Defektes Handy verkauft - Käufer beschwert sich

    • #58

      Klar @monza
      Die Antwort wusste ich vorher schon.
      Jetzt nehmen wir einen Richter, der sein iPhone wegen eines Wasserschaden schon mal umtauschen wollte.................
      Die Teile sollen ja in der Republik weit verbreitet sein.

      Anfangs ging ich, als ich diesen Thread gelesen habe von einer 90:10 Chance für den VK aus, inzwischen ist es halt 50:50 und ich finde es wichtig, dass der VK alle Seiten der Betrachtung kennen lernt. Du weißt so gut wie ich, dass es nicht nur schwarz und weiss gibt.

      Manchmal sind wir schnell mit unseren Einschätzungen, sehen gewisse Kleinigkeiten nicht die im Zweifelsfall ein Gefahrenpotential haben, selbst wenn diese Gefahr nur gering ist.

      Daher bin ich @grafik sehr dankbar, dass er unermütlich dafür gesorgt hat, dass z. B. meine Denkmurmel richtig angesprungen ist. Es wäre viel einfacher gewesen der Mehrheit zu folgen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • grafiksammler schrieb:


      Auch ein Gericht pflichtet Euch nicht bei:


      AG Kehl - Urteil vom 16.09.2003 - 4 C 290/03
      @grafik das kann ich nicht so stehen lassen. Dein Vergleich hinkt gewaltig !


      Umfangreicherer Auszug aus der Urteilsbegründung


      " Der Beklagte hat den Kläger arglistig im Sinne von § 123 BGB getäuscht, in dem er trotz der von ihm als Verkäufer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... sowie deren Grundsätze für den Handel in seiner Beschreibung des angebotenen Objekts nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein Handy aus zweiter Hand handelt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, da er gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Angebot richtig und vollständig zu beschreiben und alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben hat. Es liegt auf der Hand, dass die Anzahl der Vorbesitzer ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal ist (vgl. für Gebrauchtwagen: Palandt, 62. Aufl., BGB, § 434 RN 72 mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1974, 584; LG Bonn, NJW 1972, 1137). Dem Beklagten war zweifellos bewusst, dass seine Beschreibung unvollständig und damit falsch war.


      Die Täuschung war auch ursächlich für den Kaufentschluss des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nicht bestritten dargelegt, dass er das Handy nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es nicht vom Erstbesitzer angeboten wird.



      Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er das Handy als defekt angeboten und darauf hingewiesen hat, weitere Defekte nicht ausschließen zu können, da er sich durch diesen allgemeinen, pauschal gehaltenen Hinweis seiner vertraglichen Pflicht zur umfassenden Beschreibung des Angebots nicht entziehen kann."
    • Der VK aus dem Urteil wurde verurteilt weil er nicht angegeben hatte daß er nicht der Erstbesitzer ist. Somit ist die volle Verantwortung wegen der verpfuschten Elektronik auf Ihn übergegangen weil der Käufer davon ausgehen musste daß er als Erstbesitzer von Basteleien im Gerät Kenntnis hat - Daher hat der pauschale Hinweis - weitere Defekte können nicht ausgeschlossen werden auch nicht gereicht .

      jurpc.de/jurpc/show?id=20030267

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hudor ()

    • Hallo Leute,
      ist ja der Wahnsinn was hier los ist... ich hoffe ich verpasse nicht allzuviele neue Beiträge während ich mal schnell Antworte.

      Da hier zu Beginn gefragt wurde woher ich denn überhaupt wisse, dass das iphone über icloud freigegeben wurde: Das lässt sich auch ohne funktionierendes Handy über icloud.com anhand der seriennummer überprüfen. Ansonsten keine Ahnung... ich habe jetzt erst einmal auf den geöffneten Fall reagiert und dem Käufer versucht zu erklären, dass das iphone ja der Artikelbeschreibung entspricht. Ich wüsste jetzt auch nicht wie ich noch deutlicher beschreiben könnte, dass es sich um ein defektes Gerät handelt das nicht mehr funktioniert und sich eventuell auch nicht mehr reparieren lassen wird und im schlimmsten Falle eben nur noch als Ersatzteilspender dienen kann. ?( Wenn ich mir da so manch andere Artikelbeschreibung anschaue kauft man ja erst recht die "Katz im Sack"...

