem Verkaufspreis reden wir hier eigentlich ?? ), ist aber nicht ausgeschlossen und rechtlich durchaus haltbar.
    • Tja, woraus sich eine weitere Möglichkeit ergibt.
      Vielleicht hat der VK zwar nicht auf Schadensersatz geklagt, nennt diesen Artikel aber dennoch nicht mehr sein eigen?
      TE würde nun zahlen, VK kann nicht versenden.....Was dann?
      Nun ja, vielleicht sollten wir nicht zu sehr unsere Phantasie bemühen, sondern TE sollte einfach die ihm bekannten Fakten mitteilen.....
    • Ich finde es immer wieder interessant wie, über was und auf was für einer Informationsgrundlage hier teilweise ellenlange Diskussionen geführt werden, aber nun gut.

      Denn das wichtigste wurde doch alles schon direkt in der ersten Antwort gesagt, K hat einen Vertrag geschlossen und diesen muss er erfüllen. Alles andere ist Rätselraterei und nicht zielführend. Davon ab halte ich es auch nicht für angebraucht nun nach irgendwelchen Formfehlern des VK zu suchen, denn grundsätzlich befindet er sich im Recht und ist subjektiv gesehen auch korrekt vorgegangen.
    • Ich steige oft auf solche Diskussionen ein bzw. lasse manche Beiträge nicht unkommentiert, weil ich auch mit Blick auf die HG-Leser schreibe.
      Je öfters Sachverhalte diskutiert werden bzw. sachlich richtig dargestellt werden können, oft nur durch Diskussion möglich, um so mehr lassen sich künftige Probleme evtl. vermeiden.
    • Pandora schrieb:

      Ich finde es immer wieder interessant wie, über was und auf was für einer Informationsgrundlage hier teilweise ellenlange Diskussionen geführt werden, aber nun gut.

      Denn das wichtigste wurde doch alles schon direkt in der ersten Antwort gesagt, K hat einen Vertrag geschlossen und diesen muss er erfüllen. Alles andere ist Rätselraterei und nicht zielführend. Davon ab halte ich es auch nicht für angebraucht nun nach irgendwelchen Formfehlern des VK zu suchen, denn grundsätzlich befindet er sich im Recht und ist subjektiv gesehen auch korrekt vorgegangen.
      Ich finde es immer wieder interessant auf was für einer Informationsgrundlage hier abschließende rechtliche Beurteilungen abgegeben werden. *g* ;)

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Schützin schrieb:

      Dieser Quark von wegen "Sie haben keinen Anspruch mehr auf Zusendung des Artikels" ist natürlich völlig haltlos, das kann wohl kaum der Plattformbetreiber einfach so beschließen. Dazu müsste der Verkäufer erstmal eine dem deutschen Recht entprechende Mahnung mit Fristsetzung und anschließend den rechtsgültig formulierten Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücken und dem Käufer zukommen lassen.
      Wir sind da uneingeschränkt der gleichen Meinung.


      oldschmatterhand schrieb:

      Ich hatte da zu dem Thema mal eine Diskussion mit der eBay-EU-Community-Moderation, selbst diese eBay-Angestellte war der Meinung, ein gegenseitig vereinbarter Transaktionsabbruch (also nur das Geklicke auf der eBay-Plattform zur Erstattung der Verkaufsprovision) wäre mit der Aufhebung des KV gleichzusetzen.
      Das war die damalige Aussage der eBay-EU-Community-Moderation:
      Dein Käufer ist noch recht neu bei eBay. Vielleicht dauert es
      deswegen etwas länger. Wenn sich der Käufer gar nicht meldet kannst Du
      immer noch das Geld zurück überweisen und die Transaktion abbrechen.




      Liebe Grüße,

      Steffi
      Da musste ich natürlich einhaken, wenn von der Moderation solcher Unsinn verzapft wird.
      Ich hatte mich wohl nicht klar ausgedrückt: Natürlich muss der Verkäufer
      dem Käufer den Antrag auf Transaktionsabbruch zukommen lassen. Dachte
      das wäre klar. Oder geht es hier nur wieder einmal darum meine Aussagen
      zu kritisieren?

