Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk
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Hallo,
ich habe auch mit diesem Herren Tomasz_Traczyk zu tun.
Ich habe in meiner Auktion (Nr.: 331601099632) mein Iphone angeboten. Leider ist mir nach dem Einstellen ein Fehler aufgefallen. Das Iphone hat NOCH einen SIM- und NETLOCK. Somit war meines Erachtens die Artikelbezeichnung und Artikelbeschreibung falsch. Ich habe den Artikel darauf wieder raus genommen. Anschließend natürlich gleich vom Herren TT Mails bekommen. Auf seine Frage nach dem Grund habe ich Ihm den Fehler mit dem SIM-/NETLOCK genannt (Eigenschaftsirrtum). Herr TT akzeptiert diesen Grund nicht und stellt wie hier schon beschrieben seine Forderungen.
Der Artikel ist mit richtiger Beschreibung/Bezeichnung wieder eingestellt.
Aktuell habe ich keinen Kontakt mit dem Herren TT da gemeldet und gesperrt (geht ja nur 14 Tage).
Meine Frage nun, ob da noch was kommen kann? -
331601099632
Dieses Angebot wurde vom Verkäufer beendet, da der Artikel nicht mehr verfügbar ist.
Apple iPhone 5 16 GB Weiß Silber ohne Simlock Smartphone TOP ZUSTAND
Ob Du damit durchkommen wirst?
lt. AGB gibt es nur einen, der für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich ist: Der Verkäufer.
SIM- und Netlock kann man problemlos vor dem Einstellen feststellen.
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siehst, das meine ich!!! Im forum hier bekommst Tipps die könnten vom tt selbst sein! Egal was man sagt man bekommt immer eine Antwort die tt recht gibt! Problemlos rausfinden ist das eine daran zu denken das andere!!! Was stimmt hier nicht frag ich mich?????
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Robin-Hood, das hatten wir doch schon. Meinst Du nicht, Du solltest Dich zurückhalten? Hier wird jeder Fall einzeln betrachtet.
Lies Dir die Beiträge ab #272 nochmals durch. Dem Verkäufer wurde dort Recht gegeben.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()
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tommsen: zieh Dir diesen Link mal rein: ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/eigirrt.htm
und da ziemlich weit unten den Absatz:
Verdrängung des § 119 Abs. 2 BGB durch spezielle Vorschriften des BesonderenSchuldrechts
Da die Sachmängelhaftung der §§ 434 ff. BGB nur dem Käufer Rechte gewährt, derenVoraussetzungen durch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB umgangen werden könnten,schließen §§ 434 ff. BGB grundsätzlich auch nicht die Anfechtung des Kaufvertragesgemäß § 119 Abs. 2 BGB durch den Verkäufer aus. Allerdings könnte der Verkäufer durchseine Anfechtung die Rechte des Käufers bewusst vereiteln und sich seiner Haftungentziehen. Daher ist beim Vorliegen eines Sachmangels auch die Anfechtung des Verkäufersgemäß § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, es sei denn, es ist sicher, dass der Käufer keineMängelansprüche geltend machen wird. -
d.h.???
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nach dem was ihr schreibt braucht der tt keinen anwaltlichen Ratschlag mehr, forum sollte heißen auktionshilfefuertt.info
Wem genau wurde denn bisher hier geholfen, hand hoch bitte? -
tommson schrieb:
d.h.???
Und für Robin-Hood nochmals extra: das ist meine persönliche Meinung. -
wer versteht das denn? Fehler in der Beschreibung ist ein Abbruch Grund der gültig ist wenn er denn wirklich unbeabsichtigt passiert ist. Reicht doch aus oder nicht.
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@Robin-Hood
Das hier ist ein seriöses Forum. Es wird versucht, den Fragestellern nicht nach dem Mund zu reden, sondern den einzelnen Sachverhalt zu sehen. Mit deinem sinnbefreiten Gemotze wirst du daran nichts ändern. Nun ist es aber so, dass viele Verkäufer unberechtigt abbrechen. Fast jedem muss man den Grund für den Abbruch aus der Nase ziehen oder sie antworten gar nicht wie jüngstPhyllis1991. Entsprechend ordnen wir die Situation ein.
