Das Schnäppchen war ein Flop

    • Das Schnäppchen war ein Flop

      Der Verkauf eines Neuwagens im Rahmen einer Internet-Auktion ist entgegen der Auffassung des LG Münster auch dann rechtsgültig, wenn das Auto zu einem ungewöhnlich niedrigen Preis ersteigert wird. In seinem Urteil vom 14.12.2000 gab das Gericht einem Mann recht, der im Rahmen einer Versteigerung bei dem Internet-Auktionshaus ricardo.de einen neuen Wagen für 26.000 DM ersteigert hatte, dessen Listenpreis mit 57.000 DM mehr als doppelt so hoch war. Daraufhin hatte der Händler es abgelehnt, den Wagen auszuliefern, da kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei; dieser Ansicht war die Vorinstanz gefolgt.
      Nach der Entscheidung des OLG können Verträge zwischen Anbietern und Bietern im Rahmen einer Internet-Auktion rechtswirksam sein. Bereits die Freischaltung der Internet-Seite stelle ein verbindliches Angebot dar, das vom Käufer durch die Abgabe des höchsten Gebots angenommen wird. Das Risiko, nur einen geringen Preis zu erzielen, könne durch einen Mindestpreis abgesichert werden. Passiere dies nicht, sei zu vermuten, dass der Anbieter aus Marketing- oder sonstigen Gründen auch Verluste hinzunehmen bereit sei. Die Revision wurde zugelassen
      (OLG Hamm, AZ : 2 U 58/00, Urteil vom 14.12.2000)