Iphone verkauft - Käufer weigert sich zu zahlen

    • Grafik,

      du sagst es doch selbst: "Vorstellung"
      Anders ausgedrückt auch Phantasie.

      Der Vertragspartner des Käufers ist dieser VK und nicht dessen Vor-Verkäufer.

      Der hat übrigens in der AB unmissverständlich erklärt
      "Da Privatkauf kein Rückgaberecht, Gewährleistung oder Garantie."

      Daraus trotzdem ein automatisch vorhandenes weil nicht in der AB ausgeschlossenes Recht gegen Dritte zu schließen, ist persönliches Kopfkino, für das kein VK die Verantwortung trägt.
    • Die Frage ist doch, warum ein Kaufvertrag unbedingt eingehalten werden soll, wenn der Käufer den begründeten Eindruck hat, das Handy nicht mehr gutgläubig erwerben zu können?

      Wenn der VK möchte, dass ihm der Käufer Geld schickt und dabei feststellt, dass der ein Problem im Eigentumsnachweis sieht (oder damit, ob überhaupt noch dieses zweite identisches Handy vorhanden ist!? Vielleicht sollte man den Käufer mal fragen, welche Bedenken er denn aht, und was die geweckt haben?), dann beseitigt er (der VK) doch die Zweifel? Er könnte z. B. erklärt, dass er ein Ersatzgerät erhalten hat und das Begleitschreiben nicht wichtig genug zum Aufbewahren hielt, aber netterweise den Firmennamen mitteilen) Aber die Scheinbehauptungen im Zusammenhang mit vorangeganenen identischen Auktionen, seltsamen Bieterlisten, ein Abruch (?) sind auch Gründe misstrauisch zu werden. Und so kann man nicht mehr zweifelsfrei "gutgläubig" erwerben.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • man kann es auch echt kompliziert machen, wie man hier in zahlreichen Beiträgen lesen kann.
      Da wird mal fix unterstellt, bei einem Gerät, das soundso neu oder soundso alt ist, sollte die Rechnung vorhanden sein.
      Oder, wenn die nicht vorhanden ist, muß der VK das in die Auktion schreiben.

      Nein, muß er nicht.
      Er muß nur das reinschreiben, was er liefert.
      Was nicht beschrieben ist, ist auch nicht Gegenstand der Auktion. Schließlich handelt es sich hier nicht um einen Serviervorschlag.

      Wenn der Käufer so großen Wert auf das Vorhandensein einer Rechnung und/oder eines Eigentumsnachweises legt, kann er sich danach VOR ENDE der Auktion erkundigen.
      Email an den VK ist in der Regel ausreichend.

      Denken sollte man nämlich auch von Käufern verlangen können. Wenn da nichts von Rechnung/Eigentumsnachweis steht, sollte man nicht einfach drauflos steigern, wenn man strikten Wert darauf legt.
      Ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die die Lebenserfahrung mitbringt, daß man nicht blind etwas voraussetzt und sich erst nach dem Kauf danach erkundigt.

      Im Übrigen hat der VK mindestens eine Möglichkeit genannt, die Zweifel des Käufers, ob die Ware gestohlen ist, zu zerstreuen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von 31TNF ()

    • 31TNF schrieb:

      Da wird mal fix unterstellt, bei einem Gerät, das soundso neu oder soundso alt ist, sollte die Rechnung vorhanden sein.
      Oder, wenn die nicht vorhanden ist, muß der VK das in die Auktion schreiben.

      Nein, muß er nicht.
      Er muß nur das reinschreiben, was er liefert.
      Dann frag ich mal ganz einfach, was hat er mit NEU beschrieben, was er liefern will kann?

      OVP? ist nicht mehr
      Unbenutzt? ist nicht mehr
      Frisch aus der Produktion? nach eineinhalb Jahren seit Launch? Nö, und ohne Rechnung/Lieferschein/Quittung eh nur geschätzt.

      Also kann er sowieso nicht liefern, was er beschrieben hat. Und komm mir nicht mit "es war ja unter neu sonstiges" , denn da wurde im Text nirgends die NEUHEIT mit "Sonstigem" spezifiziert

      Wenn er also überhaupt noch die "NEUHEIT" nachweisen will, sollte er doch zumindest eine Rechnung liefern, die auch noch eine Neu-Geräte-Gewährleistung ermöglicht, das letzte Bisschen Neuheit die dieser Artikel aufweisen könnte.
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      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • *alte_eule* schrieb:

      du sagst es doch selbst: "Vorstellung"
      Anders ausgedrückt auch Phantasie.

      Der Vertragspartner des Käufers ist dieser VK und nicht dessen Vor-Verkäufer.

      Nein, sogar unsere obersten Gerichte urteilen danach, was der durchschnittliche Verbraucher erwarten darf. Phantasie hab ich in dem Zusammenhang noch nie gelesen.
      Mach doch mal einen Vorschlag, wie sonst - ohne Papiere - "neu" vom VK nachgewiesen werden kann.
      Beim Gerätetausch wird es z.B. das Anschreiben des Telekommunikationsunternehmens mit Datum sein können. Rechnung muß ja nicht , wenn nicht gekauft.
    • eben, mögliche Nachweise:

      - Kaufbeleg
      - Lieferschein
      - Briefwechsel/Vertragsverl., Gewinnmitteilung etc
      - Zeugen

      oder die Zuverfügungstellung des Lieferanten als Möglichkeit für weitere Nachforschungen.

