Frage über Verkäuferstatus in einer "Reklamation"

    • Frage über Verkäuferstatus in einer "Reklamation"

      Hallo,

      hatte vor kurzem ein Smartphone über kleinanzeigen verkauft und wurde daraufhin ein paar Tage später angeschrieben, dass die Farbe nicht dem entspricht, die ich angegeben hatte. Die Farbe des Smartphone sah für mich so aus, wie ich es angegeben hatte und der Käufer reklamiert dies und verlangt nun Rücktritt vom Kauf mit vorherigen Zahlung und ich erhalte anschließend die Ware. Ich habe als erstes aus Kulanz angeboten, einfach einen Kulanz Rabatt zurückzuzahlen und Ruhe zu haben. Darauf ging der Käufer aber nicht ein und verlangt wie schon erwähnt Rücktritt vom Kauf.

      Interessanterweise soll ich jedoch zuerst zahlen ehe ich die Ware erhalte und das habe ich eben abgelehnt und darauf hingewiesen, wo man denn vorher Geld erhält, ehe man die Ware nicht zurückgesendet hat.

      Nun würde ich gerne den Sachverhalt erfahren, wer denn hier im Recht ist. Das Smartphone ist angeblich in einer anderen Farbe als die, die ich auf den ersten Blick gesehen hatte und auf der Anzeige selbst hatte ich eine Hand voll Fotos hochgeladen.

      Danke für Eure Hilfe :)
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      Ich war der Ansicht, dass das Handy grau ist und wurde auch darauf angeschrieben, in der ich Grau bestätigte. Nun wird aber bemängelt, dass das Handy dunkel Blau ist und weil kein Akkudeckel vorhanden ist.
      Der Akkudeckel ist ja auch anhand des Cover. Den anderen Deckel habe ich nicht mehr gefunden.

      Wie kann ich denn auf die Anzeige wieder zugreifen, kannst du mir da mal eine PN oder so senden, wie das genau geht?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Dreamer 2002 ()

    • Dreamer 2002 schrieb:

      Ich war der Ansicht, dass das Handy grau ist und wurde auch darauf angeschrieben, in der ich Grau bestätigte. Nun wird aber bemängelt, dass das Handy dunkel Blau ist und weil kein Akkudeckel vorhanden ist.
      Der Akkudeckel ist ja auch anhand des Cover. Den anderen Deckel habe ich nicht mehr gefunden.



      Naja... also den fehlenden (nicht originalen) Deckel musst du beischreiben.... das ist ein Mangel. Du räumst ja die Rückabwicklung ein, also Kaufpreis incl 2x VSK.

      Zum Thema "erst die Knete dann die ware" hast du selbst ja ein Beispiel gegeben, oder hast du vor Eingang des Geldes die Ware verschickt?
    • Ok, ja das wusste ich nicht. Da die Hülle ja als Akku Deckel dient.
      Nein natürlich nicht. Ich habe zuerst das Geld erhalten und danach direkt die Ware versendet. Wie soll ich denn darauf reagieren, wenn der Käufer unbedingt das Geld zuerst haben möchte statt die Ware zuerst zu senden?
      Danke euch :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dreamer 2002 ()

    • Du kann sein, dass es Blau dunkel Blau ist war. Da ich das Handy nicht hauptsächlich genutzt hatte, ist mir das noch nie aufgefallen :D
      Zug um Zug ist aber im "internet" Bereich eher eine Grauzone, oder nicht. Ich mein, was soll ich denn da machen, wenn ich keine Ware erhalte und den Betrag aber schon zurück gezahlt hatte?

      Nun, ich warte mal ab was denn als Antwort kommt. Bisher war die Kommunikation eher sehr unhöflich, in der ich als der "böse" Verkäufer dargestellt werde ... unverständlich für mich.
    • Nu, das mit der Farbe....müssen wir ja nicht diskutieren.

      Beide Seiten sind prinzipiell einverstanden, dass "die Sache" zurück abgewickelt werden soll. Nicht einverstanden ist man über Reihenfolge der Leistung.

      Hmmmm, wenn der Käufer der Meinung ist, dass die Ware mangelhaft ist...so muss er im Fall der Nichteinigung den K verklagen. Die Ware dafür ausliefern muss er nicht.
      Wenn der VK der Rücknahme nur dann zustimmt, wenn der K zuerst die Ware zurück schickt, so ist das sein gutes Recht.
      Weil: (aus meiner Sicht)
      Im Moment geht es nicht um die Durchsetzung eines Anspruchs aus offizieller Mängelrüge. Hier hätte der VK das Recht den Mangel erst mal selbst zu beurteilen und zu überlegen, ob und wie er Abhilfe schaffen kann bzw. ob er den Mangel überhaupt anerkennt/er gegeben ist. Zu diesem Zweck muss der K die Ware dem VK zur Verfügung stellen.

