Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • Nickiii schrieb:

      kann man auch Rat über private Nachrichten bekommen?
      Von mir nicht. Das untergräbt nämlich die Intention eines Forums. Mal abgesehen davon sind gemeinsame Diskussionen und daraus resultierende Ratschläge weitaus effektiver und sinnvoller. Also, warum beantwortest du meine Fragen nicht? Ich gehe davon aus, dass du entsprechend Rat suchst. Ohne die relevanten Infos können wir ihn aber nicht geben.

      Bevor du falsche Erwartungen hast: Wir sagen den Betroffenen nicht das, was sie hören wollen, sondern was dem Sachverhalt entspricht. Im Zweifelsfall wird dies auch sein, dass ein gültiger Kaufvertrag besteht und der Käufer entsprechend rechtmäßig eine Forderung stellt.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ok, danke.

      Ich habe bei eBay die Auktion rausgenommen, dass es nicht mehr zum Verkauf steht.
      Leider habe ich nicht angeklickt,dass der Artikel beschädigt ist bzw gestohlen .

      Ist es dann nicht ein Erklärungsirrtum meiner Seite?

      Habe dem Käufer das auch geschrieben, er besteht auf Kaufvertrag.

      Das Display ist 2 Tage nach Auktioneinstellung kaputt gegangen

      Danke
    • Nickiii schrieb:

      Ist es dann nicht ein Erklärungsirrtum meiner Seite?
      Nein, weil du zum Zeitpunkt deiner Willenserklärung keinem Irrtum erlegen bist.


      Nickiii schrieb:

      Das Display ist 2 Tage nach Auktioneinstellung kaputt gegangen
      Wie ist es dazu gekommen? Und hast du dem Käufer dies bereits anhand von Fotos nachgewiesen? Wenn nein, warum nicht? Dann wäre deine Position weitaus komfortabler.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Habe das falsche Fenster angeklickt, die den Grund für den Abbruch dargestellt. Ist das kein Irrtum ?

      Habe das Telefon weiter benutzt. In einer Menschenmenge wurde ich angerämpelt,dabei kam es zum Sturz.

      Habe dem Verkäufer meine Handynr gegeben, um sich bei mir zu melden.Damit alles weitere zu klären.
    • Nickiii schrieb:

      Habe das falsche Fenster angeklickt, die den Grund für den Abbruch dargestellt. Ist das kein Irrtum ?
      Mit einem Erklärungsirrtum fechtet man den Vertrag an. Das scheidet aus, weil du beim Einstellen der Auktion (Willenserklärung!) keinem Irrtum erlegen bist.


      Nickiii schrieb:

      In einer Menschenmenge wurde ich angerämpelt,dabei kam es zum Sturz.
      Gut, dann hast du den Defekt nicht zu verschulden. Dann schicke dem vermeintlichen Käufer die Fotos des defekten Handys und lehne dich dann etwas entspannter zurück. Du besitzt einen Abbruchgrund, der nach gängiger Rechtsprechung laut ebay-Regeln keinen Kaufvertrag entstehen lässt. Die Fotos sollten das auch beweisen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nickiii schrieb:

      Das ist aber 2 Tage nach Auktionseinstellung passiert.

      Hat das nichts zur Sache?
      pages.ebay.de/help/sell/end_early.html#reasons

      Wie du siehst, gibt es durchaus Gründe, bei denen man abbrechen darf. Die sind aber sehr eng gefasst und sollten stets auch nachweisbar sein.
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    • Nickiii schrieb:

      Das ist aber 2 Tage nach Auktionseinstellung passiert.

      Hat das nichts zur Sache?

      Grundsätzlich erst mal nicht.

      Du hast das Telefon weiterbenutzt, wurdest dabei angerempelt und deshalb ist es nun kaputt. Genau genommen hast Du jetzt einen Schadensersatzanspruch gegen den, der dich angerempelt hat. Den wirst Du aber kaum greifen können.

      Bei dir dagegen würde ich sagen, Du hast die im Verkehr übliche Sorgfalt im Umgang mit der Sache beachtet. Nach der hier herrschenden Meinung ist der Abbruch damit berechtigt.

