Verkäufer erstattet weniger als eigentlichen Verkaufspreis

    • Verkäufer erstattet weniger als eigentlichen Verkaufspreis

      Hallo zusammen

      und zwar habe ich vor einiger Zeit ein den nachfolgenden Artikel gekauft und zurückgeschickt, da er nicht viel besser als das Vorgängermodell war.

      ebay.de/itm/181684705889?_trks…geName=STRK%3AMEBIDX%3AIT


      Und nun musste ich erfahren, dass im Widerruf des Verkäufers folgendes steht
      Jedoch werden 25€ und die Versandkosten nicht zurückgezahlt.
      Und meine Frage ist, kann er das einfach so geltend machen? Natürlich habe ich nicht damit gerechnet, dass wir das Gerät wieder zurücksenden werden, aber das man 25 EUR einfach so nicht zurückzahlen will ... Versandkosten sind ja was anderes, zumal ich für den Versand zurück an den Verkäufer keinen Retourschein etc. bekommen habe, das musste ich ja auch nochmal selber bezahlen

      Würde mich über hilfreiche Antworten freuen :]
    • Autsch, das geht gar nicht. Die Rücksendekosten hat der Händler in jedem Fall bei Warenwert >40€ zu tragen.
      Der Käufer hat daneben nach § 357 III Nr. 1 BGB nur Wertersatz zu leisten, „soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“. Das muss der Händler nachweisen. Ein pauschaler Abzug von 25€ ist natürlich nicht legal.

      Setze dem Händler eine angemessene Frist, dir alle Kosten zu erstatten, ansonsten übergib das einem Anwalt.
    • Dein VK muss dir den Kaufpreis zuzügl. der Hinsendekosten erstatten.
      Die 25-Euro-Klausel ist unwirksam.
      Die Rücksendekosten musst du zahlen.

      it-recht-kanzlei.de/hinsendeko…rufsbelehrung%202014.html


      Da hast du dir ja ein "nettes Kerlchen" ausgesucht, das auch Kosten für Reklamationen weiterreichen möchte.
      Bei der Wettbewerbszentrale oder aber Mitbewerbern kommt direkt Freude auf, bei der Möglichkeit, dem das Geld aus der Tasche zu ziehen.


      Wer schon so anfängt, wird erwartungsgemäß ohne etwas Druck nicht freiwillig zahlen.
      Entsprechend würde ich ihm die Nachberechnung aufmachen, die 25 Euro und ggf. die Hinversandkosten nachfordern.

      Zusätzlich setzt du ein klares Ziel von 14 Tagen mit Datum für den Zahlungseingang bei dir. Sollte das bis dahin nicht erfolgt sein, stellst du einen Mahnbescheid mit für ihn entstehenden Zusatzkosten und die Meldung bei der Wettbewerbszetrale in Aussicht, was dann nochmal Zusatzkosten generiert.
      Es läge nun bei ihm, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
    • @ e_newb ,

      Die Rücksendekosten trägt der Käufer seit der neuen Regelung Mitte 2014. Die Regelung mit den 40.- ist out.
      Dies mit der Wertminderung ist auch bekannt. Das hängt vom Artikel ab. Je nachdem, ob der Artikel ohne Weiteres wieder als Neuware angeboten werden kann oder B-Ware ist?
      ( Es ist nicht mehr im Originalzustand, Karton geöffnet, angefasst, evtl. schon bespielt usw. )
      Grob gesehen ist m.E. nichts am Verhalten des VK auszusetzen. Der VK hätte in solchen Fällen dann immer einen gewissen Verlust, wenn er es nicht macht.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Es ist nicht mehr im Originalzustand, Karton geöffnet, angefasst

      Das alles gilt im Fernabsatz nicht als "Wertminderung". Was darüber hinausgeht, muss im Einzelfall nachgewiesen werden und kann nicht pauschal per Kaufvertrag eingefordert werden.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Ein Versandkunde darf wie im Laden prüfen, ohne dass es zu einer Wertminderung kommt.
      Die Kalkulation des VK interessiert den Käufer nicht. Tatsache ist, der VK darf das nicht in der Form berechnen wie hier geschehen!

      Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob du persönlich Verständnis für den VK hast.
    • ' Bei defekter Ware tauschen wir die Ware um. Der Käufer trägt in diesem Fall die Versandkosten (5€ an dem Verkäufer). '

      Dies würde ich z.B. beanstanden. Für defekte Ware kann der Käufer nichts.

      Ansonsten gilt: vorher alle Fragen mit dem VK klären, die sich aus seiner Widerrufsbelehrung ergeben. Denn mit dem Kauf habe ich gewissermaßen die Widerrufsbelehrung als solche auch "anerkannt", obwohl die nicht "rechtens" ist.


      Nach Möglichkeit einfach nur: Finger weg.
    • Pfeffersagg,

      mal zur Verdeutlichung.
      Demnächst schreibt der VK mit in die Belehrung:
      "Bei Widerruf bekommen Sie von mir eine Ohrfeige"

      Siehst du das auch als vertraglich vereinbart?