      Im Moment ist der Status eher wie ein "Widerruf". Der VK ist bereit diesem zu zu stimmen, obwohl das Gesetz ihn als privaten VK dazu nicht verpflichtet.
      Hier sieht es so aus, dass es sich "nur" um eine Einigung handelt, dass man im gegenseitigen Willen die Sache "Rückgängig" machen will. Dafür sind die Bedingungen frei verhandelbar, soweit ich weiß. (im Prinzip wie ein neuer Vertrag). Letztendlich ist das beiden Seiten frei gestellt. Es gibt keine gesetzliche Regelung dazu, soweit ich das kenne.

      Ich halte es für ungeschickt einer Rückabwicklung "prinzipiell" erst mal zuzustimmen, ohne sich das Recht vor zu behalten, die Ware erst selber noch mal in Augenschein zu nehmen. Zurückzahlen "Müssen" muss man nicht, besonders wenn man den behaupteten Mangel nicht glauben mag...
    • Im Moment geht es nicht um die Durchsetzung eines Anspruchs aus offizieller Mängelrüge. Hier hätte der VK das Recht den Mangel erst mal selbst zu beurteilen und zu überlegen, ob und wie er Abhilfe schaffen kann bzw. ob er den Mangel überhaupt anerkennt/er gegeben ist. Zu diesem Zweck muss der K die Ware dem VK zur Verfügung stellen.

      Wo haste das denn her :?:
      Der VK muss zunächst gar nix prüfen, sondern der K den Mangel bei Kauf von privat belegen und zwar, dass er vor Gefahrenübergang bestand.
    • i.ebayimg.com/00/s/MTAyNFg1Nzk=/z/-WoAAOSwYGFUsqsx/$_72.JPG

      da sieht man am Rand, dass es blau ist ... hätte der Käufer vielleicht auch sehen können und deshalb jetzt vielleicht vorgeschobener Grund? ?(

      Und zu dem fehlenden Cover, solltest du anbieten/verhandeln! es schnellstmöglich nachzuliefern, denn dass es fehlt konnte man anhand deiner Beschreibung nicht erwarten!

      monza30 schrieb:

      Naja... also den fehlenden (nicht originalen) Deckel musst du beischreiben.... das ist ein Mangel. Du räumst ja die Rückabwicklung ein, also Kaufpreis incl 2x VSK.


      Wo wohnt denn der Käufer - vielleicht könnte man sich mittig treffen und zurücktauschen?
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Der VK muss zunächst gar nix prüfen, sondern der K den Mangel bei Kauf von privat belegen und zwar, dass er vor Gefahrenübergang bestand.



      was für ein Gefahrenübergang? Wovon redet ihr eigentlich? Vom Versand oder was?

      Steht alles eindeutig drin im Fred.... da ist kein Status "sowas wie Widerruf" oder auch kein "kaputt wegen Gefahrübergang". das ist nichts weiter wie eine Mängelrüge.... der VK hier weiss ja noch nichtmal um die Farbe des Geräts... sonst wäre ihm ja was Blaues aufgefallen oder? Und zwar der gerätedeckel, der wohl ausgetauscht wurde oder eben - nicht der Beschriebenen entspricht. Man sieht auf den Fotos ja auch das blaue Gerumpel, was wohl m.M. nach nicht original zum Resthandy gehört. Deswegen das Extracover? Akku des Geräts ist gewechselt worden.... wenig benutzt erscheint da auch eher komisch....

      Nichts weiter als eine Rückabwicklung weil das teil nicht der Beschreibung entspricht... feddich aus. Und da der K hier zunächst mal das Geld überwiesen und dann ein Gerät erhalten hat, welches nicht der Beschreibung entspricht, plädiere ich hier für: erst Knete zurück, dann kommt das Gerät. Warum soll der K nun zweimal in Vertrauensvorschuss gehen?
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Wo haste das denn her



      hmmm, "ertappt"? ja, da habe ich wohl was verwechselt, Du hast wohl recht.
      Ändert aber wohl nix daran, dass es ungeschickt ist, darauf zu verzichten, vor der Einwilligung zu einer Rückabwicklung ich selber noch von dem Mangel überzeugen zu wollen (den Beweis des Mangels erlauben?)

