Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • Da jeder Fall individuell ist, wirst Du nichts mit dem Ausgang eines anderen Falls anfangen können.

      Hast du Dir den Thread mal durchgelesen? ( sorry, die Arbiet mußt Du Dir schon machen )
      Dann solltest Du Deinen Fall korrekt (!) schildern und bekommst dann individuelle Antworten
    • Danke für den Hinweis.

      Ich habe den Thread gelesen.
      Ich habe vor ca. 1 Jahr eine Auktion vorzeitig abgebrochen, da die Artikelbeschreibung fehlerhaft war. Nachdem sie berichtigt wurde, habe ich den Artikel wieder reingestellt. Dann bekam ich die identischen Nachrichten von TT, wie hier schon mehrmals geschildert. Ich habe ihm geantwortet und erklärt, dass der Artikel wieder eingestellt wurde und er bei ernsthaften Interesse gerne wieder bieten kann. Er hat natürlich nicht wieder geboten.
      G ein 3/4 Jahr später kam nun ein Brief seines Rechtsanwalts aus Köln, in dem Schadensersatz verlangt wird. Genau derselbe Brief wie er hier schon reingestellt wurde.

      Deshalb meine Frage, ob es schon mal zu einer Klage kam.
    • Fehlerhaft ist relativ, denn nicht jeder Fehler berechtigt zum Abbruch. Sofern es sich denn um einen zum Abbruch berechtigten Fehler gehandelt haben sollte und du dies auch beweisen kannst, kann dir das eigentlich egal sein. Die entsprechenden Belege solltest du nur bis 2020 aufbewahren, denn wenn er tatsächlich klagen sollte, dann wahrscheinlich erst kurz vor Verjährung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • hier im Thread findest Du alles, was dazu bekannt ist.
      Was hier nicht drinsteht, ist hier nicht bekannt, was nicht heißt, dass es nicht ausserhalb des Wissens hier, auch Klagen gegeben hat. Zu deren Ausgang kann hier
      logischerweise nichts gesagt werden.

      Ob ein Fehler in der Beschreibung zum Abbruch berechtigt oder nicht, kann hier niemand definitiv beantworten, ohne die Konstellation genau zu kennen.

      Richtig ist aber: TT müßte klagen und den Beweis antreten, dass der Abbruch unberechtigt war. D.h. er geht in Kostenvorlage und trägt das Risiko! Und wenn er an einen
      Beklagten gerät, der nach verlorenem Prozess die von TT verauslagten Kosten nicht zurückzahlen kann, hat er zwar Recht bekommen, aber mit Zitronen gehandelt. Da TT kein Dummer ist, wird er sich genau überlegen, ob er Klagen wird.

      Da fällt mir gerade noch ein prozesstechnisches Kabinettstückchen von PayPal zu ein. Die haben bei einem Prozess eindeutig auf der Verliererseite gestanden und kurz vor dem Urteil den Streitwert gezahlt und damit die Kosten dem Gewinner aufgebürdet ( ganz legal ) Vielleicht kann sich noch jemand daran erinnern. War evt. auch hier mal Gegenstand eines Threads.

      Vielleicht wird der gefunden und Du könntest ggf. Honig daraus saugen....


      Viel Erfolg
    • Nachdem keiner der vielen Betroffenen hier über eine Klage berichtet hat, gehe ich davon aus, dass TT dieses Risiko noch nicht eingegangen ist. Mittlerweile hat ihn eBay offensichtlich wegen dieser Masche rausgeworfen. Das wäre bei einer Klage vermutlich auch kein starkes Argument für ihn.
    • stanford schrieb:

      Nachdem keiner der vielen Betroffenen hier über eine Klage berichtet hat, gehe ich davon aus, dass TT dieses Risiko noch nicht eingegangen ist. Mittlerweile hat ihn eBay offensichtlich wegen dieser Masche rausgeworfen. Das wäre bei einer Klage vermutlich auch kein starkes Argument für ihn.
      Ist nicht unbedingt gesagt dass die hier Betroffenen nicht doch eine Klage erhalten haben, viele vergessen sich hier gemeldet zu haben oder haben schlichtweg keine Lust sich weiter mit der Thematik im Forum auseinanderzusetzen.

