Käufer verweigert Annahme von Privatkauf im Ausland

    • MB2403 schrieb:

      Weil eine Diskussion darüber nur dazu führt, dass nur über einen derzeit unwichtigen Punkt dreht. Wenn ich mist beim verpacken gemacht hätte, müsste ich das dann mit DHL klären, hier wird es dazu kein Ergebnis geben, da ich der einzige bin der weiß wie verpackt wurde.

      schabbesgoi schrieb:

      Sind wir überhaupt auf der richtigen Spur?
      Ich bin nicht sicher, dass der Kunde überhaupt der "Empfänger" ist. Durch eine Annahmeverweigerung hat er doch den Empfang abgelehnt.
      MB2403 (Threaderöffner, TE), hast Du eine Angabe gemacht, was mit dem Paket geschehen soll, wenn es nicht zugestellt werden kann?

      dhl.de/de/paket/pakete-versenden/weltweit-versenden.html

      Ich habe im Netz gefunden, dass bei Privatverkauf der Käufer nicht so ohne weiteres ablehnen kann, da er das Risiko des Versandes trägt wenn er mich damit beauftrag.
    • Mir ist das auch klar :)

      Was haben wir hier nun?
      a) EIn Verkäufer, der vorbildlich seine Pflicht erfüllt hat. Mit Übergabe der ordentlich verpackten Sendung an dhl ist die Gefahr an den Käufer über gegangen

      b) Einen Käufer, der Adressat der Sendung ist, aber nicht zum Empfänger wurde, da Annahme verweigert

      c) Ein Paket, welches sich (wahrscheinlich) auf dem RÜckweg zum Adressanten befindet.

      Das Paket kommt zurück (nehmen wir mal an) Nun wird der Verkäufer zum Empfänger. Einen äußerlich sichtbaren Schaden wird er sich von der dhl quittieren lassen.
      Und dann....so meine ich...
      die Ware prüfen

      Sollte sie kaputt sein, so kann er (meine ich) ganz normal den Schadenregulierungsprozess einleiten. Er ist ja der Empfänger....
    • Und einen Käufer der weder Geld noch Ware hat.

      Wenn sie aber nun kaputt ist wer haftet dann? Nachdem der Käufer, laut DHL das Paket eigentlich hätte annehmen müssen.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Mal fernab von allen Tatsachenfragen: Rein rechtlich, wurde das Paket von DHL beschädigt, hat der Käufer ganz einfach Pech gehabt. Genauso wie wenn er das Paket angenommen hätte. Er hat dann lediglich aus Treu und Glauben einen Anspruch darauf, dass der Verkäufer sich mit DHL auseinandersetzt.

      Ausführlicher: DHL macht das Ding kaputt - der Eigentümer (noch der Verkäufer) hat aber keinen Schaden; also muss DHL ihm nichts ersetzen. Den Schaden hat der Käufer - mit ihm hat DHL aber keinen Vertrag und die Sache ist zum Schädigungszeitpunkt auch noch nicht Eigentum des Käufers; auch ihm muss DHL also nichts ersetzen.

      Man wendet dann die sog. "Drittschadensliquidation" an.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Droitteur ()

    • Droitteur schrieb:

      der Eigentümer (noch der Verkäufer) hat aber keinen Schaden; also muss DHL ihm nichts ersetzen.



      Dieser Teil stimmt so nicht. Sonst müsste das Versandunternehmen grundsätzlich und nie haften. Das versucht die dhl zwar, aber anders ;)
      Die dhl geht es zunächst mal nichts an, wie das Vertragsverhältnis zwischen Absender und Adressaten ist. Sonst wäre es "rechtlich" ja ein Unterschied, ob die Ware per Vorkasse bezahlt wurde, oder auf Rechnung geliefert. Ne, der Vertrag mit der dhl geht ausschließlich um den Transport eines Guts mit einem gewissen Wert.

      Mit diesen ganzen Fragen zur Haftung und Inspruchnahme der dhl (und anderen)...beschäftigen wir uns hier öfters.

      Das "Besondere" - und die Frage des TE ist doch im Moment "nur": Wie soll er sich bei der Rückkehr des Pakets verhalten? Auch Annahme verweigern (weil ihn geht das alles ja nichts mehr an) ...oder: wenn er annimmt, was dann? Wird/kann die dhl ablehnen überhaupt mit dem Absender zu reden? Mit der Begründung, dass ja der Kunde im Ausland sich bei seinem nationalen Versandunternehmen auseinander setzen müsste?
    • Wie der Verkäufer bei Ankunft der verweigerte Ware reagieren soll, wurde ja schon gesagt; und auch du hast dazu schon einen interessanten und nicht ganz fernliegenden gedanken geäußert.