      Das mit den Feuchtigkeitsindikatoren wusste ich bis eben auch noch nicht, allerdings scheint mir man müsse das Gerät trotzdem öffnen um da etwas erkennen zu können. Der Käufer hat mich auch komischerweise erst nach dem Kauf -als es eigentlich ja eh schon zu spät war- gefragt ob das Gerät denn einen Wasserschaden habe, worauf ich auf den Vorbesitzer verwiesen habe der mir gegenüber nichts von einem Wasserschaden oder sonstigem erwähnte. Ich ging aufgrund der Fehlerbeschreibung "schaltet sich ab und zu von selbst aus" eigentlich davon aus, dass das Gerät eventuell nur einen Wackelkontakt oder ähnliches hat. Als es dann bei mir aber erst gar nicht funktionierte und nach einigem Ärger mit dem Verkäufer landete es quasi erstmal in der Schublade... keine Ahnung ob das jetzt so unglaubwürdig klingt, dass ich für den Käufer direkt der größte Betrüger bin. Jedenfalls dachte ich nicht, dass man an der Artikelbeschreibung etwas missverstehen kann und das es da jetzt zum zweiten Mal Ärger wegen dem blöden Handy gibt.

      Naja ich bin mal gespannt wie das nun weitergeht. Wie liefe das dann eigentlich ab wenn ich der Forderung des Käufers den Kauf rückgängig zu machen nicht innerhalb der von ebay gesetzten frist nachkommen würde? Wird dann von ebay entschieden wer "recht" hat oder wie ist das? Paypal hat den "streitwert" inzwischen auch schon eingezogen und mein paypal konto ins minus gesetzt :thumbdown:

      Gruß,
      Thomas
    • Zunächst ist es keine Gerichtsverhandlung, sondern ein Ebay/PayPal-Fall.
      Nicht unwesentlich: Ging der letzten Roten auch eine Falleröffnung voraus und wurde zu deinen Ungunsten entschieden?
      Falls ja, von diesen zu Ungunsten geschlossenen Fällen darf man sich als VK nur 0,3 % bzw. 2 innerhalb von 12 Monaten leisten, danach ist der Ebay-Account extem gefährdet, was Sanktionen wie Einstelllimits, befristete Einstellsperre oder lebenslange Sperre bedeuten kann.
      PayPal:
      Wie PayPal entscheidet ist völlig unklar und sie werden mitnichten irgendwelche Urteile studieren, wahrscheinlich auch dann nicht, wenn man sie explizit darauf verweist.
      Evtl. hat der K schon von dem Reparaturdienst ein entsprechendes "Gutachten", also irgendeinen Wisch, was i. d. R. von PayPal auch verlangt wird.
      Es ist aber dennoch durchaus möglich, dass PayPal sich in so einem Fall zu einer Kulanzzahlung entschließt, die finanziell nicht zu deinen Lasten ginge.
      Bei einem geringeren Betrag sehr wahrscheinlich, bei diesem Betrag allerdings schwer zu beurteilen.
      Ich würde zunächst einmal schauen und überlegen wie wichtig mir der Account ist und ob es schon eine Fallentscheidung zu deinen Ungunsten gab.
      Falls nein, kannst du auf eine Kulanzzahlung hoffen, evtl. wird der Betrag aber auch eingefroren, also nix mit Kulanz und die Kohle ist futsch bzw. dein PayPal-Konto steht im Minus.
      Bekommst du von PayPal Recht, dann könnte sich der K bei diesem Betrag evtl. für den Rechtsweg entscheiden, was dein Kostenrisiko natürlich erhöht.

      Edit (hatte sich überschnitten):
      Wenn ihr euch nicht einigen könnt, dann kann der K den Fall nach einer bestimmten Frist (10 Tage?) den Fall Ebay/PayPal zur Entscheidung übergeben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • @Thomas....

      wie du siehst, wird in diesem Forum gottseidank alles von verschiedener Seite "durchleuchtet". Den Schlussstrich muss allerdings der Fragesteller selbst ziehen - also das, was er lesen kann, selbst verarbeiten und entscheiden nach Abwägung.

