oldschmatterhand schrieb:
schabbesgoi schrieb:
Wie kann man einen Irrtum erregen durch ein (nichtiges, weil Schein- oder Eigen-Gebot)
Der Irrtum liegt darin, dass der "echte" Bieter meint, er habe es mit einem "ernsthaften" Konkurrenten zu tun (weil es ja nach den AGB verboten ist zu manipulieren und darauf darf sich der "echte" Bieter verlassen). Dieser Bereich ist in den Aufsätzen gut erklärt und unstrittig.
Nicht zu kurz zitieren, bitte

Der Kläger kann eigentlich nicht die Irre geführt werden, da er selbst einen Wertbegriff hatte, der mindestens bei den 8000 lag. Im übrigen gab er sein (Max-)Gebot zuerst ab. Er hatte also eine konkrete Wertvorstellung, die auch jenseits der 2 oder 3tausend lag.