      Aber wo du mich zitierst und sagst, dieser Teil stimme so nicht, da bin ich mir allerdings sehr sicher - darum gibt es die Drittschadensliquidation doch überhaupt? Kannst deinen Einwand näher begründen?
    • Droitteur, wenn ich etwas versende, so schließe ich einen Vertrag mit der dhl. Schrottet die dhl nun das Versandgut, so habe ich einen Schadensersatzanspruch an die dhl. DAS wird/kann die dhl auch nicht bestreiten, las sich bei Dir aber ein bisschen so.

      Der "normale" Fall, wo wir uns mit solchen Fragen beschäftigen, liegt anders: Der Verkäufer stellt sich selber auf den Rechts-Standpunkt: "Geht mich ja alles nichts mehr an. Ich habe meine Pflichten erfüllt und auch keinen Schaden". . Hier muss/kann nun der Empfänger als Geschädigter das Konstrukt der Drittschadensliquidation (oder evtl Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?) für sich in Anspruch nehmen, damit die dhl überhaupt mit ihm redet.... Diesen Fall haben wir hier aber zur Zeit nicht....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von schabbesgoi ()

    • Ja, das las sich so dann tatsächlich wie es auch gemeint war^^ Danke dir für deinen diplomatischen Tonfall :)
      Der Verkäufer mag dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die DHL haben - er hat aber keinen *Schaden*.

      Würde kein Schadensfall eintreten: dann hätte der Verkäufer schlicht den Kaufpreis. Den hat er aber unverändert nun, obwohl der Schadensfall eingetreten ist, da er dem Käufer nichts schuldig ist - auch nicht die Rückzahlung des Kaufpreises. Das kann die DHL dem Verkäufer so grundsätzlich entgegenhalten, deshalb ist hier genauso die Figur der Drittschadensliquidation erforderlich.

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    • Ich stelle mich auf gar keinen Rechtsanspruch! Und wenn mich das alles nicht interessieren würde hätte ich hier nicht geschrieben sondern hätte gedacht "geht mich nichts an" und nichts getan!
      Bitte nicht einfach irgendwas erfinden!
      Ich habe lediglich nach der Rechtslage gefragt wie bei so einem Fall, in dem ich anscheinend einen evtl. Schaden gar nicht beanstanden kann, da ich eben nich der Käufer bin, verfahren muss.
    • Niemand unterstellt dir hier etwas schlechtes oder erfindet etwas. Im Gegenteil, schabbesgoi geht ja sogar ausdrücklich davon aus, dass du dich gerade nicht aus der Verantwortung stehlen willst, indem du dich auf irgendeinen Standpunkt zurückziehen würdest.

      Was du tun sollst, wurde dir mehrfach gesagt. Wenn du dazu konkret Nachfragen hast, gern her damit. Die Hintergrunddiskussion musst dich nicht interessieren; aber vor allem wie og musst du nicht glauben, dir würde jemand etwas schlechtes unterstellen.

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    • MB2403 schrieb:

      ich habe lediglich nach der Rechtslage gefragt wie bei so einem Fall, in dem ich anscheinend einen evtl. Schaden gar nicht beanstanden kann, da ich eben nich der Käufer bin, verfahren muss.

      Vieleicht ist es ausreichend daß dein Käufer die Annahme mit der Begründung des Schadens verweigert hat. Der Schaden ist somit ja gemeldet.
      frag Ihn mal ob der Postbote den Schaden vermerkt hat.
      Der Schaden wird auch innerhalb Deutschlands in solch einem Fall vom Empfänger gemeldet. Der Antrag auf Schadensregulierung obliegt jedoch dem Versender.
      Vieleicht ist die Klausel in den DHL AGB auch nicht anders gemeint.

    • Wie gehts denn eigentlich "im richtigen Leben" bzw. wie sollte es gehen?

      Da kommt ein Paket an, dieses ist beschädigt. Also reklamiert man den Schaden (am Packerl ja zuerst) beim Boten und lässt von diesem den Schaden aufnehmen.... erst nachdem das Paket geöffnet wurde kann man feststellen, ob nun nur die Verpackung oder auch der Inhalt beschädigt wurde. Klirrt das Paket schon in geschlossenem Zustand - ebenfalls vom Boten aufnehmen lassen.

