Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • "In den Hinweisen auf der Internetseite von ebay wird als Grund für eine vorzeitige Beendigung des Angebots auch genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist."

      Der Abbruch war 2012, die Hilfeseiten wurden zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet und u.a um ein entscheidendes kleines Wörtchen ergänzt.
    • recht-dd.de/abbruch-von-ebay-a…en-eine-bestandsaufnahme/


      Grundsatzurteil des BGH
      Der BGH (Urteil vom 08.06.11 Az.: VII ZR 305/10) hat nun aber 2011 entschieden, dass die eBay AGB nicht so wörtlich zu nehmen sind, sondern dass neben dem Gesetz auch die Hilfeseiten von eBay heranzuziehen sind.
      Im Fall des BGH war dem Anbieter die eingestellte Digitalkamera während des laufenden Angebots geklaut worden, der Verkäufer beendete daraufhin die Auktion vorzeitig.
      Der BGH sah in dem Diebstahl einen berechtigten Grund zur Rücknahme des Angebots. Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietender war, ging leer aus.
      Zur Begründung verwies der BGH auf die eBay-Hilfeseiten zum vorzeitigen Beenden von Angeboten. Dort waren weitere Gründe für eine berechtigte Angebotsrücknahme genannt:

      [Blockierte Grafik: http://www.recht-dd.de/wp-content/uploads/2013/01/ebay-alt.jpg]


      lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr305_10.htm

      8 Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden, unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbeendigung berechtige.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • jjjj4und1 schrieb:

      Ich habe da noch was gefunden :
      Quelle?

      Bitte hier nichts zitieren ohne eine Quellangabe. Das geht aus verschiedenen Gründen gar nicht!

      anwaltsteam.eu/News/IT-Recht/d…-zum-Auktionsabbruch.html
      gruenewald-bader.de/Aktuelles/…-zum-Auktionsabbruch.html

      Edit: Sorry, habe einige Posts übersehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nicht an dem Wort verschulden aufhängen, da gibt es zwischen Haftpflicht und Verschulden im Rechtssinn unterschiedliche Definitionen:

      Im Rechtssinn ist Verschulden ein pflichtwidriges und zurechenbares Tun oder Unterlassen. Verschulden erscheint in den Schuldformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit.

      Ein Handy einer normalen Benutzung zuzuführen halte ich nicht für fahrlässig


      Fahrlässigkeit als zweite Schuldform ist in § 276 Absatz 2 BGB gesetzlich definiert. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)
    • grafiksammler schrieb:

      mijanne2007 schrieb:

      Ein Handy einer normalen Benutzung zuzuführen halte ich nicht für fahrlässig
      Fallen lassen ist keine normale Benutzung. Telefonieren damit dagegen schon.Das erste ist fahrlässig, das 2. nicht.
      Ich glaube, da verrennst du dich, Grafiksammler.
      Nicht das Fallenlassen ist fahrlässig. Fallenlassen ist Fallenlassen.
      Fahrlässig kann allenfalls ein Verhalten/eine Handhabung sein, die ein Fallenlassen begünstigt/wahrscheinlich(er) macht.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • wir meinen schon dasselbe. Vor dem Fallenlassen ist immer eine Ablenkung, eine Unaufmerksamkeit etc. Und da sind wir wieder bei der Fahrlässigkeit. Denn die hat die Ablenkung, Unaufmerksamkeit nicht zuvor einkalkuliert - und dann ist es passiert.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Nun, wenn mir ein Hund zwischen die Füße läuft, jemand mich von hinten schubst, mich etwas erschreckt oder was auch immer,
      mir schwindelig wird, plötzlich und unerwartet, dann würde ich in keinem dieser Fälle von Fahrlässigkeit reden
      und es gibt noch genug andere Gründe, warum einem etwas aus der Hand fallen kann


      Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Schuldner den schädlichen Erfolg bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen
      Die Zensur ist die jüngere von zwei schändlichen Schwestern, die ältere heißt Inquisition (Johann Nestroy)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von mijanne2007 ()

    • @grafiksammler

      Das Thema greifst du in fast jedem Thread auf und leider verrennst du dich dabei immer wieder in den gleichen Irrglauben.

      Wikipedia sagt zur Fahrlässigkeit:

      Wikipedia schrieb:

      Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Handelns und der sich daraus ergebenden Folge.
      Die übliche Nutzung eines Handy kann also gar nicht fahrlässig sein, denn der Defekt dürfte in den meisten Fällen gar nicht voraussehbar sein. Ein Rempler oder ein falscher Griff kann jederzeit bei einer Nutzung passieren. Deshalb ist es aber nicht fahrlässig ein Handy in üblicher Form zu nutzen. Fahrlässig wäre es, damit in die Badewanne zu springen oder mit so einem Ding in der Hosentasche Tennis zu spielen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      biguhu, hast Du meinen Beitrag 387 gelesen, bevor Du Dein Posting abgesetzt hast?
      Habe ich. Du verwechselst das Handeln mit den Folgen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      und die Folgen sind nicht vorausschaubar?
      Nein, die Folgen der üblichen Nutzung eines Smartphones sind in der Regel nicht, dass es aus der Hand fällt. Ansonsten wäre fast jede Nutzung eines Handys fahrlässig.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      Es gehört aber zur Vermeidbarkeit, einzukalkulieren, dass das verträumte Telefonieren mit der Liebsten in einer überfüllten S-Bahnstation dazu führt, dass ich gestossen werden kann. Also dort nicht telefonieren - oder Fahrlässigkeit und die Folgen Inkauf nehmen.
      Falls ich es übersehen habe: Hat genau dies einer der Verkäufer getan? In der Tat wäre zu prüfen, in welcher Situation das Handy benutzt worden ist. Die genannten Beispiele Badewanne und Tennis dürften als fahrlässig einzustufen sein, die Nutzung auf einer normalen Straße oder in den heimischen vier Wänden sicher nicht. Dazwischen gibt es die Grauzone, zu der vielleicht auch eine mit drängelnden Menschen überfüllte S-Bahn-Station gehört.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @'grafiksammler

      Da widerspricht dir auch keiner.
      Gehe ich auf die Fanmeile in Berlin bei 100.000 Leuten und telfoniere mit dem Handy lasse ich eben nicht die erforderliche Sorgfalt walten, da ich eben damit rechnen kann vielleicht sogar muss, angerempelt zu werden.
      Zuhause in der Küche ein letzter Test oder ein Reset, das Handy wie schon tausende Male in der Hand, keine möglichen Einflüsse von außen erkennbar und plötzlich trampelt von außen einer gegen die Türe, weil er betrunken ist oder ich erschrecke, weil plötzlich ein Krankenwagen direkt vor dem Küchenfenster seine Sirene anhaut, wo soll da ein Verschulden liegen?

      Selbst wenn es mir durch ein Missgeschick runterfällt, habe ich die erforderliche Sorgfalt vor dem Runterfallen walten lassen.

      So zumindest sehe ich das.