srebos schrieb:
...
Wie soll ich weiter fortfahren?
Mindestens lässt man sich die Anspruchsgrundlage in Kopie zusenden, auf der die Gegenseite Ihre Forderung begründet.
srebos schrieb:
...
Aber als Zeuge scheide ich als Sohn natürlich aus.
Warum?
werv schrieb:
...
hilfsweise fechte ich es auch nach §123 BGB (Arglistige Täuschung) wegen den Lügen des Werbers an.
Nach der Sachlage handelt es sich um eine arglistige Täuschung, die natürlich einer Anfechtungserklärung bedarf. Die hilfsweise Alternative kann sich immer nur auf die schlechtere Situation in diesem Fall das Bestehen eines Vertrages beziehen.
Auch wenn man dann diese hilfsweise Kündigung des Vertrages ausspricht, so erkennt man damit weder einen Vertrag an, noch begründet sich dadurch ein Vertrag.
Interessant ist weiterhin in dieser Sache, ob der Unterzeichner für den Auftraggeber, auf dem hoffentlich dann vorliegenden Vertrag überhaupt in Namen des Auftraggebers Verträge schließen durfte.