Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • grafiksammler schrieb:

      biguhu, Du wirst doch niemandem erzählen wollen, dass das Fallenlassen eines Handys die Folge des Telefonierens ist.
      Aber selbstverständlich ist das eine mögliche Folge. Genauso wie es eine mögliche Folge ist, dass du jemandem überfährst, wenn du dich betrunken ans Steuer setzt. Auch das ist fahrlässig. Du darfst Folge nicht aus unausweichliches Ereignis sehen, sondern als ein Ereignis, das ohne Handeln nicht geschehen wäre. Und nein, das ist nicht zwangsläufig fahrlässig.

      Die ganze Diskussion ist doch bereits mit Stubentigers Ansatz auf die Kernfrage konzentriert worden. Kann bestimmungsgemäßer Gebrauch überhaupt fahrlässig sein? Antwort: Nein!
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • grafiksammler schrieb:

      Ist Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch?
      Ist zu Unterscheiden, ob das beim Telefonieren oder vor/nach dem Telefonieren, wenn das Handy in der Hand gehalten wird, passiert?

      biguhu schrieb:

      enauso wie es eine mögliche Folge ist, dass du jemandem überfährst, wenn du dich betrunken ans Steuer setzt. Auch das ist fahrlässig.
      Bitte bringe nicht noch einen weiteren Fehler in die Diskussion. Strafrechtlich ist das grob fahrlässig. Strafrecht und Zivilrecht haben unterschiedliche Ansätze für die Fahrlässigkeit. Übrigens: die Trunkenheitsfahrt und das Überfahren einer Person sind 2 Straftatbestände. Das eine ist nicht Folge des Anderen.

      Zu Stubentigers Ansatz habe ich eine Antwort gegeben. Die passt erneut nicht in Dein Konzept und fällt zum 3. Mal heute abend unter den Tisch.

      Ich bin für heute hier raus und wünsche eine gute Nacht.
    • grafiksammler schrieb:

      Zu Stubentigers Ansatz habe ich eine Antwort gegeben. Die passt erneut nicht in Dein Konzept und fällt zum 3. Mal heute abend unter den Tisch.
      Ich kann das gerne aufgreifen:

      grafiksammler schrieb:

      Stubentiger: "es fällt runter = aktiv ( ICH war das nicht!)" Aber Dir ist es passiert. Und als erwachsener Mensch stehst Du für diese Dir zuzuordnende Kausalität gerade.
      Nein, du stehst in diesem Fall nur für das gerade, was in den AGB als nicht zulässiger Abbruchgrund genannt ist. Fahrlässigkeit! Eine einfach Kausalität reicht nicht.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Ich versuche es mal anders und schlage nochmal die Brücke zum BGH.

      Ist es fahrlässig (Eigenverschulden), eine Kamera, die zur Auktion eingestellt ist, in einem Auto liegen zu lassen, wo man doch quasi mit Einbruch und den dadurch entstehenden Schaden rechnen muss?
      Das kommt genau genommen sogar einer Einladung gleich.

      Hier wurde das Handy sogar bestimmungsgemäß genutzt. WErkseinstellungen sollen auch schon mal nur deshalb zurückgesetzt werden, weil man sich in der programmierung heillos verheddert hat und von vorn beginnen möchte. Hier sollten sie zum Zweck des Verkaufs zurückgesetzt werden.

      Und der VK trägt natürlich insofern die Verantwortung und den Schaden in der Form, dass er es so nicht oder nur für einen geringeren Preis verkaufen kann.
      Nur ist die Veränderung der Beschaffenheit nicht zwingend fahrlässig entstanden. Verschulden durch eine bewusste Verwechslung mit einem Fußball schließe ich mal sowieso aus.
    • grafiksammler schrieb:

      Ist Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch?

      Ja. Ist es. Sonst wäre Fahrlässigkeit gegeben und es wäre kein berechtigender Abbruchgrund vorhanden.

      @kaio:

      Das Brandloch war Folge einer Gefälligkeitshandlung. Weil meine Mutter gerne Zigarettenrauch riecht, es hier aber nur Zigarrenraucher gibt seit mein Bruder in Neufünfland wohnt. Die Versicherung des Rauchers muss also nicht zahlen. Dass das Herstellen von Brandlöchern in Polstermöbeln ebenso wenig zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Zigaretten gehört wie das Runterfallenlassen auf geflieste Böden zu dem von Handies lassen wir dabei aber besser ausser Acht.

      Übrigens ist deine Antwort, das selbstverursachte Brandloch sei nicht versichert weil Eigenschaden, auch nicht vollständig richtig. Nur ist das natürlich kein Fall für die Haftpflicht, weil das eine Insichhaftung (also: ich nehme mich selbst auf Schadensersatz in Anspruch - linke Tasche, rechte Tasche) wäre sondern ein Fall für die Hausratsversicherung. Vorausgesetzt, dort sind ausser Brand- auch Sengschäden versichert. Und die Bude fackelt nicht kompett ab sondern es bleibt beim zigarettengroßen Loch. (Sonst wird es nochmal komplizierter...)