      Und zum Thema „Rückbuchung“: Bei meiner Bank ist das Online ein Klick

      Lieben Gruß,
      Steffi

      community.ebay.de/t5/Verkaufen…comment-id/122402#M122402

      Das ganze passt aber wieder einmal gut ins Bild, das ich von eBay habe.
      Und es klingt durchaus nachvollziehbar (auch wenn es nicht den rechtlichen Fakten entspricht), dass TE offenbar der Meinung war, dass der geschlossene Fall dazu geführt hätte, der KV sei nicht mehr existent und er schulde deshalb auch dem Verkäufer keine Zahlung mehr (weshalb TE offenbar dem Mahnbescheid - den es ja eigentlich gar nicht gegeben haben dürfte - widersprochen hatte)
    • nicht teilen, sondern vollständig auszahlen, außer er kann noch einen gleichwertigen Artikel beschaffen und diesen liefern.

      karakorum666 schrieb:

      Pandora schrieb:

      Ich finde es immer wieder interessant wie, über was und auf was für einer Informationsgrundlage hier teilweise ellenlange Diskussionen geführt werden, aber nun gut.

      Denn das wichtigste wurde doch alles schon direkt in der ersten Antwort gesagt, K hat einen Vertrag geschlossen und diesen muss er erfüllen. Alles andere ist Rätselraterei und nicht zielführend. Davon ab halte ich es auch nicht für angebraucht nun nach irgendwelchen Formfehlern des VK zu suchen, denn grundsätzlich befindet er sich im Recht und ist subjektiv gesehen auch korrekt vorgegangen.
      Ich finde es immer wieder interessant auf was für einer Informationsgrundlage hier abschließende rechtliche Beurteilungen abgegeben werden. *g* ;)
      ob man nun einen Sachverhalt aufgrund gegebener, aber unvollständiger Informationen beurteilt, oder ob man sich in ellenlange hätte könnte aber Diskussionen stützt ist aber immer noch ein gewaltiger unterschied ;)

      Du darfst mir aber gerne erläutern, wie man anhand der vom TE gegebenen Informationen darauf schließen kann das sich der VK nicht im recht befindet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • Tja, woraus sich eine weitere Möglichkeit ergibt.
      Vielleicht hat der VK zwar nicht auf Schadensersatz geklagt, nennt diesen Artikel aber dennoch nicht mehr sein eigen?
      TE würde nun zahlen, VK kann nicht versenden.....Was dann?


      Das ist natürlich reine Spekulation, aber diese Möglichkeit halte ich für die mit Abstand am unwahrscheinlichste. Dem VK muss ja klar sein, daß er, wenn er den Kaufpreis einklagt und Recht bekommt, im Gegenzug auch liefern muss.
      Der Verkäufer wäre dann momentan der Besitzer besagter Festplatte, deren Eigentümer aber qua Kaufvertrag seit Auktionsende eigentlich der Käufer ist. Der Übergang der Ware vom aktuellen Besitzer an den aktuellen Eigentümer ist aber an die Zahlung der im Kaufvertrag ( zustandegekommen durch die Nutzung von eBay = Willenserklärung des VK / Gebotsabgabe des K ) genannten Kaufsumme gebunden.

      Theoretisch könnte der aktuelle Besitzer, also der Verkäufer, vom aktuellen Eigentümer ( also dem Käufer) wohl sogar noch Lagerungsgebühren fordern für die Aufbewahrung der Festplatte, wobei die angesichts der Größe des Artikels wohl eher marginal zu veranschlagen wären. Bei Autos oder anderen sperrigen Gegenständen ist sowas aber in ähnlich gelagerten Fällen durchaus nicht unüblich.

      Die üblichen Zinsen auf den bisher nicht gezahlten Kaufpreis darf der Verkäufer aber mit ziemlicher Sicherheit verlangen.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      "nicht teilen, sondern vollständig auszahlen, außer er kann noch einen gleichwertigen Artikel beschaffen und diesen liefern."
      Wo darf ich hierfür die rechtliche Grundlage nachlesen?
      haben wir doch bei den Auktionsabbrüchen permanent, Schadensersatz bemisst sich am Verkehrswert der Ware, welcher ja offensichtlich dem Verkaufspreis entspricht. Die Urteile zum Auktionsabbruch mit Zwischenverkauf lassen sich da doch eins zu eins übertragen.
    • Pandora schrieb:

      Mirabella Neumann schrieb:

      "nicht teilen, sondern vollständig auszahlen, außer er kann noch einen gleichwertigen Artikel beschaffen und diesen liefern."
      Wo darf ich hierfür die rechtliche Grundlage nachlesen?
      haben wir doch bei den Auktionsabbrüchen permanent, Schadensersatz bemisst sich am Verkehrswert der Ware, welcher ja offensichtlich dem Verkaufspreis entspricht. Die Urteile zum Auktionsabbruch mit Zwischenverkauf lassen sich da doch eins zu eins übertragen.