      Ich sehe das so: du bist auf der sicheren Seite mit deiner Beschreibung. Siehe auch das durch @grafik gepostete Urteil und vor allem die Begründung! da hast du alles richtig gemacht....

      was Paypal betrifft: schmeiss diese komische zahlungsklitsche raus aus deinen Auktionen... man weiss niemals wie Pillepalle entscheidet. Und das ist reine Willkür! Mit Recht und Gesetz hat das GARNICHTS zu tun....

      Räum das PP-Konto leer, lass keine Zahlungen mehr darauf zu, zahle nichts mehr ein. Sonst könnte es sein, dass die Klitsche dir die Knete schneller wegnimmt als du PAPP sagen kannst!!

      Den Rest wieso und warum ich das so sehe habe ich ja im Laufe des Freds genügend dargestellt....
    • Zu Post 2 von grafiksammler:
      Die Aussage zur Mängelregelung ist nicht richtig. Wenn sich beide im Fall einigen, bleibt der Mangel erhalten (der Mangel entsteht durch Falleröffnung).
      Von diesen Mängeln kann man sich aber 5 % der Transaktionen leisten, die wiederum von 8 verschiedenen K kommen müssen.
      Ausnahme: Gewerbl. Top-VK haben strengere Regeln.
      Pro Transaktion zählt nur 1 Mangel, auch wenn es eigentlich 2 sind. Also z. B.: 1 Mangel (Falleröffnung mit Einigung) und 1 Mangel durch eine negative Bewertung = 1 Mangel (wenn es die gleiche Transaktion ist).
      Es kann allerdings auch schon zu Sanktionen kommen, wenn die Grenze ( 5% / 8 K) noch nicht erreicht ist.

      Viel schlimmere "Mängel" sind für den VK aber Fälle, die zu seinen Ungunsten (durch Ebay/PayPal) geschlossen werden, denn davon darf man sich nur 0,3% bzw. 2 Fälle leisten
      (wie in Post 65 beschrieben).

      Schließt Ebay/Paypal zu Gunsten des VK dann fällt der Mangel wieder weg (wenn man Glück hat und Ebay entsprechend seiner eigenen Regeln funktioniert).

      Bei Kulanzregelung seitens Ebay/PayPal war die Handhabe bezügl. Mangelerhalt meines Wissens bisher sehr konfus.
      Teilweise floss diese Kulanz wohl in diese 0,3% / 2 Fälle-Regelung zu Ungunsten des VK ein.

      Das ist aber alles nur dann beonders relevant, wenn einem der Account sehr wichtig ist und man ihn unter gar keinen Umständen verlieren möchte.
      Dann sollte man spätestens nach einem "Fall zu Ungunsten" als VK Vorsicht walten lassen. Ansonsten könnte die Ebay-Karriere beendet sein und das mit allen Accounts, falls mehrere vorhanden.
    • Die Problematik liegt doch letztlich darin, inwieweit einem in der Nutzung verständigen, aber nicht innder Technik selbst Sachverständigem Laien es zuzumuten ist, die Ursache des vorliegenden Defekt erkennen zu können. Ich meine mich zuberinnern, dass es auch ein Urteilstenor eines AGs gab, in dem ein Öffnen des Gerätes in ähnlicher Fallkonstellation nicht verlangt werden durfte.
      Unabhängig davon hat es wohl auch schon Feststellungen gegeben, dass die Feuchtigkeitsindikatoren sich bei normaler Nutzung augfrund von Handschweiß verfärbt haben.

      Es wird also, wie so oft, auf den jeweiligen Empfängerhorizont ankommen, der unter verständiger Würdigung der Angaben erkennen lassen muss, dass der Käufer aus der Beschreibung auf den Beschädigungsgrad bzw. Die Reparaturfähigkeit des Gerätes schkießen zu k9nnen.

      Über das fehlende Zutreffen des zitierten Urteilstellt steht ja schon einiges.