Im Übrigen sehe ich für tommsen sehr wohl einen Abbruchgrund, wenn er seinen Eigenschaftsirrtum glaubhaft machen kann. Das Wiedereinstellen der Ware mit korrigierter Beschreibung ist schon mal ein ganz gewichtiges Argument.
Allerdings:
tommson schrieb:
Der Artikel ist mit richtiger Beschreibung/Bezeichnung wieder eingestellt.
„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt. -
ja, das denke ich eigentlich auch (in meiner NICHT jura welt);-)dass das aussreich. der artikel ist auch wieder eingestellt und das jetzt extra mit dem hinweiß das es nicht SIM-/NETlock frei ist.
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Robin-Hood schrieb:
wer versteht das denn? Fehler in der Beschreibung ist ein Abbruch Grund der gültig ist wenn er denn wirklich unbeabsichtigt passiert ist. Reicht doch aus oder nicht.
Vor dem vorzeitigen Beenden eines Angebots
Vergewissern Sie sich zunächst, dass Sie den Fehler nicht z.B. durch Ergänzen oder Ändern der Artikelbeschreibung beheben können (z.B. wenn Sie sich vertippt oder über eine Eigenschaft des Artikels geirrt haben).
Meiner Meinung nach hast Du den § 119 BGB als Vorwand genommen, um einer Sachmängelhaftung zu entgehen. -
leider konnte ich die artikelbezeichnung nicht ändern;-/
nach dem schon ein gebot auf dem artikel ist (von tt) ist eine änderung der artikelbezeichung nicht mehr möglich. und nach "meiner meinung" nach ist das schon ein relativ wichtiger grund.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von tommson ()
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Du hattest die Möglichkeit, einen Zusatz zur Artikelbeschreibung einzustellen. Das geht auch nachdem ein Gebot auf dem Artikel abgegeben worden ist. Zudem kann man den auch größenmäßig und farblich sehr deutlich ausfallen lassen.
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das mag sein, nur in der artikelbezeichnung und das ist ja auch die suche bei ebay, war eindeutig eine falsche beschreibung. da bringt es mir dann auch nichts wenn ich es in der artikelbeschreibung hineinschreibe. zum schluss hab ich dann den nächsten ärger, da in der artikelbeschreibung der atikel falsch beworben wird!
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tommson schrieb:
das mag sein, nur in der artikelbezeichnung und das ist ja auch die suche bei ebay, war eindeutig eine falsche beschreibung. da bringt es mir dann auch nichts wenn ich es in der artikelbeschreibung hineinschreibe. zum schluss hab ich dann den nächsten ärger, da in der artikelbeschreibung der atikel falsch beworben wird!
Nein, den hättest Du nicht gehabt. Ab dem Zeitpunkt, wo Du berichtigt hättest, wären zwar alle zuvor abgegebenen Gebote nicht mehr verbindlich gewesen, dafür aber alle nachfolgenden. Das Problem mit der Suche hast Du Dir selbst zuzuschreiben, das gibt Dir aber nicht das Recht, vorzeitig mit Hinweis auf den § 119 zu beenden
( Und sei sicher, in dem Fall hätte ich einen guten Freund, der einige hundert km von mir entfernt wohnt, ausgegraben und ihn gebeten, den Artikel zu bebieten. Danach dann dann das Angebot ohne Probleme beendet )Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()
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biguhu schrieb:
Allerdings:
tommson schrieb:
Der Artikel ist mit richtiger Beschreibung/Bezeichnung wieder eingestellt.
Über die entscheidenden und häufig unangenehmen Fragen wird von den Verkäufern gerne hinweggelesen. Ok, ich habe das Post oben mit diesem Nachtrag editiert, ist dehalb vielleicht entgangen. Nun aber wird es dann höchste Zeit, diese angebliche Auktion zu benennen, denn im Profil findet sich eine solche weder in den vergangenen noch aktuellen Auktionen.„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt. -
@grafiksammler: sorry das ich die in deiner argumentation nicht mehr folgen kann.
die kaufsache ist ja dann wegen einer falschen ARTIKELBEZEICHNUNG mangelhaft, weil sie nicht der tatsache entspricht. so die rechtsauslegung die man auch überall lesen kann. ich habe diesen fehler entdeckt und den artikel berichtig wieder eingestellt. -
ich habe sie wieder mit geplanten verkaufsstart eingestellt.
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