Verkäufer erstattet weniger als eigentlichen Verkaufspreis

    • raundsi schrieb:

      Autsch, das geht gar nicht. Die Rücksendekosten hat der Händler in jedem Fall bei Warenwert >40€ zu tragen.
      Autsch, das geht gar nicht (mehr). Hat man dir ja schon erklärt. Stichtag: 23.06.2014.

      raundsi schrieb:

      Ein pauschaler Abzug von 25€ ist natürlich nicht legal.
      Sagen wir es mal so: als formularmäßig verwendete Klausel ist es in dieser Form unwirksam. Der VK könnte schreiben: "Als Wertersatz wird pauschal ein Betrag von 25 Euro in Ansatz gebracht. Dem Käufer steht zu, einen geringeren Wertverlust nachzuweisen". Dann wären wir wieder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten §§305ff BGB. Allerdings würde ich bei diesem VK dann ganz fix das Kreuzchen rechts oben belästigen. (Naja, aber Verträge lesen, bevor man sie eingeht ist ja heute nicht mehr in der Mode...)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Autsch, das geht gar nicht (mehr). Hat man dir ja schon erklärt. Stichtag: 23.06.2014.

      Jo hatte ich auch noch gemerkt...

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Der VK könnte schreiben: "Als Wertersatz wird pauschal ein Betrag von 25 Euro in Ansatz gebracht. Dem Käufer steht zu, einen geringeren Wertverlust nachzuweisen".

      Ich bin kein Jurist, aber hier sehe ich eine Beweislastumkehr, die den Verbraucher schlechter stellt als das Gesetz es vorsieht. Das sieht so aus:

      (7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1.
      der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war


      Nach Deiner Argumentation hat also nicht der Händler nachzuweisen, dass ein Wertverlust eingetreten ist, sondern der Verbraucher, dass es eben nicht so ist; ansonsten wäre er verpflichtet, einen in der WBL willkürlich festgelegten Wertminderungs-Betrag zu akzeptieren. Ich halte ja viel von Deinen Beiträgen hier, aber DAS kann ich mir wirklich nicht vorstellen.
    • Zitat schabbesgoi :
      ' Das kann man "moralisch" so sehen.
      Ich persönlich zieh es (meistens) auch vor, nicht bei Händlern zu kaufen, die so einen Unfug in ihren AGB oder ABs schreiben.
      Da weiß ich dann, dass der Ärger im Notfall vorprogrammiert ist.
      ("Verlieren" würde ich trotzdem nicht, aber es ist halt enormer Aufwand) '

      Genauso sehe ich es auch. Das sind meine persönlichen Erfahrungen. Das kenn ich zur Genüge. Nur Ärger mit solchen und ähnlichen Typen.
    • raundsi schrieb:

      Nach Deiner Argumentation hat also nicht der Händler nachzuweisen, dass ein Wertverlust eingetreten ist, sondern der Verbraucher, dass es eben nicht so ist; ansonsten wäre er verpflichtet, einen in der WBL willkürlich festgelegten Wertminderungs-Betrag zu akzeptieren.

      Exakt das ist möglich. Die Kürzung wegen Wertverlust ist eine Schadensersatzforderung. Und die kann man durchaus im Vertrag pauschaliert vereinbaren. Damit ist das Vertragsbestandteil. Kann jeder lesen und dann entscheiden, ob er da kaufen will. Nur geht das gegenüber dem Verbraucher eben nicht pauschal ohne dem anderen Teil den Nachweis zu ermöglichen, dass ein geringerer bzw gar kein Schaden eingetreten ist und schon gar nicht ihn ordnungsgemäß darauf hinzuweisen. Und so mal einfach geht auch nicht, es muss bei dem Pauschalbetrag schon um den typischerweise anzusetzenden Wertersatz gehen. Sonst wird die Vertragsklausel nämlich wieder unwirksam Steht in §309 Ziff. 5 BGB.

      Dass der Passus in der WRB selbst nichts verloren hat sehe ich auch so, das gehört der Ordnung halber direkt unten drunter. Man könnte es zwar auch in den AGB verstecken, aber das würde ich dann auch wieder für zumindest intransparent halten. Am einfachsten macht man es sich aber, wenn man nur grundsätzlich auf das Bestehen der Möglichkeit hiweist. So wie der Gesetzgeber das auch will. Das lässt mir dann alles zwischen 0 und 100% offen.

