Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • @löschbert
      Sehe die Argumentation des Fehlers bei der Artikelbeschreibung ebenfalls als ausreichend an, habe mich zwar bei Apple nicht genauer umgeschaut, aber meine I-Phones sind halt weiss oder schwarz.
      Wichtig wäre die Dokumentierung des Fehlers und bei Neueinstellung ebenfalls die Dokumentierung.
      Erleichtert die Argumentationskette.

      @Schnappi
      Du könntest jetzt einfach auf deinen Fehler hinweisen, auf das verlinkte Urteil, im Zweifelsfall noch §119 (Einrede wegen eines Irtums) losschicken und schauen, was dieser freundliche Bieter dann macht.

      Und natürlich weiter über dein Vorgehen oder das deines Bieters berichten.
    • Kaiolito schrieb:

      aber meine I-Phones sind halt weiss oder schwarz.


      Einigen wir uns mal vielleicht darauf, dass wir unter "mehrfarbig" so was verstehen:
      [Blockierte Grafik: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/8/87/VW_Polo_III_Harlekin.JPG/320px-VW_Polo_III_Harlekin.JPG]


      BTW: nochmal zu der Frage mit dem runterfallen: wozu gibt es dann eigentlich Haftpflichtversicherungen? Sind dann ja reichlich überflüssiger Ballast. Nehmen wir mal die KFZ-Haftpflicht. Definitionsgemäß geht vom Auto selbst im geparkten Zustand eine abstrakte Gefährdung aus. Kann ich nicht vermeiden. Auch Unfälle sind Teil des normalen Straßenverkehrs. Also hafte ich nicht für das, was ich da so anremple. Und wenn ich mich nicht auf dein Smarty-Fön setzen will und es deshalb vom Sofa räume, es mir dabei aber runter und auf den Glastisch fällt, wobei es dann zerplatzt, sagt mir die Privathaftpflicht: Nönö, das war schon ok so, da haftest Du nicht, also zahlen wir nicht.

      Ich glaub, ich muss morgen mit meiner Versicherung dringend eine umfassende Risikoneubewertung machen. ;)
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Den §119 kriegst Du auch ohne Anwalt hin

      BRD schrieb:

      § 119 BGB
      Anfechtbarkeit wegen Irrtums

      (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
      (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
      dejure.org/gesetze/BGB/119.html
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.


    • Also mir scheint dein Höchstbieter in diesem Fall zu suchen.

      So spitzfindig gedacht, ist schwarz überhaupt keine Farbe und mehrfarbig im Sinne von bunt schon mal gleich überhaupt nicht.
      ;)

      Spaß beiseite, die Mehrfarbigkeit, wenn man es denn schon so nennen will ergibt sich aus unterschiedlichen Materialien und Änderung der Oberflächenstruktur.

      Du wolltest das Ding nicht als "bunt" einstellen und hast entsprechend einen Fehler gemacht.
      M.E. berechtigt das zum Abbruch.

      Allerdings würde ich das Teil schon zur Untermauerung meiner Glaubwürdigkeit auch mit den anderen Artikelmerkmalen wieder einstellen.
    • Bis hierher schon mal vielen Dank für eure Antworten!

      Ich habe den Höchstbieter jetzt nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um einen berechtigen Abbruch (aus genannten Gründen) handelte und somit kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und somit auch kein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Das Urteil vom OLG Hamm habe ich mit Aktenzeichen angehangen. Mal sehen was er antwortet.

      Ich halte euch auf dem laufenden!
    • Hmmmmm.....


      Mir erschliesst sich gerade die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen auch nicht so wirklich.



      Preistendenz laut ebay: 199,79 Euro.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Schnappi schrieb:

      201338897172

      oldschmatterhand schrieb:

      Schnappi schrieb:

      201338897172
      @Schnappiich hab dir eine "Konversation" geschickt

      Schnappi schrieb:

      Laut telefonischer Rechtsberatung der Rechtsschutzversicherung sollte ich aus o.g. Gründen die Schadensersatzansprüche zurückweisen und auf eine Antwort warten. Sollten diese allerdings weiter aufrecht erhalten werden, wird ein Anwalt konsultiert.
      @Schnappi
      Du hast zwei 'Auktion vorzeitig beendet
      ebay.de/sch/pogrzebien/m.html?…26505&LH_Complete=1&rt=nc

      Es muss klar unterschieden werden, um welche Auktion es Dir hier geht,
      denn bei beiden Auktionsabbrüchen handelt es sich um unterschiedliche "Baustellen" :!: :!: :!:
      da es um "verschiedene" Anspruchsteller geht! Links habe ich Dir via "Konversation" geschickt, antworte bitte auch (zunächst) über "Konversation"
    • @Schnappi: Alle Achtung - es gibt seltenst neue User, die so sachlich bleiben wie du ! (dreifach Daumen hoch).


