Irreführende Artikelbezeichnung

    • Acrylium schrieb:

      Übrigens gibt es eine Entwicklung in dem Fall:
      Der Verkäufer hat mittlerweile mehrere negative Bewertungen und ich habe Kontakt mit zwei weiteren Geschädigten. Einer davon hat wohl gestern sogar schon Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Der Verkäufer bietet plötzlich auch keine weiteren solcher Karten an, alle gestern noch existierenden Angebote sind verschwunden.

      Hatt ich ganz überlesen.
      Ja, manchmal (gar nicht so selten) reagieren die halbseidenen VK schneller und vernünftiger als diejenigen, die sie in Foren auf Biegen und Brechen verteidigen.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Wir können uns wohl darauf einigen dass der erste Satz in der Beschreibung "...im Wert von 25 €..." genau das Gegenteil vom darauffolgenden Satz "...nicht aktiviert..." beeinhaltet.

      Und die Überschrift ist sicherfalsch, denn es handelt sich nicht um einen "Guthaben Code" wie in der Überschrift angegeben, es handelt sich allenfalls um einen Code ohne Guthaben - was zwei grundverschiedene Dinge sind. Ein "leerer" Guthaben-Code ist allein dem Wortsinn nach schon kein Guthaben-Code.

      Update:
      Der Verkäufer hat einem anderen Geschädigten in seiner charmant-großkotzigen Art geraten dass er der Polizei sein Anwaltsbüro mitteilen soll, die wüssten schod bescheid und die Polizei soll sich gleich dahin wenden. Ich habe das genannte Anwaltsduo (schmidt-guenther-rechtsanwaelte.de) mal gegoogelt, das sind Fachanwälte für alles Mögliche, aber kein Onlinehandel.

      Ich vermute das ist einfach ein Bluff des Verkäufers um Käufer von Klagen ab zu schrecken. Kann man bei dem Anwalt am Montag anrufen und erfahren ob er wirklich diesen Verkäufer vertritt?
    • Acrylium schrieb:


      1.Wir können uns wohl darauf einigen dass der erste Satz in der Beschreibung "...im Wert von 25 €..." genau das Gegenteil vom darauffolgenden Satz "...nicht aktiviert..." beeinhaltet.

      Und die Überschrift ist sicherfalsch, denn es handelt sich nicht um einen "Guthaben Code" wie in der Überschrift angegeben, es handelt sich allenfalls um einen Code ohne Guthaben - was zwei grundverschiedene Dinge sind. Ein "leerer" Guthaben-Code ist allein dem Wortsinn nach schon kein Guthaben-Code.

      2.Update:
      Der Verkäufer hat einem anderen Geschädigten in seiner charmant-großkotzigen Art geraten dass er der Polizei sein Anwaltsbüro mitteilen soll, die wüssten schod bescheid und die Polizei soll sich gleich dahin wenden. Ich habe das genannte Anwaltsduo (schmidt-guenther-rechtsanwaelte.de) mal gegoogelt, das sind Fachanwälte für alles Mögliche, aber kein Onlinehandel.

      Ich vermute das ist einfach ein Bluff des Verkäufers um Käufer von Klagen ab zu schrecken. Kann man bei dem Anwalt am Montag anrufen und erfahren ob er wirklich diesen Verkäufer vertritt?
      1. Damit gibst du aber zu die Beschreibung gelesen zu haben. Damit hast da auch zu Kenntnis genommen, dass
      die Karte nicht aktiviert ist.
      2. Verwende es einfach in deiner Anzeige. Wenn es nicht stimmt, dann wird der Geier (wie ich deinen Verkäufer nun
      ab jetzt zu nennen gedenke) noch eine zusätzliche Klage der Kanzlei kriegen. Und diese wird wirklich WEH tun!
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      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Nur mal als Ergänzung; selbst wer hier davon überzeugt ist, dass die Artikelbeschreibung ausreichend ist, sollte sich vllt folgendes noch vor Augen führen:

      1. Aufgrund des wohl gewerblichen Ausmaßes steht dem Käufer hier ein Widerrufsrecht zu - es ist dabei übrigens auch keine Ausnahme für Gutscheincodes denkbar, soweit aus Verkäufersicht ja ganz gewöhnlich die Lieferung einer beweglichen Sache Vertragsgegenstand sein soll ;)
      2. Und selbst wo das noch nicht zieht, im letzten Zweifel hat der Käufer den Vertrag wirksam angefochten, so dass höchstens ein Schadensersatzanspruch wohl von 0 Euro fällig wäre.

      Wie hier irgendwo schon zutreffend angedeutet wurde, sind die einzigen wirklichen Probleme rein tatsächlicher (nicht rechtlicher) Natur - gibt es beim Gegner überhaupt etwas zu holen und lässt sich seine Identität feststellen.
    • Ich erinnere mich dumpf daran, wenn widersprüchliche Angaben gemacht werden, zählen für den Käufer bzw. den Verbraucher immer die für ihn günstigeren.
      In meinen Augen ist dieses Angebot auf Täuschung ausgelegt, arglistige Täuschung und damit ist kein Vertrag zustande gekommen.

      Abgesehen davon, wenn der Vk mit diesen Karten handelt, das Finanzamt freut sich über jeden zusätzlichen Cent.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Ich schätze, dass diese Karten zum gößten Teil zum Zwecke des Verschenkens gekauft werden, also von Leuten, die sich eigentlich gar nicht damit auskennen.

      Nutzer des iTunes-Stores haben doch wohl in der Regel ihre Daten hinterlegt, um Musik herunterzuladen. Die wünschen sich dann eben zum Geburtstag solch eine ""Spritze"/Karte.
      Und diese Leute, die eben nur ein Geschenk suchen, haben überhaupt nicht den Durchblick, was das alles zu bedeuten hat.
      Da steht "Guthabencode" und "25 €" und "Gift Card".
      Genau das/die war gesucht und wurde gefunden.

      Ein Laie interpretiert doch "nicht aktiviert" möglicherweise erstmal sogar positiv, weil es ihm suggeriet, die Karte sei noch neuer als neu oder so ähnlich und der Beschenkte müsse sie nur durch Eingabe seiner Accountdaten freischalten.

      "Die Karte dient zu zu Demonstartions- oder Sammlerzwecken" vesteht dann keiner mehr. Okay, da könnte man stutzig werden ...
      Aber vorher war ja schon alles scheinbar klar beschrieben.

      Klare Abzockermasche, gegen die ich mich wehren würde.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von testing* ()

    • werv schrieb:

      @Heiner:

      Sorry - aber Telefonkarten mit verschiedenen Motiven wurden schon seit Jahren gesammelt.
      Die Beschreibung ist nur paar Sätze lang und sehr übersichtlich. Es wird gleicher Schriftsatz und
      Schriftgröße benutzt.

      Kein Widerspruch. Ich bezog mich auf die Bemrkung, dass der Verkäufer beim FA bzw. der Polizei vorstellig werden muss, soweit man diesen den Sachverhalt zur Kenntnis bringt.

      raundsi schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Es soll Angebote geben, bei denen ist die Anzahl der verkehrsrelevanten Angaben größer als eins.

      Der innere Zweck einer Guthabenkarte ist, Guthaben zu enthalten, besonders wenn sie neu und unbenutzt ist. Mit diesen Angaben muss niemand damit rechnen....

      Mein Hinweis galt der Forderung des TEs, man müsse alle verkehrsrelevanten Angaben in der Überschrift erwähnen und das fällt bei vielen Details naturgemäß schwer, wenn man die Limitierung von Ebay, was die Länge des Überschriftentextes angeht, betrachtet.