      Hier aber einen anderen Grund für eine arglistige Täuschung zu finden, dürfte wohl schwer sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Dein Post 64 interpretiere ich, aufgrund deiner Frage zur weiteren Vorgehensweise seitens Ebay/PayPal so, dass dies die erste Falleröffnung ist, mit der du als VK konfroniert bist.
      Falls dein Account bis auf die eine Rote nicht besonders "mängelbehaftet" ist, würde ich wahrscheinlich alles versuchen, damit der K einlenkt bzw. Ebay/PayPal für mich entscheidet bzw. es zu einer "Kulanzregelung" kommt.
      Dafür müsstest du im Fall sämtliche Argumente schlüssig vorbringen, die dir einfallen. Dann sehe ich für eine Entscheidung zu deinen Gunsten (falls der K an Ebay/PayPal übergibt) durchaus eine Chance. 2. Chance wäre eine evtl. Kulanzzahlung seitens Ebay/PayPal an den K.
      Kann natürlich auch alles schiefgehen...und der K könnte, wie bereits erwähnt, auch noch klagen, wenn Ebay/PayPal für dich entscheiden würde.

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    • thomas12345 schrieb:

      ...
      Naja ich bin mal gespannt wie das nun weitergeht. Wie liefe das dann eigentlich ab wenn ich der Forderung des Käufers den Kauf rückgängig zu machen nicht innerhalb der von ebay gesetzten frist nachkommen würde? ...

      Interessant bzgl. der Rückabwicklung ist, da das Gerät ja anscheinend geöffnet und somit verändert worden ist mit einer evtl. einhergehenden Verschlechterung. Insofern wird es dem Käufer schwer fallen, den Kaufgegenstand wie erhalten, wieder züruck zu geben.

      Grundsätzlich hat eBay nichts zu entscheiden und schon gar keine Fristen bei Vertragsabwicklungen von anderen Parteien zu setzen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Ich pers. kann keinen sachmangel feste stellen nach § 434 BGB.
      weil es wurde versrochen das ein handy geliefert wird welches nichts tut . geliefert wurde ein handy was nix tut also ein defektes gerät.

      1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
      Laut Vertrag wurde ein defektes gerät das sich als Ersatzteilsender eignet verkauft und genau das wurde geliefert. Ich pers. würde keine weiteren mit dem K machen PP leer räumen und gut is. Der K hat gepockert und verloren und möchte nun gerne seinen murks auf andere abladen.
    • Ach so, sollte Ebay/PayPal gegen dich entscheiden, die Kohle also nicht wieder auftauen, sondern einbehalten, um sie dem K auszuzahlen, dann hast du Anspruch auf Rückerhalt des Iphones.
      Ebay/PayPal verlangt vom K i. d. R. (nicht immer) vor der Auszahlung (deiner Kohle), den Rückversand, belegt durch Sendungsnummer oder stellt einen Retourenschein zur Verfügung.

      Ob Heiners Einwand dann zum Tragen käme, das weiß ich nicht, denn das Iphone wurde ja schon vom 1. VK laut Reparaturdienst des K geöffnet.

      Hat es keinen weiteren Schaden erlitten, dann könntest du versuchen es erneut zu verkaufen. Mit einer noch besseren Artikelbeschreibung.
      Der erlittene Verlust ließe sich also reduzieren.

      Deswegen würde ich freiwillig nicht einlenken, es sei denn, es würde wie geschildert meinen Account gefährden.
      Am meisten würde ich auf Kulanzzahlung hoffen, dann wäre auch nicht zu befürchten, dass der K Klage einreicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • grafiksammler schrieb:

      Es reicht, dass der nicht-beschriebene Sachmangel vorhanden ist.

      (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (->beim Versand) die vereinbarte Beschaffenheit (->defekt) hat.

      Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist (->Wasserschaden oder nicht), ist die Sache frei von Sachmängeln,
      1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (->einzelne Teile anderweitig verwendbar, tut komlett nicht), sonst
      2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet (->Teileträger mit unbekanntem Defekt) und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (->kaputt).

      Klammerzusätze von mir. Solange der nicht beschriebene Sachmangel nicht dafür sorgt, dass die Sache für was anderes als die Tonne taugt ist er unerheblich. Theoretisch wäre es sogar ein Sachmangel, wenn das Ding funktionieren würde.

