DHL Paket hat sehr lange Laufzeit - Kunde aus USA bucht Kredikartenzahlung zurück - Paypal Konto tief im Minus

    • Es scheint so, dass TE froh sein kann, dass der K aufgrund seiner Unsicherheit die Kreditkartenrückbuchung wählte.
      Hätte der K einen Antrag auf K-Schutz gestellt, dann würden Versandbelege und Sendungsverfolgung den PayPal-Anforderungen nach com.-Kriterien nicht gerecht.
      Ich habe es in dieser Konstellation aber so verstanden, dass, weil der K keinen K-Schutz-Antrag stellte, für TE (Verkäuferschutz) die Anforderungen nach de.Regeln gelten.
      Aber auch hier werden ein Versandnachweis bzw.Tracking mit Absender- und Empfängerangaben verlangt.
      Diese Unterlagen scheinen TE aber nicht zur Verfügung zu stehen und wären bestenfalls bei einer Online-Frankierung mit PayPal-Zahlung gegeben.
      Irgendwo stand mal zu lesen, notfalls würden auch Ort und Bundesstaat reichen, ich finde es aber leider nicht mehr und bin insgesamt bezüglich VK-Schutz den TE betreffend mehr als skeptisch.
    • Nein, raundsi, das habe ich nicht. Und "reingefallen" bin ich auch schon...und wurde dann recht "plötzlich" zum fleissigsten aller Nachleser der betreffenden AGB *grins. Vermutlich der Normalfall.

      Jedoch: "Immer" kommt man damit nicht durch. Eher eigentlich selten (obwohl es mir/uns schon mal gelungen ist ( leider "ohne Anerkenntnis jeder Rechtspflicht")

      Die PP-AGB sind allerdings irgendwie auch gar nichts so "besonderes". Das für einen normalen VK unbekannte und bisher für Privatmenschen vollkommen "Fremde" ist eher die Annahme einer Zahlung per Kreditkarte (in wie weit PP da das Risiko wirklich Gerichtsfest weiterreichen darf, das entzieht sich meiner Erfahrung)

      Ich habe in meinem ganzen Leben noch keinen Zahlungseingang per Kreditkarte gehabt. Der Ratlose eigentlich (wahrscheinlich) auch nicht...er hat ja "nur" PP "machen lassen" Und PP reicht das Risiko (unter dem jeder normale Händler, der Kreditkarten akzeptiert, auch steht....feuchtfröhlich an jeden Verkäufer durch...PP stellt sich "in die Mitte", hebt hilflos die Arme und sagt "wir haben damit ja nix zu tun"...Irgendwie bekannt....

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    • Hallo Mirabella,

      ich habe einen Einlieferungsbeleg, noch lange vor der Rückbuchung einen Nachforschungsantrag bei DHL gestellt (da stehen Empfänger, Inhalt und Absender drauf und ich bin doch nicht verrückt da was falsches anzugeben. Das Paket wird gefunden und dann?), das Tracking zeigt nachweisbar eine Verzögerung der Beförderung an, das Paket ist nun angekommen und der Empfänger hat mir über Ebay gemailt, das alles sehr gut und schön ist und sich für die gute Verpackung bedankt.

      Wo soll ich da noch eine Lücke finden um gegen mich zu entscheiden? Die Klage würde ich dann aber seelenruhig abwarten. Aber ich denke das wird ja zum Glück garnicht nötig werden und der Käufer ist einfach am Ende ehrlich. Ich wäre an seiner Stelle auch nervös geworden. Geht ja um viel Geld.
    • Wenn alles so glatt geht, Ratloser...natürlich wird es keine Klage geben. Warum auch? Es gab ein wenig Ärger, aber nirgendwo einen Schaden.
      Betriebsblind...das ist PP ja gelegentlich. Bei Möglichkeit eigene Gesetze schaffen wollen, dass scheint ihnen auch nicht fremd. Jedoch: Ganz blöd sind die auch nicht [so nicht das mit der Betriebsblindheit zum Tragen kommt] :)