      Dass dieser VK von dem was er da treibt absolut keinerlei Ahnung hat müssen wir aber nicht diskutieren. Denn auch das Geschwafel
      Außerdem darf die Verpackung und sonstiges keine Beschädigung haben und
      muss ordnungsgemäß verpackt werden. Wenn dies der Fall nicht entspricht,
      dann nehmen wir keine Ware an.

      ist natürlich absoluter Schwachfug. Und zwar sowohl rechtlich als auch grammatikalisch. Genau dafür hat er die Möglichkeit der Aufrechnung und ausserdem die Option der Wertminderung. Und für die Grammatik gibt's den Duden. Oder auch den Sieden, wenn man mit ihm nicht so ganz vertraut ist...
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • @Löschbart: Nur nach §309 BGB Abs 5 hast du natürlich recht.

      Ich schliesse mich allerdings @raundsi an bei:

      raundsi schrieb:




      Nach Deiner Argumentation hat also nicht der Händler nachzuweisen, dass ein Wertverlust eingetreten ist, sondern der Verbraucher, dass es eben nicht so ist; ansonsten wäre er verpflichtet, einen in der WBL willkürlich festgelegten Wertminderungs-Betrag zu akzeptieren. Ich halte ja viel von Deinen Beiträgen hier, aber DAS kann ich mir wirklich nicht vorstellen.
      mit §309 BGB Abs 12 !
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      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Ich weiß ja nicht, ob man es analog anwenden kann; aber ich sähe ich diesem pauschalisierten Abzug auch noch mindestens eine überraschende Klausel nach §305c BGB; ein Kunde kann einfach nicht damit rechnen, dass er im Falle eines Rücksendens der Ware weniger Geld erstattet bekommt als er gezahlt hat (in diesem Fall würde er bei einem Warenwert bis 25€ ja gar nichts zurück bekommen).
      Selbst bei Kenntnis müsste der Kunde vor einer Rücksendung der Ware den Zustand genau vor Zeugen dokumentieren, verpacken und zur Post bringen, um überhaupt eine Chance zu haben, sein Geld vollständig zurück zu erhalten. Das ist doch absolut realitätsfern.

      Auch wird die WBR oft erst nach Vertragsschluss und praktisch zeitgleich mit Absenden der Ware per eMail zugestellt. Der Verbraucher hätte also in diesem Fall noch nicht einmal die Möglichkeit, aufgrund des Kostenrisikos vom Kauf Abstand zu nehmen bzw. ohne Aufwand und Streitereien den Vertrag zu widerrufen. Wenn das keine unangemessene Benachteiligung ist, was denn dann...
    • raundsi schrieb:

      Ich weiß ja nicht, ob man es analog anwenden kann; aber ich sähe ich diesem pauschalisierten Abzug auch noch mindestens eine überraschende Klausel nach §305c BGB; ein Kunde kann einfach nicht damit rechnen, dass er im Falle eines Rücksendens der Ware weniger Geld erstattet bekommt als er gezahlt hat (in diesem Fall würde er bei einem Warenwert bis 25€ ja gar nichts zurück bekommen).
      Selbst bei Kenntnis müsste der Kunde vor einer Rücksendung der Ware den Zustand genau vor Zeugen dokumentieren, verpacken und zur Post bringen, um überhaupt eine Chance zu haben, sein Geld vollständig zurück zu erhalten. Das ist doch absolut realitätsfern.

      Auch wird die WBR oft erst nach Vertragsschluss und praktisch zeitgleich mit Absenden der Ware per eMail zugestellt. Der Verbraucher hätte also in diesem Fall noch nicht einmal die Möglichkeit, aufgrund des Kostenrisikos vom Kauf Abstand zu nehmen bzw. ohne Aufwand und Streitereien den Vertrag zu widerrufen. Wenn das keine unangemessene Benachteiligung ist, was denn dann...

      305c hatte ich auch schon in Blick. Allerdings nicht auf Nutzungentschädigung - denn die ist in BGB fest verankert.
      Ich hatte eher an solche überraschende Klausel gedacht , dass man selbst keine/niedrigere Nutzungsentschädigung nachweisen müsste und
      ansonsten feste Entschädigung akzeptieren müsste.
      Damit ist eben die Überraschung vollkommen und auch, wie schon @raundsi gesagt hat - realitätsfremd (so weit wie
      Ottonormalveraucher z.Z gebräuchlich Geschäfte abwickelt).
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    • Sorry Leutz,
      bitte nehmt es mir nicht übel, aber weiss der TE jetzt eigenlich was er machen soll :!: :?:
      Der sitzt jetzt sicher verschüchtert und verwirrt in der Ecke.

      Freundlicher Gruß
      Zentauer
      Der Beitrag wurde zu 100% aus recycelten Elektronen erstellt. Wer Schrebfeihler oder Dreckfuhler findet, darf sie behalten.
      Und wer meine Omma beleidigt, muss sie mitnehmen.