      Ich denke, dass da ein neuer Abbruchsjäger emporzusteigen versucht.

      Diese Person scheint gut gewappnet zu sein und sogar gewerblich angemeldet.
      Damit kann diese Person auch belegen, warum sie so viele Angebote abgibt.

      Rechtlich scheint es korrekt zu sein, moralisch sehr fragwürdig.

      ---
      Sollte es einem/r zuviel werden dann lade ich zu meinem neuen Thread ein (Link in meiner Signatur)
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      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Ich darf mich hier auch mal anschießen, auch ich habe ein iPhone 5 verkauft und die Auktion dann abbrechen müssen. Gleicher Bieter, gleicher Mailverkehr und gestern Brief von seinem Anwalt. Scheint also wirklich eine Masche zu sein ...

      Ich berufe mich auf einen Irrtum bei der Einstellung des Angebots und schieße daraus, das mein Abbruch berechtigt war. Sachverhalt: Ich habe in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen das ich als Privatverkäufer die Rückgabe ausschließe, leider aber bei den Artikelmerkmalen die Rückgabe zugelassen (scheiß Turbolister ...). Sobald mir das aufgefallen ist wollte ich es ändern, aber da es schon Gebote gab könnte ich keine Anpassungen mehr vornehmen, und auf eine Diskussion ob dann die Rückgabe wie in den Artikelmerkmalen oder keine Rückgabe wie in der Artikelbeschreibung gültig ist wollte ich mich nicht einlassen. Ich habe also die Auktion abgebrochen und auf den Irrtum hingewiesen.

      Im Brief vom Anwalt unterstellt er einfach weiterhin das der Abbruch nicht berechtigt wäre. Schadensersatzforderung von 344,xx Euro ist natürlich auch dabei und in keinster Weise belegt, dazu noch Anwaltskosten von ca. 90 Euro.

      Ich schreib jetzt mal nett mit der Erläuterung des Sachverhalts zurück und dann sehe ich weiter, aber ich denk ich lass mich auch verklagen. Stellen wir halt vor Gericht fest ob ein irrtümlich eingeräumtes Rückgaberecht beim Privatverkauf ein zulässiger Abbruchgrund ist.

      Vielleicht sollten wir untereinander mal in Kontakt bleiben.
    • Und die alles entscheidende Frage, hast du denn unverzüglich eine korrigierte Auktion erstellt ?

      JA: Dann verweise auf diese und lehn dich zurück.
      Nein: Dann hast du im Prinzip verloren und solltest eher Schadensbegrenzung betreiben. Die offenbar willkürlich gesetzte Höhe des Schadensersatz bzw keinerlei Rechnung zu diesem wäre hier ein Ansatz.
    • Jein.

      Ich lasse meine Auktionen immer 10 Tage laufen und wenn ich die Auktion "unverzüglich" neu gestartet hätte wäre das Auktionsende genau in meinen 3-wöchigen Urlaub gefallen. Da hätte ich dann nicht liefern können etc.

      Ich habe die Auktion mit korrigiertem Artikelmerkmal (keine Rückgabe), aber ansonsten unveränderten Daten nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub neu gestartet und in der Zwischenzeit auch abgeschlossen. Höchstgebot übrigens 166 Euro.
    • Rein vom kaufmännischen Standpunkt ist, nach Deiner Schilderung her, ein fehlerhaftes Angebot erstellt worden, dass Du korrigieren wolltest. Dementsprechend war die Anfechtung wegen Irrtum Zielführend.

      Dies würde ich auch dem Anwalt mitteilen und ihm, bei Klageerhebung, eine negative Feststellungsklage in Aussicht stellen.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • plagiator schrieb:

      Jein.

      Ich lasse meine Auktionen immer 10 Tage laufen und wenn ich die Auktion "unverzüglich" neu gestartet hätte wäre das Auktionsende genau in meinen 3-wöchigen Urlaub gefallen. Da hätte ich dann nicht liefern können etc.

      Ich habe die Auktion mit korrigiertem Artikelmerkmal (keine Rückgabe), aber ansonsten unveränderten Daten nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub neu gestartet und in der Zwischenzeit auch abgeschlossen. Höchstgebot übrigens 166 Euro.
      Ungünstig, aber sofern du das alles belegen kannst würde ich da eigentlich sehr gute Chancen für dich in einem etwaigen Prozess sehen.