      Deinen Einlieferungsbeleg allerdings...den könntest Du bei der von Dir gewählten Versandart allerdings im Ernstfall..gegen PP in den USA....als Andenken an die Wand nageln...
    • TE, deine Zuversicht ist aufgrund des Ablaufs (Kreditkartenrückbuchung, K kein Betrüger) berechtigt.
      Bei einem K-Schutz Antrag bzw. notwendigem VK-Schutz-Antrag wäre sie es bezüglich einer PayPal-Entscheidung nicht.
      Ich glaube nicht, dass dieser Nachforschungsantrag die geforderten Versandbelege ersetzen würde.
      Für einen Versand in die USA ist Premium DHL vollkommen ungeeignet, wenn der Wert inkl.Versand 250 $, seit 2014 evtl. 750 $, übersteigt.
      Das kann man den com.Kriterien mühelos entnehmen.
    • paypal.com/us/webapps/mpp/ua/u…nt-full?locale.x=en_US#11

      Unter 11.4 kannst du nachlesen, dass deine Versandart den Anforderungen von PayPal.com nicht gerecht wird.
      Das wird spätestens dann relevant, wenn der K (über .com) einen K-Schutz-Antrag stellt.
      Mein Fazit: Du hattest Glück im Unglück, denn normalerweise gehen die K den Weg über den K-Schutz und nicht über die Kreditkartenrückbuchung.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      paypal.com/us/webapps/mpp/ua/u…nt-full?locale.x=en_US#11

      Unter 11.4 kannst du nachlesen, dass deine Versandart den Anforderungen von PayPal.com nicht gerecht wird.
      Das wird spätestens dann relevant, wenn der K (über .com) einen K-Schutz-Antrag stellt.
      Mein Fazit: Du hattest Glück im Unglück, denn normalerweise gehen die K den Weg über den K-Schutz und nicht über die Kreditkartenrückbuchung.

      Hallo,

      mag sein. Nach einer Kreditkartenrückbuchung kann der Käufer keinen Antrag auf Käuferschutzantrag stellen.

      Ist schon interessant, das man im Grunde alles richtig macht und trotzdem noch von "Glück im Unglück" spricht. Ich bin ehrlich. Paypal wirbt mit Sicherheit. Ich habe alle meine Freunde gefragt. Niemand hat gewusst, das man Kreditkartenzahlungen einfach zurück holen kann. Alle denken Paypal sei eine Art Treuhandservice. Ich habe keinen Einfluss darauf, wie ein Kunde bei Paypal zahlt. Ich sehe es nicht einmal.
      Das wird irgendwann hoffentlich mal ein deutsches Gericht prüfen.
    • Jepp, Ratloser "Alle glauben das"....und, wenn man mal selber so mittendrin steckt, dann merkt an erst........
      Der "Trost" mag sein... es geht wirklich vielen so. Und (das muss man auch eingestehen:) "Meistens" geht ja auch alles glatt.
      Aber dafür gibt es keine Sicherheit....und das merkt man erst spät...Sonst hätte sich ja diese "Prinzip ebay/PP" nicht so lange halten können.
    • Mir erschließen sich hier wirklich ganz neue Dinge... nicht nur, dass ein mir gänzlich unbekanntes CC-Unternehmen überraschend Zahlungen auf mein Konto zurück buchen kann und ich kaum eine nachvollziehbare Chance habe, diesem Unternehmen Beweise für die Rechtmäßigkeit der empfangenen Zahlung zu liefern (ob PP diese Informationen wirklich weiterleitet, steht in den Sternen...), auch die AGB von PP USA scheint für mich bei einem Auslandsverkauf relevant zu sein, obwohl ich der ich nie zugestimmt habe und obwohl ich doch einen Vertrag mit PP Europa habe.

      Wirklich beurteilen kann sowas wohl nur ein Fachanwalt, der sich genau damit auskennt. Für mich hört sich das aber alles sehr grenzwertig an.
    • schabbesgoi schrieb:

      Jepp, Ratloser "Alle glauben das"....und, wenn man mal selber so mittendrin steckt, dann merkt an erst........
      Der "Trost" mag sein... es geht wirklich vielen so. Und (das muss man auch eingestehen:) "Meistens" geht ja auch alles glatt.
      Aber dafür gibt es keine Sicherheit....und das merkt man erst spät...Sonst hätte sich ja diese "Prinzip ebay/PP" nicht so lange halten können.