      Wenn nach Deiner Meinung, niemand mit dem rechnen muss, wie verhält sich dann die Verbindlichkeit der Artikelbeschteibung in Bezug auf die Vertragsgestaltung? Ist dann weder das Bild des Kaufgegenstands noch eben diese Beschreibung von vertragsgestaltendem Charakter?



      raundsi schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      eine wegen Diebstahls basiert auf nicht nachvollziehbaren Vermutungen

      Es ist keine Vermutung, sondern ein begründeter Verdacht, da solche Karten gar nicht offiziell zu bekommen sind. Das weiß man, es ist keine Vermutung.

      Worin liegt die Begründung dieses Verdachts? Etwa in derr Aussage des zitierten Mitarbeiters in dem Technikmarkt? Kann dieser von sich behaupten, dass er Fachkenntnis hat? Einzig der Hersteller bzw. Anbieter dieser Guthabenkarte kann dazu wohl eine Begründung liefern.

      Wenn es, wie hier zu vermeintlich widersprüchlichen Angaben kommt, kommt im besten/schlechtesten Fall eben aufgrund dieser Widersrpüchlichkeit kein Vertrag zustande,

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Acrylium schrieb:

      ...

      Und die Überschrift ist sicherfalsch, denn es handelt sich nicht um einen "Guthaben Code" wie in der Überschrift angegeben, es handelt sich allenfalls um einen Code ohne Guthaben - was zwei grundverschiedene Dinge sind. Ein "leerer" Guthaben-Code ist allein dem Wortsinn nach schon kein Guthaben-Code.

      Und dennoch benutzt Du den Begriff Guthaben-Code zur Bechreibung, was er nicht ist bzw. sein soll. Ein Guthaben-Code ist ein Guthaben-Code vor und nach der Einlösung, dann aber eben nicht mehr nutzbar.
    • testing* schrieb:

      ...

      "Die Karte dient zu zu Demonstartions- oder Sammlerzwecken" vesteht dann keiner mehr. Okay, da könnte man stutzig werden ...
      Aber vorher war ja schon alles scheinbar klar beschrieben.

      Wie versteht denn dann ein Laie die Formulierung: "Sie können die Karte nicht bei iTunes verwenden."?

      Es wird wie immer auf den Empfängerhorizont eines normal verständigen Empfängers ankommen, wie auch immer der ist.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Wie versteht denn dann ein Laie die Formulierung: "Sie können die Karte nicht bei iTunes verwenden."?
      Im Lichte der vorhergehenden Angaben versteht er die Formulierung - das kann man wohl ohne Bauchschmerzen so annehmen - im Zweifel so, als würde sie bei Apple, aber nicht bei iTunes zu verwenden sein. Auch der objektive Empfängerhorizont berücksichtigt die *gesamten* Angaben und nicht allein den Einzelsatz. Die vielen(?), die nicht auf das Angebot hereingefallen sind, kennen wir leider nicht; nichtsdestotrotz gibt es aber unbestreitbar nicht wenige, die davon ausgingen, ganz normal eine Gutscheinkarte zu erwerben.

      Ebenfalls die Argumentation, auch nach Einlösung würde der Gutscheincode ein Gutscheincode bleiben, überzeugt mich so noch nicht, soweit der Code ja nicht eingelöst wurde, sondern statt dessen niemals einlösbar war - dann niemals ein Gutscheincode war?

      Wie oben festgestellt, kommt es auf all dies im vorliegenden Fall aber schon gar nicht mehr an; außer vllt für den Verkäufer, der sich nicht schadensersatzpflichtig und strafbar sehen will.
    • testing* schrieb:

      Ein Laie interpretiert doch "nicht aktiviert" möglicherweise erstmal sogar positiv, weil es ihm suggeriet, die Karte sei noch neuer als neu oder so ähnlich und der Beschenkte müsse sie nur durch Eingabe seiner Accountdaten freischalten.
      ich als Laie kann das nur bestätigen...