      Ob der Fehler bei der Erklärung des Abbruchgrunds schädlich ist, kommt darauf an, ob dieser Grund alleine als Anfechtungserklärung in Frage kommt. Würde ich verneinen, das ergibt sich so nicht aus den ebay-AGB und wenn dem so wäre, dürfte eine solche Regelung durch ebay unzulässig sein. Wenn Du dem Höchstbieter gegenüber anschliessend unter Angabe des Grundes die Anfechtung separat erklärt hast ist das auch ok.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Pandora schrieb:

      Vllt. sollte erst einmal geklärt werden, ob er seine Geschichte denn überhaupt beweisen kann

      Welche Geschichte? Den Anrempler? Der wird im Verfahren vorgebracht und dann ist es am Höchstbieter, die Geschichte zu widerlegen. Der ist schliesslich als Kläger in der Beweispflicht. Also wird Nickii das Handy vorlegen und ein gerichtlich bestellter Gutachter (erst mal vom Kläger zu bezahlen) darf feststellen, ob der Schaden damit plausibel erklärt ist.

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      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • na wenn es hier jetzt schon gängige Meinung ist, es würde schon die bloße Behauptung eines zum Abbruch berechtigenden Grundes ausreichen um sämtliche Forderungen des Bieters abzuwähren, dann sollte ich wohl besser wirklich nichts mehr sagen...
    • Pandora schrieb:

      na wenn es hier jetzt schon gängige Meinung ist, es würde schon die bloße Behauptung eines zum Abbruch berechtigenden Grundes ausreichen um sämtliche Forderungen des Bieters abzuwähren,
      Woraus schließt du, dass dies hier gängige Meinung ist? Könntest du das bitte mit den entsprechenden Nachweisen belegen. Wir wollen ja nicht, dass bei den Betroffenen ein falscher Eindruck entsteht und sie daraus die falschen Schlüsse ziehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • biguhu schrieb:

      Woraus schließt du, dass dies hier gängige Meinung ist?

      Vermutlich, weil ich das geschrieben habe. Ich bin allerdings nur hinsichtlich der Frage des Verschuldens im Schadensersatzrecht immer noch anderer Ansicht als es hier im Forum immer wieder kolportiert wird. Verschulden heisst nämlich nicht, dass man "Schuld" im landläufigen Sinne ist oder irgendwas gravierendes falsch gemacht hat. Ich hab aber keinen Bock mehr, über die Abgrenzung zu diskutieren, wann welche Handlungsweise erfahrungsgemäß welchen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch warum nach sich ziehen kann. Die Kardinalfrage für Verschulden lautet nicht: "kann ich was dafür" sondern "konnte ich damit rechnen, dass das passieren könnte". Das kannst Du alles hier irgendwo im Forum nachlesen und dann entweder akzeptieren oder auch nicht.

      Der andere Punkt mit dem glaubhaften vorbringen dürfte dagegen tatsächlich vom Kläger zu widerlegen sein. Es sei denn, der kommt auf die glorreiche Idee, dass es so was wie sekundäre Darlegungslast gibt, wenn er beweisen soll, dass ein bestimmtes Ereignis nicht eingetreten ist und ausser der Behauptung der anderen Partei keinerlei Beleg dafür existiert, das dieses für die andere Partei vorteilhafte Ereignis auch tatsächlich so eingetreten ist. Mag ich aber auch nicht mehr diskutieren. Sollen sich die Richter darüber den Kopf zerbrechen.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Tja, dann ist es ja recht einfach........ wenn ich ein Handy oder mehrere nacheinander über Jahre hinweg genutzt und damit alles gemacht habe, ob nun Zuhause oder unterwegs und es ist nie was passiert, dann kann ich beruhigt davon ausgehen, dass es auch weiterhin so bleibt.............. dann kommt deine Aussage: Kein Verschulden.
    • Kaiolito schrieb:

      und es ist nie was passiert, dann kann ich beruhigt davon ausgehen, dass es auch weiterhin so bleibt

      ...sagte der Elektriker, bevor er meinte: die Sicherung ist rausssss-zzzzz-sssss-zzzzzzzzz. :D

      Das meinst Du jetzt nicht wirklich ernst? Ich sehe das frei nach Murphy etwas anders. Wenn ein Ereignis eintreten kann, dann wird es das auch tun. Und genau damit sind wir im zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff. Im konkreten Fall heisst das: dass die Möglichkeit besteht, angerempelt zu werden gehört zum allgemeinen Erfahrungsschatz. Wenn man so angerempelt werden kann, dass das Handy dabei runterfällt, ist es egal, wie lange das vorher gutgegangen ist.

      Und damit ist dieser Punkt jetzt für mich echt erledigt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Pandora schrieb:

      na wenn es hier jetzt schon gängige Meinung ist, es würde schon die bloße Behauptung eines zum Abbruch berechtigenden Grundes ausreichen um sämtliche Forderungen des Bieters abzuwähren, dann sollte ich wohl besser wirklich nichts mehr sagen...