      Hallo,

      das es wirklich vielen so geht, kann man hoffentlich ändern. Diese Webseite ist ein sehr guter Service. Ich denke hier liest auch Paypal mit. Aber interessant wird es dann erst richtig, wenn sich mal jemand verklagen lässt. Oder klagt. Wenn man da jemanden findet, der nichts oder wenig zu verlieren hat und den dann in Höhe des Prozesskostenrisikos unterstützt, dann wird es interessant. Ich bin mit 50 Euro dabei. Könnt mich beim Wort nehmen.
    • Wie kommt ihr auf das schmale Brett, dass hier für den Verkäufer PP.com zählt?
      Der Verkäufer hat hier in Deutschland einen Vertrag mit PayPal Europe und darauf kann er sich, notfalls mit Klage berufen.
      Selbst wenn PP beim Käuferschutz oder Verkäuferschutz gerne auf die .com Bedingungen verweist, heißt das nicht, dass dies legal und richtig sein muss.

      Es kann doch nicht wahr sein, dass ein Käufer oder Verkäufer Bedingungen kennen muss, die er nicht kennen kann und nicht in seiner Landessprache abgefasst anerkannt werden müssen.

      Es gelten alleine die abgeschlossenen Bedingungen und über wenn PP ein Verkäuferschutzverfahren über .com abwickelt kann dem Verkäufer völlig egal sein. Wenn die Bedingungen abweichen............ andere Versandbelege erforderlich sein sollten............ gleichgültig. Hier gelten die Vertragsbestimmungen des Vertragspartners und der ist nunmal PP Europe und nicht irgendeine rechtlich getrennte Gesellschaft in den USA.

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    • raundsi, wenn ein PayPal-Fall über .com eröffnet wird, dann entscheidet PayPal nach com.-Regeln.
      Dem steht natürlich der Einwand entgegen, dass der VK keinen Vertrag mit .com hat.
      Dem wird PayPal offenbar "gerecht", indem PayPal.com den K-Schutz-Antrag eines com.-Mitgliedes bearbeitet, ein de.Mitglied genießt gar keinen com.VK-Schutz, wenn ich das alles richtig verstanden habe.
      Ein Com.Fall wird aber offenbar nicht an de. zwecks VK-Schutz übergeben.
      Im Fall von TE geht der VK-Schutz-Antrag von ihm, also wahrscheinlich von .de aus.
      Aber seine Versandunterlagen entsprechen m.E. auch nicht den de.-VK-Schutz-Regeln, das wäre u.U. nur bei Online-Frankierung mit PayPal-Zahlung so, weil dann Absender- und Empfänger auf dem Beleg ausgewiesen werden.
      Ich kann mich nur wiederholen: TE hat nicht alles richtig gemacht und die Kreditkartenrückbuchung ist für ihn mit seinen Belegen "vorteilhafter" als ein Com-K-Schutz-Fall, den er mit Sicherheit verloren hätte.
      Edit: Der VK-Schutz würde wahrscheinlich aufgrund der Kriterien für den Versandbeleg bzw. das Tracking auch nach de.-Regeln abgelehnt.