      Soweit Du auf Gefährdungshaftung abhebst: die Gefährdungshaftung ist die verschuldensunabhängige Haftung für Risiken, die sich zwingend aus "dem Betrieb einer Anlage" ergeben. Das gilt aber weder für die Zigarette noch für das Handy. Weder führen zwingend bestimmungsgemäß vewendete Zigaretten zu Brandlöchern noch fallen bestimmungsgemäß verwendete Handies zwingend runter. Wenn das passiert ist die Bestimmung in der Nutzung überschritten. Normalerweise hast Du die GH z. B. beim Auto. Da geht der Gesetzgeber davon aus, dass man damit bei bestimmungsgemäßer Nutzung zwingend das Risiko eines Unfalls herbeiführt. Selbst wenn die Karre nur am Straßenrand geparkt steht. Ein relativ einfacher Indikator ist: wo es eine GH gibt, gibt es eben wegen des Haftungsausschlusses auch eine gesonderte, teilweise sogar Pflicht-Haftpflichtversicherung. Auto, Pferd, Hund, Drogenküche, Kernkraftwerk...



      Ich weise nur nochmal darauf hin, dass ihr es euch zu einfach macht, wenn ihr die Fragesteller dahingehend informiert, dass ihnen mit ihrem Abbruchgrund "Beschädigung" nichts passieren kann. Aber warten wir es einfach mal ab.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • *alte_eule* schrieb:

      wo man doch quasi mit Einbruch und den dadurch entstehenden Schaden rechnen muss?

      Kurz dazu noch: nein, Eule, damit muss man nicht rechnen. Zumindest nicht rechtlich, denn Einbruch ist verboten.


      *alte_eule* schrieb:

      Das kommt genau genommen sogar einer Einladung gleich.

      Jawoll, Frau Major. Anstiftung zum Kameradendiebstahl, Frau Major.

      (Oder auch "Kamera den Diebstahl" - ganz wie Du das betonen willst. SCNR ) :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Und diebstahl auch und Fundsachen muss man abgeben. Bedeutet aber nicht das ich ernsthaft damit rechnen kann, das mein Rucksack mit den drei neuen iPhones auch am nächsten Wochenende noch in der unbewachten Gardrobe der Disko hängt oder wenn nicht, dann mindestens im Fundbüro auftaucht. Und ist es nicht auch so das man keine Wertsachen offen im Auto liegen lassen darf, da die Versicherung sonst nicht greift ?

      *alte_eule* schrieb:

      Ich versuche es mal anders und schlage nochmal die Brücke zum BGH.

      Ist es fahrlässig (Eigenverschulden), eine Kamera, die zur Auktion eingestellt ist, in einem Auto liegen zu lassen, wo man doch quasi mit Einbruch und den dadurch entstehenden Schaden rechnen muss?
      Das kommt genau genommen sogar einer Einladung gleich.

      Nur stand zu dieser Zeitauf den Hilfeseiten nirgendwo etwas von unverschuldet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • @löschbert
      Da du weißt, was ich beruflich mache, gehe ich davon aus, dass du mich jetzt einfach verarschen willst.
      Gefährdungshaftung habe ich ins Spiel gebracht, weil du gechrieben hattest, dass eine Haftpflichtversicherung nur bei Verschulden bezahlt.

      .....Wenn ja, dann liegt ein Verschulden vor - denn sonst zahlt keine Versicherung.......

      Nur, damit wir das Thema abschließen, mir ist der Inhalt der Gefährdungshaftung durchaus geläufig, auch der Umfang der Hausratversicherung bedarf von deiner Seite aus mir gegenüber keiner weiteren Aufklärung.
      Belassen wir es dabei, du hast mit allem Recht und ich habe meine Ruhe...........
    • Dass Du weisst was Gefährdungshaftung ist war mir eigentlich klar. Ich gehe nur davon aus, dass es hier genügend Leser gibt, die damit gar nichts anfangen können. Uhu hätte sonst kaum sein Beispiel mit dem Auto gebracht. Das Auto ist für Haftungsfragen nämlich genau aus dem Grund immer ein denkbar ungünstiges Beispiel.

      Genau schriebst Du:

      Kaiolito schrieb:

      Außerdem ist der Satz falsch, dass die Privathaftpflichtversicherung nur dann bezahlt, wenn ein Verschulden vorliegt.
      Geprüft wird bei jeder Haftpflichtversicherung Deckung und Haftung, denn sonst gäbe es ja auch keine Schadenfälle und entsprechende Regulierungen im Rahmen der Gefährdungshaftung, obwohl keinerlei Verschulden vorliegt.

      Es gibt also in der normalen Privathaftpflicht Regulierungen im Rahmen der Gefährdungshaftung ohne dass die Versicherung spätestens im Schadensfall aufmuckt? War mir tatsächlich neu. Normalerweise sind das doch separat abzusichernde Risiken. Hast Du da mal konkrete Beispiele? Gegenbeispiele wo das nicht so ist hab ich ja schon ein paar angeführt. Und sag jetzt bitte nicht, ich hätte mein AKW doppelversichert. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Ist Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch?