      Heiner.Hemken schrieb:

      Wie versteht denn dann ein Laie die Formulierung: "Sie können die Karte nicht bei iTunes verwenden."?
      Der Satz wurde vom VK bewusst gekoppelt-


      " Allerdings ist die Karte nicht aktiviert, Sie können diese nicht in iTunes verwenden."

      Der VK hat nicht geschrieben , daß die Karte nicht aktivierbar sei - sondern nur daß sie nicht aktiviert ist.Eine Verwendung nach Aktivierung ist für mich daher nicht ausgeschlossen.




      Der einzige Satz in der ganzen AB der der halbwegs Wahrheit entspricht ist der -


      " Die Karte dient zu zu Demonstartions- oder Sammlerzwecken. "


      und selbst da fehlt das " nur zu " Demonstrations - oder Sammlerzwecken um jegliche andere Verwendung auszuschliessen.
    • testing* schrieb:

      Ein Laie interpretiert doch "nicht aktiviert" möglicherweise erstmal sogar positiv, weil es ihm suggeriet, die Karte sei noch neuer als neu oder so ähnlich und der Beschenkte müsse sie nur durch Eingabe seiner Accountdaten freischalten.

      Geht mir ganz genauso!

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Ein Guthaben-Code ist ein Guthaben-Code vor und nach der Einlösung, dann aber eben nicht mehr nutzbar.

      Richtig.
      Eine Aneinanderreihung von Zahlen und Buchstaben wird allerdings erst dann zum "Guthabencode", wenn ihm ein Guthaben zugeordnet ist.
      Genau genommen handelt es sich nicht einmal um einen Code. Denn dazu müsste die Reihe zumindest eine irgendwie geartete Bedeutung haben.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Nachdem ich weder mit iTunes- oder sonstigen derartigen Karten bezahle und solche Dinge auch nicht sammle, deshalb folgende Fragen zu "Demo- und Sammlerzwecken":

      In wievielen verschiedenen Versionen (also vom Aussehen her) gibt es diese von diesem VK angebotenen Karten und wie lässt sich daraus auf einen Sammlerwert schließen?
      Sind das evtl. Fehldrucke wie bei Briefmarken, weil es die Karten ja eigentlich nicht auf dem freien Markt zu kaufen gibt, ohne dass sie aufgeladen sind?

      Was kann ich anhand einer solchen Karte vernünftigerweise demonstrieren? (Wie ein Feld freigerubbelt wird z. B.)?

      Lassen sich Sammlerwert bzw. Demonstrationszweck auch oder erst dadurch erreichen, dass ich mir, für ca. 15 bis 20 % mehr als vom VK angeboten, eine aufgeladene Karte hole, den dann tatsächlich gegebenen Gegenwert aufbrauche und dann also eine Karte in Händen habe, die diejenigen Funktionen erfüllen, die vom VK angepriesen werden? Oder hat die aufgebrauchte Karte dann keinen Samllerwert mehr oder ist für Demonstrationszwecke ungeeignet?
      (Wie ist das vergleichbar bei Telefonkarten, die ja tatsächlich, aufgrund ihrer Vielfalt, einen Sammlerwert haben können?)
    • Für mich ist weder ein Sammlerwert erkennbar noch was man damit demonstrieren können sollte. Tatsächlich kann man damit nur demonstrieren wie ein Feld freigerubbelt wird. Sammlerwert ist auch nicht sonderlich groß, da es nur sehr wenige unterschiedliche Motive dieser Karten gibt, keine davon in irgendwie geringer oder limitierter Stückzahl.