      Alles Gerede zum Trotz und alles Hin- und her...Letzendlich ist die Frage des TE: Muss man zuerst zurückzahlen?
      Meine momentane Antwort darauf: Nein, muss man nicht. Man kann sich auch verklagen lassen.
      Muss der K zuerst die Ware zurück schicken? Nö, muss er nicht. Er muss den Mangel "nur" beweisen und seine Rechte dann durchsetzen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • stubbi, Monza...ich glaube ihr diskutiert noch um Dinge, die gar nicht mehr diskutiert werden müssen. TE ist bereit zu Rückabwicklung, aus welchen berechtigten oder nicht-berechtigten Gründen auch immer.


      monza30 schrieb:

      plädiere ich hier für: erst Knete zurück, dann kommt das Gerät. Warum soll der K nun zweimal in Vertrauensvorschuss gehen?


      Rein "gefühlt" würde ich das auch als "moralisch gerecht" empfinden. Mir fehlt einzig die "Rechtsgrundlage" in Form von Gesetzestexten oder Urtelen dafür. Für das Gegenteil allerdings auch. Deshalb eiere ich auch so rum.

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    • Mirabella Neumann schrieb:



      Der VK muss zunächst gar nix prüfen, sondern der K den Mangel bei Kauf von privat belegen und zwar, dass er vor Gefahrenübergang bestand.



      tatsächlich:

      Die Rechte des Käufers bei mangelhafter Erfüllung (§ 437 ff)

      Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

      Nacherfüllung verlangen (§ 439),
      unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5)
      den Kaufpreis mindern (§ 441),
      Schadensersatz verlangen (440, 280, 281, 283, 311a),
      Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284)

      Die grundlegende Änderung gegenüber dem alten Recht besteht darin, dass es ein besonderes Gewährleistungsrecht nicht mehr geben soll. Vielmehr wird die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der Verkäuferpflichten verstanden. Die Folgen für die Verpflichtung des Verkäufers und die Rechte und Ansprüche des Käufers ergeben sich deshalb aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht, das durch die §§ 439 bis 441 lediglich in einzelnen Beziehungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kaufrechts modifiziert wurde.
      Nacherfüllung

      Nach § 433 Abs. 1 S. 2 hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht, hat der Käufer die Wahl (nicht, wie in der Praxis üblich, der Verkäufer!) zwischen Nachbesserung und Neulieferung einer mangelfreien Sache. Dabei ist es für den Käufer empfehlenswert, dem Verkäufer sowohl für eine Nachbesserung als auch für eine Ersatzlieferung eine Frist zu setzen.


      ist das eine "urban legend" oder liegts an Wikipedia?

      Dieser Prof scheint das zu bestätigen: ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr20…g/mangelundruecktritt.htm

      Damit hat das Gewährleistungsrecht gegenüber der alten Rechtslage, die mit der Wandlung nach § 462 BGB a.F. einen eigenständigen auf Rückabwicklung gerichteten gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelf kannte, eine Kehrtwende vollzogen. Alle mit der speziellen Ausgestaltung dieses spezifisch kaufrechtlichen Rechtsbehelfs verbundenen Probleme des alten Rechts, die daraus resultierten, dass dieser Rechtsbehelf nicht wie das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht, sondern als gegen den Verkäufer gerichteter Anspruch auf Begründung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses ausgestaltet war (Stichwort: Wandelungstheorien), sind dadurch erledigt. Zugleich führt die Tatsache, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist, dazu, dass die Rechtsfolgen unmittelbar durch die (wirksame) Rücktrittserklärung ausgelöst werden mit der Folge, dass der Käufer vom (wirksam) erklärten Rücktritt nicht mehr einseitig auf den Anspruch auf Nacherfüllung oder auf die Minderung übergehen kann (vgl. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdnr. 522).


      es scheint sich was an den üblichen Einschätzungen geändert zu haben, wenn es auch hilfreich wäre, hier mal ein Bezugsdatum in solche Artikel zu setzen ...

      Ich schließe nun daraus, dass sich der Käufer nicht nachträglich für "Nachbesserung, Nacherfüllung, Minderung entscheiden kann, nachdem er "Rücktritt!" gefordert hat. Und dass überhaupt der Käufer die Wahl der Reaktion auf einen gerügten Sachmangel hat, und nicht etwa mehrere Nachbesserungsversuche abwarten muss.

      gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

      (3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


      youtube.com/watch?v=h_1ipdzs85Q ausführliche Auslassungen zu den fraglichen Schuldrechtsparagrafen ...
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Und was hat das nun mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun?
      Ich habe mich ja schon auf den Exkurs von schabbes eingelassen, aber das soll jetzt hier so weitergehen?
      K begehrt Rückabwicklung, VK sagt ja. Fertig.
      Es geht doch nur noch um die Reihenfolge der Rückabwicklung?

      Bezieht sich auf 18.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()