      Natürlich hält man sich nach Möglichkeit von solchen VK fern. Das Kind ist hier aber nun einmal im Brunnen.
      Jetzt heißt es Schadensbegrenzung.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Ansonsten gilt: vorher alle Fragen mit dem VK klären, die sich aus seiner Widerrufsbelehrung ergeben. Denn mit dem Kauf habe ich gewissermaßen die Widerrufsbelehrung als solche auch "anerkannt", obwohl die nicht "rechtens" ist.
      Pfeffersagg008, darf ich Dir da widersprechen? Mit dem Verkäufer muß überhaupt nichts "vorher" geklärt werden.

      Entweder sind die AGB/Widerrufsbelehrung gesetzlich in Ordnung oder sie gelten komplett nicht, wenn auch nur 1 Punkt ( hier: die Pauschale von 25 Euro ) nicht gesetzeskonform ist.
      Nachträglich darf der VK auch keine gesetzeskonforme Alternative einfügen.
    • *alte_eule* schrieb:


      mal zur Verdeutlichung.
      Demnächst schreibt der VK mit in die Belehrung:
      "Bei Widerruf bekommen Sie von mir eine Ohrfeige"

      Siehst du das auch als vertraglich vereinbart?

      Pfeffersagg008 schrieb:



      Ansonsten gilt: vorher alle Fragen mit dem VK klären, die sich aus seiner Widerrufsbelehrung ergeben. Denn mit dem Kauf habe ich gewissermaßen die Widerrufsbelehrung als solche auch "anerkannt", obwohl die nicht "rechtens" ist.

      /Ironieon: Man muss natürlich alle Fragen klären. Ansonsten gilt die Ohrfeige als anerkannt. /Ironieoff

      @Pfeffersagg008: Es ist ganz einfach. Erstmal gelten unsere Gesetze und zwar sogar sie in einer Rangordnung .
      Wenn etwas untergeordnetes nicht Gesetzkonform ist, dann gilt es schlicht und einfach nicht.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • grafiksammler schrieb:

      Pfeffersagg008 schrieb:

      Ansonsten gilt: vorher alle Fragen mit dem VK klären, die sich aus seiner Widerrufsbelehrung ergeben. Denn mit dem Kauf habe ich gewissermaßen die Widerrufsbelehrung als solche auch "anerkannt", obwohl die nicht "rechtens" ist.
      Pfeffersagg008, darf ich Dir da widersprechen? Mit dem Verkäufer muß überhaupt nichts "vorher" geklärt werden.

      Entweder sind die AGB/Widerrufsbelehrung gesetzlich in Ordnung oder sie gelten komplett nicht, wenn auch nur 1 Punkt ( hier: die Pauschale von 25 Euro ) nicht gesetzeskonform ist.
      Nachträglich darf der VK auch keine gesetzeskonforme Alternative einfügen.



      @Pfeffersagg, die Regel lautet so, dass man zwar grundsätzlich bei Verträgen alles frei aushandeln kann. Jedoch nur, soweit dabei die Gesetze eingehalten werden. Bei Verbraucherschutzrechten gilt: Man darf den Verbraucher besser stellen, als es nach Gesetz sein muss, aber nicht schlechter. Bei "Klauselvereinbarungen" (wozu AGB gehören) darf noch nicht mal was "Überraschendes" drin sein.

      Darauf, was man nun als gerecht oder angemessen erachten würde, kommt es im konkreten Fall nicht an. Klar, ein gewerblicher Händler muss eine gewisse Quote für Verluste aus Rücksendungen in seine Preise einkalkulieren. Nur dann, wenn die Ware wirklich über die Maßen strapaziert wurde, dann darf der Händler einen dem Einzelfall angemessenen Betrag abziehen. Einige wenige Ausnahmen für bestimmte Waren (kein Widerrufsrecht bei geöffneter Verpackung) regelt das Gesetz.

      Wobei grafiksammler in einem Punkt irrt. AGB werden nicht insgesamt hinfällig, wenn ein einzelner Punkt unkorrekt ist.
      Die Widerrufsbelehrung ist jedoch das, was sie auch im Namen trägt: Eine "Belehrung". Und "belehrt" bin ich entweder insgesamt richtig oder falsch. Und damit ist die WRB gültig oder nicht.
    • Soweit ich es blicke, hat der e_newb mit dem VK einen rechtskräftigen Kaufvertrag geschlossen.
      Vor nicht allzu langer Zeit wurde mir in diesem Forum erklärt, dass es dazu zweier übereinstmmender Willenserklärungen bedarf.
      Mal davon abgesehen, dass die WRB nicht gesetzeskonform ist.
      Der VK hat eine Erklärung abgegeben und will im WR-Fall die 25.- haben ( ob berechtigt oder nicht). Ich, als Käufer habe dem nichts entgegengesetzt. Es wäre doch ein Leichtes gewesen, dagegen sofort Widerspruch einzulegen und es dem VK mitzuteilen. Wer oder was hat mich davon abgehalten ? Warum habe ich es nicht getan? Im Nachhinein versuchen, die an die Wand gefahrene Karre aus dem Dreck zu ziehen, ist dann die letzte Rettung.
      Der VK hat nicht irgendwie über etwas hinweggetäuscht.
      Der VK will also unberechtigt diese 25.- haben.
      Das habe ich aber von Anfang an gewusst und dennoch gekauft. --- Ist hierin nicht ein großer Widerspruch?
      Ich weiß es, kaufe dennoch und jammere hinterher.