      Aber es soll Leute geben die Müll sammeln. Ich glaube nicht dass ich einem Richter klar machen kann, dass do ein Ding ojektiv gesehen weder Sammlerwert hat noch sich damit irgendwas anschaulich demonstrieren läßt. Das sind für mit diesen Karten erfahrene Menschen natürlich nur Schutzbehauptungen des Verkäufers, aber ob Richter das in Anbetracht der Existenz von Bierdeckelsammlern (oder ähnlichem wertlosen Müll) auch so sehen glaube ich nicht.
    • Acrylium schrieb:


      Aber es soll Leute geben die Müll sammeln. Ich glaube nicht dass ich einem Richter klar machen kann, dass do ein Ding ojektiv gesehen weder Sammlerwert hat noch sich damit irgendwas anschaulich demonstrieren läßt.
      Genausogut wird es schwierig einem Richter klarzumachen, weshalb man zwei Sätze nicht gelesen hat.

      Ich könnte mir vorstellen, dass du allerdings Recht bekommst, aber trotzdem auf den Kosten sitzen bleibst. So etwas macht
      keine Person, die auch nur etwas Geld auf dem Konto hat.


      Setz den Verkäufer nochmal richtig unter Druck (vielleicht meldet er sich auch nach
      dem Einschreiben). Und eine Anzeige dazu. Zivilrechtliche Schritte würde ich
      persönlich nicht empfehlen.
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    • Acrylium schrieb:

      Ich glaube nicht dass ich einem Richter klar machen kann, dass do ein Ding ojektiv gesehen weder Sammlerwert hat noch sich damit irgendwas anschaulich demonstrieren läßt

      Die Frage ist evtl., ob der Verkäufer einen Richter davon überzeugen könnte, dass der verkaufte Artikel die zugesicherte Eigenschaften "Demonstrations- und Sammelobjekt" hat.
      Diese Frage würde ich zumindest auch mal PayPal stellen im Hinblick auf einen "erheblich abweichenden Artikel".

      de.wikipedia.org/wiki/Sammlerwert
    • War mir schon klar, den Thread hab ich ja gelesen, was Dir PayPal mitgeteilt hat.
      Und ich würde eben jetzt versuchen, von PayPal im Rahmen eines Widerspruchs zu dieser Entscheidung eine Antwort zu bekommen, wie sie nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Artikel über genau diese genannten Eigenschaften verfügt? Haben sie Kenntnis davon, dass ein Sammlermarkt für genau solche Karten besteht, wissen sie, was man konkret mit dieser Karte demonstrieren kann?
      Der Käuferschutz ist übrigens keine "freiwillige Kulanzleistung".
      Ausgenommen sind:
      3.3. Die folgenden Artikel sind nicht durch den PayPal-Käuferschutz abgesichert:
      1. Immaterielle
        Güter, Dienstleistungen, Cash-Transaktionen (nur USA),
        Geschenkgutscheine, Flugtickets, Softwarelizenzen, Downloads und weitere
        nicht physische Güter sowie Sonderanfertigungen;
      2. Fahrzeuge mit einem Motor, beispielsweise Autos, Motorräder, Boote und Flugzeuge;
      3. Artikel, die nicht versendet werden können;
      4. Industrielle Maschinen, die in der verarbeitenden Industrie verwendet werden.
      hier ist nur die Rede von "immateriellen" Gütern. Und immaterielle Güter können wohl keine Demonstrations- und Sammlerzwecke entfalten. Und ich gehe auch davon aus, dass Du tatsächlich die materielle Karte, also einen physischen Gegenstand, erhalten hast.
      Gibt irgendwo hier einen Thread zu genau diesem Problem immaterille Güter (Guthaben) vs. materieller Guthabenkarte.
      Und ich müsste auch noch nachschauen (aber das kannst Du ja selber), aber ich meine, der Verkauf immaterieller Güter ist privaten Verkäufern untersagt, weil es dafür keine zugelassene Versandmethode gibt (Mail-Versand ist keine bei eBay zugelassene Versandart - wir brauchen an dieser Stelle aber nicht darüber zu diskutieren, dass dagegen wohl x-tausendfach verstoßen wird und eBay nicht eingreift).