      Wenn Du übrigens das AG-Urteil nicht nur rudimentär und selektv dem Tenor nach zitiert hättest, wäre Dir auch die Urteilsbegründung in die Hände gefallen. Dort heisst es in Abs. 19, 20:

      Der Beklagte hat den Kläger arglistig im Sinne von § 123 BGB getäuscht, in dem er trotz der von ihm als Verkäufer akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma ... sowie deren Grundsätze für den Handel in seiner Beschreibung des angebotenen Objekts nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um ein Handy aus zweiter Hand handelt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, da er gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein Angebot richtig und vollständig zu beschreiben und alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale anzugeben hat. Es liegt auf der Hand, dass die Anzahl der Vorbesitzer ein für die Kaufentscheidung wesentliches Merkmal ist (vgl. für Gebrauchtwagen: Palandt, 62. Aufl., BGB, § 434 RN 72 mit Hinweis auf OLG Köln, VersR 1974, 584; LG Bonn, NJW 1972, 1137). Dem Beklagten war zweifellos bewusst, dass seine Beschreibung unvollständig und damit falsch war.

      Die Täuschung war auch ursächlich für den Kaufentschluss des Klägers. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und nicht bestritten dargelegt, dass er das Handy nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es nicht vom Erstbesitzer angeboten wird.


      Diesen Hinweis auf den Vorbesitzer hat TE aber drin. Der Höchstbieter war auch in der Lage, diesen Zusatz zu erkennen und zu werten, da er sein Höchstgebot am 28.12.14 um 18:10:08 MEZ abgegeben hat. Der Zusatz ist dagegen vom 27. Dez. 2014 16:21:25 MEZ, also über 24 Stunden älter. Ausserdem basiert das Urteil auf dem unstrittigen (s. Abs. 20) Vorbringen des Klägers er hätte kein Handy aus zweiter Hand gekauft.

      Bitte vermeide es doch, mit halbgaren Tenorzitaten den Inhalt eines Urteils zu verfälschen. Selbst wenn es dann prima in deine Argmentationsschiene passt.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Viel schlimmere "Mängel" sind für den VK aber Fälle, die zu seinen Ungunsten (durch Ebay/PayPal) geschlossen werden, denn davon darf man sich nur 0,3% bzw. 2 Fälle leisten

      Woher hast Du denn diese Weisheit? Die 0,3% sind die Fälle, die man sich "leisten" darf in denen man gar nicht reagiert. Sagt zumindest OOTP Deutschland. (Ok, dass die genau so unterbelichtet sind wie der Rest der ebay-Oberen lassen wir mal aussen vor) Und da finde ich dann zwei Fälle im Berechnungszeitraum schon relativ happig.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Mal meine Meinung auch noch dazu:

      Für mich ist die AB klar, deutlich und offensichtlich nach besten Wissen erstellt.
      Ich sehe keine irreführenden oder missverständlichen Angaben, ich sehe auch nichts, was eine Täuschungsabsicht vermuten lassen könnte.

      Der Artikel war mit Artikelzustand "Als Ersatzteil / defekt" aus den 3 möglichen von eBay angebotenen "Zuständen", nämlich "Neu", "Gebraucht" und "Als Ersatzteil / defekt" korrekt eingestellt.

      Dann folgte mehrfach der Hinweis, sogar in Fettdruck und Großschrift, dass der Artikel "ausdrücklich als DEFEKT verkauft" wird.
      Nach dem Hinweis des VK "Ich habe keine Ahnung ob sich das iPhone nochmal reparieren lässt, als Ersatzteilspender (Gehäuse, Display usw.) ist es aber sicher zu gebrauchen." sind potentielle Interessenten nochmal gewarnt, dass möglichweise außer dem Gehäuse und Display nichts mehr zu gebrauchen ist, das Teil sich nicht reparieren lässt.

      Darüber ist nun ein Vertrag zustanden gekommen, ein defektes iPhone welches als Ersatzteilspender für Gehäuse und Display noch dienen kann.
      Gehäuse und Display müssen demnach in Ordnung sein, alles andere nicht.