      ( das ist lediglich meine Sichtweise zum jetzigen Zeitpunkt )

      Das andere ist, dass sozusagen jeder x-Beliebige in der Bucht als Gewerblicher verkaufen darf, ob die WRB oder andere Vereinbarungen zulässig sind oder nicht.
      Ein Beispiel: ein Händler schließt bei einem gebrauchten Trekker die gesetzlich zustehende Gewährleistung einfach aus. Wozu gibt es diese dann ?
      Naja, bei der Bucht ist halt so gut wie alles möglich. Wo Fraudler per month einige K machen, sind 25.- prozentual gesehen ein Nichts.
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Das habe ich aber von Anfang an gewusst und dennoch gekauft.


      klar, wenn ich das BGB kenne, Kaufrecht und weiß, dass Dummfug in WRB/AGB nicht ernst genommen werden muss, wenn es nicht gesetzeskonform ist und/oder mich als Verbraucher schlechter stellt, als wenn gar keine AGB gäbe.

      Pfeffersagg008 schrieb:

      Das andere ist, dass sozusagen jeder x-Beliebige in der Bucht als Gewerblicher verkaufen darf, ob die WRB oder andere Vereinbarungen zulässig sind oder nicht.


      nicht darf, MUSS, das ist doch keine Auszeichnung sondern eine AUFLAGE, und dass da alles stimmt, dafür hat der gewerbliche zu sorgen, das gehört zum Gewerbe dazu.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • pfeffersagg

      Wenn ich etwas einkaufe und die WRB ist nicht gesetzeskonform, habe ich keinerlei Verpflichtung, den VK darüber aufzuklären. Eine gesetzeskonforme WRB ist Sache des Vk.
      Wenn er dazu nicht in der Lage ist, ist es sein Problem. Wenn er ungültige Klauseln einbaut interessiert mich das nicht im geringsten, sie gelten nicht und sind damit irrelevant.
      Ich bin nicht der Rechtsberater des Vk sondern ein Kunde.

      Und wenn der VK meint, er könne mich über den Tisch ziehen, dann ist es sein Problem. Normalerweise würde ich dort nichts kaufen, sollte es mir passieren würde ich dem Vk dringend empfehlen, sich an die gesetzlichen Vorlagen zu halten, es dürfte für ihn sonst recht teuer werden.
      Kein Gericht wird einen solchen, den Verbraucher schädigenden gesetzeswidrigen Passus gut heißen.
      Wenn der mich völlig verärgert, melde ich ihn auch der Wettbewerbszentrale, die Abmahnung wird dann noch ein wenig teurer.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Ein Beispiel: ein Händler schließt bei einem gebrauchten Trekker die gesetzlich zustehende Gewährleistung einfach aus. Wozu gibt es diese dann ?


      Damit der dreiste Kunde da trotzdem kauft und dem den illegalen Gewährleistungsausschluss im Gewährleistungsfall um die Ohren haut :thumbup:

      adac.de/infotestrat/fahrzeugka…efault.aspx?prevPageNFB=1

      Händler bzw. Unternehmer müssen beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen, so bestimmt es die gesetzlich verankerte Sachmängelhaftung.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Pfeffersagg008 schrieb:

      Das habe ich aber von Anfang an gewusst und dennoch gekauft. --- Ist hierin nicht ein großer Widerspruch?
      Ich weiß es, kaufe dennoch und jammere hinterher.


      Das kann man "moralisch" so sehen. Ich persönlich zieh es (meistens) auch vor, nicht bei Händlern zu kaufen, die so einen Unfug in ihren AGB oder ABs schreiben. Da weiß ich dann, dass der Ärger im Notfall vorprogrammiert ist. ("Verlieren" würde ich trotzdem nicht, aber es ist halt enormer Aufwand)

      Gesetzlich ist es so: Der Gesetzgeber versucht vollkommen absichtlich den gewerblichen Händler in die Pflicht und den privaten Käufer in Schutz zu nehmen.
      Das kann man nun "mögen" oder als "ungerecht" empfinden. Aber: Wilder Westen ist nicht. Die meisten Regeln sind eigentlich recht klar. Wenn ich gewerblich mit Endverbrauchern handeln will, so habe ich mich dem zu unterwerfen.

      Diskutieren kann man über mögliche, denkbare ..Gesetzesänderungen. An den aktuellen Regeln des geltenden Rechts und der Rechtssprechung im konkreten Einzelfall ändern das aber noch nichts.

      Das mit dem Vorrang der individuellen Vereinbarung hast Du schon verstanden, aber nicht den Teil, der das "Individuelle" nur in den Grenzen des gesetzlich Erlaubten zu lässt.