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ja. Ist es. Sonst wäre Fahrlässigkeit gegeben und es wäre kein berechtigender Abbruchgrund vorhanden.
      Den Sarkasmus hättest Du vielleicht besser kenntlich machen sollen. Sonst nimmt das noch jemand für bare Münze.


      Eine einfache Überlegung führt auch dazu, Deinen Satz zu entlarven:

      Wenn Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch wäre, müßte die Garantieleistung sich auch auf die Folgen dieses "bestimmungsmäßigen Gebrauchs" erstrecken.

      Ich habe ein Beispiel dafür, was Handlung und Folge sind:

      Smartphones dienen ja nur noch in 2. Linie zum Telefonieren. In erster Linie wird damit stundenlang gespielt ( Handlung). Typische Körperhaltung: Unterarme auf den Knien. Folge: Orthopäden beobachten verstärkt als Folge dieses Handels eine Zunahme von Verspannungen bis hin zu Muskelverkürzungen im Brust und Halswirbelbereich.

      Damit ist das Thema für mich durch.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • grafiksammler schrieb:

      Den Sarkasmus hättest Du vielleicht besser kenntlich machen sollen.

      Sarkasmus? Ich hab nur die Frage beantwortet und dabei die hier herrschende Ansicht auf einen kurzen und prägnanten Nenner gebracht.


      grafiksammler schrieb:

      Damit ist das Thema für mich durch.

      Ist es für mich schon lange und dir hatte ich das auch scohn empfohlen. Ich lass das seither nur noch die Gerichte entscheiden, die werden dafür bezahlt, dass sie sich darüber den Kopf zerbrechen. Leider kommt hier ja von denen, die das "runtergefallen"-Argument in Form einer Klageerwiderung eingebracht haben, nie eine Rückantwort in Form eines Urteils.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • grafiksammler schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ja. Ist es. Sonst wäre Fahrlässigkeit gegeben und es wäre kein berechtigender Abbruchgrund vorhanden.
      Den Sarkasmus hättest Du vielleicht besser kenntlich machen sollen. Sonst nimmt das noch jemand für bare Münze.

      Eine einfache Überlegung führt auch dazu, Deinen Satz zu entlarven:

      Wenn Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch wäre, müßte die Garantieleistung sich auch auf die Folgen dieses "bestimmungsmäßigen Gebrauchs" erstrecken.
      Sorry aber jetzt muß Ich mal lästern

      Bei meinem Handy (neu Deutsch ja Smartphone) steht das so drinn,
      • Stoßfest bis zu einer Fallhöhe von 1,8 Metern
      • Betriebstemperatur von -25 °C bis 55 °C



      Geht das dabei kaputt gibs vom Hersteller ein neues der steht zu den Eigenschaften

      Ist das jetzt ein bestimmungsmäßiger Gebrauch oder nicht?
    • grafiksammler schrieb:

      Ist Runterfallen lassen ein bestimmungsmäßiger Gebrauch?
      Du verwechselt nun zum dritten Mal Handeln und Folgen. Irgendwie drehen wir uns damit im Kreis. Das Herunterfallen ist die Folge. Aber lediglich das Handeln kann als fahrlässig eingestuft werden, wenn die Folgen absehbar waren.

      grafiksammler schrieb:

      Damit ist das Thema für mich durch.
      Dem ist nichts hinzuzufügen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • plagiator schrieb:

      Kurzes Update:

      Ich habe am 08.06 seinem Anwalt mit meiner Darstellung geantwortet (kurz gefaßt: Erklärungsirrtum, da fälschlicherweise Rückgaberecht in den Zahlungsbedingungen eingeräumt, aber in der Artikelbeschreibung wieder ausgeschlossen - Editieren der Auktion nicht möglich, deshalb Abbruch entsprechend ebay-AGB, TT über den Abbruchgrund informiert, Auktion korrigiert und nue eingestellt) und entsprechende Screenshots sowie eine Kopie unseres (kurzen) Mailverkehrs aus Nachweis beigelegt.

      Bisher keine Reaktion, mal sehn ob er sich jetzt traut mich zu verklagen.
      Erneutes Update: Auf mein Schreiben von Anfang Juni erfolgte bis heute keine Reaktion. Entweder mein Abbruch war berechtigt (wovon ich überzeugt bin) und TT schließt sich dieser Meinung an oder die Mühlen der Justiz mahlen sehr langsam und ich habe noch keine Klage bekommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von plagiator ()

    • Eine Klage würde auch sehr sehr wahrscheinlich erst kurz vor Verjährung kommen. Was aber auch nichts daran ändert das dein Abbruch auch m.M.n. berechtigt war und ich insofern bei dir wirklich mit keinen weiteren Schritten seitens des K mehr rechnen würde.

      wealth350 schrieb:

      A: Scheint also irgendwie auch ein Fake-Account gewesen zu sein, B: eventuell sogar von diesem Roos?
      A: zu 99% nicht
      B: zu 110% nicht

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()