      Ob er (k)ein starkes Argument hat, hängt immer von dem individuellen Sachverhalt ab. Daher wäre es sinnvoll zu erläutern inwieweit die abgebrochene Auktion "fehlerhaft" war.

      Nickiii schrieb:

      Hallo,

      habe heute von seinem Anwalt auch Post bekommen, der will 246,35 € .

      Wie nun am besten vorgehen ?

      Nicht reagieren ?
      Die Anwaltspost kannst du uns gerne mal an die Mailadresse der Redaktion zusenden: kontakt@auktionshilfe.info
      >> Zum Kontaktformular für nicht registrierte Gäste und Betrugsopfer! <<
      Mit der Meldung eines Betruges unterstützt ihr die Prävention!

    • grafiksammler schrieb:

      ...
      Richtig ist aber: TT müßte klagen und den Beweis antreten, dass der Abbruch unberechtigt war.
      ...
      Wie kommst Du darauf? Wenn TT auf Erfüllung klagt, dann wird er einen wirksamen Kaufvertrag behaupten, den er zu beweisen hat, indem er einfach auf die eBay-AGBen und einschlägige Urteile verweist. Den berechtigten Abbruch behauptet der Verkäufer und genau diesen hat dieser zu beweisen.

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Da fällt mir gerade noch ein prozesstechnisches Kabinettstückchen von PayPal zu ein. Die haben bei einem Prozess eindeutig auf der Verliererseite gestanden und kurz vor dem Urteil den Streitwert gezahlt und damit die Kosten dem Gewinner aufgebürdet ( ganz legal ) ...
      Das hat weniger mit Kabinettstückchen zu tun als mit der Tatsache, dass die Klägervertretung verschlafen hat den Klageantrag nach Erledigung um den Antrag auf Verurteilung der Kostenzahlung durch den Beklagten abzuändern.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Beschädigung der Ware berechtigt zum Auktionsabbruch
      Beschädigt ein Verkäufer die Ware vor dem Auktionsende unbeabsichtigt kann er eine Auktion bei Ebay vorzeitig beenden.


      Zu diesem Ergebnis gelangte das Amtsgericht in Krefeld und gab damit einem Anbieter recht, der sein Smartphone versehentlich beim Wohnungsputz heruntergeworfen hatte, so dass das Display kaputt ging. Da er das Smartphone zu diesem Zeitpunkt bei Ebay anbot, beendete er die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt lag ein Gebot über einen Euro vor. Der Bieter begehrte daraufhin die Herausgabe des Smartphones zu diesem Preis oder Schadensersatz in Höhe des Preises für ein vergleichbares Gerät.

      Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass sich der Verkäufer auf die Geschäftsbedingungen von Ebay berufen durfte, welche dem Anbieter unter anderem bei der Beschädigung der Ware zu einer vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigen
    • Vor 9 Monaten hast du so ziemlich wortwörtlich dasselbe geschrieben. Was willst du uns damit sagen? Dieses Urteil ist weder überraschend, noch neu, noch steht es isoliert da. Seit nunmehr 5 Jahren versuchen wir Käufer wie Verkäufern hier im Forum auf diese Rechtsprechung, die übrigens schon seit Jahren durch den BGH bestätigt ist, aufmerksam zu machen. Das wird aber nicht dadurch erfolgreicher, dass du besonders groß schreibst.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Und noch 'ne Klenigkeit: wenn Du schon aus irgendwelchen Quellen zitierst, dann kennzeichne es als Zitat und gib die Quelle an. Gehört sich so. Ich schieb mal die Quelle nach.

      winkelmann-vogt.de/Mandantenin…-zum-Auktionsabbruch.html als Kommentar zu Amtsgericht Krefeld, Urteil AG KR 5 C 352 12 vom 07.06.2013

      Dass ebay zwischenzeitlich die Abbruchberechtigung um das Wörtchen "unverschuldet" erweitert (bzw eingeschränkt) hat verschweige ich mal geflissentlich.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.