      Wenn nun ein K 252,50 Euro darauf bietet, dann darf er erwarten, dass die Ersatzteile Gehäuse und Display sich in einem "Optisch ...super Zustand ohne Kratzer oder Schrammen" befinden, mehr nicht.
      Hat der K dennoch mehr erwartet und erhofft, darauf gepokert, dass da noch mehr Verwertbares ist, sich sogar das iPhone wiederbeleben lässt, dann hat der K in diesem Fall eine Niete gezogen, die NICHT dem VK angelastet werden kann.

      "Artikel richtig und vollständig beschreiben und alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale angeben":
      Hier muss doch m.E. unterschieden werden zwischen einem Artikel der als neu oder gebraucht "funktionstüchtig" angeboten wird und einem Artikel, der als Defekt und Ersatzteilspender angeboten wird, also "Nicht funktionstüchtig".

      Bei einem Artikel "funktionstüchtig", neu oder gebraucht, müssen (neben den normalen Artikelmerkmalen) alle bekannten wesentlichen "Makel oder Mängel" angegeben werden.

      Bei einem Artikel "nicht funktionstüchtig", "Defekt" oder "Ersatzteilspender", sollte angegeben werden was genau defekt ist, so es denn bekannt ist und benannt werden kann.
      Bei "defekten Artikeln / Ersatzteilspender" ist m.E. wesentlich für die Kaufentscheidung, welche Teile noch als Ersatzteile dienen können und in welchem Zustand diese sich befinden.
      Ist der "Defekte" Artikel nicht mehr vollständig/komplett, z.b. Motor ausgebaut bei einem Auto, ist das wesentlich und muss angegeben werden.
      Anzahl der Vorbesitzer kann auch wichtig sein. Bei einem "ausdrücklich" als Defekt / Ersatzteilspender beschriebenen Artikel, finde ich persönlich das aber nicht als so wensentlich;... kann man drüber streiten.

      Es hängt m.E. davon ab, um was für Artikel es sich handelt und was man als logisch denkender und normal gebildeter Mensch erkennen und beschreiben kann bei einem defekten Gegenstand.
      Im Bereich der High-Tech Elektronik kann wohl niemand erwarten, dass ein "Normal-Verbraucher" die genauen Ursachen eines Defektes kennt, so ihm das Teil nicht selbst in den Teich gefallen ist oder einfach äußere deutlich erkennbare Spuren (z.B. Rost) die Ursache des Defekts nahelegen.

      Mein Fazit: Die AB war korrekt. Der K hat gezockt und ne Lusche gezogen.
      Display und Gehäuse wurden nicht reklamiert.
      Ich als VK hätte vllt. nen komisches Gefühl bei der Kaufsumme.
      Keine Ahnung was die verwendbaren Ersatzteile wert sind.
      Ggf. würde ich über eine Teilerstattung nachdenken, abhängig vom "Ton und Auftreten" des K und auch, ob der ne Rote reinknallt.

      Von Paypal würde ich mir keine Angst machen lassen, auch wenn die sich als Herr und Richter aufspielen, mich ins Minus setzen und dann ggf. mit Keulen drohen.

      VK hat das geliefert was angeboten und korrekt beschrieben war.
      Der VK sollte zukünftig Paypal meiden (aber wurde hier mehrfach schin drauf hingewiesen)

      Gruss
      Jana
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Die Weisheit, dass diese Fälle zu "Ungunsten", auch Fälle ohne Klärung durch den VK genannt,

      Nö, ich meinte, woher Du die Weisheit nimmst, dass Fälle zu Ungunsten des Verkäufers und Fälle ohne Klärung durch den Verkäufer das selbe sind.

      Wären sie das würde jeder SNAD, bei dem ebay sich gegenüber dem Verkäufer mal wieder damit rausredet, sie können ja den Zustand des Artikels nicht prüfen obwohl sie unkritisch und ohne Prüfung die Darstellung des Käufers übernehmen*) in diesem Abschnitt für einen Mangel sorgen. Das würde dann schätzungsweise 100% der Verkäufer in kürzester Zeit eliminieren. Laut OOTP sind damit die Fälle gemeint, in denen der Verkäufer im Fall selber überhaupt nicht reagiert und der Käufer den Fall dann schliesst. Und wenn ich mir bei meinen Beratungskunden die Quängelquoten so durchschaue (was ich schon seit April 2014 mache) hat OOTP damit ausnahmsweise recht.