      Und wie wird nun entschieden, ob der mit TE erzielte Kaufpreis oder der u.U. später höher erzielte als Verkehrswert gilt?
      Wird das ausgewürfelt?
    • Kaiolito schrieb:

      Nein @schützin

      Der Käufer ist nicht Eigentümer und der Verkäufer nur noch Besitzer.
      Der VK ist derzeit Eigentümer und Besitzer, da der Eigentumsübertrag bei beweglichen Sachen erst mit Übergabe stattfindet.

      dejure.org/gesetze/BGB/929.html
      Ok, zur Kenntnis genommen. Allerdings schränkt der bestehende Kaufvertrag den Verkäufer wohl dennoch in seinen Rechten, was er mit der in seinem Besitz befindlichen Ware noch tun oder nicht tun darf, erheblich ein, oder sehe ich das falsch ?
      Obwohl er laut §929 BGB dann offenbar aktuell Eigentümer und Besitzer wäre, darf er die Festplatte wohl trotzdem weder benutzen noch an einen Dritten weiterverkaufen.
    • Irgendwie kann der Paragraph 929 aber bei online-Geschäften nicht richtig Anwendung finden. Da fehlt doch irgendwas ??
      Welchen rechtlichen Status in Bezug auf eine real existierende Ware hat denn ansonsten ein Käufer, der die Ware mit gültigem Kaufvertrag zwar gekauft und per Vorkasse auch bezahlt hat, aber sie dennoch nicht ausgehändigt bekommt ?(

      Und wenn ich auch nach Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages immernoch Besitzer und Eigentümer einer Ware bin, welcher Paragraph schränkt mich dann in meinen Rechten als solche dahingehend ein, daß ich nicht mehr befugt bin, sie einem anderen als dem Vertragspartner zu übereignen ?
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Darf der VK die Ware bis zur Bezahlung wirklich nicht benutzen?
      Nach den Diskussionen zum Auktionsabbruch wohl eher nicht. Mit der Benutzung riskiert der Verkäufer eine Änderung des Zustands der Ware im Vergleich zum beschriebenen Zustand, da sie bei fortgesetzter Nutzung beschädigt oder zerstört werden könnte.
      Wenn sie beim einpacken vom Tisch fällt, wäre das wohl ein schicksalhaftes Unglück.
      Wenn sie aber im fortgesetzten Gebrauch heiss wird oder durchschmort oä, ist das ein vom Verkäufer billigend in Kauf genommenes vermeidbares Risiko.
      Von dem Moment an, wo ein Artikel bei eBay angeboten wird, hat der Verkäufer meines Wissens die Sorgfaltspflicht, vermeidbare Risiken vom Artikel fernzuhalten.
    • @schützin

      Die Weiternutzung macht den VK im Zweifelsfall schadenersatzpflichtig und sei es durch einen Deckungskauf. Nach Zahlung muss der VK halt liefern können um das Eigentum aus dem geschlossenen Kaufvertrag zu übertragen.

      Bis zur Übertragung (bei gebrauchten Artikeln) ist die Nutzung mit entsprechender Sorgfalt und dem Artikel gemäßer Verwendung erlaubt, da gibt es nichts im BGB, was dem widersprechen würde (Wobei, das BGB ist halt auch richtig alt und wurde geschrieben als es noch keinen Onlinehandel gab, richtig dran machen, an entsprechenden Erweiterungen und Klärungen will sich auch irgendwie niemand....... warum auch immer).
      Bei Neuware steht (nach abgeschlossenem Kaufvertrag) dem VK (als Besitzer und Eigentümer) eigentlich nur noch das Recht zu, den Artikel zu testen, wie es auch in einem normalen Geschäft (z. B. Media-Markt) möglich wäre, immer unter der Voraussetzung, dass dieser Test die zugesicherten Eigenschaften nicht verändern (z. B. Versiegelung, OVP ungeöffnet usw. usw.).

      EDIT: vergessen... sorry
      Bei gebrauchten Artikeln und auch deren unter entsprechender Sorgfalt getätigten weiteren Verwendung, hat der Käufer bei Verschlechterung des Artikels natürlich auch Nachbesserungsansprüche und eben im Zweifelsfall auch den Anspruch einer Wertminderung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()