Bin ich im Recht? Spielkonsole als "absolut neuwertig" und "kaum benutzt" bezeichnet - nun nach wenigen Tagen defekt

    • Auf den Aufkleber würde ich nicht zu viel verwetten. Händler kleben das (müssen?) bereits drauf wenn es sich um eine Standardretoure innerhalb der 14tägigen Widerrufszeit handelt ... Soll heißen, dass das Ding beim Vorvorbesitzer vll. ausgepackt, angespielt und wieder eingepackt oder dank "Oh aktuell im MediaMarkt 10€ günstiger, schick ichs zurück" so gut wie garnicht in Gebrauch war ... Also nur vor Gericht gehen wegen dem Aufkleber dürfte auf sehr wackligen Beinen stehen.

      Sehe ich das richtig, dass die Konsole anfangs funktioniert hat?
      //EDIT: Ja, du/dein Sohn habt das Ding 1-2 Tage genutzt (mehr oder weniger intensiv... ich kenn das aber ja am Anfang bei einem neuen Spielzeug, da wird das schon länger in Beschlag genommen ;))

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    • @TE: Könntest Du mal präzisieren, was das hier heißt?

      Imelda schrieb:


      Nun hat sich nach zwei Tagen Benutzung wahrscheinlich die Grafikkarte der Konsole verabschiedet (HDMI und AV- Ausgang funktionieren in versch. Konstellationen nicht, an mehreren Fernsehern getestet).

      Der Fettdruck ist von mir und genau das meine ich. Gehts nie, gehts in bestimmten Konstellationen nicht...

      Mal ganz davon abgesehen, dass ich nicht so ganz nachvollziehen kann, warum man eine gebrauchte Konsole für 216 EUR kauft, die man (ohne Super Mario U für 40 EUR) auch für 229 neu bekommt. Würde ich hier sagen: Nach zwei Tagen Nutzung tritt der Defekt erst auf? Leider Pech gehabt. Es sei denn Du kannst dem VK was anderes nachweisen, als er im Angebot geschrieben hat.

      Höchstens der fehlende Gewährleistungsausschluß könnte ihm da etwas in die Quere kommen. schabbes hatte das schon angesprochen...

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    • rincewind schrieb:

      Höchstens der fehlende Gewährleistungsausschluß könnte ihm da etwas in die Quere kommen. schabbes hatte das schon angesprochen...

      Nein, das ist das geringste Problem des Verkäufers. Leider wird dieser Punkt gerne überbewertet. Mit oder ohne Ausschluss bleibt die Beweislast beim Käufer, dass der Defekt bereits beim Versand vorlag.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • genau das hab ich auch gefunden:

      Nur wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.


      it-recht-kanzlei.de/gewaehrlei…s-privatverkauf-ebay.html

      und zum Gewährleistungsausschluss, den der Vk nicht gemacht haben soll, da reicht seine gewählt Formulierung vielleicht sogar "gerichtsfest" wie schon einmal festgestellt:

      Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.


      ist halt Auslegungssache, wie seine Absicht gewertet werden würde.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Das sehe ich auch so. "Gegen" einen Privatverkäufer gilt das ganz normale BGB-Recht. Und das sagt: wer etwas behauptet, der muss es beweisen. Die Beweislastumkehr gibt es einzig, wenn der VK gewerblich ist und der Käufer privat. Das ist ein "Sonderfall" im BGB.

      Wenn Imelda von einem Profi! das Gerät untersuchen lässt und dieser feststellt, dass das Gerät schon lange in Benutzung war, so hat sie Rechte gegen den VK auf Grund der falschen Angaben in der Angebotsbeschreibung (absolut neuwertig). Ob so ein Gutachten von einem Profi dazu ausreicht? Das wird ein Richter entscheiden, wenn es auf einen Prozess raus läuft.

      Sollte ein Profi feststellen, dass das Gerät aufgrund eines schon bei der Übergabe vorliegenden Hardware-Mangels (zu schwache Bauteile o.ä.) den Geist aufgegeben hat, dann würde ziehen, dass der VK die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat. Auch dann muss aber der Käufer den Beweis antreten.

      Beides also nicht leicht.
    • Stubentiger schrieb:

      und zum Gewährleistungsausschluss, den der Vk nicht gemacht haben soll, da reicht seine gewählt Formulierung vielleicht sogar "gerichtsfest" wie schon einmal festgestellt:

      Zitat
      Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.



      ist halt Auslegungssache, wie seine Absicht gewertet werden würde.



      Da muss man drei Dinge unterscheiden: Gewährleistung, Garantie und Widerruf.

      Widerruf (bzw. früher auch Rücknahme) gewährt ein Rückgaberecht für den Käufer, ohne jegliche "Gründe" bzw. Mängel.

      Garantie und Gewährleistung haben was mit "ist was nicht in Ordnung" zu tun. So weit mir bekannt gibt es nur Urteile, die sagen "Ein privater Gelegenheitsverkäufer kennt nicht so genau den Unterschied zwischen diesen beiden. Deshalb ging "keine Garantie" als: "gemeint war der Ausschluss der Gewährleistung im rechtlich zulässigen Rahmen" beim Gericht durch.

      Das klappt aber eh wohl nur, wenn der Verkäufer nicht schon "mehr" gehandelt hat, sondern ein absoluter Gelegenheitsverkäufer ist. Dieser hier hat aber doch schon eine erkleckliche Anzahl von Verkäufen, wenn auch mit einer längeren "Pause" (mit diesem account).
    • schabbesgoi schrieb:



      Das klappt aber eh wohl nur, wenn der Verkäufer nicht schon "mehr" gehandelt hat, sondern ein absoluter Gelegenheitsverkäufer ist. Dieser hier hat aber doch schon eine erkleckliche Anzahl von Verkäufen, wenn auch mit einer längeren "Pause" (mit diesem account).
      Das hatte ich früher auch...doch der Unterschied wurde mir erst bekannt als ich mich mit Verbraucherschutz auseinandergesetzt habe.
      Alleine an der Anzahl kann man so etwas nicht festmachen. Da müsste es schon zu Problemen gekommen sein, so daß der VK
      sich auch damit auskennen müsste. Keine Probleme bedeutet für gewöhnlich auch keine Ahnung.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()