      *) was unter dem Gesichtspunkt §§307 Abs. 1, 310 BGB zu prüfen wäre, wenn mal jemand den Arsch dazu in der Hose hätte.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Nö, ich meinte, woher Du die Weisheit nimmst, dass Fälle zu Ungunsten des Verkäufers und Fälle ohne Klärung durch den Verkäufer das selbe sind.

      Das meine ich erst kürzlich wieder irgendwo in den Tiefen der Ebay-Hilfe gelesen zu haben. Muss ich suchen.
      Ich glaube, das war so ein roter oder gelber Kasten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Geschlossene Fälle ohne Klärung durch den Verkäufer

      Die Anzahl der ungeklärten Fälle ist ein wichtiger Indikator dafür, inwieweit ein Verkäufer die Erwartungen der Käufer bei eBay erfüllt, und ein Maß zur Beurteilung seines allgemeinen Servicestatus.

      Ein ohne Klärung durch den Verkäufer geschlossener Fall ist ein Fall, der vom Verkäufer nicht selbst mit dem Käufer geklärt werden konnte, bevor er zur Überprüfung an eBay oder PayPal übergeben und zu Ungunsten des Verkäufers entschieden wurde.


      pages.ebay.de/help/policies/se…mance.html#closed%20cases

      Das bedeutet für mich, VK und K haben sich nicht geeinigt, Ebay/PayPal haben deshalb entschieden und zwar zu Ungunsten des VK.
    • @Löschbert: Für mich gibt es zwei verschiedene Punkte: zum einen Sachmangel, zum anderen
      eventuell vorliegen einer Täuschung über den Wasserschaden. Die Punkte sind unabhängig voneinander zu
      betrachten. Der Gerichtsurteil passt zu Täuschung (nicht zu Sachmangel) schon ziemlich gut.
      Wäre nämlich dem Käufer der Wasserschaden bekannt gewesen,
      dann hätte es maßgeblich zu der Kaufentscheidung beigetragen,
      genauso wie du es über Vorbesitzer auch dem Urteil zitierst.
      Und da stellt sich eben die Frage, wie es in diesem Fall zu entscheiden ist.


      Dann noch zu Sachmangel:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:


      Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (->beim Versand) die vereinbarte Beschaffenheit (->defekt) hat.

      Jein - da wir in der Beschreibung ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung haben:

      Ich habe keine Ahnung ob sich das iPhone nochmal reparieren lässt, als
      Ersatzteilspender (Gehäuse, Display usw.) ist es aber sicher zu
      gebrauchen
      .
      Also sobald einer dieser Teile durch den Wasserschaden nicht mehr als Ersatzteil geeignet ist, liegt ein Sachmangel vor!
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • werv schrieb:

      Also sobald einer dieser Teile durch den Wasserschaden nicht mehr als Ersatzteil geeignet ist, liegt ein Sachmangel vor!


      Sehe ich ähnlich. Und auch die müssen nicht "neuwertig" sein, sondern nur guten gebrauchten Zustand haben.

      In diesem Fall finde ich, dass es klarer und fairer nicht mehr geht. Sollte der VK (vor einem Gericht) damit untergehen...dann wäre ebay imo gefordert, sämtlichen Verkauf von defekter Ware zu verbieten.

      Es scheint mir dann unmöglich eine defekte Ware überhaupt so zu beschreiben, dass man sie halbwegs sicher verkaufen könnte.

      Für mich selbst wäre übrigens ein so klare Aussage wie: selber defekt gekauft, kaputter als beschrieben geliefert bekommen, nicht versucht zu reparieren und dann wieder als defekt verkauft....eine klare Ansage die Finger davon zu lassen. Es klingt für mich "unwahrscheinlich", obwohl es natürlich im Einzelfall (wie wohl hier) der Wahrheit entsprechen kann. Ich persönlich würde die Finger davon lassen, wenn ich kaufen wollte um eine Chance zu haben, dass das Teil doch reparierbar ist.