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    • @Mira

      Der VK kann hier keinen Verkäuferschutzantrag, technisch gesehen weil es einfach den Button nicht gibt in seinem Fall, eröffnen. Er kann ihn nur manuell stellen und da kommt nur sein Vertragspartner in Betracht, was nunmal PP Europe ist.
      Wie und wo die das abwickeln, kann dem Verkäufer völlig egal sein, denn er stellt seinen Antrag natürlich nur an seinen Vertragspartner.
    • Das Problem: Die Versandbelege entsprechen sehr wahrscheinlich nicht! den de.Kriterien.
      Es geht also nicht um den Weg um VK-Schutz zu beantragen, den es grundsätzlich bei Kreditkartenrückbuchung gibt, auch nicht um com.-Regeln, sondern um die fehlenden Angaben nach de.-VK-Schutz-Kriterien.
      Bei einer anderen Versandart und evtl. bei Online-Frankierung wäre TE durch den de.-VK-Schutz geschützt, so ist er es vermutlich nicht.
      Es fehlen die Absender- und vor allem die Empfängerangaben. Auch die DHL-Sendungsverfolgung weist diese nicht aus und ich habe wenig Hoffnung, dass sich das ändert.
      Was aber kein Problem darstellen dürfte, wenn der K nun erneut die Zahlung veranlasst, denn dann ist TE nicht auf VK-Schutz angewiesen.
    • Das Grundproblem unseres TE, dem Ratlosen, liegt nicht mal an PP allein.
      Es liegt im Grunde in den Richtlinien der Kreditkarten-Firmen. Bei deutschen Kreditkarten: 8 Wochen, im Extremfall aber auch 13 Monate...kann jemand, der sich betrogen fühlt, seine Zahlung zurückfordern. Ob und warum...das entscheidet dann das Kreditkartenunternhmen. Auf Grundlage ihrer Bedingungen ...und PP folgt....

      PP versucht sich sozusagen als fast "Unbeteiligter" in die Mitte zu stellen und zu sagen "wir reichen nur durch".

      Dabei hat der VK nur einen Vertrag mit PP, keinen mit einem Kreditkartenunternehmen direkt (Anders als ein Händler, der Visa, Mastercard oder sonstwen als Zahlungsmittel direkt akzeptiert)
      Die interessante Frage ist, ob PP das gerichtsfest gelingen würde, durchzusetzen, dass der VK sich den Richtlinien und Entscheidungen eines ihm zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vollkommen unbekanntes Kreditkarten-Ausgabe-Institus zu unterwerfen ..."Nur" auf Grundlage der PP Nutzungsbedingungen. Oder auch: immerhin auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen
    • PayPal verspricht immerhin VK-Schutz und wird diesen vermutlich auch gewähren, sofern die eingereichten Belege die Anforderungen erfüllen.
      Das gilt für Falleröffnungen und Kreditkartenrückbuchungen.
      Problem: Die wenigsten VK wissen um diese Kriterien und gehen irrtümllich davon aus, dass ein sendungsverfolgter versicherter Versand auf jeden Fall ausreicht.
      Dem ist nicht so. Zumindest nicht, was den VK-Schutz betrifft.
      Welcher VK studiert denn vor einem (Auslands-) Verkauf zuvor sämtliche links, die hier gepostet wurden und wählt dann erst die Versandart, das Versandunternehmen und evtl. zubuchbare Leistungen sorgfältig aus?
      Und selbst wenn man diese Regeln kennt, bleiben viele Fragen offen.
      Z.B.: Reicht bei einer geforderten Empfangsbestätigung (ab einem gewissen Warenwert) überhaupt die Unterschrift eines unter der Empfängeradresse Anwesenden aus, oder sollte man dafür Sorge tragen, dass nur an den Empfänger lt. Transaktion ausgehändigt wird?

      Mich würde nicht wundern, wenn ein Kreditkartenunternehmen Belege als Versand- bzw. Liefernachweis akzeptiert, während PayPal diese im Rahmen des VK-Schutzes als unzureichend ablehnt.
      Das weiß ich aber nicht, weil ich die Kriterien der Kreditkartenunternehmen nicht kenne.

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    • Er braucht einen Versandbeleg mit Absender- und Empfängerangaben bzw. eine Sendungsverfolgung mit diesen Angaben.
      Er hat selbst eingeräumt, dass sein Einlieferungsbeleg diese Angaben nicht enthält, Sendungsverfolgung USPS und DHL enthalten diese Angaben auch nicht.
      TE baut darauf, dass sein Nachforschungsantrag diese Angaben ersetzt. Das glaube ich nicht, dafür habe ich schon zuviele PayPal-Fälle in Foren verfolgt, die an diesen "Formvorschriften" scheiterten.
      Mir ist nur ein einziger Fall bekannt, bei dem, nach langem Hin und Her, dem VK durch den sehr engagierten Einsatz einer PayPal-Mitarbeiterin aus "Kulanz" dann doch VK-Schutz zugesprochen wurde.