      Wieso "bloße behauptung" ?

      Das kaputte Handy ist erstmal ein Beweis, sollte es zur Verhaldlung kommen. Dann kann der Richter (ggf. durch einen Sachverständiger) entscheiden, ob
      die Geschichte mit dem Anrempler so plausibel und auch "unverschuldet" ist. Sollte ein Sachverständiger zu der Entscheidung kommen, dass die Geschichte so
      unmöglich ist, dann macht sich die Person, die so etwas behauptet strafbar im Sinne vom Strafrecht. Somit sollte sich jeder davor hüten, etwas falsches vor Gericht
      zu behaupten, sonst wird es richtig teuer. (Wenn der Richter zu dem Entschluss kommt, einen Vereidigen zu müssen)

      Wenn die Geschichte so plausibel ist, dann wird der Richter über das "unverschuldet" entscheiden.

      @Nickiii: Es wäre gut, wenn du das Handy erstmal in dem Zustand behalten würdest. So hast du ein Beweis, solltest du es benötigen. Bei deiner Geschichte
      kann ich mir aber nicht vorstellen, dass es soweit, kommt - da gibt es viel "leichtere Opfer". Bei dir wäre der Ausgang der Verhandlung zu unsicher.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Hallo,
      ich bin auch ein "Kunde" von Herrn Traczyk.
      Iphone 5 64gb eingestellt. In der Auktionszeit komplett kaputtgegangen. Ich habe eine neue Treppe zum Dach eingebaut (als Hobby-Handwerker). Dabei hat sich eine Stufe gelöst und ist bis ins EG gefallen, wo ich Hand; Brille und Fritzfon liegen hatte. Alles kaputt. Da ich mr über die Implikationen nicht im Klaren war, und auch keinen Versicherungsfall sah habe ich alles fortgeschmissen und die Auktion abgebrochen.
      Artikelnummer bei Ebay 251966251030
      Dann das gleiche hier schon beschriebene Spiel: 1. Brief mit Aufforderung zur Lieferung, dann 2. Brief :

      "Hallo,
      da Sie mir den gekauften Artikel nicht liefern wollen, trete von dem Kaufvertrag zurück und fordere Sie auf Schadensersatz in Höhe von 248,20 Euro. Der Schadensersatzbetrag orientiert sich an dem Durchschnittspreis des Artikels bei ebay ohne Versandkosten abzüglich die Höhe meines Gebotes zum Zeitpunkt des Abbruchs. Das Geld können Sie innerhalb von zwei Wochen auf mein Konto zahlen:
      Kontoinhaber: Tomasz Traczyk
      IBAN: DE71 3705 0299 1135 0450 23
      BIC: COKSDE33XXX
      Für den Fall, dass Sie nicht zahlen, werde ich meinen Anwalt beauftragen. Bitte teilen Sie mir bei Nichtzahlung Ihre Adresse mit. Die entstandene Kosten gehen zu Ihre lasten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Tomasz Traczyk"


      Ich hatte noch einige Briefwechsel mit ihm, die aber alle nichts an seinem Vorhaben änderten, und nun wo ich hier im Forum lese, wie oft er das schon gemacht hat, wird er das wohl auch nicht.

      Jetzt verstehe ich zwei Dinge nicht:
      a) bei Ebay gibt es den berechtigten Abbruchgrund; "Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt". Ist mir nicht genau das passiert?
      b) Wenn dem nicht so ist, die Schadenshöhe kommt mir sehr hoch vor. Hatte das Handy erst bei Rebuy, die boten mir wegen der Dellen gerade mal 66 Euro.

      Gruß
    • iphone_aputt schrieb:

      jetzt verstehe ich zwei Dinge nicht:
      a) bei Ebay gibt es den berechtigten Abbruchgrund; "Artikel wurde unverschuldet zerstört oder beschädigt". Ist mir nicht genau das passiert?
      Das ist richtig, nur nachweisen mußt Du, was Du behauptest. Täglich tauchen Abbruchverkäufer auf mit den abenteuerlichsten Behauptungen - nur Nachweisen können sie diese nicht. Dann heißt es eben: zahlen....

      Kannst Du den rebuy-Betrag noch nachweisen? Oder die Unterlagen auch schon weggeworfen?
      Das ist ein Ankaufshändler, der auch noch Geld mit dem Verkauf verdienen will. Dessen Handelsspanne mußt Du auch noch bezahlen.....
      Ob das 10, 50 oder 250% sind - ich weiß es nicht......

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()