      Prüfen kann man die schadhafte Ware ja erst NACH der Annahme des Pakets, vorher wird eine Prüfung nicht gestattet.... Mit der schadhaften Ware latscht man nun zur zuständigen Poststelle und lässt den Schaden an der Ware aufnehmen. Da hat man dann beides: einmal die Aufnahme vom Boten (Verpackung) und dann die Aufnahme der (dadurch) schadhaften Ware. Jetzt prüft der Transporteur, ob die Verpackung sachgemäss war.... anschliessend geht alles seinen geregelten Weg.

      Hier hat jetzt der Empfänger den eigentlich richtigen Weg durch die Nichtannahme verbaut und einfach das Packerl zurückgeschickt. An der Stelle des ursprünglichen VKs würde ich jetzt genau den oben beschriebenen Weg gehen: Reklamation der beschädigten Sendung beim Boten u.s.w.....

      Anschliessend natürlich, wenn die Ware im Eimer ist, nach Erstattung durch DHL den K entschädigen.... Sollte die Verpackung mangelhaft gewesen sein ursprünglich, ist der VK allerdings ebenfalls zur Erstattung verpflichtet. Ist die Ware in Ordnung (noch), dem K eine Nachricht zukommen lassen und fragen, wie weiter damit umgegangen werden soll. Der K kann ja erneut VSK überweisen, dann geht's nochmal auf die Reise.

      Tut er das nicht, Paket im Keller oder sonstwo gescheit einlagern und der Dinge harren, vielleicht will der K das Ding ja auch abholen (lassen) oder wills garnicht mehr haben.
    • Droitteur schrieb:

      Würde kein Schadensfall eintreten: dann hätte der Verkäufer schlicht den Kaufpreis. Den hat er aber unverändert nun, obwohl der Schadensfall eingetreten ist, da er dem Käufer nichts schuldig ist - auch nicht die Rückzahlung des Kaufpreises. Das kann die DHL dem Verkäufer so grundsätzlich entgegenhalten, deshalb ist hier genauso die Figur der Drittschadensliquidation erforderlich.
      Die DHL interessiert sich nicht für die Rechtslage zwischen K und VK , sondern nur für ihre AGB.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hudor ()

    • Nein TE, Dir unterstellt hier niemand was. E ist nur so...wenn wir hier was mit "Drittschadensliquidation" (furchtbares Wort) zu tun haben....dann ist es meist ein Käufer, der Hilfe braucht, weil der Verkäufer sich gemütlich zurücklehnt (und auch die geringste Mithilfe verweigert) und die dhl sich mit dem Käufer nicht auseinandersetzen will. ein Rechtsproblem zwischen Kunde (Empfänger) und der dhl.
      Das tust Du ja nicht, aber öfters mal andere Verkäufer :)

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    • Hudor, ich behaupte ja nirgends, dass sich die DHL für das Rechtsverhältnis zwischen K und V interessiert. Sie interessiert sich ja *gerade* nur für das Rechtsverhältnis V/DHL, und da ist es nun mal so, dass V keinen Schaden hat, also kann er auch nicht ohne Weiteres einen "Schaden" (den er wie gesagt gar nicht hat) geltend machen.
    • schabbesgoi schrieb:

      , weil der Verkäufer sich gemütlich zurücklehnt (und auch die geringste Mithilfe verweigert) und die dhl sich mit dem Käufer nicht auseinandersetzen will.



      Man sollte ruhig betonen, dass bei der Aufklärung solcher Beschädigungen beide "im Boot" sind - VK und K. Beide haben sozusagen Mitwirkungspflichten. Der VK, indem er gescheit verpackt und versendet, nach eingetretenem Schaden/Verlust einen Nachforschungsantrag bzw. mit "dem Versandvertrag" in der Tasche eine Erstattung des Schadens beantragt (mit wie auch immer gelagerten Erstattung an wen auch immer).

      Der K hat eine Pflicht zur Reklamation des Schadens beim Boten bzw/und seiner Poststelle.... ansonsten bleibt der Schaden undokumentiert und somit wird auch nie was erstattet....
    • Droitteur schrieb:

      dass V keinen Schaden hat, also kann er auch nicht ohne Weiteres einen "Schaden" (den er wie gesagt gar nicht hat) geltend machen.
      und dennoch kann nur der Versender bei der DHL ( innerhalb Deutschlands ) einen Antrag auf Schadensregulierung stellen. Die Ansprüche hieraus kann er an den Empfänger abtreten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hudor ()