      Aber in "ECHT" ist das Kind im Brunnen, jetzt würde jedes Papier angezweifelt werden. Wenn jetzt nicht einer klagen soll, müsste vielleicht ein Mediator helfen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Grafik,

      warum sollte der VK neu nachweisen - mal abgesehen davon, dass diese Angabe in der AB mit Einschränkung versehen war?
      Ggf. unterstellt/bemängelt der Käufer doch, dass es sich nicht um ein neues Gerät handelt. Steh ich jetzt im Wald, oder muss er dann nicht dem VK nachweisen, dass es sich um eine Falschangabe handelt?

      Außerdem wäre auch ein Kaufbeleg vom 01.04.2015 ohnehin kein Nachweis darüber, dass ein VK mit dem Gerät in den 2 Tagen nach Kauf nicht Fußball gespielt hat. Das Gerät wäre dem Alter nach neu - dem Zustand nach mit Sicherheit nicht.
    • grafiksammler schrieb:

      Mach doch mal einen Vorschlag, wie sonst - ohne Papiere - "neu" vom VK nachgewiesen werden kann.
      Gar nicht, aber das ist ja wohl ein ganz anderes Problem. Wobei Apple hier doch wieder ein Sonderfall ist, telefoniert das Fallobst doch nach dem ersten Einschalten nachhause damit die Garantiezeit anfängt. Denn welches Datum auf der Rechnung steht ist hier völlig egal, ein Gerät das 3 Jahre eingeschweißt im Schrank liegt, hat immer noch die vollen 12 Monate Garantie.
    • Das Ding, um das es hier geht, war aber nicht eingeschweißt, sondern geöffnet und getestet.

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      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • karakorum666 schrieb:

      jana-berlin schrieb:

      Kurz und gut, ich denke, es gibt reale Fälle und Beispiele wo jemand seriös Neuware verkaufen möchte und keine Rechnung dazu hat oder es Umstände machen würde, diese zu besorgen.
      Klar gibt es die. Aber was spricht dagegen, sowas in der AB zu erwähnen?

      Es spricht nichts dagegeben;
      die Frage ist aber, ob es eine Pflicht dazu gibt.
      Und die gibt es nach meinem Wissen nicht, weder nach Gesetz noch nach eBay Policies.

      Eine Rechnung oder Kaufquittung bei Kauf von Privat macht doch auch nur Sinn, wenn es noch Gewährlleistung oder Garantie auf die Ware gibt. Ich denke man darf unterstellen, dass ein Privat Verkäufer schon im eigenen Interesse das angeben würde, wenn er über Quittung bzw. Rechnung verfügt und noch Gewährleistung besteht.

      Natürlich wäre es besser, alle Verkäufer würden ihre Ware perfekt und umfassend beschreiben inkl. dem Thema Rechnung/Garantie etc., ohne Frage.
      Der Punkt ist aber streng genommen, ob es eine Pflicht dazu gibt bzw. das Fehler dieser Angabe ein Mangel darstellt.

      Wenn das Thema größer ist (weiß ich nicht), könne eBay da etwas tun über entsprechende Policies oder prozesstechnisch. Z.B. könnte man über eine oder mehrere Checkbox(en) beim Einstellen nachdenken.
      Garantie / Gewährleistung mit Eingabefeld der Monate Restgarantie und/oder - Gewährleistung und das unabhängig ob neu oder gebraucht. Auch dann ein Feld zum Anhaken für "Rechnung/Quittung beiliegend" ...oder so. Für die Suche könnte das dann ein Auswahlkriterium sein.
      Das nur mal auf die Schnelle aus dem "Bauch" gedacht. Ist ja auch nicht "mehr" meine Baustelle.

      Im Übrigen scheint der Zustand "NEU" auch offensichtlich unterschiedlich ausgelegt zu werden.

      Was ist NEU?
      Alles was nicht schon gebraucht ist?
      Und was ist neuwertig?

      Für mich ist NEU unbenutzte Ware oder Ware, die nur mal eben kurz begutachtet oder wie im Ladengeschäft üblich getestet wurde.
      Ohne Angabe von Einschränkungen hat die Ware tadellos zu sein.
      Das Alter spielt nach meinem Verständnis keine Rolle. Es gibt z.B. Sammlerartikel, die vom Zustand neu sind aber bereits vor mehreren Jahren hergestellt worden sind.
      Neu kann also reichen von fabrikneu bis hin zu neu (im Sinne von unbenutzt) aber schon mehrere Jahre lagernd.

      Eine Altersangabe bei "neu" wäre sicher sehr sinnvoll aber will man das verpflichtend regeln?
      Wieviel will und soll man überhaupt regeln und inwieweit ist es auch Sache der Interessenten bzw. potentiellen Käufer, sich ein Bild zu machen und eigene Entscheidungen zu treffen?
      Im schnelllebigen High-Tech Bereich ist eine Ware die schon vllt. 1,5 Jahre liegt "gefühlt" nicht mehr neu.
      In Sammlerbereichen ist eine Ware die bereits 20 Jahre alt ist und vom Zustand noch neu vllt. das Non plus Ultra.

      Vielleicht hat mal eines Tages jede Kaufware einen auslesbaren History-Chip, wer weiß.
      Ob das gut wäre?

      Ich denke es ist nicht möglich alles perfekt abzubilden und zu regeln.
      Freiheiten lassen und Regeln/Gesetze aufstellen, ist immer ein Spagat und sollte sehr gut überlegt sein.
      Gibt es aber einen tatsächlichen Bedarf für Verbesserungen, dann könnte HIER ebay (relativ einfach m.E.) über ein paar wenige Pflichtangaben die Angelegenheiten etwas klarer machen.

      Jana